1828 / 95 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Entschaͤdigung fuͤr allen durch den Krieg verursachten Ver⸗ lust zu erlangen, und somit alle Ursachen zu einer Erneue⸗ rung desselben zu entfernen. Auf diesen Grundlagen ist am 10. Februar zu Turkmantschal zwischen Rußland und Per⸗ sien ein Friedens⸗Vertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden, welcher mittelst des gegenwaͤrtigen Manifestes zur oͤffentlichen Kenntniß wird. Was Uns be⸗ rifft, so besteht Eins der Haupt⸗Ergebnisse dieses Friedens in der Sicherheit, welche derselbe einem Theile Unserer Graͤn⸗ zen gewäaͤhrt; nur unter diesem Gesichtspunkte betrachten Wir die Nuͤtzlichkeit der neuen Länder, welche Rußland da⸗ mit erlangt hat; Alles dasjenige von Unseren Eroberungen, wwmas sich nicht auf diesen Zweck bezog, ist auf Unsern Befehl zzuruͤckgegeben worden, sobald man die Bedingungen des Ver⸗ rags in Erfüllung gebracht sah. Andere wesentliche Vor⸗ heile entspringen aus den Festsetzungen zu Gunsten des andels, dessen freie Entwickelung Wir immer als eine der ergiebigsten Ursachen der Industrie und der Thaͤtigkeit, zu⸗ b leich auch als die wahre Buͤrgschaft eines dauernden, auf öͤllige Wechselseitigkeit der Beduͤrfnisse und Interessen ge⸗ ruͤndeten Friedens angesehen haben Dem, der das Geschick der Reiche lenkt, gebuͤhrt de⸗ muͤthiger Zoll Unserer tiefen Dankbarkeit. Moͤgen alle Un⸗ sere getreuen Unterthanen, nachbem sie in den Ereignissen jenes Krieges und dessen gluͤcklichem Beschluß dle ausgezeich⸗ neten Beweise der Gunst und des Schutzes des Hoͤchsten erkannt haben, auf seinen heiligen Altaͤre ihre heiße⸗ Gebete niederlegen. Moͤge dieser Friede, das Werk der orschung, fest und dauernd sein, und ihr heiliger Wille us die 2 e auf den Graͤnzen Unserer Staaten erhalten helfen. Gegeben zu St. Petersburg, den 21. Maͤrz (2. April) im Jahre des Heils 1828 und Unserer Regierung dem

dritten. v. Die Artikel des Friedens⸗Vertrags 81 15 8 Artikel I. Vom heutigen Tage an, soll zwischen Sr. Maj. dem Kaiser aller Reussen einerseits, und Sr. Maj. dem Schach von Persien anderseits, zwischen Ihren Erben und Nachfolgern, und Ihren beiderseitigen Staaten und Unterthanen, auf ewige Zeiten Frieden, Freundschaft und voͤlliges Einverstaͤndniß bestehen. Art. II. In Betracht, daß die zwischen den hohen contra⸗ eraca Fhellen eingetretenen und heute gluͤcklich beendigten eindseligkeiten die d list estge⸗ etzten Vernf 828 8 eTen 2— 8 dem Kaiser aller Neupen und Sr. Maj. dem Schach von Persien fuͤr dienlich erachtet worden, an die Stelle des Ver⸗ trags von Gulistan die gegenwärtigen Clauseln und Bestim⸗ mungen zu setzen, welche dazu gereichen sollen, die kuͤnftigen Friedens und Freundschafts⸗Verhaͤltnisse zwischen Rußland und Perfin mehe EE“ zu . s . Se. Maj. ersien tritt in es Seiner Erben und Nachfolger Fele als voͤl⸗ liges Eigenthum an das Russische Reich ab, das Chanat von Elwan sowohl diesseits, als jenseits des Araxes und das Maj. 2 en 22 age der Unterzeichnung gegenwaͤrtigen rerrats spire⸗ stens binnen 6 Monaten, alle Aachwe und alle die Verwal⸗ tung der beiden obengenannten Chanate betreffenden oͤffent⸗ lichen Documente)] auszuliefern. in, zwischen den beiden Staa⸗ ten die folgende Demarkations⸗Linie anzusetzen: dieselbe nimmt ihren Anfang von dem Grenzpuukte der Ottomanischen Staaten welcher in gerader Linie dem Berggipfel des kleinen Ararat zunächst liegt und soll sich bis auf dem Gipfel dieses Berges erstrecken, von wo sie dann wieder bis zur Auelle des Flusses erabgehen wird, welcher den Namen „der hintere Karassu“ 8 rt; i,scgcee ecedag vom kleinen Ararat herab ergießt. An dem esselben hin soll die Lini 3.,48 seinen Lauf * En gun. d. d ns⸗ 18 raxes, Cherour gegen rfolgen. An diesem Punkt ge⸗ langt, . sodann 2 Linie dem Bett des Araxes 5 2 .8 ,, alsen; rings um die aͤußern des Araxes liegen, soll alsdann ufn bfnls 1Deen. 8 von einem halben Agath oder 3 ½ Wersten und 88 nach allen Richtungen hin gezogen werden. Das de. La0 welches in senem halben Durchmesser eingeschlossen lst soll ausschließlich zu Rußland gehoͤren und soll binnen zwel Mo⸗ naten von dem gegenwaͤrtigen Tage an gerechnet, mit der

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1 F8 . 8 . B1 3 2 und starke Brznee gegen Persien hin zu sichern, vollstaͤndige groͤßten Genaulgkeit aufgenommen werden. Von der

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Stelle an, wo das öͤstliche Ende des Halbmessers wieder den Araxes reicht, soll die Graͤnzlinte das Bett dieses Flusses bis zur Furth Jedibuluk fortgehends verfolgen, von da an aber das Persische Territorium sich laͤngs des Bettes des Araxes bis in eine Entfernung von 3 Agath oder 2 Russischen Wersten erstrecken, und wenn die Linie bis zu diesem Punkte gefuͤhrt worden, so soll sie in gerader Richtung die Ebene von Monghan durchschneiden, bis zum Bette des Flusses Bolgarou und bis zu dem Orte, der 3 Agatsch oder 21 Wer⸗ sten unterhalb des Zusammenflusses der beiden kleinen Fluͤsse, des Odinabazar und Sarakamyche liegt. Von da ab wird diese Linie von dem linken Ufer des Bolgarou bis zum Zu⸗ sammenfluß der genannten Fluͤsse Odinabaza und Saraka⸗ myche gehen und zwar laͤngs des rechten Ufers des Flusses Odina⸗ bazar bis zu seiner Quelle und von da ab bis zum Gipfel der Hoͤ⸗ hen von Djikoir, so, daß alle Gewaͤsser, die gegen das Caspische Meer laufen, Rußland angehoͤren und alle diejenigen, deren Fall auf der Seite Persiens ist, Persien zufallen. Da die Graͤnze der beiden Staaten hier durch den Kamm der Ge⸗ birge bezeichnet wird, so ist man darin uͤbereingekommen, daß deren Abdachung auf der Seite des Caspischen Meeres Rußland, deren entgegengesetzter Abhang aber Persien an⸗ gehoͤre. Von dem Kamme der Hoͤhen von Djikoir wird die Graäͤnze bis zum Gipfel von Kamarkoagia den Bergen folgen, die den Talyche vom District Archa scheiden. Da die Ge⸗ birgskaͤmme auf beiden Seiten den Fall der Gewaͤsser tren⸗ nen, so werden diese hier die Graͤnzlinie auf dieselbe Weise bestimmen, wie es oben in Ruͤcksicht der Entfernung zwischen der Quelle des Odinabazar und den Gipfeln von Djikoir festgesetzt ist. Die Graͤnzlinle wird dann von dem Gipfel von Kamarkouia auf den Gebirgskaͤmmen fortgehen, welche den District von Zouvante von dem von Archa trennen, bis zur Graͤnze des Districts Welkidji, immer dem Grundsatze gemäaͤß, der ruͤcksichtlich des Falls der Gewaͤsser angenommen ist. Der Distriet von Zouvante mit Ausnahme desjenigen Theils, welcher auf der entgegengesetzten Seite des Gipfels der genannten Berge liegt, soll demnach an Rußland fallen. Ausgehend von der Graͤnze des Districts Welkidji soll die Graͤnzlinie zwischen den beiden Staaten die Höͤhen von Klu⸗ puti und die Hauptkette der Gebirge verfotgen, welche den Distriet Welkidji bis zur noͤrdlichen Quelle des Flusses Astara durchschneiden und zwar stets mit Beobachtung des Prin⸗ cips, welches sich zut den Lauf der Gewaͤsser bezieht. Von da an soll die Graͤnze laͤngs dem Bette dieses Flusses bis dahin, wo derselbe sich ins Caspische Meer ergießt, gehen und die Demarkatons⸗Linie, welche von nun an die respec⸗ E Rußlands und Perstens trennen wird, er⸗ Art. V. Seine Masjestaͤt der Schach von Persiten zum Beweise seiner aufrichtigen Feaansschaft naf Berkehur, dem Kaiser aller Reußen, gegenwaͤrtig sowohl in seinem Namen als im Namen seiner Erben und Nachfolger auf dem Thron Persiens, durch gegenwäaͤrtigen Artikel felerlichst, daß alle Laͤnder und Inseln, die zwischen der im vorhergehenden Artikel festgesetzten Demarkations⸗Linie einerseits und dem Ge⸗ , des Caucasus und dem Caspischen Meere ande⸗ vötset⸗ ves nene g.gen, so 88 alle nomadische und andere er die egenden f i Rust schen Reiche angcheben ewohnen, auf immer dem Russi⸗ Art. VI. Um die bedeutenden Opfer der Krieg zwischen den beiden Staaten, Rußland verursacht hat, so wie die Verluste, die daraus fuͤr die Russischen Un⸗ terthanen hervorgegangen sind, verpflichtet ich Se. Maj. der Schach von Persten zu einer desfallsigen Geld⸗Entschaͤdi⸗ gung. Die beiden hohen contrahirenden Theile sind über⸗ eingekommen, daß der Betrag derselben auf 20,000,000 Sil⸗ ber⸗Rubel festgesetzt werde, und daß die Art und Weise, die Termine und Garantie der Bezahlung dieser Summe durch ein besonders Uebereinkommen festgestellt werde, daß dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben soll, wie wenn es Wort fuͤr Wort in diesem Tractat aufgenommen waͤre. - Art. VII. Da Se. Maj. der Schach von Persten zu seinem Nachfolger und präsumtiven Erben seinen erhabenen Sohn, den Prinzen Abbas⸗Mirza bestimmt hat, so verpflich⸗ tet sich Se. Maj. der Kaiser aller Reußen, um Sr. Maj. dem Schach von Persien einen öͤffentlichen Beweis seiner feeundschaftlichen Gesinnungen und seines Wunsches zu ge⸗ en, zu der Feststellung dieser Nachfolge beizutragen, von heute an in der erhabenen Feäson Sr. Königl. Hoheit des Hüebes nen. den Nachfolger und praͤsumtiven Er⸗ een der Krone Persiens anzuer ennen und ihn als den legi⸗

zu ersetzen, welche

timen Souverain dieses eiches von seiner Erhebung auf den Thron an zu betrachten.