1828 / 96 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

selbe Gericht erkannte ferner uͤber den dem Robert gemachten Vorwurf des Mangels der Legitimation, und gab sbm statt, aus dem Grunde, weil die Klage auf Wiedereinsetzung in einer Categorie mit der Klage auf Besitzgewaͤhr stehe, zur Anstellung einer oder der andern man den Civil⸗Besitz des Gegenstandes, dessen man beraubt oder in dessen Benutzung man gestoͤrt worden sei, inne haben muͤsse; ein bloß pre⸗ cairer Besitz die durch das Gesetz (Art. 23. des Ctvilproceß⸗ Gesetzbuches) deutlich bestimmten Merkmale des Civil⸗Besitzes ausschloͤsse; mithin der Paͤchter, der nur einen Precair⸗ Besitz habe, weder zur Klage auf Wiedereinsetzung, (Re⸗ dintegration) noch zu der gewoͤhnlichen Besitzgewaäͤhr⸗Klage (dem possessorio ordinario) verstattet werden koͤnne. Robert verlangte Cassation 1) wegen Verletzung des Art. 10. Tit. III. des Gesetzes vom 24. Aug. 1790; 2) Ver, letzung des Art. 2. Tit. XVIII. der Verordnung von 1667 und unrichtigen Anwendung des Art. 23. der Civilproceß⸗ Ordnung, indem das Erkenntniß des Richters zweiter In⸗ stanz, die Grundsäͤtze, so gesondert fuͤr die Redintegra⸗ kions und für die Possessions⸗Klagen gelten, in einander vermengend, den Ausspruch gethan, als ob diese beiderlei Klagen denselben Bedingungen unterworfen, ja voll⸗ kommen Eines und Dasselbe seien, und folglich der Paͤchter, der nicht auf Besitzgewaͤhr klagen koͤnne, auch nicht zur Re⸗ dintegrations⸗Klage zuzulassen sei. Hinsichtlich des ersten Punktes fuͤhrte der Sachfuͤhrer ecurrenten an, daß, ginge es hier um eine eigentlich sogenannte Posseßklage, er nichts gegen die Incompetenz ddes riedensrichters zum Spruche in letzter Instanz zu sa⸗ 8 en

des

1 here wuͤrde. ab zu, daß die Rechtslehre, die an⸗ faͤnglich in dieser Bezichana schwankend gewesen sei, auf entschiedene und feierliche Weise dem Grundsatze die Weihe erliehen, daß bei einer Besitzklage (complainte) nicht allein auf den von dem Klaͤger begehrten Schaden⸗Ersatz (domma- ges-intéréts), sondern vornehmlich auf den Hauptgegenstand

der Klage, naͤmlich den Besitz an 8 und die damit ver⸗ knuͤpften Vorrechte, gesehen werden muͤsse; und daß, da in diesem Falle die Klage von unbestimmtem Umfange sein sie zum Spruche in letzter Instanz sich nicht geeig⸗ net faͤnde, und die Pruͤfung beider Grade richterlicher Er⸗ öͤrterung zu bestehen haben wüͤrde. Nachdem so der gedachte Fmwad jener Rechtslehre seine Huldigung dargebracht, be⸗ hauptete er, wie selbige doch auf die Fälle von Redintegra⸗ tion keine Anwendung haben koͤnne, indem diese Att von Klage weder Eigenthum, noch Besitz eines Grundstuͤcks oder dinglichen Rechts, sonderu allein die Wiedergutmachung einer auf eine mehr oder weniger beträͤchtliche Geldsumme angeslcha⸗ gene, Gewalthandlung, so man erlitten, zum Gegenstand

Sae“ wie hierin dieselbe Einiges unbestimmte nicht in sich

schließe, und, falls die eingeklagte Summe nicht 50 Franken Kbersteige, der Friedensrichter in letzter Instanz spreche.

8 Hinsichtlich des zweiten Moments setzte der Anwald des Recurrenten die Grundsätze, die sich auf die Redintegrations⸗ und die, welche sich auf die eigentliche Posseßklage bezichen, mit vielem Scharffinn auseinander. zeigte, daß beide

von einander verschieden und eine von der andern unabhaͤn⸗ geig sei; daß sie von dem alteren, sie deide zulassenden, Rechte 84 in das neue üͤbergegangen seien: daß in ber That der Aste der Proceß⸗Ordnung der erstern das Buͤrgerrecht gebe, und die zweite im 206 sten Art. des Civil⸗Codey ausdruͤcklich

6 —n— sei. Er belegte diesen Satz auch mit mehreren Beispielen ergangener feüheren Erkenntnisse, namentlich des Cassations Hofes und der Requeten⸗Kammer, und zog dar⸗ aus ben Schluß, daß das Tribunal zu Duͤnkirchen Unrecht 3 habe, den Ausspruch zu thun, als sei Robert, in

selner Eigenschaft als Pachter, zur Redintegratlons⸗

Klage nicht befäͤhigt. 1 Der Referent meinte indeß, daß, da uͤberall eine Dienst⸗ bearkeit, die nicht stetig und nicht augenfäͤllig sei (discontinue 1 non apparente) durch Besitz, von wie langer Zeit er aaauch sein moͤge, nicht erw werden koͤnne, so koͤnne die⸗ selbe auch nicht zu einer Red tions⸗Klage Veranlassung indem man in etwas, das man nicht habe besitzen

oͤnnen und sollen, auch nicht redintegrirt werden koͤnne. 8 Der recurrentische Anwald erwiederte zwar hlerauf, wie 8 gleich gelte, ob der Gegenstand, in den man redintegrirt * 8 werden verlange, fähig oder unfähig sei, in buͤrgerlichen Besitz zu gelangen; daß in Redintegrations⸗Sachen die Eigen⸗ macht der einzige zu eröerernde Umstand sei, und sobald diese delle, der Richter sie abstellen müsse „quid „pollatus ante ommia rest tuendus 0 wohei denn dem Gegent eil unbenom⸗ men bleibe, hinterher alle seine Rechte, sowohl auf das Eigen⸗ thum, als auch selbst nur auf den jährigen Desitz, dem die

*

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Redintegration keinen Eintrag thun koͤnne, geltend zu ma en. Das Gericht hat jedoch den Recurs aus 2— Grunde, was den ersten Punkt betrifft, weil die Klage hin⸗ sichtlich ihres Geldwerthes unbestimmt sei, und mithin, da sie, aus diesem Gesichtspuncte betrachtet, zweier Instan⸗ zen empfaͤnglich sei, der zu Duͤnkirchen die äͤch⸗

ten Grundsätze darauf angewendet habe.

Was den zweiten Punkt betrifft, so wurde die Verwer⸗ fung damit begruͤndet, daß anerkanntermaßen die Hecke, de⸗ ren Wegraͤumung, und der Zaun, dessen Wiederherstellung, beides, um der Ausuͤbung eines Durchgangs⸗Rechtes willen, verlangt worden, auf des Verklagten eigenthuͤmlichen Boden ihre Stellung häͤtten: dies mache die Grundsätze von Redintegrations⸗Haͤndeln unanwendbar, und reiche hin, den —2646 des angegriffenen Erkenntnisses, ohne uͤbrigens den darin geaͤußerten Lehrsatzen beizupflichten, zu rechtfertigen.

Koönigliches Theater. Mittwoch, 16. April. Im Schauspielhause: Der Manu

von funfzig Jahren, Lustspiel in 2 Abtheil. Hierauf: Die

Geschwister, Schauspiel in 1 Aufzug, von Goͤthe. Und: Der versiegelte Burgemeister, Posse in 1 Aufzug.

Koͤnigsstäbtisches Theater. Mittwoch, 16 Maͤrz. Der Deserteur. Hierauf: Der Maurer. Komische Oper in 3 Acten; Mnsik von Auber.

va lHenlüi bsr rnne. 1 1. Den 15. April 1828. F 28s

Amtl. Fonds- und Geld. Cours Zettel. (Preuss. Cour.)

Eel.ze FSchuld- Sc. 71 881 88 somm. Pfandbr.] 4 18. Pr. Engl. Anl. 18 5 101% 101 kur- u. Neum. do. 4 [103 ¾ 103 be. Eagr Anl. 22 3 100 Sete⸗d 4. 4 1041 B0.0 b neILin. I2 —- 98 [Domm. Dom. do. 5 105 ½ Kurm. Ob. m. l. C-† 4 87 Hismk. 5e. o0. 5 105 ½. Neum-Int. Sch. do. 4] 87 do. do.] 5 [1032⁄ 103¼ Berlin. Stadt-Ob. 5 103 ½ 102 ¾ Rüc 1. C. d. Kmk.] 7 ¾ 46 Königsbg. do. 4 86 ½ do. do. d. Nmb. —] 47 ½ 45 ½ Elbinger do. 5 98 Zine-Sch. d. Kmk. —] 48 ½ 47 Danz. do. in Th.z 29 ½ die d. RmkL] 48 4 Wenpr. Psdb. A. 4 93½

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gechael- und G214.—GCeun. 6— (Berlin, den 15. April ) 12n1 Geld. materdamn. .. 250 Fl. kura 143 ½ e NWehececeeü 250 Fl. [2 Me. 142 Hamburg . .. 300 Mk. [Kurz 152 beegeneSer 300 Mb. [2 uN.r. 151 London. ... 1 LSd. [3 Me. 6. Parias . . .E 2 Mr. ,. Wien in 20 Yᷓ. 150 2 e. on 1 Augsbuug„ 150 FI. s2 Me. 103 —0 Breslau q5359 100 Thl. 2 Me. 9⁰½ Leipzig EöRPE8. 100 Thl. Uvo. 103½ Frankfurt a. M. WIZZ . 150 Fl. [2 Ar. 1033 m —- Petersburg. NN . .. 100 Rbl 3 Wch. 22 ½ Riga I.D 771,„ 100 Rbl [3 Wech. Auswärtige Börsen.

Ameterdam, 10. April. Loowse au 100 Fl. 173 %1

Oesterr. 53 Metallig. Rusx. A

8 . 1230. Ram. Eagl. Jalaibe 81 29.

Fraukfurt a M., 11. Aprül. 5C. h.eahn 88½. N.A Age 1216 1L00³⁴ 1 Para- Oblig. 116 ⁄, G24. 28

1 London, 5. Apri „,8 Con*01e 84. Ne1ss Br. 11.,e Den, 003. Mase.

Qesterr. ¹ 100 Fl. 143⁄, alles Brief.

32½ 8 Paria, 8. APrir Dreiprocentige Renta 69 Fr. 5 Cent. WII.2. 9. April.

58 Menal. 88h. 2094— 1ncn 10038.

Piane Hefer Jeungs. Aaat Rußland en atte dieser Zeitung, hußland/ e v 3. 8, v. u.) l. Abbas⸗Abad st. Abow.

Repacteur John.

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