den vom Commodore Porter aufgestellten Grundsaͤtzen abzu⸗ ehen. — Wie sehr Letztere gegen das von den Vereinigten taaten eben so woh feuder als auch neuerlich befolgte ystem abstechen, ersieht man aus dem am 4. Juli 1827 ab⸗ eschlossenen und unterm 19. Jan. d. J. vom Praͤsidenten ohn Quincy Adams publicirten Handels⸗ und Schifffahrts⸗
Vertrage mit Schweden, dessen 17ter Artikel, wie es schon
in dem abgelaufenen Vertrage von 1816 geschehen war, die
im Vertrage von 1783 zu Gunsten der neutralen Schifffahrt
enthaltenen Vereinbarungen von neuem bestaͤtigt, und na⸗
mentlich den Grundsatz anerkennt, daß die neutrale Flagge jegliche Ladung, mit Ausnahme der Kriegs⸗Contrebande, und auch feindliches Gut und feindliche Unterthanen, mit Aus⸗ nahme der in wirklichem Dienst des Feindes stehenden, deckt; dagegen aber auch das neutrale auf feindlichen Schiffen be⸗ findliche Gut fuͤr der Confiscation unterworfen erklaͤrt. Der
Artikel 18 ist ein ebenfalls schon in dem Vertrage von 1816
enthaltener, dem Handel und der Schifffahrt der Neutralen guͤnstiger, Zusatz zu den Festsetzungen des Vertrages von
1783. Er bestimmt, daß die der einen oder andern Nation
gehoͤrenden, nach einem zur Zeit ihrer Abfahrt schon blokir⸗ ten Hafen bestimmten Kauffahrtei⸗Schiffe nicht, wegen eines einmaligen Versuchs, einzulaufen, sollen genommen oder ver⸗ urtheilt werden duͤrfen, wenn nicht bewlesen werden kann, daß sie unterweges von der Blokade des fraglichen Hafens haben unterrichtet werden koͤnnen und muͤssen; natuͤrlich zieht aber ein waͤhrend derselben Reise wiederholter Versuch die⸗ ser Art, nach den Bestimmungen des genannten Artikels,
die Confiscation des schuldigen Schiffes nach sich. Dieser, nach dem Grundsatze der vollstaͤndigsten Reciprocitaͤt und der
Behandlung der beiderseitigen Schiffe und ihrer Ladungen
in den respectiven Staaten auf ganz gleichem Fuße wie die
nationalen, und deren Ladungen, geschlossene Vertrag, soll auf 10 Jahre, und Ablauf dieser Zeit, wenn nicht ein
Zahr vorher eine Aufkuͤndigung erfolgt, hinfort guͤltig sein,
dis Eins der beiden Theile denselben aufkuͤndigt, worauf er
noocch ein Jahr in Kraft sein und alsdann erloͤschen soll.
8* Der dem Congreß bei Anfang der Session vorgelegte Bericht des Schatz⸗Amts⸗Secretairs Richard Rush *), die Fi⸗ nanzen betreffend und Vorschlaͤge zur Vermehrung des oͤf⸗ fentlichen Einkommens enthaltend, ist nunmehr im Druck
erschienen. Es ergiebt sich hieraus, daß der Gesammt⸗Be⸗
trag der öoͤffentlichen Schuld, der sich am 1. Jan. 1825 auf 83,710,000 Dollars belief, am 1. Jan. d. J. auf die Summe
e. 2h 7u2,900 Dollars reducirt worden war; und daß alle
öffentlichen Effecten sechsprocentige Obligationen
52 Un. eh dieser Verminderung der Capiral⸗Schuld hat
8 Verminderung der Zinsenlast statrge⸗
funden, indem 5. Millionen sechsprocentige Paplere gegen eine gleiche Summe von 4 ⅞ procentigen eingetauscht worden
sind. Erwaͤgt man nun, daß eine so bedentende Verminde⸗ rung der National⸗Schuld hat geschehen koͤnnen, ohne daß der oͤffentliche Dienst gelitten hat, daß außerdem eine Summe von 12 Millionen Dollars zur Anlegung von Canaͤlen und
Landstraßen, zur Auffuͤhrung von Festungswerken und zum
Bau von Kriegsschiffen, Docks und Werften, zur Bewaff⸗
nung der Millz und zum Ankauf von Indischen Ländereien
also zu nicht currenten Ausgaben verwendet worden sind, so berechtigen solche Ergebnisse unstreitig zu schoͤnen Hoffnun⸗ gen. Das Budget der Vereinigten Staaten ist eins der einfachsten und wahrscheinlich das Einfachste das es giebt. Die Einnahme besteht eigentlich nur in zwei Positionen, nämlich: Douanen und Verkauf von Ländereien, die andern zvei oder drei Posten die dazu gehoͤren, sind ganz unbedeu⸗ tend und zum Theil auch nur außerodeneiche zufaͤllige
Einnahmen; die Ausgaben zerfallen in vier Theile: Civil⸗ und diplomatische Beamten, Militair, Marine und die öͤffentliche Schuld, sowohl fuͤr Zinsen als Capital. Es versteht sich, daß hier nur von dem Finanzwesen det Central⸗Reglerung die Rede ist; außerdem hat jeder einzelne
taat seine Einnahmen und Ausgaben. Im Jahre 1827
heat sich die Gesammt⸗Einnahme auf 22,606,000 Dollars,
und mit Einschluß des Ueberschusses von 1826, auf 28,965,000
pllars belaufen, wovon uͤber 10 Millionen, also zwischen
89-3 Drittel und der Haͤlfte des Ganzen, zur Bezahlung
en und zur Tilgung der oͤffentlichen Schuld verwen⸗ find. (Fortsetzung folgt.)
des “ be . 87 Seer ingleichen Eini . und 12. der diesj. Staats⸗Zeitung); 1e1e enmes e, Bezscht des dueschufen ser deh gedet
Wesen nich. mag als Nachtrag Uehen, erden, Was ier mitgetheilt
Mittel⸗Amerika.
Laut Nachrichten aus Omoa vom 4. Febr. ist die Ord⸗ nung dort gaͤnzlich wieder hergestellt. Die Geschaͤfte konn⸗ ten, als waͤre nichts vorgefallen, wieder betrieben werden; und es war von den letzten Unruhen keine Spur mehr ge⸗ blieben, als die Abwesenheit der Personen, welche beim Aus⸗ bruch derselben die Stadt verlassen hatten.
—
Vermischte Nachrichten.
Retsch's Umrisse zum Shakespeare finden auch in Eng⸗ land den Beifall, den ihm seine fruͤhere Leistungen in die⸗ sem Fache in seinem Vaterlande erworben haben und der ihm auch im Auslande nicht worden ist; denn auch dort, und namentlich in England sind seine Umrisse zu Go⸗ the’s Faust bekannt und gepriesen worden. In einem, die⸗ sen Gegenstand betrffenden Artikel der Times vom 8. April, wird nun zwar bestritten, daß Retsch in Deutschland das sei, was der unvergleichliche Flaxman in England gewesen. Wir glauben, heißt es in diesem Artikel, daß Retsch sich zu Flax⸗ mans hohem Aufschwung in der reinen epischen Composition niemals erhoben, und eben so wenig dessen Einfachheit in der Darstellung von den Schoͤpfungen einer ungebundenen Natur erreicht hat. Aber Flarmann ist nicht mehr und Retsch steht mithin allein und ohne Nebenbuhler da. Das uns vorliegende Werk steht den Umrissen zum Faust, wodurch Retsch zu allererst in England eleh. haße bekannt wurde, nicht im Mindesten nach. Die Verschiedenartigkeit und die Kraft der Handlung in den Scenen des Hamlet ist vorzuͤg⸗ licher, als in den Skizzen zum Faust. In Letzteren finden sich aber einzelne Zuͤge eines zarten und lieblichen Gefuͤhls, welche in dem Ersten fehlen, und wozu es dem Kuͤnstler in der That hier an Gelegenheit mangelte. Der innere Kampf des Prinzen beim Anblick des Geistes seines Vaters und der ergreifende
oment der Aufforderung zum Schwur, sind mit einer un⸗ vergleichlichen und bei fruͤheren Versuchen bei Weitem nicht erreichten Wahrheit aufgefaßt und wiedergegeben. Der Kuͤnstler hat die innere Anstrengung, womit Hamlet dem Geiste zugehoͤrt, mit einer ungemeinen Lebendigkeit dem Auge dargestellt. Die Scene des großen Monologs: „Seyn oder nicht seyn! gefaͤllt uns weniger. Die Gestalt ist schoͤn; es fehlt ihr aber an Festigkeit; es ist etwas Manierirtes und Kleinliches im Ausdruck des Ganzen. Besser, und in der That vortrefflich hat dagegen der Kuͤnstler die Ueberraschung und Ehre furcht in der Scene dargestellt, wo Hamlet’s Unterredung ss seiner Mutter durch die Erscheinung des Geistes unterbrochen wird. Die Spene wo die wahnsinnige Ophelia erscheint, ist eiine andere Probe von Retsch's Meisterschaft in der Auffassun inne⸗ rer Gemuͤrhs⸗Bewegungen; die Empfindungen der verschiede⸗ nen Personen sind vortrefflich ausgedruͤckt; nur Ophelia scheint uns etwas zu weinerlich, und es fehlt ihr der bei Wahnwitzigen so gewoͤhnliche Ausdruck von Wildheit. Was den Stich an⸗ betrifft, so ist er vollendeter als der der Umrisse zum Faust: leider hat aber hin und wieder die Kraft des Ausdrucks hier-;.— durch Etwas verloren. Das Werk ist Sr. Maj. Georg IIV. ugeeignet. Das Sr. Maj. in einem kostbaren Käsichen — berreichte schoͤn eingebundene Exemplar soll dem Verleger an 150 Pf. Sterl. gekostet haben.
8
Darstellung des Zustandes und der Beschaffenheit des Han⸗ dels, der Manufacturen, der Fabriken, des Bergbaues, und anderer Nationalgewerbe im Russischen Reiche, von der Regierung Peter des Großen, bis zur Regierung Katharina's II. (Fortsetzung.)
Die Staͤdte und Haͤfen von Reval, Pernau, Hapsal,
Arensburg und Riga behielten auch, nachdem sie durch Er⸗
oberung Rußland unterworfen wurden, ihre alten Vorrechte.
Daher ist die folgende Schilderung des dortigen Handels
heen ein Bild desselben, wie er bereits zu den Schwedi-
chen Zeiten war und unter der Russischen Herrschaft verblieb.
Reval war in Schwedischen Zeiten naͤchst Narwa und
Nyen (so hieß naͤmlich früͤher ein Ort in der Naͤhe von St. Pr.
tersbutg) die dritte Stadt am Finnischen Meerbusen, dde
einen ansehnlichen See, und Landhandel betrieb, wohin die ae und andere fremde Kaufleute Waaren zum Ver⸗,.— kauf brachten und sich daselbst mit allerlei auslaͤndischen
Waaren versorgten, deren sie zum Absatz in ihrer Heimath
bedurften. * 1b Nachdem die Koͤnigin Christina von Schweden, eine
Handels⸗Verordnung nebst einem Tarif fuͤr die Städte Re⸗
val, Narwa und Nyen im Jahre 1648 hatte anfertigen
lassen, worin die Aus⸗ und Einsuhr⸗Abgaben von allen Waaa-