1828 / 100 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Allgeme

in en Preußischen Staats n g

P Landtags⸗Abschied für die Preußischen Provinzial⸗Staͤnde.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. Entbieten Unsern zum zweiten Preußischen Pro⸗ vinzial⸗Landtage versammelt gewesenen getreuen Staͤnden Un⸗ sern gnaͤdigen Gruß. F 1

Den von ihnen bewiesenen Eifer und die unter den ver⸗ schiedenen Ständen bewaͤhrte Eintracht haben Wir mit Zu⸗ friedenheit anerkannt, und ertheilen denselben auf die abge⸗

ebenen Erklärungen und angebrachten Bitten folgende Re⸗

olutionen: 42 Zuvoͤrderst machen Wir ihnen bekannt, daß in Folge der im Landtags⸗Abschiede vom 17. August 1825. II. 14. e. ertheilten Zusage uͤber ihren Antrag, wegen Peschroͤnkung der Rechte adlicher Wittwen auf den Nachlaß ihrer Che⸗ maͤnner die gutachtlichen Berichte sowohl des Ober⸗Praͤsidil, als der Preußischen Landes⸗Justiz⸗Collegien egfordert worden sind, worauf Unser Staats⸗Ministerium die Sache einer sehr jorgfältigen Prüfung unterworfen hat. Hierbei nun sind alle Stimmen darin uͤbereingekommen, daß zur Abaͤnderung des im 96sten Zusatze des Ostpreußischen Provinzial⸗Rechts §. 3. enthaltenen, auf die aͤltere Verfas⸗ sung sich gruͤndenden und bei Abfassung des Provinzlal⸗Rechts von den damaligen Staͤnden der Helbehaltung fuͤr werth erkannten Vorschrift, zur Zeit um so weniger eranlassung vorhanden ist, als nach den bisher gemachten Erfahrungen diese Vorschrift keine Nachtheile herbeigefuͤhrt hat. Die von Unsern Ständen gewuͤnschte Abaͤnderung wuͤrde uͤberdies nur einen Theil der zur Ritterschaft gehoöͤrenden oder ihr beigesellten Guͤter betreffen, waͤhrend die Besitzer der uͤbri⸗ gen, aus den vom Landtage angeführten Gruͤnden, auf eine gleiche Beguͤnstigung Anspruch zu machen berechtigt sein wuͤr⸗ den. Wir finden Uns hiernach wenigstens zur Zeit nicht be⸗ wogen, die bestehende Provinzial⸗Verfassung in Hinsicht der (Rechte der adlichen Wittwen auf den Nachlaß ihrer Ehe⸗ männer aufzuheben oder abzuändern. Jedoch soll der Ge⸗ genstand bel der kuͤnftigen Revision des Provinzial⸗Rechts vochmals in Erwaͤgung gezogen werden.

6 91 s as nun 2. g die dem Landtage zur Berathung vorge⸗

l1l1legten Gegenstaͤnde

betrifft, so hbaben Wir

1. die in Beziehung auf die, Im Gesetze vom 1, Juli 1823. §. 4. u. s. w. vorbehaltene Verordnung von Unsern getreuen Staͤnden eschehenen Erklaͤrungen im Allgemeinen

nehmigt, das des alb erforderliche Gesetz entwerfen und in elbigem nicht nur den ständischen Vorschlag wegen des Ver⸗ bleibens der einberufenen Stellvertreter beim Landtage be⸗ ruͤcksichtigen, sondern auch unter Beruͤcksichtigung der beson⸗ dern Verhältnisse der Provinz diejenigen Bestimmungen auf⸗ nehmen lassen, welche sich anderwaͤrts zur Vervollstaͤndigung der stuͤndischen Einrichtung und zur Beseitigung entstandener Zweifel als nothwendig gezeigt haben. Wir bemerken hierbei:

daß Amt. III. der Vorschlag, nach welchem ein relnes Einkommen von resp. 400 Rthlrn., 200 Rthlrn. und 100 Rchirn. zum Erscheinen im Stande der Staͤdte qualifiziren soll, nicht hat beruͤcksichtigt werden koͤnnen, da der letztere Datz selbst geringer ist, als derjenige, welchen die Staͤdte⸗ Ordnung §. 74. zur SeimmFaͤhigkeit verlangt. Vel anem Vermögen von 2000 ehlen. muß immer ein hoͤherer Be⸗ trag des Einkommens, als welchen die Zinsen davon gewäh⸗ ren, vorausgesetzt werden, da solches bei denjenigen, welche buͤrgerliche g treiben, durch den Ertrag lhrer Arbeit vermehrt wird.

b. den Antrag: da

die Kosten fuͤr den zweiten und dritten Landtag staͤndeweise V1

durch die ganze Provinz, ohne Unterscheidung der inen Theile —ö.5 aeebense werden mögen, haben Wir zwar genehmigt, jedoch denselben, da er unr eine vorüͤbergehende Vestimmung enthalten wuͤrde, in dem Gesetze nicht besonders, vielmehr darin nur dle al

zmeine Vorschrift wegen Vertheilung der Kosten auf die verschiedenen Stände aufnehmen lassen. Ob solche demnoͤchst

ö oder durch gleichmaͤßige Repartition au

Peovinz aufgehracht werden sollen, mag dem eschlusse der Seaͤnde, welcher in Beziebung

nb

auf den vierten Landtag bei der naͤchsten dritten Versamm⸗ lung zu fassen sein wird, überlassen bleiben.

Das von Uns vollzogene Gesetz, welches durch die Ge⸗ setz⸗Sammlung publicirt werden soll, folgt unter A. in be⸗ glaubter Abschrift hier bei. Hiernach wird uͤber die von den Staͤnden gepruͤfte Matrikel, der zur Theilnahme an der Ritterschaft qualificirenden koͤllmischen Guͤter, weitere Ent⸗ schließung erfolgen, wenn auch die der Ritter⸗Guͤter aufge⸗ nommen sein wird.

Was demnaͤchst 2

2. die im Verfolg des Landtags⸗Abschieds vom 17. August 1825 abgegebene anderweitige Erklärung uͤber die einzurichtenden Kommunal⸗Landtage anlangt, so haben Wir darin nichts

efunden, was die in gedachtem Landtags⸗Abschiede ausge⸗ prochene Bedenken erledigen, und Uns bewegen koͤnnte, diese bis jetzt dort nicht vorhandene Institution neu zu be⸗ gruünden.

Der einzige Gegenstand, welcher nach §. 57. des Ge⸗ setzes vom 21. Juli 18238 zur Wirksamkeit der Kommunal⸗ Landtage sich eignen moͤchte, ist die Controlle der Verwaltung der Landarmen⸗Haͤuser zu Tapiau und Graudenz. Füuͤr diese ist aber durch die immittelst errichteten staͤndischen Kommissionen vollkommen ausreichend gesorgt, und wird ferner unter Konkur⸗ renz des Provinzial⸗Laͤndtags gesorgt werden. Andere von Unsern getreuen Ständen aufgefuͤhrte Gegenstände, z. B. das fuͤr Ost, und West⸗Preußen bestehende Taubstummen⸗ Institut, gehoͤren, als der ganzen Provinz angehoͤrig, zur Berathung des Provinzial⸗Landtags, dessen Mitwirkung bei allen aͤhnlichen Angelegenheiten statt findet.

Da es nun auch nicht Unsere Absicht ist, die Bildung neuer Kommunal⸗Verhaͤltnisse in dem zum staͤndischen Ver⸗ bande gehoͤrigen einzelnen Landestheilen zu befoͤrdern, und wo sich dergleichen noch vorfinden sollten, solche, theils auf dem Provinzial⸗Landtage, theils durch den Zusammentritt der Staͤnde mehrerer Kreise ohne besondere Weitlaͤuftigkeiten und Kosten sich werden erledigen lassen, so koͤnnen in Unsrer Provinz Preußen, so wenig als in den Provinzen Schlesien, Sachsen, Westphalen und Rheinland, besondere Kommunal⸗ Landtage statt finden. Das Beispiel Unserer Provinzen Brandenburg, Pommern und der belden Lausitzen kann fuͤr Preußen nicht angezogen werden, da in jenen Provinzen bedeutende Schuldenwesen und provinzielle Institute bestehen und die Fortdauer der nicht erst neu eingerichteten, sondern von jeher abgehaltenen Kommunal⸗Landtage auch ferner er⸗ forderlich machen.

Se

3. das staͤndische Comité zu Koͤnigsberg anlangt, so hat sich bei naͤherer Eroͤrterung 2 de das 8 s. 1786 von den Staͤnden angebrachte Gesuch um Errichtung einer solchen Behöͤrde durch Ernennung von 4 Landschafts⸗ Raͤthen, mitrelst Landesherrlichen Erlasses vom 10. April

9 2 p 1797 ausdruͤcklich abgeschlagen worden ist. Wenn in der Folge auch ritterschaftliche Deputirte zum Gutachten uͤber allgemeine Angelegenheiten aufgefordert und mit ihnen Ver⸗ handlungen gepflogen worden sind, so ist daraus noch keines⸗ weges die stillschweigende Genehmigung der von den Stän⸗ den unter einem andern Namen erbetenen, vom Staats⸗ I aber ausdruͤcklich gemißbilligten Einrichtung zu olgern.

geErg durch Unsre Kabinets⸗Ordre vom Febr. 1808 hat das staͤndische Comité eine gesetzliche Existenz erlangt, jedoch nur als Organ der Land⸗Eigenthuͤmer, in allen Faͤllen in welchen Unsere Behoͤrden eine Berathung mit denselben noͤthig finden. b

Wenn aber demnaͤchst vermittelst Unserer Ordre vom 10. Juli 1809 das Comité in seiner jetzigen Form hergestellt und durch die Zuorduung von staͤdtischen Deputirten verstärkt worden ist, so ist dies doch, nach Unserer ausdruͤcklichen Be⸗ stimmung nur provisorisch bis üar Errichtung einer verbesserten Staͤnde⸗Verfassung geschehen, welche Letztere vermittelst Unseres Gesetzes vom 1. Juli 182 4 er⸗ folgt ist. Weun Wir nun schon die Motiven nicht verken⸗ nen, welche der Provinz die Beibehaltung einer, obgleich nicht altgeschichtlichen, doch während einer Reihe von Jah⸗ ren, und in einer hewegten 8 bestandenen Institution haben wuͤnschenswerth machen koönnen, so wuͤrde doch die —2 und die Erweiterung des Comité als eines Aus⸗ chusses des Landtags, und mit Attributionen, die nur hiesem

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