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daher es dabei sein Bewenden behaͤlt. Dies ist um so we⸗
niger irgend zweifelhaft, als auch die neue Behauptung
der Staͤnde, als habe die Krone Rußland auf die Danzi⸗
ger Reclamationen wirklich etwas bezahlt, grundlos ist.
Es hat vielmehr ruͤcksichtlich des vormaligen Danziger Ter⸗ ritorii zwischen Preußen und Rußland kein Conventions⸗ Verhaͤltniß bestanden: und wenn gleich bei den Discussio⸗ nen uͤber die Auseinandersetzung beider Staaten die Recla⸗ mationen jenes Territorti versuchsweise mit angemeldet wor⸗ den, als worauf sich nur die etwa erthellten Anerkenntnisse, die also eigentlich bloße Anmeldungs⸗ Certificate sind, be⸗ ziehen können, so sind sie doch Kaiserl. Russischer Seits bestritten und nicht anerkannt worden.
14. Der Antrag Unserer getreuen Stäͤnde, auf Wie⸗ der⸗Einfuͤhrung der durch die aͤltere Forstordnung vorge⸗ schriebenen Holz⸗ und Wildprets⸗Atteste, wird bei Abfas⸗ sung einer allgemeinen Forst⸗ und Jagdordnung, wozu Ein⸗ leitung getroffen worden ist, naͤher erwogen werden. 1t 15. Dem Gesuche um Abtretung des Klosters Carthaus zur Einrichtung einer Anstalt für Aufbewahrung unheilba⸗ rer Gemuͤthskranker stehen Hindernisse entgegen, weil das⸗ selbe dem Bisthum Kulm bereits zur Pfleg⸗Anstalt fuͤr dienstunfähig gewordene Mitglieder des katholischen Prie⸗ sterstandes eigenthuͤmlich uͤberlassen worden ist. Eben so wenig vermoͤgen Wir der Provinz die Kosten der Einrich⸗ tung und kuͤnftigen Unterhaltung einer solchen Anstalt aus der Staats⸗Kasse zu gewähren, da, mit Ausnahme der Ra⸗ senden, Aufsicht und Unterhaltung Wahn⸗ und Bloͤdsinni⸗ ger Sache der Angehoͤrigen, im Unvermoͤgensfalle der Kom⸗ munen ist, und wenn diese Beduͤrfnisse durch besondere An⸗ stalten befriedigt werden sollen, von den Provinzen selbst die Kosten herbelgeschafft werden müssen. Wir haben je⸗ doch auf den Antrag des Ministers der Geistlichen, Unter⸗ richts- und Medicinal⸗Angelegenheiten bereits durch Unsere Ordre vom 16ten Dezember 1825 um der Provinz Preu⸗ ßen die Errichtung und Unterhaltung einer Irren⸗Aufbe⸗ wahrungs⸗Anstalt zu erleichtern, und zugleich die Verpflich⸗ tung, welche dem Staate in Beziehung auf die Sicherung der Unterthanen gegen die gemeinschäͤdliche Einwirkung der Rasenden obliegt, zu erfuͤllen, das Kloster Neuenburg in Westpreußen mit dessen — einen Ertrag von eirca 550 Thlr. — gewaͤhrenden Vermöoͤgen, unter der Bedingung, daß die Staͤnde Preußens die sonstige Ausstattung der Anstalt aus Provinzlial⸗Mitteln bewirken, der Provinz zugestanden, wo⸗ bei es vor der Hand bewenden muß. Wir erwarten, daß, da die staͤndische Petition diese Unsere Bewilligung ganz mit Stillschweigen uͤbergeht, der kuͤnftige Provinzlal⸗Land⸗ tag sich hieruͤber zuvoͤrderst erklaͤren werde.
16. In Beziehung auf den Antrag wegen Verlegung des Taubstummen⸗Instituts zu Koͤnigsberg nach dem Klo⸗ ster Oliva, eroͤffnen Wir Unsern getreuen Staänden, daß neuerlich die Absicht dahin gerichtet worden ist, Anstalten dieser Art mit den Schullehrer⸗Seminarien zu verbinden, wodurch nicht nur eine bedeutende Ersparung bewirkt, son⸗ dern auch die Fertigkeit im Unterrichte der Taubstummen allgemeiner gemacht wird. Die Stäande der Provinz Sach⸗ sen haben sich bereits erboten, die zu Ausfuͤhrung einer solchen Einrichtung erforderlichen Mittel zu beschaffen. Ob auch in der Provinz Preußen diese Einrichtung Statt sin⸗ den kann? daruͤber behalten Wir Uns vor, auch das Gut⸗ achten Unserer dortigen getreuen Staͤnde zu vernehmen und geben bis dahin der Entschließung uͤber die Verlegung der Taubstummen⸗Anstalt zu Koͤnigsberg Anstand. Jedenfalls aber sind wir nicht geneigt, den Zuschuß zu erhöhen, wel⸗ chen die Staats⸗Kasse der gedachten Anstalt bisher geleistet hat. In sofern es daher beim Fortbestehen der Anstalt einer Erweiterung derselben bedarf, so wird diese theilweise durch veraͤnderte Regulirung des Etats, welcher bei einzel⸗ nen Ausgabe⸗Rubriken Herabsetzung zuläßt, und dadurch Mittel zur Unterhaltung mehrerer Zoͤglinge darbieten kann, außerdem aber nur durch Erhoͤhung des Provinzial⸗Zuschus⸗ ses bewirkt werden koͤnnen. ¹17. Bei den bedeutenden Verwendungen, welche aus — Staats⸗Fonds zu den Chaussée⸗Bauen auf den Haupt⸗
straßen in Preußen theils bereits erfolgt, theils zur Vollen⸗ dung derselben noch erforderlich sind, koͤnnen Wir die Zu⸗
sicherung von Kosten zur Chaussirung der Nebeustraßen fuͤr
“ nicht ertheilen. * Auch bedarf es der gewuͤnschten oͤffentlichen Bekannt⸗
machung der Bedingungen, unter denen der Chaussée⸗Bau
Privatpersonen oder Gesellschaften uͤberlassen werden kann, nicht, da solche schon durch das Publicandum vom 3ten Nai 1816 erfolgt ist.
Auf welchen Hauptstraßen wegen besonderer Wichtig⸗
I““
1114““ 11.“ 8 1 d1 . 2 keit derselben fuͤr den commerciellen und innern Verkehr, den Kreisen oder Kommunen die Ausfuͤhrung der Chaussée⸗ Bauten gegen eine nach Lage der Umstaͤnde zu bewilligende Praͤmie uͤberlassen werden soll? daruͤber soll besondere Erörterung und Entschließung erfolgen.
18. Der Antrag Unserer Staͤnde zum Gewerbebetriebe auf dem platten Lande Großjaͤhrigkeit und den Nachweis moralischen Lebenswandels zu erfordern, beruht auf der Voraussetzung, daß auch in den Staͤdten beide Requisite zu diesem Behufe erfordert werden. Diese Voraussetzung tritt aber nicht ein.
Nach dem Gewerbesteuer⸗Edikt vom 2ten November 1810 §. 19. und dem Anhang zum §. 16. Thl. 2. Tit. 8. des Allgemeinen Landrechts koͤnnen unter gewissen Bedin⸗ gungen Minderjaͤhrige auch in den Staͤdten zum Gewer⸗ bebetriebe gelangen.
Was aber die moralische Qualification anlangt, so hat die Theilnahme an den staͤdtischen Ehrenrechten, welche die Städte⸗Ordnung verliehen, allerdings von gaͤnzlicher Un⸗ bescholtenheit abhaͤngig gemacht werden und bleiben muͤs⸗ sen. Dagegen hat es sich als unzulaͤssig dargestellt, jeden, welchem wegen eines kleinen Vergehens in Folge jenes Grundsatzes die buͤrgerlichen Ehrenrechte haben versagt oder entzogen werden koͤnnen, deshalb auch vom Gewerbebetriebe auszuschließen und ihn mit den Seinigen dadurch außer Nahrungsstand und vielleicht in die Nothwendigkeit zu. Be⸗ gehung neuer Verbrechen zu setzen, daher Wir denn auch Uns bewogen gefunden haben, durch die gesetzlich publicir⸗ ten Kabinets⸗Ordres vom 25sten August 1822 und 6ten April 1823 zu bestimmen, daß der Verlust des Buͤrger⸗ rechts sich nur auf die staͤdtischen Ehrenrechte, nicht aber auf die Befugniß zum Gewerbebetriebe erstrecken soll. Und da in Hinsicht derjenigen Gewerbe, zu deren Betrieb eine
gewisse Qualisication und deren Nachweis erforderlich ist,
auf dem platten Lande eben so wie in den Staͤdten ver⸗
fahren wird, so findet sich zwischen den Requisiten zum
städtischen und laͤndlichen Gewerbebetriebe kein wesentlicher Unterschied, daher auch auf den Antrag der Stände nichts zu verfuͤgen ist.
19. Die Angelegenheit wegen der, das Muͤhlenwesen in Ostpreußen, Litthauen und in dem Marienwerderschen Kreise betreffenden Gesetzgebung, ist bei den Verhandlun⸗ gen, welche Unserer Kabinets⸗Ordre vom 22ͤsten September 1826 vorhergegangen sind, sorgfaäͤltig erwogen worden. Alus den jetzigen Antraͤgen Unserer getreuen Staͤnde ist dahen keine Veranlassung zu einer Abaͤnderung der durch jene Kabinets⸗Ordre getroffenen Festsetzung, und zwar um so weniger herzuleiten, als von ihnen nichts angefuͤhrt wor⸗ den ist, was einen zureichenden Grund zu einer solchen Abaͤnderung in der gewuͤnschten Art abgeben koͤnnte.
Es muß mithin bei der gedachten Kabinets⸗Ordre sein Bewenden behalten. Die in Letzterer vorbehaltenen Be⸗ stimmungen uͤber einzelne Gegenstaͤude des Edicts vom 29sten Maͤrz 1809, namentlich auch wegen Behandlung derjenigen Muͤller, welche mit ihren auf das Ediet von 1808 gegruͤndeten Entschaͤdigungs⸗Klagen rechtskraͤftig zu⸗ ruͤckgewiesen worden sind, werden aber noch einer naͤhern Berathung unterworfen, deren Resultat Unsern getreuen Ständen bei ihrer naͤchsten Zusammenkunft vor Publica⸗ tion der diesfallsigen Verordnung zum Gutachten vorgelegt werden soll. Eine Suspension der Entschaͤdigungs⸗Pro⸗ zesse erscheint unter diesen Umstaͤnden nicht erforderlich, und kann daher auch nicht angeordnet werden. Was dem⸗ naͤchst die fernern besonderen Anträge der Stände betrifft, die Muͤhlendienste zu pollzeilichen Zwecken wieder herzustel⸗ len und die Kabinets⸗Oroͤre vom 23sten Oktober 1826 we⸗ gen Beschraͤnkung neuer Muͤhlen⸗Anlagen auch auf Ost⸗ preußen ꝛc. auszudehnen, so kann hierauf ebenfalls nicht eingegangen werden.
Die Muͤhlendienste sind durch den §. 10. des Gesetzes vom 29sten März 1808 ausdruͤcklich aufgehoben we. den. Eine Wiederherstellung derselben ist in keiner Hinsicht zu begruͤnden, dazu auch um so weniger eine Veranlassung vorhanden, als die Muͤller durch den Erlaß ihres Canons fuͤr hinreichend eutschaͤdigt zu halten sind.
Daß Unsere Kabinets⸗Ordre vom 23sten Oetober 1826 fuͤr die Landestheile von Ostpreußen ꝛc, fuͤr welche das Gesetz vom 29sten Marz 1808 gilt, keine Anwendung finden soll, ist am Schlusse derselben speciell ausgesprochen und die Gruͤnde, welche diese Bestimmung wegen Nichtan⸗ wendbarkeit der Kabinets⸗Ordre vom 2;sten October 1826 auf Ostpreußen ꝛc. herbeigefuͤhrt haben, sind durch die Denkschrift der Stäͤnde nicht entkräftet worden.
20. Unsere Kabinets⸗Ordre vom 3ten August 1824,