Faͤllen, in welchen die Gaͤrten ein verhaͤltnißmäßig wichti⸗
ges Object ausmachen, durch §§. 21 und 22. des Gesetzes vom 14ten September 1811 für das Interesse der Guts⸗ herren hinreichend gesorgt isst.
Wegen Einfuͤhrung der im Großherzogthume Posen Statt findenden Vermittelungs⸗Commissionen erwarten Wir noch das Gutachten Unserer Behoͤrden.
35. Die in Antrag gebrachte Firation der Getraͤnke⸗ steuer ist, wie Wir Unseren getreuen Staͤnden bereits im Landtagsabschiede vom 17ten August 1825 unter B. 15 zu
erkennen gegeben haben, in einer einzelnen Provinz un⸗ ausfuͤhrbar; im Ganzen aber kann eine andere Besteue⸗
rungsart, als die gegenwaͤrtige, fuͤr die Branntwein⸗ und Bier⸗Fabrication weder gewuüͤnscht, noch, wie die Verglei⸗ chung mit den Getränkesteuer⸗Gesetzen anderer Europaͤischer Staaten ergiebt, ohne groͤßere Belastung der Unterthanen gefunden werden.
36. Was die gewuͤnschte anderweite Regulirung der
Servis⸗Steuer betrifft, so koͤnnen Wir zwar den von den Stäͤnden gemachten Antrag, auf Erleichterung der durch die Servissteuer verhaͤltnißmaͤßig hochbelegten Preußischen Städte, durch den Erlaß eines Theils der Steuer, zur Zeit nicht genehmigen. Es soll jedoch den Provinzial⸗ Staͤnden der Mark Brandenburg und der Provinzen Schle⸗ sien, Pommern und Preußen ein Project zur Verwand⸗ lung der Servissteuer in eine Grundsteuer und zur Gleich⸗ stellung saͤmmtlicher Staͤdte, welche zu dem aͤlteren Servis⸗ Verbande des Jahres 1810 gehoͤrt haben und noch jetzt Servis hülen, nach Maaßgabe des zu ermittelnden Ge⸗ sammt⸗Reinertrags ihrer Liegenschaften, zur Pruͤfung vor⸗ gelegt werden. 37. Die Finanz⸗Verhaͤltnisse und das Schuldenwesen der Stadt Elbing sind bereits Gegenstand wiederholter Eroͤörterungen und von Uns ertheilter Entscheidungen gewe⸗ sen; und es ist dadurch zur hoͤchsten Evidenz dargethan, daß die Stadt, nachdem Wir derselben außer dem Erlasse bedeutender Kapitalien, welche Unsere Staats⸗Kassen von derselben zu fordern hatten, eine baare Entschaͤdigung von 300,000 Thlr. fuͤr ihr Territortum bewilligt haben, keines⸗ weges uͤber ihre Kraͤfte und weit minder belastet ist, als viele andere minder bedeutende Staͤdte. Auch ist sonst be⸗ reits fuͤr die Stadt Alles geschehen, was Gerechtigkeit und Billigkeit zulassen. Eine fernere Erleichterung derselben ist nur dann zu erwarten, wenn sie durch die puͤnktlichste und rechtlichste Ausfuͤhrung des bestehenden Schulden⸗Tilgungs⸗ Plans ihren durch das fruͤhere Verfahren erschuͤtterten Cre⸗ dit wieder vollstäͤndig zu befestigen strebt, in welchem Falle ihr die Erborgung von Kapitalien zu geringern Zinsen, oder die Herabsetzung derselben von ihren Stadtobligatlo⸗ nen, durch Uebereinkommen mit den Glaͤubigern möglich werden wird.
38. Das von Unsern getreuen Ständen angeregte Beduͤrfniß einer Revision des Feuer⸗Societaͤts⸗Reglements fuͤr die mittlern und kleinen Städte, so wie derjenigen fuͤr die mehrern Privat⸗Feuer⸗Societaͤten in Westpreußen wird von Uns anerkannt. Auch ist es Unsere Absicht, eine solche Revision in den dortigen und anderen Provinzen durch die Provinzial⸗Stände selbst zu veranlassen und die Sache fuͤr dieselben vorbereiten zu lassen, sobald nur erst das prosectirte allgemeine Subsidiar⸗Gesetz fuͤr dieses Rechtsverhältniß vorhanden sein wird. Dieses nun liegt bereits Unserem Staatsrathe vor, und sobald Letzterer die ihm gemachte Aufgabe erledigt haben wird, soll auch die nöthige Einleitung zur Erfüͤllung der Wuͤnsche der Preu⸗ ßischen Provinzial⸗Staͤnde getroffen werden.
39. Die Ansicht Unserer getreuen Staͤnde: daß die Feuer⸗Versicherungs⸗Beitraͤge fuͤr die kirchlichen Gebaͤude unter Unserem Patronat bei der Unzulänglichkeit der Kir⸗ chen⸗Aerarien ganz in derselben Art, wie die Kosten fuͤr Bauten und Reparaturen aufgebr icht werden muͤßten, fin⸗ den Wir ganz richtig und in den bereits bestehenden Geset⸗ zen wohl begruͤndet, daher Wir Befehl ertheilt haben, daß dieser Ansicht gemaͤß kuͤnftig uͤberall verfahren werden soll, weshalb es denn einer besonderen gesetzlichen Bestim⸗ mung nicht bedarf. r⸗
40. Was die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde
9. wegen der Forderungen des Westpreußischen Landarmen⸗ fonds an die Staats⸗Kassen, und
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AeS“] . 2 Eö“ wegen Entfernung des Zuchthauses zu Graudenz vom dortigen Korrections⸗Institute,
anlangt, so eroͤffnen 2,* denselben
ad a. daß das Ministerium des Innern wegen Wiedererstattun der aus dem Landarmenfonds zur Unterhaltung der Straf⸗ anstalt geleisteten Vorschuͤsse und wegen der Anforderung attgefundene Benutzung eines Theils der Gebaͤude des Landarmen⸗Instituts fuͤr die Zwecke des Zuchthauses, angewiesen worden ist, die zum Behuf einer angemessenen Auseinandersetzung mit dem Landarmenfonds noch erforder⸗ lichen Eroͤrterungen vorzunehmen; und die Regulirung die⸗ ser Angelegenheiten nach billigen Grundsaͤtzen zu Unserer Entscheidung vorzuberetten, von welcher den Staͤnden kuͤnf⸗ tig Kenntniß gegeben mgs en soll; so wie daß
a0 5. der Antrag auf Verlegung der Straf⸗Anstalt einer genauen Untersuchung unterworfen, und ihnen das Ergebniß kuͤnftig bekannt gemacht, inzwischen aber, so weit es noch noͤthig erscheinen duͤrfte, dahin angemessene Vorkehrung getroffen werden soll, daß den von dem Zusammentreffen der Straͤf⸗ linge mit den Korrectionairs besorgten Nachtheilen vorge⸗ beugt werde.
41. Bei Erwaͤgung des Antrags auf Errichtung von Erziehungs⸗Anstalten fuͤr sittlich verwahrlosite Kinder und jugendliche Verbrecher, welche der erkennende Richter zur Strafe in Straf⸗ und Besserungs⸗Anstalten verweis't, von solchen Kindern zu unterscheiden, welche bloß sittlich ver⸗ wahrlos't sind, und deshalb von andern Kindern getrennt und einer besonders strengen Erziehung unterworfen wer⸗ den müͤssen; fuͤr jene, die jugendlichen Verbrecher, ist be⸗ reits in Preußen durch die mit den Anstalten zu Grau⸗ denz und Tapiau verbundenen Schul⸗Anstalten gesorgt. Es kommen daher jetzt nur die verwahrlos'ten Kinder in Betrachtung, welche entweder elternlos, oder den Eltern aus gesetzlichen Gruͤnden zu nehmen sind, und die deshalb der oͤffentlichen Fuͤrsorge anheimfallen.
Da aber durch Einrichtung einer Erziehungs⸗Anstalt fuͤr Kinder dieser Art den Kommunen die Sorge fuͤr die⸗ selben abgenommen oder erleichtert werden, oder darin die Erzlehung solcher Kinder geschehen soll, die keiner Ge⸗ meinde angehoͤren, so fallen die Unkosten sowohl der Ei
richtung als der Unterhaltung einer solchen Anstalt ledigln
der Provinz, die ihre Landarmenfonds dazu benutzen kann, zur Last, indem auch Unsere andere Provinzen dergleichen Kosten fuͤr Provinzlal⸗Anstalten uͤbertragen müssen. .
Zur Erleichterung der Einrichtung und Unterhaltung sind Wir aber nicht abgeneigt, der Provinz das Gebäͤude des Klosters Jacobsdorf fuͤrs Erste zu Errichtung einer solchen Anstalt unentgeldlich zum Eigenthum, so wie fuͤr den Fall, daß die Zwecke der Forstverwaltung solches ge⸗
aeten, auch die von Unserem Landtags⸗Kommissarius näͤ⸗ er bezeichneten nahe bei Jacobsdorf gelegenen Forst⸗ ländereien von resp. 73. und 28 Morgen 80 ◻ Rth. Preuß. gegen einen zur Forstkasse fließenden angemessenen noch zu ermittelnden Zins, in Erbpacht zu uͤberlassen, wenn Un⸗ sere Provinzial⸗Stände die uͤbrigen Einrichtungs⸗ und Un⸗ terhastungskosten übernehmen, Wir erwarten hieruͤber die Erklaͤrung des naͤchsten Provinzial⸗Landtags und werden demnaͤchst die betreffenden Departements⸗Chefs mit der er⸗ forderlichen Anweisung versehen.
Auch lassen Wir immittelst Eröͤörterungen anstellen, ob auch das Kloster Springborn zu Errichtung einer zwei⸗ ten Anstalt dieser Art bestimmt werden koͤnne.
Von Demjenigen, was in Folge obiger Entschließun⸗ gen von Unseren Behoͤrden bis zum naͤchsten Landtage wird verfuͤgt werden, sollen Unsere getreuen Stande bei dessen Eröffnung eine Uebersicht erhalten 1
Urkundlich haben Wir hieruͤber gegenwaͤrtigen Land⸗ tags⸗Abschied ausfertigen lassen und, bleiben Unseren ge⸗ treuen Staͤnden in Gnaden gewogen.
Berlin, den 17ten Maͤrz 1828.
u8 Friedrich Wilhelm. Fvriebrich Wilhelm, Kronprinz.
v. Altenstein. v. Schuckmann. v. Lottum. v. Motz⸗ v. Bernstorff. v. Hake. v. Dankelmann.