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Amtliche Nachrichten.
Kronik des Tages.
Seine Köoͤnigliche Hoheit der Prinz Friedrich von Wüͤrtemberg sind von St. Petersburg hier eingetroffen.
8 er Justiz⸗Commissarius Weniger in Neuhaldensleben Ien Notarius im Departement des Hber⸗Landes⸗ richts zu Magdeburg bestellt worden. b
Der bisheri e Ober⸗Landesgerichts⸗Referendarius Brach⸗
mann ist zum Justiz⸗Commissarius bei dem Ober⸗Landesge⸗
richt zu Ratibor bestellt worden. 3
Her bisherige Ober, Landesgericht⸗Referendarius Theo⸗ dor von Kalbacher ist zum Justiz⸗Commissarius bei den
Unter⸗Gerichten des Leobschuͤtzer Kreises mit Anweisung sei⸗
nes Wohnorts in der Stadt Leobschüͤtz bestellt worden.
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u ““ 8 v . Zeitungs⸗Nachrichten. ““ Frankreich. 2 Deputirten⸗Kammer. der Sitzung vom 14. April welcher sämmtliche 2 ber beiwohnten, und in der sowohl die oͤffentlichen als auch die vorbehaltenen Tri⸗ bunen von Neuglerigen uͤberfüllt waren, stattete zuvörderst Herr von Haussez einen Bericht uͤber 15 Gesetz⸗Entwuͤrfe, wegen Anlegung oder Unterhaltung von Landstraßen in eben 8* vielen Departements ab. Der Praͤsident theilte demnaͤchst der Versammlung den Tod des Herrn von Farcy, so wie ein Schreiben des Herrn von Prade mit, worin derselbe, in Ruͤcksicht seiner stets abnehmenden Gesundheit, seine Entlas⸗ sung als Deputirter des Departements des Puy de Dome einreicht. Ietzt bestieg der Großsiegelbewahrer die Rednerbuͤhne um der Kammer das neue Gesetz uͤber die pe⸗ riodische Presse vorzulegen Aus der langen Rede, womit derselbe diese Mittheilung begleitete, entnehmen wir folgende Hauptpunkte: „Der Gesetz⸗Entwurf“, sagte derselbe unter andern, „den ich Ihnen auf Befehl des Koͤnigs vorlegen soll, hat den Zweck, das wahrhafte Interesse der Preßfrei⸗ heit aufrecht zu erhalten und den Preßunfug zu unter⸗ druͤcken. Welche Meinung man auch uͤber das Recht, ein Journal zu schreiben, haben moͤge, Jedermann wird eingestehen muͤssen, daß die periodische Presse eine sotche ist, welche die besondere Aufmerksamkelt des Gesetzgebers erheischt; denn ein Journal ist nicht der Ausdruck der Meinungen eines einzelnen Menschen, es spricht räͤglich zu Tausenden von Zu⸗ därern, die dasselbe mit den öͤffentlichen Angelegenheiten und mit den vornehmsten Interessen der gesellschaftlichen Ordnung unterhäͤlt. Die Oeffentlichkeit ist gleichwohl die Seele un⸗ serer Regierung, und die nothwendigen Organe dieser Oef⸗ fenelichkeit sind die Zeitungen; ohne sie wuͤrden die Vera⸗ thungen dieser Kammer oder der Gerichtshoͤfe auf den klei⸗ nen Kreis von Zuhoͤrern beschraͤnkt sein, welche den fuͤr sie . en engen Raum in den Sitzungssälen einnehmen. Damit sene Oeffentlichkeit aber wirksam sei, muͤssen deren Or⸗ gane mit Aufrichtigkeit zu Werke gehen. Privilegien, oder eine abhaͤngige Stellung verderben sie; gegen die Erstern muß die Concurrenz sie schuͤtzen, von der Letzteren muß die Abschaffung jeder Censur sie befreien. Dieses doppelte Ziel heaben wir uns in dem vorliegenden Gesetz⸗Entwurfe gesteckt. 3 ach der gegenwaͤrtigen Gesetzgebung darf kein neues Tagesblatt Dohne die Genehmigung des Koͤnigs herausgegeben werden; ein⸗ * seolcher Zustand der Dinge ist aber der Gleichheit der Rechte, der
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freien Aeußerung der Meinungen und dem politischen In⸗ teresse des Staats zuwider. Jedes Monopol ist schäͤdlich, und das der periodischen Presse mehr als jedes Andere. Der neue Gesetz⸗Entwurf raͤumt daher jedem Franzosen, der volljaͤhrig ist und der buͤrgerli⸗ chen Rechte genießt, die Befugniß ein, eine Zeit⸗ oder Tagesschrift herauszugeben. Wie groß in⸗ dessen auch der Nutzen der Zeitungen sein mag, so darf man, sobald man ihren maͤchtigen Einfluß einmal anerkannt hat, der Gesellschaft nicht das Recht verweigern, besondere und eben diesem Einflusse angemessene Gewaͤhr⸗Leistungen von ihnen zu verlangen. Was die Journale vorzüglich von den Buͤchern unterscheidet, ist das Periodische ihres Erschei⸗ nens. Die gute oder schlechte Tendenz der Buͤcher laͤßt sich
nur durch eine entgegenstehende Tendenz verbessern oder⸗
bekämpfen. Nicht dadurch, daß man den Unterrricht be⸗ schraͤnkt oder ihn nur spaͤrlich verbreitet, nicht dadurch, daß man dem Zeitgeiste entgegenwirkt, wird man das Reich ge⸗ sunder Grundsaͤtze und guter Sitten, das Reich der Religion und wahren Phllosophie aufs neue begruͤnden; das einzige und alleinige Mittel, dazu ist die Fortpflanzung nuͤtzlicher Wissenschaften, die Verbreitung guter Buͤcher, ein gerechtes Vertrauen in das Gute und eine unbeugsame Strenge ge⸗ gen das Boͤse. Anders verhaͤlt die Sache sich mit den Zeit⸗ schriften: sie bilden nicht den Geist ihres Jahrhunderts; sie leiten bloß die augenblickliche Meinung; sie circuliren mit bewundernswuͤrdiger Schnelligkeit; wenige Augenblicke rei⸗ chen hin, um sie zu lesen. Die natuͤrlichste Vorsichts⸗-Maaß⸗ regel gegen ein so rasches Wirken ist, daß man den Eigen⸗ nutz mit zu Rarhe zieht, und sowohl dem in seiner Ehre verletzten einzelnen Buͤrger, als der ganzen beleldigten Ge⸗ sellschaft, fuüͤr einen ihnen jederzeit drohenden Nachtheil einen jederzeit bereit liegenden Ersatz darbietet. Daher die Ein⸗ führung der Cautions⸗Leistung, deren Nuͤtzlichkeit ich nicht noͤthig habe, vor Ihnen zu rechtfertigen, zu welcher in⸗ dessen bisher nur die politischen Zeitschrifren verpflichtet waren. Diese letztere Bestimmung scheint uns auf irrigen Ansichten zu beruhen, denn es besteht ein moralisches Band zwischen allen menschlichen Wissenschaften; die Graͤnzen, die sie von einander scheiden, sind in der Regel kaum wahrzunehmen, und die sogenannten literarischen Blätter, denen es ohnehin unmöͤglich ist, sich immer und allein mit strengwissenschaft⸗ lichen Gegenstaͤnden zu beschaͤftigen, haben eben so viel Ge⸗ legenheit einen Preß⸗Unfug zu begehen, als die politischen. Wir schlagen ihnen daher vor, die Cautions⸗Leistung ohne Ausnahme auf alle Tagesblaͤtter und alle solche Zeitschriften auszudehnen, die in der Woche mehr als einmal erscheinen. In dem Interesse der Kuͤnste und Wissenschaften hat uns indessen noch eine an⸗ dere Maaßregel nothwendig geschienen: Der Gesetz⸗Entwurf behaͤlt dem Koͤnige das Recht vor, jedes literarische oder wissenschaftliche Blatt, welches nur einmal in der Woche oder noch seltener erscheint, von der Cautions ⸗Leistung zu dispensiren, sobald solches von einer der vier Akademieen des Königl. Instituts verlaugt wird. — Nach den bisherlgen Ge⸗ setzen mußte eine jede Zeitung einen verantwortlichen Her⸗ ausgeber haben, an welchem der als Klaͤger auftretende Theil sich halten konnte. Hier stellten aber die Zeitungs⸗Schreiber groͤßtentheils einen Menschen, der im Uebrigen dem Jour⸗ nale völlig fremd wat, sich aus Geldstrafen nichts machte, weil sie ihn nicht trafen, und mit Vergnuͤgen eine Zeit lang im Gefaͤngnisse saß, weil ihm dasselbe durch einen hohen Lohn versuͤßt wurde. Um diesem Uebelstande, wodurch das
Gesetz offenbar umgangen wurde, fuͤr die Folge völlig abzu⸗ helfen und eine reelle Verantwortlichkeit zu erlangen, ver⸗ tangt der neue Gesetz⸗Entwurf, daß die Eigenthüͤmer oder Actlonairs eines Journals die Verwaltung Einem oder Meh⸗ reren unter ihnen uͤbertragen, daß diese die Unterschrift im
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