oder von den
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Auch der Großherr, zwar nicht entmuthigt, zeigte doch in seinen Handlungen eine gereizte Stimmung, die nicht mehr jene Ruhe verrieth, welche er bei Empfang der Russischen Erklärung zur Verwunderung seiner Umgebungen an den Tag gelegt hatte. Mit Aufgang der Sonne sitzt er zu Pferde, läßt alle in den Casernen liegenden Truppen aus⸗ ruͤcken, uͤbt sie in Person bis 9 Uhr Morgens, und kehrt dann ins Serail zuruͤck. Nach dem Bade und eingenom⸗ menem Fruͤhstuͤcke ist er abermals zu Pferde auf dem Wege nach den Casernen, und exercirt die Truppen von Neuem in seinen Lieblings⸗Manoeuvern, die bei der Cavallerie in Chargen mit ganzer — bei der Infanterie in Angriffs⸗ Colonnen bestehen. ach mehreren Stunden unausgesetzter Uebungen genießen die Truppen einiger Ruhe, um unter freiem Himmel ihr Mittagmahl einnehmen zu koͤnnen. Der Großherr lagert sich unter sie und theilt die Kost der Sol⸗ daten. Kaum ist abgekocht, so beginnen die Uebungen von Neuem, und erst bei sinkendem Abend sieht man den Sul⸗ tan nach dem Serail zuruͤckkehren. Er scheint nur in der Mitte seiner regulairen Truppen Ruhe zu finden; die Mili⸗ zen und Kurden sehen ihn nie. Diese Truppen sollen nicht den Geist zeigen, den man sich von ihnen versprach, und eine entschiedene Abneigung gegen die Europaͤlsche Disciplin haben. Man ist zu Konstantinopel uͤber die naͤchste Zukunft in sehr gespannter Erwartung, und viele der Großen schmei⸗ cheln sich, daß noch eine Ausgleichung mit Rußland nicht unmoͤglich sei.
— Zu Poros ist unterm 18. März nachstehendes (mit Nr. 677 bezelchnetes) Decret des Praͤsidenten von Griechenland erschienen: „Der Praͤsident von Griechenland. In Erwaͤgung, daß eine Schiffs⸗Abtheilung des Pascha von Aegypten, aus mehreren Kriegs⸗ und Transport⸗ Schiffen bestehend, am 12. Febr. aus Alexandrien nach den Griechischen Gewaͤssern ausgelaufen ist, und daß dieser Expedition, die bereits im Hafen von Suda, auf Kandien, angekommen ist, andere der⸗ selben Art folgen sollen; — in Erwaͤgung, daß diese Expe⸗ ditionen den doppelten Zweck haben, unmittelbar die festen Plätze der Insel Kandia zu verproviantiren, und mittelbar von da Belstand aller Art der Armee Ibrahim⸗Pascha's und den Festungen, welche sie im Peloponnes besetzt haͤlt, zukommen zu lassen; — endlich, in Erwaͤgung daß es Pflicht der Griechischen Reglerung ist, so viel von ihr abhaͤngt, die Zufuhr von Mundvorraͤthen, Munition und Huüͤlfe aller Arr nach gedach⸗ ten Pläͤtzen zu verhindern; — decretirt, was folgt: 1) Enns aus 8 Kriegs⸗Briggs und Goeletten und einer gewissen An⸗ ahl Kanonier⸗Schaluppen und andern bewaffneten Fahrzeu⸗ gen bestehende Schiffs⸗Division ist bestimmt, die Zufuhr von Lebensmitteln, Munition und allen andern Kriegs⸗Contre⸗ bande⸗Artikeln nach den von den Türken besetzten Festungen von Kandia zu verhindern, die strengste Blokade vor den Festungen Koron und Modon, wie auch vor Navarin auf⸗ recht zu erhalten, und die vor dem Golf von Patras und Lepanto bereits bestehende Blokade zu verstärken. 2) Der Contre⸗Admiral G. Sachturis ist zum Befehlshaber dieser Dwision ernannt *). Er wird jedes, die Flagge des Feindes fuͤhrende Kriegs⸗ oder Transport⸗Schiff, welches die Blokade zu brechen versucht oder sich vor den Festun⸗ gen, deren Blokade ihm aufgetragen ist, oder in der Nähe derselben zeigt, angreifen, und durch die Capitaine der unter seinen Befehlen stehenden Schiffs⸗Division angreifen lassen. 4) Er wird nicht zugeben, und die Capitame seiner Division anweisen, nicht zuzugeben, daß irgend ein Kauffarthei⸗Schiff oder anderes Handels⸗Fahrzeug unter neutraler Flagge in obgedachte Haͤfen oder Rheden einlaufe. 5) Er wird alle neutralen Kauffarthei⸗Schiffe oder andere neutralen Han⸗ delsFahrzeuge, welche nach gedachten Haͤfen oder Rheden mit einer Ladung von Mund⸗Vorraͤthen, Munition, oder andern Kriegs⸗Contrebande⸗Artikeln segeln, anhalten, und durch die unter seinen Befehlen stehenden Cavpitaine anhalten lassen, und sie nach dem Sitze der Regierung (Aegtna) schicken, um von dem zu diesem Behufe niedergesetzten Ge⸗ richtshofe gerichtet zu werden, wobei er sich stets an die ibm ertheilten Instructlonen hinsichtlich der bei der Wegnahme dieser Fahrzeuge, und während ihrer Fahrt nach dem Sitze der Regierung zu beobachtenden Vorschriften, * halten hat.
6) Ausgenommen sind hievon die neutralen andels⸗Fahr⸗ euge, die nach den Festungen von Kandia estimmt sind. Ligs sollen in den ersten drei Wochen nach Bekanntmachung gegenwaͤrtigen Decrets, wenn sie von den Jonischen Insein
den Franzoͤsischen Kuͤsten, oder von den Küsten des Adriati⸗ schen Meeres kommen, bloß von ihrer Direktion abgewen⸗ det, und erst nach Ablauf dieser Frist, wenn sie mit Mund⸗ Vorraͤthen, Munition und anderer Kriegs⸗Contrebande bela⸗ den sind, angehalten und nach dem Sitze der Regierung ge⸗ schickt werden. 2) Es ist saͤmmtlichen Fahrzeugen, aus welchen obenerwaͤhnte Schiffs⸗Division besteht, schlechterdings verboten, sich von ihrer Station zu entfernen und auf den Meeren umher zu streifen, wobei Karabusa und Dragomestre, als die Endpunkte der Linie ihrer Station, angenommen werden. Jedes Fahrzeug der gedachten Division, welches sich außerhalb dieser Linie ge⸗ gen das Mittellaͤndische Meer zu, betreten läßt, ohne mit einem besondern, von dem Contre⸗Admiral unterzeichneten Auftrage versehen zu sein, soll als Seeraͤuber angesehen und behandelt werden. 8) Säͤmmtlichen Fahrzeugen der gedach⸗ ten Schiffs⸗Division ist nicht bloß verboten, den friedlichen Handel der Neutralen auf irgend eine Weise zu belaͤstigen oder zu stoͤren, sondern es wird ihnen auch Allen zur Pflicht gemacht, die neutralen Handels⸗Fahrzeuge zu beschuͤtzen, ihnen noͤthigenfalls allen Beistand zu leisten, und sie vor Allem gegen die Seeraͤuber in Schutz zu nehmen und zu vertheidigen, und ihnen sogar auf der Stations⸗Linie Convoi zu geben. * Es wird allen und jedem von den Capitainen der Schiffe besagter Division anbefohlen, auf die Seeraͤuber, die sich auf der Linie ihrer Station befinden duͤrften, Jagd zu machen, sie zu zerstoͤren, oder wenn sie sich ihrer bemäͤch⸗ tigen, sie unter gutem und 5⸗ Geleit, nach dem Sitze der Regierung zu schicken. Poros, den 18. März 1828. Der Praͤsident: J. A. Capodistrias. — Der Staats⸗Seecre⸗ tair: Sp. Trikupis. Unter obigem Datum und unter Nr. 678, war ferner
nachstehendes Decret bekannt gemacht worden: „Griechischer
taat. Der Praͤsident von Griechenland. In Erwaͤgung daß die Festung Missolunghi, obwohl seit der Einnahme von Vaßiladi sehr streng von der Seeseite blokirt, nichtsdestowe⸗ niger zu Lande verprovlantirt wird; — in Erwägung, daß in der Stadt Prevesa, und an mehrern andern am Golf von Ambrakia gelegenen Orten, Niederlagen von Lebens⸗ mitteln und Munition sich befinden, welche zur Verprovian⸗ tirung der Besatzung von Missolunghi und der Truppen die noch eine Linie in Akarnanien besetzt halten, und mitt deren der Feind gedachte Bezatzung unterstuͤtzt, bestimmt sind; — in Erwaͤgung endlich, daß es Pflicht der Regierung ist, so weit es in ihren Kraͤften steht, die Zufuhr von Lebens⸗ mitteln, Munition und allen andern Kriegs⸗Contrebande⸗Ar⸗ tikeln in dem Golf von Ambrakia zu verhindern; — in Be⸗ ruͤcksichtigung des Decrets Nr 677; — und nach genomme⸗ ner Einsicht der Berichte des Ober⸗Befehlshabers Herrn Richard Church, worin er den Beistand einer Seemacht be⸗ gehrt, um Prevesa hlokiren und um den Erfolg der Ope⸗ rationen gegen Missolunghi vorbereiten zu koͤnnen; — de⸗ cretirt, was folgt: 1) Der Contre⸗Admiral Sachturis wird Befehl erhalten, von der unter seinem Commando stehenden Schiffs⸗Division eine hinlaͤngliche Anzahl von Kanonier⸗Scha⸗ luppen und bewaffneten Fahrzeugen zu detaschiren, eine tille daraus zu bilden, und selbe nach Dragomestre zu se ken, wo sie unter den unmittelbaren Befehlen des Ober⸗Be⸗ fehlshabers Herrn Richard Church, stehen soll. 2) Der Ober⸗Befehlshaber wird die angemessenenen Maaßregein ergreifen, um Prevesa in Blokade⸗Stand zu setzen, und u diesem Behufe dem Commandanten desagter Flot⸗ tille die noͤthigen Befehle und Weisungen ertheilen. 3) Bei Erklärung der Blokade wird er Sorge tragen, die Weg⸗ nahme irgend eines neutralen Kauffarthei⸗Schiffes oder an⸗ deren Handels⸗Fahrzeuges waͤhrend den ersten zwei Wochen nach Bekanntmachung jener Erklärung zu verbleten. Wäͤh⸗ rend dieses Zeitraums sollen die neutralen Schiffe oder, Fahr⸗ zeuge, welche mit einer Ladung von Kriegs⸗Contr. ande, 82¾ dem Golf von Ambrakia bestimmt sind, bloß von ihrer Direction abgewendet, und frei entlassen werden. 4) Die nach Ablauf dieser Frist, mit einer Ladung von Krlegs⸗ Contrebande weggenommenen Schiffe oder Fahrzeuge sol⸗ len zuv
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oͤrderst nach Dragomestre geführt, und von einer eigens hierzu von dem Ober⸗Befehlshaber niedergesetz⸗ ten Commission untersucht werden. Entscheidet diese, daß die Wegnahme regelmäßig und aus guͤltigen Gruünden geschehen ist, so — das weggenommene La oder Fahr⸗ eug nach dem Size der Regierung geschickt werden, um von dem competenten Gerichtshofe gerichtet zu werden. Im entgegensetzten Falle soll es auf der Stellee frei gegeben wer.
Kuͤsten des Koͤnigreichs Neapel, und waͤhrend sechs Wochen nach dieser Bekanntmachung, wenn sie von
den. er Ober⸗Befehlshaber wird den Commandanten der Schaluppen und uͤbrigen bewaffneten Fahrzeuge, welche
1 die Flottille ausmachen, die strengsten Befehle geben, den *) Er war bekanntlich bereits am 31. Macz in den Genafe feiedlichen Handel der Neutralen zu respeetiren, und ihm sern von Zante erschienen. 11““ I 8 b 8 3 — 858 es
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