1828 / 125 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8 Liste.

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wodurch die Anträge auf eine gung verworfen werden, 1

derselden unsere Ansichten von einander ab. Wir, Deputirte der rechten Seite, verlangen die Charte, um vermittelst dersel⸗ ben die Autorität des Koͤnigs zu befestigen, und die Depu⸗ tirten der linken Seite verlangen sie, gaube ich, um sich ih⸗ rer zur Erlangung anderer Vorrechte und gewissermaßen ur Herabsetzung des Koͤniglichen Vorrechts zu bedienen.“

ei diesen Worten wurde der Redner lebhaft unterbrochen, und es erscholl der Ruf: zur Oroͤnung. Der Praͤsident er⸗ suchte Hrn. von Formon sich deutlicher zu erklaren, worauf dieser seine Phrase wiederholte und dinufaͤgee: daß die Absicht der linken Seite ja klar am Tage liege, da sie selbst ar kein Geheimniß daraus mache, daß es ihr bloß darum zu thun sei, die Rechte des Volkes je mehr Sund mehr aus⸗ zudehnen. Nach Herrn v. Formon bestieg der See⸗Mi⸗ nister die Rednerbuͤhne, um sich dem Antrage desselben inso⸗ 82 zu widersetzen, als darin die Bestrafung eines Waͤh⸗ ers, der sich in die Wahl Listen nicht hat eintragen lassen, verlangt wird; dagegen gab er in seiner Eigenschaft als De⸗ putirter, den Wunsch zu erkennen, daß es thunlich sein moͤchte, einen schon eingeschriebenen Waͤhler zu zwingen, in dem betreffen⸗ den Collegium mitzustimmen. Als Hr. v. Formon hterauf er⸗ klaͤrte, daß er seinen Vorschlag zuruͤcknehme, meinte Hr. Dupin der Aeltere, daß es eine seltsame Taktik sei, ein solches Amende⸗ ment zu machen, um mittelst desselben allerhand andere Fra⸗ gen zur Sprache zu bringen, und dasselbe demnaͤchst wieder ürücezunehmen; dies solle ihn indessen nicht abhalten darauf u ankworten. Nachdem er solches gethan, machte der ident der Kammer den Vorschlag, sich am folgenden Tage mit der (in Nr. 122: der Staats⸗Zestung erwaͤhnten) Proposition des Hrn. Benj. Constant zu deschäͤftigen. Man ging hier⸗ auf zu dem 13ten Artikel des Gesetzes (dem 12ten im Ent⸗ wurfe) uͤber, welcher nach einer unerheblichen Discussion mit einigen Aenderungen in folgender Abfassung angenommen

wurde: 3„Art. 13. Keine der im vorigen Artikel enthaltenen Forderungen, wird, so bald sie von einem Dritten herruͤhrt, angenommen, wenn der Reclamaut nicht zugleich den Be⸗ wels hinzufuͤgt, daß er solches dem betheiligten Individuum angezeigt habe; diesem Letztern werden 10 Tage, von dem Datum der Mittheilung angerechnet, zur Beantwortung be⸗ willigt.“ Wer I4te Artikel (der t3te im Entwurfe), welcher eben⸗

falls nur einen geringen Widerspruch fand, lautet wie solgt:

„Art. 14. Die Anträge auf Eintragung oder Weg⸗ reichung eines Waͤhlers werden, unmittelbar nach deren von dem Präfekten dem Praͤfektur⸗Rathe vorge⸗

mpfange em ¼ dne⸗ inssfern sie von den Partheien selbst, oder ihren Be⸗ vollmächtigten herruͤhren; werden sie dagegen von einem

Dritten gemacht, so erfolgt jene Vorlegung erst nach Ver⸗ lauf der 2 vorigen Artikel secchesetzten 1ötaͤgigen Frist. Von den vorgelegten resp. Actenstuͤcken soll jedem daber interessir⸗ ten Theile, der es verlangt, an Ort und Stelle Mittheilung

emacht werden. Der Präfekt entscheidet daruͤber im ver⸗ sümmwelten Rathe innerhalb 5 Tagen; seine Entscheidungen müssen motivirt sein.”

Der 15te Artikel (l4te im Entwurfe) wurde in folgen⸗ der Abfassung angenommen:

„Art. 38 Alle 14 Tage wird, den Entscheidungen ge⸗ maͤß, die in dieser Zeit von dem Praͤfekrur⸗Rathe ergangen ind, ein Berichtigungs⸗Tableau publicirt, welches die in dem bn⸗ 7. erwähnten Angaben enthält. Dem Art. 8. gemäß

ertritt die Publication dieses Berichtigungs⸗Tableaus die Eiell⸗ einer Notification an diejenigen Individuen, deren Einschreibung anbefohlen oder berichtigt worden ist. Solche Entscheidungen, wonach eine Einschreibung verweigert oder eine Ausstreichung verfuͤgt wird, werden innerhalb 5 Tagen denjenigen Individuen notificirt, deren Einschreibung oder Ausstreichung, entweder von ihnen selbst oder von einem Dritten verlangt worden ist. Solche Entscheidungen aber, Ausstreichung oder Berichti⸗ muüssen in derselben Frist, sowohl als demsenigen Individuum, dessen Ein⸗ chreibung angefochten worden ist, nottficirt werden.“ Der 16te Artlkel Ciöte im Entwurfe) erlitt eine ganz unwesentliche Veränderung, wonach er nunmehr folgender⸗

maßen lautet: . „Arxt 16. Am 16. October schließt der Präfekt die Das letzte Berichtigungs Tableau, die Schluß⸗Verfuͤ⸗ ung und die Liste des Deparktements⸗Collegiums in denen 8 vexranfue⸗ wo es mehrere Collegien lebt, werden am

20sten desselben Monats aeee angeschlagen.“ 1 sc demnäͤchst mit der

en Reclamanten,

Die Versammlung beschaͤftigte

8 Pruͤfung des 17ten Artikels, hinsichtlich dessen der Baron v.

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aussez eine Aenderung in Vorschlag gebracht hatte; da es

indessen schon spaͤt war so wurde die Fortsetzun 83 2 cussion auf den folgenden Tag verlegt. Pehebens be Ihh

Paris, 8. Mai. Das Tribunal erster Instan Nanchy hat in seiner Sitzung vom 23ten v. gen des oͤffentlichen Ministeriums gemäaͤß, entschieden: daß ein katholischer Priester sich heutiges Tages buͤrgerlich trauen lassen duͤrfe. Dieselbe Rechtsfrage wird in diesem Augen⸗ blicke auch vor dem Civil⸗Tribunale zu Cambrat verhandelt.

Man glaubt, daß die Herzogin von Berry in diesem Peber nicht nach Dieppe gehen, sondern eine Reise in die

epartements der ehemaligen Bretagne machen und die Baͤder von Baguères gebrauchen werde.

Der gestrige Courrier frangais enthaͤlt einen Aufsatz, worin derselbe zu beweisen sucht, daß der Elementar⸗Unter⸗ richt nicht religlös sein müsse.

Im Constitutionnel liest man unter Andern Folgendes: Es ist sonderbar genug, daß man bis heute noch nicht gewiß weiß, ob die 6000 Mann Britische Truppen, die in Lissabon unter Seegel gegangen, in Korfu gelandet sind oder nicht. Die Englischen Tagesblaͤtter haben daruͤber keine Aufklaͤrung gegeben; se haben sich begeagt⸗ die in Fbergöfüschen Blaͤt⸗ tern daruͤber enthaltenen Nachrichten zu uͤbersetzen, ohne et⸗ was venegefez. Es sind nun bald zwei Monate, daß diese Truppen den Tajo verlassen haben, und nur das weiß man gewiß, daß sie nicht nach England zurückgekehrt sind. Die Londoner Zeitungen geben die Zahl der in den Briti⸗ schen Haͤfen in der Ausruͤstung hegriffenen Linienschiffe auf 25 an; es ist nicht von neuen ö die Rede, wenigstens nicht im Verhaͤltniß zu der Zahl der aus⸗ zuruͤstenden Schiffe; man glaubt auch allgemein, daß diese Streitkräfte zum Theil bestimmt sind, Englands Einstuß in Brasälien zu verstärken, da dieser nicht vermocht hat, den schon so lange zwischen dem Kalser Dom Pedro und der Republik Buenos⸗Ayres bestehenden Zwistigkeiten ein Ziel zu setzen. Es waͤre nicht unmoͤglich, daß England, um die Par⸗ theien zu vereinigen, als selbst gewählter Schiedsrichter Monte Video's, als des Gegenstandes des Styreites, vorläufig bemaͤchtigte; ein solches Verfahren von S9 Englands wuͤrde Niemand in Verwunderung sezen. M en in London einige Besorgnisse uͤber das Fra oöͤsische Ge⸗ chwader und die zur Einschiffung in Toulon destimmten Truppen, und erschoͤpft sich in Murhmaaßungen uͤber den

weck dieser Expedition; einige halten Aegypten fuͤr das

iel derselben; wenn aber die Franzöͤsische Regierung eine solche Absicht hͤtte, so wuͤrde es dazu wohl anderer Kraͤfte bedürfen, als derer, welche jetzt in den Häaͤfen des Mittel⸗ fändischen Meeres zusammen gezogen werden; viel vernuͤnf⸗ tiger ist es anzunehmen, daß die Touloner Expedition nach Morea bestimmt ist, zumal wenn England seine Truppen in jener Gegend um 6000 Mann verstuͤrkt haben sollte. Der Befehl dazu ist viellescht in diesem Augenblicke schon erfolgt.“

Der Messager des Chambres will dagegen von wohl unterrichteten Leuten wissen, daß zur Zeit noch durchaus kein bestimmter Befehl zum Auslaufen dieser Expedition ertheilt worden sei. Briefe aus Toulon wollen gar behaupten, daß das dortige Geschwader dazu bestimmt sei, von den Baleari⸗ schen Inseln Besitz zu nehmen, die der Köͤnig von S2s zur Tilgung seiner Schuld, an Frankreich abgetreten habe. 7)

Großbritanien und Irland.

Parlaments⸗Verhandlungen. Im Oberhause machte der Herzog von Richmond am 5ten die Mocion zur Ernennung eines Ausschusses wegen Untersuchung des jetzigen Zustandes des Woll⸗Handels. Er bemerkte, daß im Jahre 1819 auf die Einfuhr fremder Wolle eine Abgabe von 6 D. gelegt und dieselbe 1825 auf 1 D. reduzirt worden sei; daß man spaͤter zum Schutze des Interesse der Ackerbautrei⸗ benden die Erlaubniß zur Ausfuhr einheimischer Wolle er⸗ theilt habe, welche sedoch von so geringen Folgen für die Ausgleichung der Ein⸗ und Ausfuhr gewesen re, daß die

Britische Wolle einen noch geringern Preis als im J. 177 habt habe. Er wolle zwar nicht behaupten, daß man eine

haabe von 6 D. auferlegen muͤsse, aber er e zu zei⸗ x1 wie fuͤr das Geihen der inländischen Woll. Nhame ak⸗ turen eine geringe Schutz⸗Abgabe kein entscheidendes Moment sei. Er glaube, der Britische Woll⸗Produzent genieße nicht denselben Schu wie die Produzenten von anderem Material Manufakturen, und er sehe keinen Grund, wes⸗

derselbe verweigert werden sollte. (Härt, hart) könne aus der Scala der Abgaben fuͤr andere ande ersehen, daß diese weit mehr beschuͤtzt wuͤrden, Wolle, da zum Schutz der Letzteren jeht nur eine ungefaͤhr 3 ½ pCt. bestehn. Der Herzog von seines edlen

Man Gegenst als die Abgabe von Wellington sagte, er wolle zwar der Mocion

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Freundes nicht im Wege sein, aber er meine, die bꝛabsich⸗

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