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— Se. Majestaͤt der Koͤnig haben dem Stadt⸗Verordneten⸗ Vorsteher, Hofrath Uhde zu Verlin das Allgemeine Ehren züschen eftter Klasfe zu verkeihen geruhet.
Zeitungs⸗Nachrichten. 8 INt mim he a
“ 3 Idheh we vat n ““ Auslaun d. Helsr Büͤgsen Frankreich,
Deputirten⸗Kammer. In der Sitzung vom 9. Magi stattete Hr. Favard de Langlade den Bericht uͤber den, der betreffenden Commissson zuruͤckgestellten IVten Ti⸗ tel des Wahllisten⸗Gesetz⸗Entwurfes ab, und brachte im Na⸗ men derselben eine neue Abfassung dieses Titels, welcher im
Ganzen genommen aus 4 Artikeln besteht, in Antrag, wonach die darin enthaltenen Bestimmungen nicht bloß mit denen der drei ersten Titel des Gesetzes, sondern auch mit dem „BMBuchstaben der Charte in groͤßerem Einklange stehen. Nichts desto weniger widersetzte sich der Baron von Mont⸗ bel der Annahme dieser neuen Verfuͤgungen und stimmte Für die Verwerfung des ganzen IVten Titelv. Der Graf aztan von Larochefoucauld unterstuͤtzte dagegen die Antraͤge der Commission; nur daß er der Meinung wax, daß bei einem Recurse gegen die Entscheldungen des Prä⸗ fekten, diese letzteren, gleichviel ob sie die Einschrelbung oder Ausstreichung eines Waͤhlers betraͤfen, immer bis zu dem pruche in zweiter Instanz suspendibt bleiben muͤßten. Hr. v. Chantelauze trat den Ansichten des Hrn. v. Montbel bei, und glaubte, daß die am 20. October eines jeden Jah⸗ res zu schließende Liste allen, nach dem Schlusse etwa statt sindenden Wahlen inr Grundlage dienen muͤßte. Hiergegen opponirte sich, wie bereits in der vorhergehenden Sitzung, der Minister des Innern und berief sich dabei auf den Inhalt der Charte, onach dem Artikel 40 zufolge, Niemand an den Wahlen Thes nehmen koͤnne, der weniger als 300 Fr. an directen Seeuern Uahls, und jünger als 30 Jahre sei; wenn nun aber, meinte 5 Minister, ein Wahl⸗Colsegium, 6 Monate nach der. Be anntmachung der letzten Liste am 20. October, eene. — wuͤrde, und man auf der⸗ felben alle die Fees ’ chen lassen wollte, die in der Zwi⸗ schenzeit die Wahlf higkeiten verloren hätten, so wuͤrde da⸗ durch die Charte — verletzt werden. Dagegen er⸗ klaͤrte sich Hr. v. 2 Rartignac mit dem Vorschlage der Com⸗ mission einverstanden, venach, wenn die Zusammenberufung eiues Collegiums 9 einem Monate nach der Bekannt⸗ machung der letzten Liste abalgt. diese sodaun nicht erst vor⸗ her noch berichtigt a n da Fräucht. Nachdem noch Hr. Mestadier gegen diee orsch ge der Commission sowohl, aals gegen Herrn Montbel auigetreten, u
5 nd von Heren Du⸗ pin dem Aeltern widerlegt worden war, schritt man zu der
Pruͤfung der einzeinen Artikel des IVten Titels, nachdem jedoch zuvor erst der Autrag des Baronz von Montbel, die⸗ sen ganzen Titel zu streichen, verworfen worden war. Hier⸗ auf wurde der 2tste Artikel Ceeste im Entwurfe) in der von der Commission in Antrag gebrachten neuen Fassung folgen⸗ den Inbalts angenommen:
. — 21. — — Zasammes jenigen Nonats statt findet, we cher auf di achun des, durch den Art. 16. vorgeschriebenen — Tablraus folgt, so wird in diesem Tableau keine weitere Veranderung vorgenommen; die Frist der Einberufungs⸗Verordnung
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berufung im Laufe des⸗
No 1283. Berlin, Sonntag den 18 ten Mai. 18238. Amtliche Rachri ch ten. Collegiums muß in diesem Falle mindesteus 20 Tage be⸗ 1 . ; 84 tragen.“ . . Kronik des Tages. Der Laste Artikel (23ste im Entwurfe) wurde in der
Art, wie die Commission denselben vorgeschlagen hatte, ver⸗ worfen und dagegen der nachstehende Redactions⸗Vorschlag des Herrn Mauguin angenommen: 4 3 „Art. 22. Findet die Zusammenberufung spaͤter statt, so muß diese Frist mindestens 30 Tage betragen. In diesem letztern Falle laͤßt der Praͤfekt die Einberufungs⸗Verordnung sogleich oͤffentlich anschlagen. Das durch den obigen Art. 10. angeordnete Register wird sofort eroͤffnet; die in den Art 11. und 12. vorausgesetzten Reclamationen werden darin aufgenom⸗ men; sie muüͤssen jödessen innerhalb 8 Tagen, bei Strafe BWIöö Verfalls, erfolgen. Der Praͤfekt setzt das durch das Gesetz voonmn 2. Mai 1827 vorgeschriebene Berichtigungs⸗Tableau auf und laͤßt es spaͤtestens am 11. Tage nach der Anschlagung der Verordnung bekannt machen und anschlagen. Die durch den Art. 15. angeordneten Notisficationen an die betheiligten Parthelen erfolgen innerhalb 5 Tagen.“ 8 Der 23. Artikel erlitt einige unwesentliche Veraͤnderun- gen durch die Herrn Dupin und von Ricard. Er lautet wie folgt: 2. — „Art. 23. Eine jede, dem Artikel 19. gemaß, ange⸗ brachte Klage wird direct vor dem betreffenden Koͤniglichen Gerichtshofe gefuͤhrt, und die Entscheidung, wodurch die⸗ selbe herbeigefuͤhrt worden ist, wird nur suspendirt, wenn 4— Sen aus der Liste berr Jht.” Die Woria-— dimg muß spaͤtestens innerhalb 8 Tagen geschehen, und nach Berlauf dieser Frist entscheidet der Gerichkshof in der Sache. 89 den Ausspruch desselben findet kein Widerspruch statt7. 1 — Der 24. und letzte Artikel des IV. Titels wurde ohne Weiteres in der nachstehenden Abfassung angenommen: „Art. 24. In dem oben vorgeschriebenen Berichti⸗ gungs⸗Tablean kann eine Aenderung nur in Folge eines von einem Koͤnigl. Gerichtshofe ergangenen Urtheils ge⸗ macht werden“. ₰ Man ging hierauf zu dem V. und letzten Titel des Gesetzes, welcher allgemeine Bestimmungen enthaͤlt, uͤber. Der 25ste Artikel (26ste im Entwurfe) wurde, nach; dem 3 Amendements der Herren Duvergier de Hauraune, Marchal und Dupin, verworfen worden waren, in der ursprüͤnglichen Abfassung angenommen. Er lautet, wie folgt: „Art. 25. Kein zu einem temporairen oder widerruf⸗ lichen oͤffentliche Amte berufenes Individunum kann auf den ersten Theil der Liste des Departements, wo er seine Amts⸗ geschaͤfte verrichtet, fruͤher als sechs Monate nach der, von dem 3ten Artikel des Gesetzes vom 5ten Februar 1817 vor⸗ geschrlebenen doppelten Erklärung gebracht werden.“ 8 Bei dem 26sten Artikel (27sten im Entwurfe) hatte die Commission einen Zusatz in Antrag gebracht, wonach dieje⸗
zwischen dem Empfange
strafe vevfallen sollten. Der Marine⸗ und der Finanz⸗Mi⸗ nister hielten diese Bestimmung indessen fuͤr überflüͤssig, ein⸗ mal, weil die Einnehmer als absetzbare Beamte sich wohl hüͤten wuͤrden, dem Gesetze zuwider zu handeln, und zwei⸗ tens, weil die fuͤr ein solches Certificat zu entrichtende Gebuͤhr von 25 Centimen zu vortheilhaft fuͤr sie waͤre, als daß sich annehmen ließe, sie wuͤrden den von ihnen be⸗ gehrten Auszug aus den Steuer⸗Registern jemals ——— Um diesen Preis, meinte Herr Hyde de Neuville, wuͤrden sie vielmehr bereit sein, den sämmtlichen 80,000 bis 90,000 Paͤblern, die es in Frankreich gaͤbe, Certisicgte auszustellen. 5 obige Vorschlag der Commission wurde hierauf verwor⸗
fen. Nicht besser erging es zweien anderen von ₰ martin; dagegen wurde eine orstte Proposition dieses Depu⸗
nigen Steuer⸗Einnehmer, die sich etwa weigern möͤchten, die von ihnen verlangten Cevtisicate auszustellen, in eine Sääd-
Herrn Caux-
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und der Versammlung des
tirten, womit der Finanz⸗Minister sich einverstanden er