1828 / 130 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

—uNNSSöö1qmqmq]

2— 8 ——

8 1

2*

““

Für. Sg. g. S⸗8

gb * 1

.“ 8

8*

zur Allgemeinen Preußischen Staats⸗

E11““ 8

Zeitung Nr. 130.

welche, wenn dies auch die Meinung einiger Einzelnen sollte gewesen sein, einem Gutachten wohl nicht beigetre⸗ ten waͤren. In der Prarxis sieht man allerdings manches Unstatthafte sich gestalten. Kommt es an, einen Grundsatz auszusprechen, so wird vob⸗ ein Jeder Scheu haben, oͤffentlich eine Selbstsucht zu geste hen, die zum Umsturze alles Eigenthums fuͤhren wuͤrde. Wenn allerdings der einzelne Punkt Frankfurt nicht so viel literarisches Eigen⸗ thum besitzen kann, als die uͤbrigen Deutschen Staaten zu⸗ sammengenommen; so kann es dort manchem kuͤhnen Spe⸗ Lulanten ganz angenehm duͤnken, die Hand nach allem die⸗ sen ausstrecken zu duͤrfen, gleich als spraͤchen Diejenigen, welche Nichts besitzen: warum sollten wir Gesetze anerken⸗ nen, welche uns das Nehmen verbieten? Die Deut⸗ schen Staaten stehen aber nicht gegen einander in dem Ver⸗ haͤltnisse des Natur⸗Zustandes und erlauben ihren Untertha⸗ nen nicht, auf Raub in andere Laͤnder auszugehen. War der Nachdruck bisher auch nicht uͤberall in Deutschland durch geschriebene Gesetze und Vertraͤge verboten; so war er es doch größtentheils durch Gewohnheit und Herkommen und wenn diese jetzt weniger Kraft haben, als ehemals, so ist allerdings der Zeitpunkt gekommen, wo durch foͤrmliche Gesetze und Ueber⸗ einkommen ein gesicherter Rechts⸗Zustand auch in dieser Hin⸗ sicht hergestellt werden muß. Einige einzelne Frankfurter Buchhaͤndler werden aber eine von der Gerechtigkeit gefor⸗ derte Maaßregel durch ein offenes Gestaͤndniß ihrer, auf ge⸗ faͤhrliche Wege gerathenden Selbstsucht wohl nicht hindern koͤnnen; denn die Anerkennung der Rechte der Schriftsteller und Verleger an ihrem Eigenthume in Deutschland stehen nicht mehr in Feege; da dieselbe Acte, welche den Frankfur⸗ tern ihre Unabhaͤngigkeit wiedergegeben hat, auch bereits diese Rechte dem Grundsatze nach fest estellt und uͤber die Anmaaßungen der Selbstsucht erhoben hat. Einzelne haben nur noch die Wahl, sich durch die Foͤrderung heilsamer Maaß⸗ regeln in dieser Hinsicht zu ehren, oder sich durch die Offen⸗ barung entgegengesetzter Gesinnungen blos zu geben, am

gstens wuͤrde es aber wohl Frankfurter Buͤrgern gezie⸗ Meam ec. Wuͤünsche, wie die erwaͤhnten, kund zu geben, wenn sie sich der Zeit erinnern, wo, bei einer ungluͤcklichen Zerrissenheit Deutschlands, ein Nachbar, der kein Recht ach⸗ tete, seine Uebermacht benutzte, um uͤber den Schwachen.

herzufallen und sich des Ertrages der Industrie der Frank⸗ d

Kases rrae ine solche Zerrissenheit kuͤn auch dadurch unmoͤglich sein 53 Deutschen Näaͤchte sich mit Bereitwilligkeit Offenheit den Maaßregeln anschließen, welche die groͤ⸗ ßern Maͤchte zum Wohle des Ganzen in Ausfuͤhrung zu

bringen bemüuͤht sind!

e zur Geschichte des Handels, der Manu⸗ —8 Fesritsebrin Fafesss⸗ und ande⸗

„Ge en iche

rer National⸗ Fertseung) Reiche. ahre 1729 war ein Wechsel⸗Recht erschienen, wel⸗ ches Jn. * puͤnktliche Execution gegen den Beklagten ver⸗ vednete, mie es zur Erhaltung des Credits im Handel durch⸗ aus erforderlich ist; und wenn die Richter sich streng an demselben gehalten haͤtten, so haͤtte sich Niemand uͤber ver⸗ zögerte Rechtspflege beschweren koͤnnen. Unter Andern ist darin befohlen, daß der Richter, bei Vermeidung der haͤr⸗ testen Strafe, keine Wechsel⸗Sache schriftlich, sondern muͤnd⸗ lich verhandeln, und zwar —₰ laͤnger als in Zeit von acht Tagen zu Ende bringen solle. Dessen ungeachtet war im Commerz⸗Collegium und 82 andern Gerichtshoͤfen der Ge⸗ brauch eingerissen, Wechsel⸗Klagen schriftlich abzumachen, wo⸗ durch die Execution oft verzoͤgert e. Der Senat hatte diesen Mißbrauch in Erfahrung gebracht und befahl in einem Ukas vom 10. 1740 den Gerichtshoͤfen aufs Strengste,

wie sie zu verfahren haͤtten.

Ueser den damaligen Zustand und Gang des Handels eben folgende Ein, und Ausfuhr⸗Register in den vornehm⸗ en Haͤfen des Reichs den Maaßstab. In St. Petersburg

betrug im Jahre 1739 der Werth der ganzen Einfuhr 1,8919,143 Rubel g8 Kop. (Silber). Der Werth der Aus⸗ ühr von St. Petersburg betrug in demselben Jahre uͤber⸗

aupt 2,247,283 R. 74¼ Kop. (Sillber). verhielten sich folgen⸗

furter durch P

Die

Stricke 50 Kop., Flachs, reiner, Novgorodischerr und Ples⸗ kauischer 16 R., dito Krasnoholmischer und Wäͤs nikowischer 12 R. das Berkowez, dito halbreiner 8 R. das Berkowez, Reinhanf 10 R. 62 Kop. fuͤrs Verkowez, Halbre inhanf 8 R. 75 Kop., Talg, erster Sorte, 17 R. 40 Kop., dito drit⸗ ter Sorte 12 R. 50 Kop. das Berkowez, Juften 4 R. das Pud, Thee 25 R. das Pud, Schiffsanker 1 R. 20 Kop. das Pud.

8 aus dem Einfuhr⸗Verzeichniß sich ergiebt, uͤbertraf die Ausfuhr aus St. Petersburg die Einfuhr um 428,146 R. (Die Original⸗Urkunde macht dabei die naive Bemer⸗

der Einfuhr koͤnnte als ein

Einfuhr bestohlen worden waͤren, 1 gen Aufsicht doch wohl geschehen ist. in⸗ nehmen, daß der Werth der Ausfuhr dem Werth der Ein⸗ fuhr onc gewesen ist.)

9

Rthlr., die Zoll⸗Einnahme 204,127 Rthlr.

In Reval betrugen im Jahre 1739 die men 40,881 Rubel, im Jahre 1740 aber 52,878 Rubel (Silber.) 5

Narwa hatte von seinem alten Handels⸗Verkehr, un⸗ geachtet der Beschraͤnkung desselben zum Besten des St. Petersburgischen, außer der Einfuhr auslaͤndischer Waaren, noch den betraͤchtlichen Holzhandel, der, nebst dem Flachshan⸗ del aus den andern Russischen Provinzen, den Narwen⸗ sern einen ansehnlichen Erwerb gab. Die Einfuhr im Jahre 1739 betrug zwar nur 38,713 Rubel (Silber) allein die Ausfuhr dagegen 233,002 Rubel.

In Wyburg verblieb der Handel seit mehreren Jahren

fast in demselben Zustande, der nach der Lage des Orts und der Beschaffenheit des umliegenden Landes, das zur Aus⸗ schiffung nur Balken, Bretter und Theer lieferte, nicht an⸗ ders sein konnte. In Wyburg hatte man den alten Schwe⸗ dischen Tarif aufgegeben und den neuen Russischen von 1731 angenommen, der in einigen Artikeln fuͤr den Handel vor⸗ theilhafter als jener war. In einigen der folgenden Jahre werminderten sich sowohl der Handel als die Zoll⸗Einnahmen des Schwedischen Krieges wegen, um beinahe zwei Drittheile des fruͤheren Betrags. Der fruͤher so beruͤhmte Hafen von Archangel fuͤhrte einen Handel, der gegen die vorigen Zeiten nur sehr mittel⸗ maͤßig genannt werden konnte. Im Jahre 1739 betrug die Einfuhr vom Auslande an Werth 109,694 Rubel, und im folgenden Jahre 94,704 R., der Werth der Ausfuhr war da⸗ gegen weit betraͤchtlicher, naͤmlich im erstern Jahre 221,292 R. und im letztern 570,955 R.

Die saͤmmtlichen Zoll⸗Einnahmen sowohl in den Haͤfen als an den Landgraͤnzen betrugen im Jahre 1739 die Summe von 757,694 Rubel (Silber) und im Jahre 1740 betrugen sie 729,229 Rubel. Aus diesen Thatsachen ergiebt sich, wie stark im Verlaufe von 30 Jahren der Fande⸗ zugenommen hatte, was unstreitig vorzugsweise den verstaͤndigen Veran⸗ staltungen Peters des Großen zuzuschrelben ist, welche mit mehr oder minder Gluͤck und Consequenz unter den folgen⸗ den Regierungen fortgefuͤhrt wurden. ö1 *

(Fortsetzung folgt.)

Herr Stewart beschreibt in seinem „Tagebuche eines Aufenthalts auf den Sandwich⸗Inseln“ auf folgende Art den Koͤnig Riho⸗Riho, seinen Pallast und seine Lieblings⸗Gemah⸗ lin: Kurz nach unserer Ankunft im Hafen ward uns ange⸗ deutet, daß der Koͤnig Einige von uns in seiner Residenz er⸗ warte. Deshalb stiegen sogleich mehrere von uns, unter de⸗ nen auch ich mich befand, ans Land und wurden zu Seiner Majestaͤt gefuͤhrt. Riho⸗Niho war sehr unwohl, denn er erholte sich eben erst von seiner letzten Ausschweifung. Er lag auf einem Ruhebette von Sammet und war, ein nach⸗ laͤfsig um den Unterleib geworfenes Stuͤck Leinwand abge⸗ rechnet, ganz nackt. Einige Diener faͤcherten ihm Kuͤhlung zu und eine seiner Gemahlinnen reichte ihm eine Schale

hee. Er war zu krank, um mehr zu thun als uns sein Vergnuͤgen uͤber unsere Ankunft zu bezeugen, und uns zu bitten, ihn mit der ganzen Schisfsmannschaft auf dem Wege

dergestalt:

8I11“

Preise der Waaren in Silber Kaviar, gepreßter, 1 op., Taue und

82

I1I1m“

vom Schiffe bis zu unserem Missions⸗Hause, zu besuchen.

kung: Dieser Ueberschuß des Werths der Ausfuhr uͤber den 1

Gewinn fuͤrs Reich angenommwen— werden, wenn nicht die Zoll⸗Einkuͤnfte durch die heimiiche was ungeachtet der stren⸗ Jedoch laͤßt sich an-

n Niga betrug der Werth der Einfuhr im Jahre 171410 . 604,9049 Reichsthaler und der Werth der Ausfuhr 2,004,625

Zol⸗Einnah⸗ .

.

2

8. 5