1828 / 131 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Berlin, Mittwoch den 21sten Mai.

1828.

Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben den bisherigen Regierungs⸗ Assessor, Freiherrn v. Blomberg, zum Regierungs⸗Rath bei der Regierung zu Bromberg Allergnaͤdigst zu ernennen und das Patent in dieser Eigenschaft Allerhoͤchstselbst zu voll⸗ ziehen geruhet. 5 Des Koͤnigs Majestaͤt haben den Ritterschafts⸗Director Freiherrn v. Reinbaben zum Landrath des Crossenschen Kreises, im Frankfurter Regierungs⸗Bezirk, allergnaͤdigst zu ernennen geruhet, ö]

Se. Königliche Majestaͤt haben den bisherigen Stadtge⸗ richts⸗Assessor Franck zu Stargardt zum Justiz⸗Rath zu ernennen geruhet. 3

Se. Koͤnigliche Majestaͤt haben den Justiz⸗Amtmann

Ruskow zu Stepenitz zum Justiz⸗Rath zu ernennen ge⸗ ruhet.

b Seine Majestät der Koͤnig haben dem Kreis⸗Kassen⸗Exe⸗ cutor Strutz zu Loburg, im Regierungs⸗Bezirk Magdeburg, und dem Thor⸗Controlleur Kerskes zu Brandenburg das

allgemeine Ehrenzeichen zweiter Klasse zu verleihen geruhet.

—.

Se. Königl. Hoheit der Erbgroßherzog von Meck⸗ lenburg⸗Strelitz, ist nach Neu⸗Strelitz von hier abge⸗ gangen.

2 Bekanntmachung 4 IS eines Praäclusiv⸗Termins fur die Pensions⸗Ge⸗ suche der, vormals in Herzoglich Warschauischen

Diensten gestandenen Offiziere.

Des Koͤnigs Majestaͤt haben durch die eingegangenen vielfältigen Gesuche der, vormals in 25 Warschaui⸗ schen Diensten gestandenen Offiziere um ension, sich be⸗ wogen gefunden, die Angelegenheit einer sorgfaͤltigen Pruͤ⸗ fung zu unterwerfen, und danach mittelst einer an das Staats⸗Ministerium erlassenen Allerhoͤchsten Cabinetsordre pom Listen Februar 1828. bei definitiver Feststellung der

Grundsaͤtze fuͤr eine, dem vertragsmaͤßigen Verhaͤltnisse ent⸗ sprechende Behandlung dieser Offiztere zur Anmeldung her hierher gehörenden Anspruͤche einen Praͤclusiv⸗Ter⸗ min von sechs Monaten festzusetzen. Das Staats⸗Ministerium, mit der Anordnung dieser raaßregel zur endlichen Beseitigung von allen und jeden dergleichen, Antraͤgen beauftragt, macht dieselbe mit dem Bemerken bekannt, daß nach den festgestellten Grundsaͤtzen zur Reclamation einer Penston im Allgemeinen nur die Klasse solcher Offiziere verstattet ist, welche bis zur Be⸗ sitznahme des Großherzogthums Posen (öoder bis zum 1sten Juny 1815) ein Aesssgeat aus Herzoglich Warschaui⸗ schen Kassen erweislich entweder wirklich bezogen haben, oder in Gemäͤßheit der, bei Reorganisatlon der Polnischen

Armee oder bereits fruͤher, uͤber sie ergangenen Verfuͤgun⸗

gen doch häͤtten beziehen sollen, und dabei am 1 Juny 1815

In der Provinz Posen veremhe. ß geblieben sind, oder

er dem 22en May 1815. Lüer um Tage des Abschlusses

—2 r Convention zwischen Preußen und Rußland in Betreff

zel. Forderungen zwischen Preußen und dem Koͤnigreiche

Habedund der damit verwandten Angelegenheiten) ihren ibenden Aufenthalt im Umfange des diessei

enommen haben. Die dlesfaͤllige jesseitigen Gebiets

ei Anmeldung ihrer Anspruͤche sic Reelamanten muͤssen

seaͤndige Nachweisung ihrer Milltair⸗ Alimiren: durch voll⸗

Il 2 ver, Militalr⸗Dienst⸗Carriere nach

beiliegendem Schema, durch das Soldbuch se ses

ische Milital *₰ duch, womit jeder

Warschauische Militair versehen sein mußte, oder falls das⸗ selbe verloren gegangen sein sollte, durch Vorlegung des Orginal⸗Decrets oder der Urkunde wegen Bezlehung des

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aufgefordert, innerhalb der gesetzten praͤclusivischen Frist

durch ein, von der betreffen⸗ den Regierung bescheinigtes Attest der landraͤthlichen Be⸗ hoͤrde uͤber den Zeitpunkt, von welchem ab die Offiziere ihren bleibenden Aufenthalt im Großherzogthum Posen ge⸗ habt haben. -

Solche Offiziere dagegen, welche unter der Herzoglich Warschauischen Regierung weder ein Reform⸗Gehalt oder eine Pension ausgesetzt, noch ein bestimmtes Anrecht auf eine Beguͤnstigung von Seiten des Staats zugesichert erhal⸗ ten haben, koͤnnen, in sofern sie ebenfalls vom 22sten May 1819. im diesseitigen Gebiete gewesen sind, bloß in dem Falle zur Pensionirung beruͤcksichtigt werden, wenn sie ge⸗ hoͤrig nachzuweisen vermoͤgen, daß ihnen, ihren Verhaͤltnis⸗ sen zur Zeit der Aufloͤsung des Herzogthums Warschau nach dessen Verfassungsgrundsaͤtzen Jemaͤß, abseiten der Re⸗ gierung eine Pension unfehlbar zu Theil geworden sein wuͤrde.

Die Pruͤfung der Reclamationen soll durch das Kriegs⸗ Ministerium, die Festsetzung der Anspruͤche selbst aber Sei⸗ tens des Letztern, unter Concurrenz des Finanz⸗Ministeriums erfolgen. Die Zahlung der anerkannten Ruͤckstandsforde⸗ rungen geschieht in Staatsschuldscheinen nach dem Nenn⸗ werthe.

g. werden nun alle diejenigen vormals Herzoglich War⸗ schauischen Offiziere, welche nach den vorstehenden Aller⸗ hoͤchsten Bestimmungen einen Anspruch auf Pension be⸗ gruͤnden zu koͤnnen glauben und entweder dieserhalb noch nicht eingekommen sind, oder die, im Obigen vorgeschrie⸗ bene Legitimation nicht genuͤgend gefuͤhrt haben, hierdurch

Reform⸗Gehalts, und endlich

von sechs Monaten, vom Dato der erfolgten Einruͤckung dieser Bekanntmachung in die oͤffentlichen Blaͤtter ange-⸗ rechnet, ihre etwanigen Anspruͤche anzumelden und darzu⸗ 1 thun, da nach Ablauf dieses Termins das Verfahren ge..— schlossen wird, und dann, in Gemaͤßheit des Allerhoͤchsten Befehls, auf spaͤter eingehende Gesuche unter keinen Um⸗ staͤnden mehr Ruͤcksicht genommen werden kann. Die hierbei Betheiligten haben sich zunaͤchst an das General⸗Commando des 5ten Armee⸗Corps in Posen zu wenden, welches veranlaßt ist, die Eingaben zur Einsen⸗ dung an das Kriegs⸗Ministerium zu sammeln. 4 Auf die von verschiedenen Bittstellern schon eingereich⸗ ten Antraͤge, woruͤber der Beschluß seither ausgesetzt ge⸗ blieben ist, wird gegenwaͤrtig nach der von Sr. Majestät gegebenen allgemeinen Entscheidung das Weitere verfügt werden. Berlin, den 9. April 1828. 1“ Koͤnigliches Staats⸗Ministeriuum. 8 v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Bernstorss. v. Hake.

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Gr. v. Lottum.

8 v. Motz. 18 18 Nemn u.“ 4) Charge.

2) Vor⸗ und Zunamen. 3 3) Truppentheil, wo derselbe zuletzt gestanden. u“ 4 und vollstaͤndiger Verfolg der Militair⸗ 8 arriere. 4 5) Ob und bei welcher Gelegenheit derselbe verwundet ge⸗ wesen, und ob derselbe im Besitz von Ehrenzeichen ist? 6) Ob und welches Reform⸗Gehalt derselbe, ingleichen von wo ab und bis wohin er solches bezog, oder, wenn er ein solches nicht schon wirklich bezogen hatte, durch welche besondere oder allgemeine Verfuͤgung des Herzogl. War⸗

schaulschen Gouvernements er dasselbe, und in welchrm Betrag, zu begruͤnden vermeint?

7) Tag, an welchem derselbe

seinen Aufenthalt im diesseitiàaS gen Gebiet genommen hat. 22