1828 / 133 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Paris der Fall gewesen, weil man dieselbe schon laͤngst mit Durch die hoͤhern Course

ziemlicher Gewißheit erwartete. der Staats⸗Papiere, von erwaͤhnten Plaͤtzen angekommen, hahen sich die hiesigen Preise ebenfalls gebessert und war die gestrige Boͤrse sehr angenehm. Am Getreide⸗Markt war gestern in rothen Weitzen gu⸗ rteer Umsatz und wurden hoͤhere Preise angelegt. Auch Pol⸗ nischer fand zu den vorigen Preisen Abnehmer. Brauner 1 Roggen wurde Fl. 8 und Preußischer Fl. 4 hoͤher bezahlt mit gutem Handel. Gerste und Hafer etwas angenehmer. 128.. 132 Pfd. weißbunter Polnischer Weizen galt Fl. 220 225. 244. 130 Pfd. bunter dito Fl. 220. 128 Pfd. bunter Koͤnigsberger Fl. 213. 128 Pfd. rothbunter dito Fl. 208. 128. 130 Pfd. Rostocker Fl. 205. 210. 212. 123 Pfd. Preuß. Roggen Fl. 154. 121 Pfd. Pommer. Fl. 150. —. Ruͤboͤl blieb slau; auf 6 Wochen zu Fl. 503 Sevptember Fl. 43; October Fl. 42 und November Fl. 41. . Rapssaat war Fl. 12 pro Last niedriger. In Kaffee ist keine bemerkenswerthe Veroͤnderung; die Preise bleiben anhaltend gedruͤckt; eine kleine Parthle fein blau Surinam ist zu 412 Cent. vergeben. Von Thee sind drei Ladungen angekommen, wovon zwei schon am 21. Mai und 11. Juni in oͤffentlichen Verkauf gelegt sind; man erwartet außerdem noch eine Schiffs⸗Ladung, wobdurch die totale Stille in diesem Artikel, wo möͤglich, noch ergroͤßert wird. f Taback sind die guten Sorten Maryland mehr esucht. 8 8 Alle uͤbrigen Artikel blieben ohne erhebliche Veränderung.

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8 Portugal.

8 Mit Erlaubniß der Censur⸗Commission und in der Koͤ⸗ 141 Druckerei zu Lissabon gedruckt, ist daselbst unterm 2asten April folgende Abhandlung uͤber die Thronfolge er⸗ 8 schienen, worin, der Ueberschrift nach, bewiesen wird: , Der unmittelbare und legitime Thronfolger des Herrn Dom Johann VI. ist dessen zweiter Sohn, der Durchlauch⸗ ecige Infant Dom Miguel.“ I. Die legitime Erbfolge in der Regierung des Herrn Dom Johann VI. gebuͤhrt dessen Soͤhnen, nach der Be⸗ stimmung der Cortes von Lamego,) die in folgenden Wor⸗ ten abgefaßt ist: (hier wird zunäaͤchst, mit Berufung auf das 2te Capitel der Cortes von Lamego angefuͤhrt, wie Koͤnig

Alphons die versammelten Staͤnde aufgefordert habe, mit ra 5b G 8 4 sich in Brasilien, als er sich zum Kaiser dieses Landes

iihm Gesetze namentlich uͤber die Thronfolge, zu machen, und wie demnach folgende Gesetze in dieser Hinsicht ge⸗ macht worden.) istes Gesetz. „Es lebe der Koͤnig Alphons und er be⸗

halte die Regierung; und wenn er mannliche Nachkommen hat, so moͤgen diese leben und regieren, so daß es deshalb einer neuen Koͤnigswahl bedarf, und sie sollen in nachste⸗ heender Weise folgen: dem Vater, wenn er bei seinem Tode die Regierung hat, folgt sein Sohn, dann der Enkel, dann

dessen Sohn, dann die Kindeskinder, und so immer fort.“ (Cap. 4. ebendaselbst.) 2tes Gesetz. „Wenn bei Lebzeiten des Vaters der erste Spohn gestorben ist, soll der zweite woenn auch der zweite gestorben, soll der dritte, und wenn

Ens dieser starb, der vierte es werden, und so die Uebri⸗ geen in derselbigen Weise.“ (Cap. 4. ehendas.) ztes Gesetz. „Wenn der Koͤnig ohne Soͤhne stirbt, aber einen Bruder hat, so soll dieser dann sein Leben lang Konig seyn, aber wenn er stirbt, soll sein Sohn nur dann Koͤnig werden, wenn ihn die drei Stände dazu erwaͤhlen unnd machen; machen sie ihn dazu, so soll er Koͤnig sein; machen sie ihn nicht dazu, so soll er nicht Koͤnig sein.“ (Cap. 5. ebendas.) B. Dieses Capitel ist von den Cortes folgenderma⸗ ßen außer Guͤltigkeit gesetzt worden: „Die Söhne oder Nachkommen des Koͤnigs, der seinem ohne solche verstor⸗ benen Bruder gesetzlich auf dem Throne folgte, sollen bei Doessen Tode ihm in der Regierung folgen, ohne daß es dazu der Genehmigung oder Einwilligung der drei Staͤnde

bedarf.“ (Gesetz vom 12. April 1698.) 4tet Gesetz. „Wenn der Koͤnig von Portugal keinen maͤnnlichen Nachkommen, aber eine Tochter hat, so soll diese nach des Vaters Tode Köͤnigin sein, und zwar darf dieselbe sich nur in Portugal und an einen Edelmann ver⸗ heirathen, dieser aber fuͤhrt nicht eher den Titel: Koöͤnig, bfis ihm die Koͤnigin einen Sohn geboren hat, und wenn 2 —2929 Ueber die Authenticitat und Guͤltigkeit der den Cortes

von Lamego Acte, vergleiche den lel Portu⸗

Hal in Nr. 105 der Staats⸗Zeitung.

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Koͤnig werden, und,

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sie nach dem Staatsrathe gehen, so geht der Gemahl der 5 zur Linken und ohne Koͤnigl. Krone.“ (Cap. 7. ebendas.)

5tes Gesetz. „Die aͤlteste Tochter des Koͤnigs von Por⸗ tugal soll stets verbunden sein, sich in Portugal zu vermaäͤh⸗ len, damit die Regierung niat an Auslaͤnder komme. Ver⸗ maͤhlt sie sich aber mit einem auslaͤndischen Fuͤrsten; so soll sie nicht Koͤnigin werden, indem wir wollen, daß die Regierung uͤber uns bei den Portugiesen bleibe.“ (Cap. 8. ebendas.).

NB. Dieses Capitel wurde durch der Cortes von 1679, Behufs und zu Gunsten eines Falles aͤhnlich dem der Ver⸗ maͤhlung der Infantin Donna Isabel, als Thronfolgerin, mit dem Herzog von Savoyen, Victor Amadeus II. fuͤr aufgehoben erklaͤrt.

6tes Gesetz. „Wir sind frei, (sagten die Bischoͤfe, Ritter und Deputirten der Städte) unser Koͤnig ist frei, denn unsere Haͤnde befreiten uns im furchtbaren, Kampfe und unser Koͤnig mit uns. Wer nun je darein willigt, daß der Koͤnig bei dem von Lera zu Lehen gehe, oder ihm oder einer andern Person Tribut entrichte, den Papst ausge⸗ nommen, mit dessen Autoritaͤt er erwaͤhlt worden; der soll sterben; und wenn er Koͤnig waͤre, so soll er nicht ferner uͤber uns herrschen. Und der Koͤnig, mit der Krone auf dem Haupte, erhob sich zum Zweitenmale, und sprach, mit entbloͤßtem Schwerdte, zu Allen: Ihr wißt, wie viele Schlachten ich zu Euerer Vertheidigung gefochten, Ihr seid Zeugen so wie mein Arm und dieses Schwerdt; wer je darein willigt, der sterbe! und waͤre es mein Sohn oder Nachkomme, so soll er nicht regieren. Und Alle sagten: wohlgesprochen, er sterbe; und wenn ein Koͤnig in eine fremde Gberherrschaft willigen sollte; so soll er nicht re⸗

ieren. Und wiederum sprach der Koͤnig: Amen, so ge⸗ scheze es!“ (Cap. 22. ebendas.)

II. Der Koͤnig Dom Johann VI. hinterließ zwei Soͤhne, näͤmlich: den Erstgebornen, Dom Pedro d'Alcantara, und den zweiten, Dom Miguel.

III. Brasilien wurde durch das Gesetz vom 15. Nov. 1825 zu einem von Portugal und allen anderen Staaten unabhaͤngigen Staate erhoben.

IV. Die Eigenschaft eines portugiesischen Buͤrgers geht verloren durch Naturalisation in einem fremden Lande.

(Bestimmung der Cortes von 1641.) b 1 V. Der Herr Dom Pedro d'Alcantara naturalisirte

Ausland in Bezug auf Portagal erklaͤrte und den Eid als solcher leistete.

VI. Die Regierung uͤber Portugal kann nie an einen Auslaͤnder kommen. (5tes Gesetz uͤber die Thronfolge.) NII. Die Portugiesen duͤrfen bei Todesstrafe in keine Herrschaft willigen. (6tes Gesetz uͤber die Thron⸗ folge.

Demnach also kann Dom Pedro d'Alcantara, obwohl erstgeborner Sohn von Dom Johann VI, seinem erhabe⸗ nen Vater nicht in der Regierung folgen, und folglich ist Dom Miguel, obwohl zweiter Sohn, seit dem 15. Novem⸗ ber 1825 der unmittelbare und legitime Nachfolger des Köͤ⸗ nigs, seines Vaters. .

Folgendes ist im Wesentlichen der, im gestrigen Blatte der St.⸗Z. Art. Paris erwaͤhnte Aufsatz im Messager des Cham⸗ bres. „Ein Theil der Halbinsel“ so beginnt derselbe, „wird mit einer politischen Revolution von hoher Wichtigkeit be⸗ droht. Aber die Regierung unsers Königs hat sich bereits, wie es diplomatische Rechtlichkeit, wie es die Gesetzlichkeit der Thronfolge und die Heiligkeit der Eide verlangten, daruͤher ausgesprochen. Die Tabinette erkennen die Rechte Dom V— dros an, und betrachten den Versuch Dom Miguele; 8 Krone, die einem andern Haupte gebührt, auf das Mane setzen, als eine Usurpation; die Gesandten der Ssm 8⸗Titel Mäͤchte haben, im Falle daß Dom Miguel den Kn ite annehmen sollte, den Befehl erhalten, Lissabon assen und der Karakter eines solchen Unternehmen t hin⸗ Cabhinerten im Jahre 1814 auf den Grundsatz der Legitimi⸗ nette sich so oft fuͤr die Aufrechthaltung des monarchischen Prin⸗ cips verbuͤrgt, daß man ihnen wohl zutrauen darf, sie verstehen dasselbe besser als eine Zeitschrift, (die Quotidienne) die, wie⸗ wohl royalistisch, nichts desto weniger den Handlungen des Dom Miguel, der sich 2 uͤber die Unzufriedenheit 22 gesetzlichen Regierungen beleidigt findet, ihren Beifall z0 2 Und doch ist es Dom Pedro und kein Anderer, dem or, Krone durch das Erbrecht gebuͤhrt. Er konnte zwischen Po