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No 144. nunmsneems
Berlin, Mittwoch den Aten Juni.
1328.
Aefle enann
Amtliche Rachrichten. 2 Kronik des Tages.
Seine Königl. Majestät haben den Land⸗ und Stadt⸗ Feriches⸗Ses ea Viebebandt zu eee e. Hus zum Hofrath zu ernennen geruhet. eee . Fäeahe 02 Hrsah rnn.
re Durchlauchten der Prinz und die Prinzessin Geor veesrceabnt sind, von Leipilg kommend, na Ludwigslust hier durchgereist. 4 Ce. 2₰ Fuͤrst Sulkowski ist nach Schloß
Reißen und der Fuͤrst Reuß Heinrich AI Fnsch Feüne⸗ furt an der Oder von hier abgegangen.
89 FFmln. usgis n, us. Bekanntmachun g.
8 [usiv⸗Termins fuͤr die Pensions⸗Ge⸗ 12 5e -s st⸗ in Herzoglich Warschauischen
Diensten gestaundenen Offiziere.
Des Koöͤnigs Majestaͤt haben durch die eingegangenen vielfaͤltigen Gesuche der, vormals in Herzoglich Warschaut⸗ schen Diensten gestandenen Offiziere um Pension, sich be⸗ wogen gefunden, die Angelegenheit einer sorgfältigen Pruͤ⸗ fung zu unterwerfen, und danach mittelst einer an das Staats⸗Ministerium erlassenen Allerhoͤchsten Cabinetsordre vom 28sten Februar 1828. bei definitiver Feststellung der Grundsätze fuͤr eine, dem vertragsmaͤßigen Verhaͤltnisse ent⸗ sprechende Behandlung dieser Offiztere zur Anmeldung aller hierher gehörenden Ansprüche einen Praͤclustv⸗Ter⸗
echs Monaten festzusetzen. min von
Das Staats⸗Ministerium, mit der Anordnung dieser
Dagef zur endlichen Beseitigung von allen und jeden Maaßrege Antraͤgen beauftragt, macht dieselbe mit dem dergleiche daß nach den festgestellten Grundsaͤtzen
ekannt, 1 1 Hemerten bation einer Pension im Allgemeinen nur die n lcher Offtziere verstattet ist, welche bis zur Be⸗
roßherzogthums Posen (oder bis zum 1sten 7. 82 sli 1 ezogen ha
89 eFena he der, bei Faen Is8 der dpelhscbe⸗ 28. oder bereits früher, über s⸗ ergangenen Verfuͤgun⸗ en doch häͤtten beziehen efazbven nns .n 1 Juny 1815 m. der Provinz Posen vorge (ats dem Theblieben, sind, oder vor dem 22sten Ma 2 Freußen und Ras des Abschlusses der Conpention zwischen P Preußen 2,üßzland in Vetreff olen, und der 8220 ihren Vabenden Aufenthalt im hnanren Feötesseitigen Gebiets enommen haben. Die ruͤche sich maüen amanten muͤssen 8 Anmeldung ihrer Anspe äilitajr, Veimren: durch voll⸗ seäͤndige Nachwessang ihutch das Solohznst, arriere nach beiljegendem Schema⸗ SeSehes sein m zuch, womit jeder Warschaussche Miune vsein sollte, d ußte, oder falls das⸗ seibe verjoren gegangen. Urkunde . Vorlegung des hea eeen⸗ oder dlich durch ein 80 Dezlehuns des
eform⸗Gehalts, und en der betreffen⸗ 8 Füaeeas bescheinigtes 82 8 landraͤthlichen Be⸗
oͤrde uͤber den Zeitpunkt, in Gr chem ab die Offiziere ihren Aufenthalt i oßherzogthum wegae⸗ habt en. 3
olche Offiziere dagegen, welche unter dr, Her oath
Warschauischen Regjerung weder ein Refotm⸗Gehank gh eine Penston Snsgees noch ein bestimmtes Anrecht auf eine Beguͤnstigung von . eiten des Staats zugesichert erhal⸗ ten haben, koöͤnnen, in e. ebenfalls vom 2 sten May 1819, im diesseitigen Gebiete gewesen sind, bloß in dem
Falle zur Pensionirung beruͤcksichtigt werden, wenn sie ge⸗ hoͤrig nachzuweisen vermoͤgen, daß ihnen, ihren Verhaͤltnis⸗ fen zur Zeit der Auflöͤsung des Herzogthums Warschau nach dessen Verfassungsgrundsaͤtzen gemäͤß, abseiten der Re⸗ ee eine Pension unfehlbar zu Theil geworden sein wuͤrde.
Dle Pruͤfung der Reclamationen soll durch das Kriegs⸗ Ministerium, die Festsetzung der Anspruͤche selbst aber Sei⸗ tens des Letztern, unter Concurrenz des Finanz⸗Ministeriums erfolgen. Die Zahlung der anerkannten Rüͤckstandsforde⸗ rungen geschieht in Staatsschuldscheinen nach dem Nenn⸗ werthe.
Es werden nun alle diejenigen vormals Herzoglich War⸗ schauischen Offiziere, welche nach den vorstehenden Aller⸗ hoͤchsten Bestimmungen einen Anspruch auf Pension be⸗ gruͤnden zu koͤnnen glauben und entweder dieserhalb noch nicht eingekommen sind, oder die, im Obigen vorgeschrie⸗ bene Legitimation nicht genuͤgend gefuͤhrt haben, hierdurch aufgefordert, innerhalb der gesetzten praͤclusivischen Frist von sechs Monaten, vom Dato der erfolgten Einruͤckung dieser Bekanntmachung in die oͤffentlichen Blaͤtter ange⸗ rechnet, ihre etwanigen Anspruͤche anzumelden und darzu⸗ thun, da nach Ablauf dieses Termins das Verfahren ge⸗ schlossen wird, und dann, in Gemäßheit des Allerhoͤchsten Befehls, auf spaͤter eingehende Gesuche unter keinen Um⸗ staͤnden mehr Ruͤcksicht genommen werden kann.
Die hierbei Betheiligten haben sich zunaͤchst an das General⸗Commando des 5ten Armee⸗Corps in Posen zu wenden, welches veraulaßt ist, die Eingaben zur Einsen⸗ dung an das Kriegs⸗Ministerium zu sammeln. 1
Auf die von verschliedenen Bittstellern schon eingereich⸗ ten Antraͤge, woruͤber der Beschluß seither ausgesetzt ge⸗ blieben ist, wird gegenwaͤrtig nach der von Sr. Majestaͤt allgemeinen Entscheidung das Weitere verfuͤgt werden.
Berlin, den 9. April 1828.
Koͤnigliches Staats⸗Ministerium.
v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff. v. Hake. Gr. v. Danckelmann. v. Motz.
a. ch e m a. 1) Charge.
2) Vor⸗ und Zunamen. Ler .
3) Truppentheil, wo derselbe zuletzt gestanden. 4) u. und vollstaͤndiger Verfolg der Militair⸗ arriere.
5) Ob und bei welcher Gelegenheit derselbe verwundet ge⸗
wesen, und ob derselbe im Besitz von Ehrenzeichen ist? 6) Ob und welches Reform⸗Gehalt derselbe, ingleichen von wo ab und bis wohin er solches bezog, oder, wenn er ein solches nicht schon wirklich bezogen hatte, durch welche besondere oder allgemeine Verfuͤgung des Herzogl. War⸗ schauischen Gouvernements er dasselbe, und in welchem etrag, zu begruͤnden vermeint? 1 7) Tag, an welchem derselbe seinen Aufenthalt im diesseiti⸗ gen Gebiet genommen hat. vn
Durchgereist: Der Koͤnigl. Franzoͤsische Cablnets⸗Cou⸗ rier Ehristophe von Paris nach dem Kalserl. Russischen Haupt⸗Quartiere.
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