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Pverstrichen ist, wird wahrscheinlich ein Beschluß gesaßt sein.
Fremde aller Nationen werden stets ein gastfreundliches Asyl in Mexico finden, und koͤnnen an unserm Gluͤcke Theil neh⸗ men, und mit uns unter denselben Gesetzen leben. Die Mexicaner werden beweisen, daß sie Freunde der gesammten
1 Menschheit sind, und daß nur die anhaltende Widerspaͤn⸗
5 tigkeit der Spanier, welche sich hier aufhlelten, sie gezwun⸗
gen haben, fuͤr einen Augenblick strenge Maaßregeln anzu⸗ wenden, als eine gerechte Strafe fuͤr die schwarze Undank⸗ barkeit, mit welcher ihre großmuͤthige Gastfreundschaft belohnt wurde. Die Fremden, welche uns zugethan sind, werden nicht genoͤthigt sein, uns zu fliehen; die Gesetze werden ih⸗ nen Buͤrgschaften geben, die unverletzbar und unaufloͤslich sein sollen.
Dekret des General⸗Congresses üͤber das Recht der Fremden, Grund⸗Eigenthuͤmer in der Repu⸗
blik zu werden.
Artikel 1. Fremde, welche das Mexikanische Gebiet be⸗
treten oder durch dasselbe reisen, muͤssen mit Paͤssen vom Ge⸗ neral⸗Gouvernement versehen sein. Artikel 2. Das Gouver⸗ nement wird die noͤthigen Maaßregeln um die Ausgabe der Paͤsse anzuordnen, treffen. Art. 3. Fremde, welche die Re⸗ publik ohne Paͤsse betreten, sollen gehalten sein sich binnen 10 Tagen vor den Orts⸗Behoͤrden zu stellen, und von dem Zweck ihrer b
Rechenschaft geben. Art. 4. Die Behörden sollen daruͤder sogleich Bericht an den Gouverneur der betreffenden Pro⸗ vinz erstatten, welche den erforderlichen Paß, unter Verück⸗ sichtigung der vom General⸗Gouvernement festgesetzten For⸗
men, ertheilen soll. Art. 5. Fremde, welche die Ausübung
dieser Anordnung unterlassen oder verweigern sollten, müssen die Republik melden. Art. 6. Alle Fremde, welche sich un⸗ ter Beobachtung der vorgeschriebenen Formen in der Repu⸗ blik niedergelassen haben, sollen sowohl des Schutzes der Gesetze als auch der buͤrgerlichen Rechte, welche der Mexika⸗ ner genießt, theilhaftig sein — mit 455 der Befugniß Grund⸗Besitzer zu sein, welches sie in Ruͤcksicht auf die be⸗ stehenden Gesetze nur durch Naturalistrung werden koͤnnen. Art. 7. Die Ausnahme, welche in dem vorigen Artikel ge⸗ macht ist, soll auf den Besitz von Minen, da das Gesetz v. 7. October 1823 die Antheile an diesen Unternehmungen zuläßt, keinen Bezug haben. Art. 8. Das Cotonisations⸗ Gesetz vom 18 Aug. 1824 soll in Kraft bleiben. Art. 9. Die Colonisirung und der Handel mit Privat⸗Landguͤtern soll den nicht naturlisirten Fremden gestattet sein, doch bedarf es dazu einer besonderen Erlaubniß des General⸗Congresses. Art. 10. Die respectiven Congresse sollen die erlangte Er⸗ laubniß in Kraft erhalten, indem sie die Bedingungen, die sie fuͤr noͤthig halten, vorher festgestellt haben; aber die nach⸗ folgenden Bedingungen sollen als Basis zu allen Contracten der Art dienen, mit der Bestimmung, daß nach Ansicht der Gesetzgeber dieselben beschraͤnkt, aber nie ausgedehnt werden können: 1) Der 4te Theil des anzukaufenden Landes soll von Mexikanern genommen werden. 2) Binnen 7 Jahren soll das Land in kleine Theile, nach Bestimmung der Gesetz⸗ geber, parcellirt werden. 3) Es soll dem nicht naturalisirten Eigenthüͤmer nicht gestattet werden, mehr als 16 Quadrat⸗ meilen füͤr sich zu behalten, und diese auch nur auf 12 Jahre nach dem Zeitpunkt, wo das ganze Land parcellirt wurde. 4) müuͤssen in derselben Zeit alle Parcellen verkauft sein. Art. 11. Alle Unterschleife, welche in dieser Beziehung von Fremden & werden, muͤssen von einem jedem Mexika⸗ ner, der den Betrug oder die Umgehung der Gesetze nach⸗ weisen kann, dem Gouvernement angezeigt werden. Art. 12. Das General⸗Gouvernement, und die Gouvernements der verschledenen Staaten sollen mit dem sorgsältigsten Cifer uͤber die Ausfuͤhrung dieses Gesetzes wachen, und die obigen Stipulationen sowohl bei abzuschließenden Contracten, als auch bei Traktaten mit fremden Maͤchten im Auge behalten.
2 Mexiko, den 18. März. 1828. “ (gez.) Guadelupe Victoria.
Hieherkunft, so wie von ihren Beschaͤstigungen
nu““ — Konigliche Schauspielt.
Mittwoch, 18. Juni. Im Opernhause: Titus, große Oper in 2 Abtheilungen, mit Tanz; frei bearbeitet nach Clemenza di Tito.“ Musik von Mozart. (Mlle. Roser, vom K. K. Hoftheater zu Wien: Sextus und Herr Breiting, oom Hoftheater zu Mannheim: Titus, als Gast⸗ rollen. Dlle. Flache, Vitellia.) 1
Zu dieser Vorstellung sind Opernhaus⸗Billets, mit Dienstag bezeichnet, guͤltig, und werden auch die zu dieser ser Oper noch zu verkaufenden Billets mit Dienstag be⸗ zeichnet sein.
Im Schauspielhause: 1) Monsieur Beaufils, comédie
en 1 acte. 2) La femme colère, comédie en 1 acte. 3) Michel et Christine, vaudeville en 1 acte.
„Zu dieser Franzoͤsischen Vorstellung sind Schauspielhaus⸗ Billets guͤltig, welche mit Sonntag bezeichnet sind. 1
„La
Koöͤnigsstadtisches Theater. 24
Mittwoch, 18. Juni. Mirandoltna. (Mad. Haizinger⸗ Neumann — Mirandolina.) Hierauf auf Begehren: Schuͤ⸗ lerschwaͤnke, oder: Die kleinen Wilddiebe. Zum Beschluß: Die Braut aus Pommern. (Mad. Haizinger⸗Neumann — Clementine von Kronau, als letzte Gastrolle.) 5 — r. 24 — — —
AE——.—
88 Den 17. Juni 1828. 8 . Amtl. Fonds- und Geld-Cours-Zettel. (Preuss. Caur.)
Emmmm AFmacenmn
§t. — Schuld-Sch.] 4 90 ½ 90 ½ [Pomm. Pfandbr.] 4 1032 105 Pe. Poel. Anl. 18 5 102 ½ 102 [kur-u Neum. do. 4 — (103 ½ Pr. Engl. Anl. 22 ,5 101 ⅞˙ 101 ⁄1Schlesische do. 4 [104 ½ ¹⁄ — B0.0 b-inclLitt. I 2 — 99 [Pomm. Dom. do. 5 105 —- Kurm. Ob. m. 1.C. 4 89 ½ 88 Nlark. do. do.] 5 100 ½ — Neum. Int. Sch.do. 4¼ — 88 ½ [Oupr. do. do. 5] ⁄ m— 104 Derlin. Stadt-Ob.] 5 103 102⁷ ZEEEII““ 48 ½ 48 Königsbg. do. 4 — 871lgd0. do. d. Nrak. —] 48 ½. 48 inger do. 5 —- 98 6 [Zins-Sch. d. Kmb. — 49 ¾ . Danz. do. in Th. 2 — 30 ½ — dio d. Rmk’- —-]49 ¼ 8* Vere vub. 8 4 84 8 — dito iio B. 4 † 92 2 ⅔ IIIoll. 1 — — 2 Grofshz. Pos. do. 4 2% — rie —— — 13 3 2 S.pr. Psandbri. 4] 94 ½ 941 [Di.1ο0. Ab Wecksel- und GCeld-Couys. Preu sz.C (Berlin, den 17. Juni.) Ss,. Amsterdaum 250 Fl. [Kurza 142 I — eh, . 8Sea 250 Fl. 2 Me. 18 — e K. 8 —2 Kurz 151½ · — Eaeäb Mhk. [2 Mr. 1 150 EEEE11““] 1 1S9l. [3 Me. 2 6. N2. W 300 Fr. [2 Mr. 81 ½ — 3 Wiem in 29 366.68.. 150 FHI. [2 Me. 103 ½˖ [102 Augsburg. .. ““ 8 150 Fl. f2 Me. — 8 5 Dresluin. 9. Aö3 100 Thl. [2 Me. b— LaaAEe 100 Thl. Uszo. 1 ee. Frankfurt a. M. WWZ 150 Fl. [2 Me. 103½ — Petersburg. ie 100 Rbl. [13 Wch. 29228 w— 1 Riga n¹n 100 Rbl. 13 Wch. — — —yy — 262 Auswartige Börsen. 2 8 8,5 8,,g744**. 12. Juni. . hesterr. p Ct. eralliq. 883. Bank-Actien 1280. Loose za. 100 Fl. 180. Part. Oblgat. 365 5,. R. 1. Anl. 84. . 1r Lessge 828. uss. Engl. Anl. 84. Ruxs, Anl Berichtig u 2 n 2₰ 2† Im vorigen Stuͤcke dieser 3.aung E. 2. Sp. — von Unten: statt J. H. J. lies J. II. S. und am usse
des Artikels Trapesond soll es heißen: Die im Jahre 1797 von Beauchamp angegebene Laͤnge und Breite der Stadt Trapesond ist: östliche Länge von der Insel Ferro 575 164 45“% nörbliche Breite 41*9 2½ 417¹.
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— * ebauge ne a John. an 8 8