1828 / 165 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Berlin, Mittwoch den 25sten Jun 1“ 1328.

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wofuͤr uͤbrigens den hiesigen Abonnenten das B⸗ Leliefert wird.

Beim Ablaufe des Vierteljahrs wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß die Bestellungen auf diese 27 nebst ranumeration, hier am Orte bei der Nedaction (Hausvoigtei⸗ Plat Nr. 1.), in den g1. en zu machen sind, und daß der Preis fuͤr den samen Umfang des Staats auf 1 Rt

datt, am Vorabend seines Datums,

rovinzen aber bei den Koͤnlgl. Post⸗ lr. 15 Sgt. viertehabrlich festgestellt durch die Statt⸗Pofl frei ins Haus

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Amtliche Nachrichten.

Kronik des Tages. 8 Der Justiz⸗ Commissarius Billmann zu Recklinghausen n im Departement des Ober⸗Landesgerichts ster ernannt worden.

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Abgereist: Der Kaiserlich Oesterreichische Ritrmeister, Prinz Lobkowitz, als Courier nach Wien;

Geschaͤftstraͤger am Großherzoglich Hessen⸗Darm⸗ Hle Hofe, Kammerherr Graf von Maltzahn, nach

armstadt.

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Zeitungs⸗Nachrichten.

FIa8,5. ¹ Frankreich. 18 Palrs⸗Kammer. Sitzung vom 16. Juni. Der

all Herzog von Dalmatien stattete zuvoͤrderst Bericht GlfetEntwurf ab, wodurch dem Kriegs⸗Minister zur Bestreitung der Militair⸗Penstonen ein Zuschuß von 300,000 Fr. bewilligt wird. Hierauf begannen die Bera⸗ thungen uͤber den Wahllisten⸗Gesetz⸗Entwurf, in deren Laufe fich, außer dem Marquis v. Forbindes Issa rts, auch noch der Vicomte von , gegen den Entwurf, der Graf Lemercier-fuͤr denselben, und der Graf v. Rouge üͤber denselben vernehmen ließen. Die Discussion sollte am folgenden Tage fortgesetzt werden. Deputirten⸗Kammer. Die Sitzung vom 16. Juni begann mit einem Wortstrelte zwischen dem Praͤsiden⸗ den und dem Baron v. Montbel uüͤber die Bestimmung des Tages, an welchem man sich in den Buͤreaus mit der Pruͤ⸗ ng der Proposition des Hrn. Labhey de Pompidres be⸗ chäfrigen wollte. Der Praͤsident war der Meinung, daß, um die Berathungen uͤber den Preßgesetz⸗Entwurf nicht zu unterbrechen, man zu jenem Behufe sich erst nach Be⸗ endigung derselben in den Vuͤreaus versammle, woge⸗ gen der Baron von. Montbel dafuͤr stimmte, daß die gedachte Pruͤfung, bei der Wichtigkeit des Gegenstandes und um die dieszährigen Sitzungen nicht ungebuͤhriich in die Laͤnge zu ziehen, schon ——„ (am 18ten) vor sich gehe, r. Dumeylet verlangte, daß, statt sich mit der gedachten .een täglich vielleicht eine Stunde zu beschaͤftigen, man dazu gle ununterbrochen einen ganzen Tag bestimme. Rach vielem Hin⸗ und Herreden entschied die Versammlung endlich, auf den Antrag des Ravez, daß der obige Vorschlag des Hrn. von Montbel vorlaͤufig noch ausgesetzt werde. Hierauf wurden die Berathungen uͤber den Preß⸗ esetz⸗ Entwurf wieder aufgenommen. a die Commission 2 Borschlag gemacht hatte, den 11ten Artikel dem 10ten vorzusetzen, so beschaͤftigte man sich zunaͤchst mit jenem, wel⸗ cher nunmehr der 10te wird und der mit zweien Amende⸗ ments der Herren v. Schonen und Mestadier in nachstehen⸗ der Abfassung angenommen wurde: Act. 10. In Fallen, wo die Regelmäͤßigkeit oder Wahrheit, der im Art. 6 vorgeschriebenen Erklaͤrung bestrit/

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ten wird, erkennen die Gerichte, auf Betreibung des Praͤfekten, nach einer schriftlichen Ein gabe, summarisch und kostenfrei daruͤber, nachdem sie die Partheien oder deren Sachwalter und den Procurator gehoͤrt haben. Ist das betreffende Journal noch nicht erschienen, so blelbt die Pub⸗ lleation bis nach erfolgtem Urtheile, welches executorisch ist, und ohne Ruͤcksicht auf die Appellation, ausgesetzt.“

Der 11te Artikel (fruͤher der 10te) haudelt von den

Strafen bei einer falschen Angabe. Die Commission hatte dabei bedeutende Reduetionen in Vorschlag gebracht; allein der Baron Méchin fand auch nach diesen die Strafen noch zu hoch und verlangte, daß das Minimum derselben auf den 30sten Theil der Cautions⸗Summe, das Maximum aber auf den 8ten Theil, mithin auf resp. 4000 und 15,000 Franken festgesetzt werde. Nach dem Entwurfe sollte das Minimum den 4ten Theil und das Maximum den ganzen Betrag der Cautlons⸗Summe, nach dem Vorschlage der Com⸗ mission aber, jenes den 10ten Theil, dieses die Haͤlfte der Cautlons⸗Summe betragen. Der Minister des öoͤffent⸗ lichen Unterrichts stimmte diesem letzteren Antrage bei, glaubte aber nicht, daß man die Strafen noch mehr ermä⸗ bigen duͤrfe. 88 Thil schloß sich dagegen dem Amende⸗ ment des Hrn. Méchin an; dieses wurde indeß, als es daruüͤ⸗ ber zur Abstimmung kam, verworsen, und⸗ dagegen der Vor⸗ schlag der Commission angenommen. Der 11te Artikel lau⸗ tet danach, wie folgt: „Art. 11. Wenn die, in dem Art. 6. vorgeschriebene Erklaͤrung in irgend einer Art fuͤr falsch und betruͤgerisch be⸗ funden wird, so hoͤrt das Journal oder die Zeitschrift auf zu erscheinen, und Diejenigen, welche die Erkläͤrung abgege⸗ ben haben, verfallen in eine Geldstrafe, wovon das Mini⸗ mum den 10ten Theil der Cautions⸗Summe, das Maximum aber die Haͤlfte derselben betraͤgt.“

Der 12te Artikel betrifft die Frist, binnen welcher dle Wittwe oder die Erben eines einzigen Zeitungs⸗Eigenthuͤmers einen verantwortlichen Geschäftszubrer zu stellen haben. Der Graf Alex. von Laborde verlangte, daß diese Frist auf drei Monate ausgedehnt werde; es ließe sich naͤmlich anneh⸗ mwen, daß die Wittwe eines Zeitungsschreibers eine gefuͤhl⸗ volle Frau waͤre (allgemeines Gelächter); sie beduͤrfte daher wenigstens eines Mogats, um den Tod ihres Gatten gehoͤ⸗ rig zu beweinen, und dann noch zweier Monate, um einen geeigneten Geschaͤftsfuͤhrer zu finden, welcher, nach den Be⸗ stimmungen des Gesetzes, nicht minder schwer aufzutreiben sein moͤchte, wie jener Lehrer, den eine Dame in der Pro⸗ ving fuͤr ihren Sohn von einer ihrer Freundinnen in der Haupistadt verlangte, worauf ihr aber die Antwort wurde, dah, wenn diese ja eln solches Subject finden sollte, sie selbst ihn beirathen wuͤrde. Nach diesem spaßhaften Vergleiche wurde sowohl der Berschlag des Grafen von Laborde, als auch ein Amendement der Commission und drei Unter⸗Amendements der Herren Pelet, Guilhem und Jacquinot de⸗ Pampelune angenommen. Der Artikel lautet danach, wie folgt:

„Art. 12. Fuͤr den Fall, daß ein Journal oder eine periodische Schrift von einem einzigen Eigenthüͤmer gegrůn⸗ det und hergusgegeben worden ist mit Tode abgeht, wird der Wittwe desselben oder seinen Er⸗ ben zur Gestellung eines verantwortlichen Geschaͤftsfuͤhrers eine dreimonatliche Frist bewilligt; dieser Geschaͤftsfuͤhrer

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I 2b Besi het eines durchaus schuldenfreien Grund⸗Eigenthumg

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und dieser Eigenthümer

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