1828 / 182 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Inn., und genossen die erwähnten Allerhöͤchsten dis zum gedachten Tage des höchsten Wohlseyns. A Se. Majestaͤt haben dem Justiz⸗Minister, Don Fran⸗ Csco Tadeo de Calomarde das Großkreuz des Ordens Carl'’s III., als Belohnung fuͤr dessen sehr ausgezeichnete Dienste, zu ertheilen und ihm die Ordenszeichen Elgenhaͤndig anzu⸗ legen geruhet. b Die Ausstellung der Erzeugnisse des Spanischen Ge⸗ werbfleißes soll mit dem 1. Jul. d. J. ihren Anfang neh⸗ men, und dem Publikum dis zum 16. August der Zutritt dazu verstattet werden. F.

Die heutige Zeitung enthalt das Budget des Ministers der Marine, welchem zu Bestreitung der Ausgaben fuͤr sein Ministerium und die davon abhaͤngenden anchen und Etablissements, Vierzig Millionen Reales de Vellon ange⸗ wiesen sind.

2 in Madrid lebender, mehrere Millionen besitzender Privatmann, Marcö del Pont, welcher bereits vor meh⸗ reren Monaten in Untersuchung gezogen wurde, indem sich unter mehreren Papieren, deren die Regierung sich in einem, die Katalonische Revolution leitenden Klosters, bemächtigt hatte, auch Briefe von seiner Hand vorfanden, hat auf viel⸗ seitige Verwendung, seit vierzehn Tagen, gegen eine sehr be⸗ deutende Buüͤrgschaft, die Erlaubniß erhalten, sich anstatt in den Gefängnissen der Kaserne eines Garde⸗Regiments zu Fuß, wohin man ihn seit der Raͤumung des Ritter⸗Semina⸗ riums welches den Jesuiten als Eigenthum wieder zuruͤck⸗ gegeben worden ist gebracht hate, nunmehr dis zu Entscheidung des gegen ihn eingeleiteten Criminal⸗Verfahrens in seinem elgenen Hause durch die dazu bestellten Alguaziles de Vista bewachen su lassen. Gedachtes Verfahren, welches bisher im Criminalhofe der Sala de Alcaldes de Real Ca⸗ sa y Corte eingeleitet und verhandelt worden war, ist jetzt auf Königl. Specialbefehl und in Folge eingezogener Gut⸗ achten, dem hohen Rath von Kastilien übergeben worden, und dieser hat dem Fiskal von Kastilien aufgegeben, neuer⸗ 852 ein Gutachten mlit Beruͤcksichtigung dessen, was die

etze in aͤhnlichen Faͤllen bestimmen zu entwaffnen. Millio⸗

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hersonen

Mareé del Pont besitzt, wie vorgesagt, mehrere

nen, und ist es hier zum Spruͤchwort geworden, daß der⸗ gleichen Leute nie Unrecht behalten. * —2 8 Portugal.

Folgendes sind die gestern erwaͤhnten, im Londoner Cou⸗ rier beflndlichen, Actenstuͤcke:

Verordnung vom 9. Januar 1817, in welcher König VI. dem Prinzen von Brasilien, seinem aͤltesten

zohne, den Titel eines Kronprinzen der vereinigten Koͤnig⸗ reiche Brasilien und Algarbien zuerkennt.

Wir, der Koͤnig, thun kund allen denen, welchen gegen⸗ wärtige, Gesetzeskraft habende, Verordnung zu Gesichte kommt, daß Unser Vorfahr, Koͤnig Johann IV. glorreichen Anden⸗ kens, mittels eines Gnadenbriefes vom 27. Okt. 1635, den aͤltesten Prinzen der Krone von Portugal den Titel eines Prinzen von Vrasilten zuerkannte, und diesen Titel lediglich als solchen zu fuͤhken, und sich kuͤnftig Prinzen von Brasi⸗ sien und Herzoge von Braganza zu nennen. Und da dieser Titel eines Prinzen von Brastten dem Inhalte des Gesetzes vom 16. Dec. 1815 widerspricht, durch weiches Wir den Brasilianischen Staat zur Wuͤrde eines Koͤnigreiches in Ver⸗ einigung mit den Köͤnigr von Portugal und Algarbien erhoben; und da Wir wuüͤnschen, daß der Prinz Dom Pedro, unser ältester und zärtlich geltehter Sohn, so wie alle küͤnf⸗

tigen erstgeborne Prinzen Unseres Hauses, sich eines beson⸗

ders ausgezeichneten Titels erfreunen mögen, der zugleich der oben erwähnten Vereinigung anpassend sey, ist es Unser Wille, daß der besagte Prinz, Unser Sohn, kuͤnftig den Titel eines Königl. Prinzen des vereinigten Kö⸗ nigreichs von Portugal, Brasillen und Algarbien, zugleich mit dem Titel eines Herzogs von —ö— fuͤhren solle, und daß alle die äͤltesten Prinzen dieser Krone, die ihm fol⸗ gen möͤchten, so genrannt werden sollen.

Es ist nur in Bezug hierauf, daß der oben erwähnte Gnadenbrief vom 27. Okt. 1048 widerrufen wird, und die Königliche Acte, laut welcher Unser Großvater Könsg Jo⸗ hann V. dem ältesten Sohn des Prinzen von Brasilten den Titel eines Prinzen von Beira zuerkennt beide Acten sollen in anderer Ruͤcksicht in voller Gewalt und Kraft bletben.

Die gegenwärtige Verordnung soll in Ausführung ge⸗ bracht werden, aller ihr entgegenstehenden Verfuͤgun 8 erachret, von denen wir nun in diesem Fall abg sind,

und die in jeder anderen ihrer Form und ihrem Inhalte nach, befolgt werden muüͤssen. Sle soll so wie cine Charte in der Kanzelei rezistriet und pußliciet werden,

so

irgend ein

und zwar in jedem Fall und fuͤr ein Jahr wie für viele

Jahre in Kraft bleiben, aller entgegenstehenden Verfuͤgungen

ohnerachtet. . Gegeben im Pallast von Rio⸗Janeiro, den 9. Jan. 1817.

“]

1

WW11u““ 2 der König. S(Scontrasigmiret⸗) [De Barca. 881 . s. . contrasignirt:) Graf De Varca. 2

Immerwäͤhrendes Gesetz und Edict, erlassen in Lissabon, am Tage der Ratification des Tractates vom 29. August 1825, in welchem Se. Maj. der Koͤnig Johann VI. förm⸗ lich erklaͤrt, daß er seinen aͤltesten Sohn Dom Pedro in der doppelten Eigenschaft als Kaiser von Brastlien und Kronprinzen von Portugal anerkennt.

Dom Johann, durch die Gnade Gottes, Koͤnig des vereinigten Koͤnigreiches von Portugal, Brastlien und Al⸗ garbien ꝛc. ꝛc. Allen Unsern Unterthanen Unsern Gruß. Kund sey es Allen, denen Gegenwäͤrtiges zu Gesicht kommt daß, in Uebereinstimmung mit Unserm Patent vom 13. May⸗ d. J., mittels dessen Wir bekannt machten, daß um Gort gefallig zu seyn, und die allgemeine Wohlfahrt eines Volkes zu befördern, das die Vorsehung Unserer Regierung anver⸗ traut hat, und um dem Unglüͤck und der Uneinigkeit ein Ende zu machen, die Brasilien verheeren, und nicht nur auf dessen Einwohner lassen, sondern auch auf den Bewoh⸗ nern Portugal's und der dazu gehörenden Länder, Wir Unsere vaͤterliche Vorsorge bestaͤndig darauf gerichtet haben, um jenen Frieden, jene Freundschaft und vollkommene Eintracht wieder herzustellen, die zwis⸗ wei Nationen gleichen Ursprungs Statt finden, und N.. muͤssen, die allgemeine Wohlfarth, die politische Existenz, und das kuͤnftige Glück unseres Koͤnigrelches Portugal und Algarbien. sowohl, als das von Frae zu gn welches letztere Wir füͤr gut befunden haben, durch Unser Patent vom 16. Decbr. 1817 zu diesem Range zu erheben, als Wir von sei⸗ nen Bewohnern den Eid der Treue empfingen und bei Ge⸗ legenheit unserer kürzlich in Rio de Janeiro Statt gefunde⸗ nen Krönung. Und da wir wuͤnschen den Bewohnern beider Staaten fruͤher im Genuß aller Wohlthaten ihrer Vereini⸗ gung und Eintracht und der Glückseligkeit zu setzen, die jeder⸗ zeit das Ziel unserer vaͤterlichen Zärtlichkeit war: so haben Wir beschlossen, dem allertheuerf unserer Infanten dem Dom Pedro von Alcantara, Erben und Thronfolger der obengenannten Koͤnigreiche, Unsere Rechte auf den Brasilla⸗ nischen Staat, den Wir zum Kaiserthum erheben, zu über⸗ tragen, wobei Wir Uns sedoch für unsere Allerhöchste Pen⸗ son, fuͤr die Zeit unseres Lebens, den Titel eines Kassers vor Brasilien vorenthalten.

Dieser unser Beschluß ist durch den Freundschafts⸗ und Vereinigungs⸗Traktat, der am 19. August d. J. in Rio de Janeiro abgeschlossen ward in Erfuͤllung gegangen; wir ha⸗ ben ihn heute in der festen Ueberzeugung ratificirt, daß er allen unseren Unterthanen, (denen er unverzüglich mitgetheilt werden soll), die Wohlthaten und die Vortheile sichern wird, die sie von Unserer vpaͤterlichen Vorsorge zu erwarten, befugt sind. Wir nehmen füͤr unsere Lebenszeit den Titel eines Kal⸗ sers von Brasilien an, und ertennen die Allertheuersten un⸗ ser Soͤhne den Dom Pedro von Aleantara (Krenprin von Portugal und Algardien) in seiner Eigenschaft als 22* 8 Brasilten an, mit voller Souveralnitaͤt über dieses

eich.

Wie werden in Folge dessen jenen Titel lebenslänglich behalten, und die Huldigungen entgegennehmen, welche diese Wuͤrde erfordert, und Wir verordnen hiemit, daß anstatt der, die bisher bet der Ausfertigung von Gesetzen, und andern diplomatischen Akten aller Art Formel, die folgende neue Formel angewandt werden soll.

(Hier folgt die neue Formel.) .

Wir wollen und verordnen, daß dieses Gesch, welches Wir bereits als Kaiser und König unterzeichnet haben, ohne derniß oder eine aweerigec, ste seyen von welcher ffenheit sie wollen, befolgt werde, und beseh⸗ len allen Unsern Tribunalen ꝛc. ꝛc., so wie allen Civil,, Mi⸗ litair, und Eriminal⸗Autoritaͤten zieser Köͤnigreiche und der zu ihnen gehöͤrigen Lander, welche dieser 8 ubligir en, zu registriren und in 2 zu setzen haben, 82 e in Uebereinstimmung mit dessen Jori und Inhalt alle Gesehe⸗ Edicte, 22 Deerete der drei Staͤnde, aller eutgegen⸗

ehendees erfüg und Gebraͤuche ohnerachtet, weiche Wir durch Geg rriges aufgehoben haben, orgiünls beobachten R

Doctor Johann de Mattos e Vasconcellos Barbosa, Rath in dem Desembargo do Pogo und Großkanzler diesfer