1828 / 191 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

28.,

IIgemeinen Preußis

A

lUren gge 1 ch e n Staats⸗Zeitung Nr. 191.

wenn jenes Gesetz in einem Irischen Parlamente gegeben wäre. Das hierauf bezügliche Statut ist die sogenannte Yelverton's⸗Acte. Es heißt darin, daß alle in England oder Großbritanien gemachten Statute, welche sich auf die Re⸗ gulirung verfallener Guͤter, des Handels, des Calender⸗ Styl's und endlich auch alle in England oder Großbritanien gemachten Statute, welche sich, „auf die Ablegung von Eiden und Erklärungen im ö oder auf Strafen oder Unfähigkeiten, die aus der Verweigerung derselben ent⸗ stehen,“ beziehe, im Koͤnigreiche Irland angenommen, ange⸗ wendet und zur Ausfuͤhrung gebracht werden sollten. Diese eklare Meinung des Gesetzes wird aber von Hrn. Butler vöͤl⸗ lig verschieden interpretirt. Er nimmt die Worte, welche sich auf die Eide und Erklärungen beziehen, fuͤr einen ganz eig⸗ nen Satz, und meint, die Annahme der Englischen Statute in Irland solle sich nur auf den Kalender⸗Styl u. s. w. be⸗ ziehn. Da dies aber dem deutlichen Sinn und der Stellung der Worte des Gesetzes widerspricht, so muß jene Erklaͤrung als falsch angesehen werden. Die dritte Acte Wilhelms und Marias welche in England Behufs der abzulegenden abgefaßt wurde, ist, wie sich aus dem Vorgehenden klar er⸗ giebt, durch die Newerton s⸗Acte aus Irland übertragen wor⸗ den. Daraus folgt, daß zwischen der Zeit, wo diese Acte durchging, und der Union, Miemand im Irischen Unterhause 8 sitzen konnte, ohne die in Rede stehenden Eide abzulegen. Und da hach der 41sten Acte Georgs III. jeder, der unfaͤhig gewesen seyn würde, in einem Irischen Unterhause zu sitzen; auch nicht in dem Unterhause des vereinigten Koͤnigreiches stzen kann, so ist bewiesen, daß Hr. 9 Connell, im Fall der Verweigerung des Eides unfähig ist, im Unterhause aufge⸗ nommen zu werden.

Die Dubliner Abend⸗Post enthaͤlt unter der Ueberschrift: Der 12. Juli, folgenden Artikel: Die Orange,Maͤnner wer⸗ den sich am 12. Jull versammeln, in Prozession umherzie⸗ Hen, zu Mittag essen, ja auf die Gesundheit des ruhmwür,⸗ digen, unsterblichen, großen und guten Koͤnigs William trin⸗ ken und die Irländischen Orange⸗Maͤnner werden ganz Recht daran thun. Man hat ihnen alle Treue gebrochen. Ihre Feinde wurden geduldet, ermuthigt und geschmeichelt, waͤhrend man sie beleidigte, beschraͤnkte und demüthigte. Es sst ganz in der Ordnung, daß sie sich in ihrer Macht, in ih⸗ rer Kraft * v.n Anzahl 72 . 22 Dull wird eine Gelegenheit darbieten, um zu sehen, ob der loyale Pro⸗ hamt von Ulster seines Orange⸗Zeichens wegen verfolgt 40. „den wird, waͤhrend die gefaͤhrlichen Demagogen von Muͤn⸗

bre grüͤnen Baͤnder ungestraft zur Schau stellen.

Wenn 2** srischen Protestanten gleiche Gerechtigkeit zugestan⸗ .p den sollte: doch wir wollen von —— Sheil sein Sheil sei

DSchweig Talent borgen. Wenn —.

. in Schreiben aus Lissaban erwäͤhnt, . allen Spanischen Fluͤchtlingen durch seinen Minister 2 habe, die worden sey, obgleich sie bc äblichen Sinne des Worts auf den Strandschiffen 8 n. verhungertes Schweden und Norwegen.

Gestern wurde das außeror⸗

8 8 Christiania, 9. Jult. Bee edan Storthing durch Se. Maj. den Fer. Threr en und Norwegise che

der Rede geschlossen;

„Gute ’1

Adsicht, in welcher Ich Sie zum außerordentl Storthing bhearhmenberusen, ist Heecr⸗ worden. Es vches zum Wesen der ropraͤsentaciven Regierung, erst stufenweise zu nothwendigen zu gelangen. Dieses Be⸗ duͤrfniß ist der Aufmerksamkeit gn ersten Gesetzgeder fast im⸗ mer entgangen; eine väterliche Regierung aber muß den rich⸗

tigen Zeitpunkt zu ergreifen wissen. Die belden organischen Gesete, die Ich krast Meiner Sanction genehmigt, werden

daß Koͤnig Fer⸗

die seit 14 Jahren e erganzen üͤhle Mich hoch erfreut, en durch die Einfüͤhrung h. ge setze einen erwiesen zu haben. Ein laͤnge⸗

res Ausbleiben des erst nämlich des Wahl⸗Gesetzes haͤtte die Irrungen und die Mänget in der Förmlchkelt bera hüct k die, wäͤren sie im vorigen Jahre, bei der Verifica⸗ tion der Vollmachten, aufs Genaueste erwogen worden, Ihre Or Lation als Storthing haͤtten verhindern koͤnnen, Die

r. festzestellten Bestimmungen werden sowohl die ge⸗

scbliche Ausdsuns Iöre Rechte als dis Sscheshie

bn * 2 W“ 3 5

Eide⸗

Das 2

Klassen der Gesellschaft begruͤnden. Vera keits⸗Gesetz wird hinfuͤhro die Willkuͤhrlichkeit der aekanich und der darauf erfolgenden Erkenntnisse hinwegraͤumen. Die vor das Forum des Reichsgerichts gehoͤrenden Staats⸗Beamten sind in jenem Gesetze bezeichnet. Mit dem festen Entschlusse, nicht zu gestatten, daß Meine Regierung sich von der Richtschnur des Grundgesetzes entferne, werde Ich zugleich mittelst des naäͤmlichen Gesetzes verhindern, daß individuelle Leidenschaften dasselbe nach ihrem Willen auslegen. In einem constitutionnellen Staate geht die Orgamisation ihrem Verderben entgegen, sobald Willkuͤhrlichkeit sich eingeschlichen hat; und gerade im Interesse der Freiheit ist das Gesetz verpflichtet, ihren unge⸗ rechten und uͤberspannten Aeußerungen, von welchen Punk⸗ ten sie auch ausgehen möͤgen, Einhalt zu thun. Sie ha⸗ ben zwei Paragraphen des Verantwortlichkeits⸗Gesetzes un⸗ ter der Kategorie constitutionneller Fragen erwogen; und ob⸗ wohl diese Ansicht nicht auf dem Buchstaben des Grund⸗ gesetzes beruht, habe Ich im zweifelhaften Falle Ihrer An⸗ sichtsweise hinsichtlich des letztern beipflichten zu koͤnnen ge⸗ glaubt. Ich behalte Mir vor, diesen Gegenstand dem naͤch⸗ sten ordentlichen Storthing vorlegen zu lassen In Betreff des erstern beziehe Ich Mich auf den klaren Inhalt des §. 75. Litt. F. der Constitution. Das Vertrauen, mit welchem Ich Ihrer Ansicht, hinsichtlich des letzteren Para⸗ graphen, beigetreten, muß indessen den kuͤnftigen Versamm⸗ lungen die Verpflichtung einpraͤgen, der Constitution keine andere Auslegung zu geben, als eine solche, woruͤber wir gleicher Ansicht seyn werden. Sie haben geglaubt, die Summe herabsetzen zu duͤrfen, die Ich zur Unterstuͤtzung der Grund⸗Eigenthuͤmer in Vorschlag gebracht hatte, deren Ausfuhr⸗Handel in einigen Hauptzweigen durch die gegen⸗ waͤrtige Hemmung gedruͤckt wird. Sollte der Mir vorschwe⸗ bende Zweck durch diese Maaßregeln erreicht werden koͤnnen, so wird Meine Zufriedenheit dadurch noch erhoͤht werden; im entgegengesetzten Falle werden Sie sich jedoch zur Annahme von umfassendern Verfuͤgungen mit Mir vereinigen. Mittler⸗ weile werden Meine Bestrebungen, um den vortheilhaften Absatz unserer Produkte zu befoͤrdern, mit gleicher Be⸗ harrlichkeit und Entschiedenheilt fortwaͤhren. Die Ueber⸗ einstimmung in Betreff Meiner Verordnung vom 17. Mai, die Ich Ihrerseirs und von Seiten der Nation zu erwarten berechtigt war und mit Freuden wahrgenommen, gewaͤhrt Mir die zuverläͤssige Gewißheit, das peinliche Gefuͤhl, welches Mich zu deren „Bekanntmachung bewogen, nicht wieder eimpfinden zu muͤssen. Die Antwort, die ich am 19. Mai auf die am nämlichen Tage Mir überreichte Adresse ertheilt, glebt allen treuen Unterthanen des Staates Meinen ent⸗ schiedenen Willen kund, alle derselben zuwiderlaufenden Acten und Handlungen als eine Verletzung der Union, der Rechte des Koͤnigsthums und der Constitution vom 4. November 1814 anzusehen Bei Vorlegung des Gesetz⸗Entwurfes in Betreff der allgemeinen Bewaffnung sind die Gruͤnde fuͤr die Aussetzung der desfinitiven Discussion bis zum naͤchsten Storthing entwickelt worden.

Kehren Sie in den Schooß Ihrer Familien zuruͤck, als Ueberbringer Meiner beharrlichen Wuͤnsche fuͤr das Wohl und Gedelhen der Nation; geben Ste der Regierung und dem Brudervolke ein Beispiel des Zutrauens. 8

Kraft des §. 790 des Grundgesetzes erkläre Ich die Siz⸗ zungen des außerordentlichen Storthings fuͤr geschlossen und wiederhole Ihnen die Versicherungen meines ganzen König⸗ lichen Wohlwollens.“ - ch begaben sich Se Maj. nach dem Pallaste zuruͤck und empfingen daselbst das gesammte Storthing, dessen Praͤ⸗ sident, Graf v. Wedel⸗Jarlsberg, in einer kurzen und gehaltrei⸗ chen Rede die Gefuͤhle des Norwegischen Volkes und seiner Re⸗ praͤsentanten ausdruͤckte. Hierauf geruhten Se. Maj. zu erwi⸗ dern: „Sie kennen Meine Gefuͤhle fuͤr das Norweglsche Volk. Meine Bestrebungen zur Befestigung seines Heiles und Ruhmes sollen nie ermatten. Durch ihre Vereinigung sind die beiden Nationen zum gemeinsamen Besitze der Vor⸗ theile einer gluͤcklichen Lage und von Elementen der Kraft und Selbstständigkeit be”. Bei unablässigem Streben nach einem und demselben Ziele, Friede nach Außen und Ruhe innerhalb unserer Graͤnzen, wird die Vorsehung all⸗ unser Vorhaben —2 Seͤmmtliche Mitglieder des Storthings hatten hierauf die Ehre, mit Sr. Maj. zu spelsen. IAm ’ten d. M. ist hier der Geburtstag Sr. K. H. des