1828 / 231 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

öö ; Der Kriegs⸗ und der See⸗Minister,“ sagt dasselbe Blatt, „weden taͤglich von jungen Leuten belagert, welche

von ihnen die Erlaubniß nachsuchen, sich als Freiwillige der Expedition nach Morea anschließen und die Ueberfahrt auf Koͤniglichen Schiffen machen zu duͤrfen. Viele von ihnen haben sich in den nach Griechenland bestimmten Regimentern, namentlich in dem Zten Jäͤger⸗Regimente, welches unter dem Hhbersten v. Faudoas steht, anwerden lassen.“

8 Die hier unter der Leitung des Bar Férussaec ste⸗ heennde Gesellschaft zur Fortpflanzung wi aftlicher und die Industrie befördernder Kenntnisse hat von dem Koͤnige

die Erlaubniß erhalten, seinen Namen an die Spitze ihrer Mitglieder zu stellen. v. 8 In Champvert bei Lyon ist kuͤrzlich eine Vase mit al⸗ lerlei Kleinodien in Gold, worunter mehrere mit Edelsteinen besetzt sind, so wie verschiedene goldene Medaillen aus der Regierung des Kaisers Claudius, gefunden worden. Zwei Liebhaber von Alterthuͤmern sollen fuͤr die Sammlung 75,000 Fr. geboten haben. Man schäͤtzt sie indessen, wahrscheinlich ubertrieben, auf 200,000 Fr.. 9 Herr B. Constant ist auf seiner Reise nach Baden am 17ten d. M. in Strasburg 22658; 2 . Aus dem oben erwähnten Berschte des See⸗Ministers, Blarons Hyde de Neuville, entnehmen wir Folgendes: Seit⸗ deem die Galeeren, auf denen sonst die zur Eisenstrafe Ver⸗ unrrtheilten ruderten, nicht mehr vorhanden sind, köͤnnen die Zauͤchtlinge nicht mehr von der Marine beschäftigt werden. Unterdessen dauert dem Gesetze und der Sitte nach ein Zu⸗ sttand fort, gegen den sich viele Stimmen erhoben haben. Ann der Stelle der Galeeren sind in unseren Häfen Bagnos erXrrichtet worden, in denen die Verurtheilten in Eisen ge⸗ schmiedet und bewacht werden; sie verlassen dieselbe nur, woenn sie zur Arbeit gefuͤhrt werden. Diese Anstalten und pge innere Einrichtung sind der Gegenstand schweren Tadels

geworden. Man hat mit Recht behauptet, daß die Straͤf⸗ üinge durch gegenseitige Mittheilungen verdorben werden, und daß eine große Anzahl von Individuen, welche durch ungluͤckliche Umstaͤnde oder durch ungezuͤgelte Leidenschaften zu Verbrechen getrieben wurden, die Bagno's viel verdor⸗ bener verlassen, als sie in dieselben eintraten. Andrerseits ge⸗ lingt es manchem Galeerensclaven, trotz aller Bewachung, zzu entweichen. Um den Nachsuchungen der Polizei zu ent⸗ ggehen, sind sie gezwungen, sich zu verbergen, von der Gesell⸗ als Ehrlose zuruͤckgestoßen, finden sie 1 Arbeit und muüussen sich ihren Unterhalt durch neue Verg verschaffen. So kehren sie bald in Folge neuer Verurtheilungen in das Bagno zzuruͤck. Die General⸗Raͤthe vieler Departements haben sich Uüber den Aufenthalt freigelassener Galeeren⸗Selaven im In⸗ nern des Landes beschwert, und als das wirksamste Mittel, dsddiese gefährlichen Menschen zu entfernen, die Deportation vporgeschlagen. Bevor aber in unseren Criminal⸗Gesetzen die Deportation an die Stelle der Zwangs⸗Arbeiten gesetzt

. 4 8

seͤchlichsten sind Folgende: Wohin sollen die Verurtheilten ddexvportirt werden? Ist es angemessen, eine Colonie derselben, —nach dem Vorbilde der Englischen Anstalten in Neu⸗Suͤd⸗ Wales, zu errichten? Soll die Devortation nur temporär, oodder in allen Faͤllen lebenslaͤnglich seyn, und auf die gegen⸗ mwmartig in den Bagno's befindlichen Galeeren⸗Selaven An⸗ vendung finden? Wenn die Deportation nur temporar seyn soll, was wird mit den freigelassenen Deportirten geschehen? Werden sie der Sicherheit des Innern weniger gefährlich seyn, als die freigelassenen Galeeren⸗Sclaven? Mit den bei⸗ dden ersten Fragen hat man sich am meisten beschaͤftigt. Im Jahre 1819 überreichte der Baron de Gérando dem dama⸗ Ugen See⸗Minister Portal den Plan zu einigen Verbesse⸗ ruͤngen in der innern Einrichtung der Bagnos, und zu derselben Zeit schlug der Contre Admiral Willaumez

die Errichtung einer Colonie von Galeeren⸗ Sclaven in

der Franzoͤsischen Guyana vor. Beide Vorschläͤge wur⸗

den einer —, e ·—2 Arbeiten aber keinen Erfolg hatten. Unter den seitdem erschienenen Schrif⸗

ten uͤber den Gegenstand zeichnet sich ein Denkschrelben des Oberst⸗Lieutenants Quentin aus. Nach dem Plane des Verfassers sollen die Zuͤchtlinge in jedem Bagno in drei Haupt⸗ Klassen mit mehreren Unter⸗Abtheilungen getheilt werden.

Zur ersten Klasse wuͤrden die —— Verurtheilten gehören, und dem Straf⸗Gesetzbuch gemäͤß, bis zum osten Jahre in den Bagno's bleiben. Die Galeeren⸗Sclaven der zweiten Klasse, zu mehr als fuͤnf Jahren verurtheilt, wuüͤr⸗

den, wenn sie niedrige und entehrende Verbrechen begangen,

auf Lebenszeit, sons nur auf eine bestimmte Zeit deportirt werden. Zur dritten Klasse würden die zu weniger als fuͤnf ahren Verurtheilten gehören; diese koͤnnten in den Haupt⸗

8 8 8 3 8

Fan. kann, sind wichtige Fragen zu erörtern. Die haupt⸗

Straßenreinigung und dergl. beschäͤftigt werden, oder man könnte fuͤr sie in einem Hafen ein eigenes Bagno errich⸗ ten. Die Denkschrift laͤßt sich darauf in anziehende Details üͤber die Unter⸗Abtheilungen dieser drei Klassen und uͤber ihre Behandlung ein. Aus den freigelassenen Deportirten, wird vorgeschlagen, Pionier⸗Abtheilungen zu bilden, und sie bei öͤffentlichen Arbeiten, Straßen⸗ und Canal⸗Vau zu gebrauchen. Der Marquis von Barbé⸗Marbois, Mitglied der Koͤnigl. Gesellschaft fuͤr Verbesserung der Gefangnisse, hat eine Schrift herausgegeben, in der er die Deportation der Galeeren⸗Sclaven als eine schwierige und oft Umnaus⸗ führbare Maaßregel darstellt. Er stuͤtzt sich dabei auf Thatsachen, die aus der Geschichte der Englischen Nieder⸗ lassungen in Neu⸗Suͤd⸗Wales geschoͤpft sind. Dennoch verdienen die Vorschläge des erstern Werkes, welche sich auf die Verbesserung der Einrichtung der Bagnv's beziehen, eine ernste Beruͤcksichtigung. Die See⸗Praͤfekten und Verwal⸗ tungs⸗Raͤthe der Haͤfen sind uͤber die Angelegenheit befragt worden. „Bevor aber in jedem Bagno, * heißt es in dem Berichte, „specielle Anordnungen uͤber die Classificirung der Zuͤchtlinge getroffen werden koͤnnen, wird es eine wesentliche Verbesserung herbeifuͤhren, wenn man die auf Lebenszeit oder doch auf lange Verurtheilten von denen trennte, deren Strafe nur eine kuͤrzere Zeit dauert. (Dann folgen die Vorschläͤge des See⸗Ministers, welche die oben aufgefuͤhrten einzelnen Artikel der Koͤnigl. Verordnung bilden.)

Herrn Cottu's neueste Schrift: „Ueber die Mittel, die Charte

mit dem Koͤnigthume in Einklang zu bringen“, macht hier noch immer, großes Aufsehen. Der Verfasse aäͤllt darin in die den Franzosen eigenthuͤmliche Sucht, um⸗ formen zu wollen. Dadurch, daß die constitulrende Versamm⸗ lung die verfassungsmaͤßige Monarchie bis in ihre klein Details neu organisiren wollte, legte sie dem Köoͤnige in Ausuͤbung seiner Macht uͤberall Fesseln an und zerst diese zuletzt ganz. Dadurch, daß der National⸗Convent die Republik umgestalten wollte, fuͤhrte er die scheußlichste Ty⸗ rannei herbel. Dadurch, daß Buonaparte an seinem Regie⸗ rungs⸗System fortwährend aͤnderte, sah sich zuletzt das Land der unbeschraͤnktesten Gewalt⸗Herrschaft Preis gegeben. Man glaubt hier ziemlich allgemein, daß unbefriedigter Ehrgeiz die eigentliche Quelle sey, woraus die Schrift des Hrn. Cottu geflossen ist. Unzufrieden daruͤber, daß seine früͤheren Werke gegen das Villélesche Ministerium ihn nicht in die Deputir⸗ ten⸗Kammer gefuͤhrt haben, betrachtet Hr. Cottu alle Waͤh⸗ ler als Undankbare, und bloß aus Aerger, daß sein Plan fehlgeschlagen, moͤchte er jetzt das ganze Wahl⸗System über den Haufen stoßen. Wollte die Regierung seimem Rathschlä⸗ gen Gehoͤr geben, so wuͤrde eine 81e.n Umwälzung die Folge davon seyn. Des Verfassers aupt⸗Idee geht dahin, das Wahlrecht in den Familten erblich zu machen, und das⸗ selbe, wie in der Palrs⸗Kammer, auf Majsorate zu stuͤtzem. Bet alle dem läͤßt sich nicht in Abrede stellen, daß die Schrift einige richtige Ansichten enthält. So muß man z. B. ein⸗ räumen, daß Hr. Cottu nicht ganz Unrecht hat, wenn er es abgeschmackt findet, daß die Franzosen ihr ganzes Wohl und Wehe den ehemaligen Buonopartisten anvertrauen; aber ebenso abgeschmackt ist es auch, wenn man voraussehen will, was Alles vorgehen wird, wenn die Dynastte der Bourbons erloͤschen sollte. Dies heißt in der That, die Voraussicht zu weit treiben; es giebt Dinge in der Welt, die man lediglich der Zukunft uͤberlassen muß. Nicht minder bemerkenswerth ist die Ansicht des Verfassers, daß die Dynastie nicht fuͤglich etwas Unpolitischeres thun koͤnnte, als sich auf die Geistlich⸗ keit zu stüͤtzen. Im Allgemeinen darf man behaupten, daß 25 Cottu sich mit seiner Schrift viel Schaden gethan hat. n jedem andern Lande wuͤrde man einen Staats. Beamten, und noch dazu einen Justizmann, welcher sich beikommen ließe, den Monarchen zur Umstoßung der Verfassung mit⸗ telst eines Staatsstreiches aufzufordern, zur Verantwortung

iehen und strenge bestrafen. Hier ist die oͤffentliche n

ichterin uͤber denselben.

Großbritanien und Irland. London, 23. August. Obglesch die Gerü als werde Lord Grey zu dem hoͤchsten Posten bei der lra⸗ lität befördert werden, noch immer fortdauern, so möchte es doch, einem ministeriellen Morgenblatte Anfoloe, wahr⸗ scheinlicher seyn, daß Lord Melville sein altes Amt wieder be⸗ ne. ür em Plymouth⸗Journal zufolge würde weder Lord

noch Lord Melville, sondern 2* Marpborough, der Crokers Vorganger bei der Admiralstät war, erster Lord des Admiralitaͤtg⸗Amtes 3 8

1t 2₰

städten der Departements in Bagno's bewacht —*