schen Behoͤrden Theil. Das im Oktober 1789 erlassene Ge⸗ setz gab den Staͤdten, Flecken und Doͤrfern die allgemeine Benennung „Gemeine,“ und an die Stelle der Provinzen, Intendanturen, Wahlkreise u. s. w. trat die einfache Ein⸗ theilung in Districte, Arrondissements und Departements. Jede Gemeine hatte einen Maire und Municipal⸗Beamten, deren Anzahl von drei begann, und nach dem Verhaͤltniß der Einwohnerzahl der Commune und ihres Territorial⸗Umfan⸗ ges bis auf ein und zwanzig stieg. Die rein vollziehende Gewalt wurde bei den nur aus drei Mitgliedern bestehenden Municipal⸗Behoͤrden ausschließlich dem Maire, bei allen an⸗ deren aber dem dritten Theil der Mitglieder mit Einschluß des Maire uͤbergeben. Die Beamten, welche nicht an der vollziehenden Gewalt Theil nahmen, bildeten den sogenann⸗ ten Gemeinde⸗Rath, und außerdem waͤhlten die Communen aus ihrer Mitte einen allgemecinen Gemeinde⸗Rath, der sich mit den taͤglichen Angelegenheiten, als Anleihen, Ankaͤufen, Veraͤußerungen ꝛc. beschaͤftigte. Ueber die Gemeinden stellte das angefuͤhrte Gesetz die Verwaltung des Distriects oder des Arrondissements; dieser bestand aus zwoͤlf Mitgliedern, von denen vier die eigentliche Verwaltung leiteten, und die ande⸗ ren den Districts⸗Rath bildeten, dessen Sitzungen nicht uͤber vierzehn Tage dauern durften. Diese Behoͤrde war ein noth⸗ wendiges Mittelglied, welches die einzelnen Gemeinen mit der Verwaltung des Departements verband. Jedes Departement wurde durch eine Central⸗Behoͤrde von 36 Mitgliedern verwaltet; acht unter ihnen bildeten ein permanentes Directorium, und die anderen den General⸗Rath, dessen Versammlungen jedes Jahr einen Monat dauerten, und welcher das Band war, das den obersten Chef der Verwaltung mit der ganzen Masse der administrativen Beamten in Verbindung brachte. Dies war das System, welches das Gesetz von 1789 einfuͤhrte; es enthielt vortreffliche Keime, die sich aber nicht entwickeln konnten, weil die Urheber desselben sich von den damals gel⸗ tenden Ansichten ganz beherrschen ließen. Es ist heut zu Tage ein von allen einsichtigen Staatsmännern angenomme⸗ ner Grundsatz, daß die eigentliche Verwaltung d. h. der voll⸗ ziehende Theil derselben, nur in der Hand eines einzigen be⸗ ruhen darf. So sehr es in dem Wesen einer Koͤrperschaft liegt, zu berathen, so wenig eignet sich dieselbe ihrer Natur nach zu schnellem und energischem Handeln. Die Erfahrung bewaͤhrte auch bald diese Wahrheit, die verwaltenden Koͤrper beriethen statt zu handeln, und da sie keine Verantwortlich⸗ keit hatten, so stellten sie der Central⸗Gewalt, die ihnen wehrlos gegenuͤber stand, Ruͤcksichten, Betrachtungen und Beschraͤnkungen entgegen, wenn dieselbe irgend eine Maaß⸗ regel von oben herab vollzogen wissen wollte. Man erin⸗ nert sich noch des Despotismus der Gemeine von Paris, welche den Convent selbst unterdruͤckte.
Die Verfasser der Constitution des Jahres IIf. fuͤhlten die traurigen Folgen jenes Systems, waren aber noch zu sehr in den Vorstellungen von Volks⸗Souverainetat und Demo⸗ kratie befangen, als daß sie dem Uebel aus dem Grunde haͤt⸗ ten abhelfen koͤnnen. Aber eben so wie man sich genoͤthigt gesehen hatte, die hoͤchste vollziehende Gewalt einem Direc⸗ torium von fuͤnf Mitgliedern zu uͤbertragen, fuͤhlte man auch das dringende Beduͤrfniß, die Local⸗Verwaltung zu concen⸗ triren. Die neue Constitution theilte die Gemeinen nach ih⸗ rer Groͤße ein, alle diejenigen, welche weniger als 5000 Einwoh⸗ ner hatten, wurden durch einen Municipal⸗Agenten und einen Beigeordneten verwaltet; die Staͤdte von mehr als 5000 Ein⸗ wohnern behielten die alte Organisation, nur trennte man die eee unter ihnen in mehrere Municipalitaͤten, um die Macht zu großer Gemeinen so viel als möglich zu zerthei⸗ len. Jede dieser Municipalitaͤten wurde von einein Central⸗ Buͤreau, einer Art von vollziehendem Directorium im Klei⸗ nen, verwaltet. Die Eintheilung in Distrikte wurde als un⸗ nuͤtz aufgehoben und die Gemeinen unmitrelbar unter die Lei⸗ tung und Aufsicht der Departements⸗Behoöͤrden gestellt. Die⸗ sen großen Verwaltungs⸗Behoͤrden gab das Directorimm einen Commissarius bei, welcher die Rechte der Central⸗Gewalt vertreten und jene in die Grenzen des Gesetzes zuruͤckweisen sollte, wenn sie dieselben zu uͤberschreiten versuchten. Außer⸗ dem gab die Constitution vom Jahre III dem Direrterium die Befugniß, die verwaltenden Koͤrperschaften provisorisch aufzuheben, und sie bei der gesetzgebenden Gewalt zu belan⸗ gen, welcht die gänzliche Auflosung derselben aussprechen ves Auch dieses neue Gesetz zeigte sich bald in seiner Mange baftigkeit, es schuf ein feindliches Verhältniß zwi⸗ shen ene. Directorium und der Verwaltung. Eine Menge
62 5 8 in dem Buͤlletin der Gesetze angegeben sind, beweist, daß das Directorium mit der Suspension gan⸗ zer D “ und einzelner Municipalitaͤten nicht son⸗
gewissenhaft verfahr. Die willkuͤhrlichsten Handlun⸗
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— damals im Namen und kraft der Constitution veruͤbt.
Als das Consulat an die Stelle der Anarchie des Di⸗ rectoriums trat, beschaͤftigte sich dasselbe mit Abfassung eines Verwaltungs⸗Systems, welches mit der neuen Ordnung der Dinge mehr in Harmonie stehen sollte. Von zuͤgelloser Will⸗ kuͤhr ging man zum Despotismus uͤber. Das neue System war mit vieler Geschicklichkeit organisirt, es beruhte auf ein⸗ fachen und staatsklugen Principien, aber alle Freiheit war ver⸗ schwunden. Die Verwaltung jedes einzelnen Departements wurde in die Hand eines nach unten allmaͤchtigen Beamten gelegt, und dieser selbst wieder der Staats⸗Gewalt untergeordnet. Das Ge⸗ setz vom 28. Pluviose (Februar), ein Werk des einsichtsvollen Consul Cambacéreès, theilte die Verwaltung in drei scharf abgesonderte Gewalten. Die eigentlich ausuͤbende Gewalt wurde den Praͤfekten, Unter⸗Prafekten und Maire's uͤberge⸗ ben, welche saͤmmtlich der Consul ernannte und absetzen konnte; sie waren daher passive Werkzenge seines Willens. Die gemischten Angelegenheiten, welche zugleich die Verwal⸗ tung und die Privat⸗Interessen betrafen, wurden einer ge⸗ mischten Behoͤrde uͤbertragen, welche der Praͤfektur⸗Rath hieß. Fuͤr die Besorgung derjenigen Geschaͤfte, welche aus⸗ schließlich die Buͤrger angingen, wie die Vertheilung der Steuern, die Beschluͤsse uͤber oͤrtliche und besondere Inter⸗ essen wurden Versammlungen der Notabeln angeordnet, de⸗ ren Befugnisse aber sehr enge Graͤnzen erhielten, und die sich nur zu bestimmten Zeiten versammeln durften. Die Präfektur⸗Raͤthe, die General⸗Raͤthe der Departements und Arrondissements und die Municipal⸗Raͤthe hatten saͤmmtlich ihre Gewalt vom ersten Consul. Dieses System vernichtete alle staädtische Freiheiten. So wesentlich es ist, daß die Be⸗ amten bei den hoͤheren Zweigen der Verwaltung vom Staate ernannt werden, und gaͤnzlich von ihm abhaͤngen, so unan⸗ gemessen ist es, den Behoͤrden, deren Wirkungskreis sich nicht uͤber die oͤrtlichen und Privat⸗Interessen hinaus erstrecken, dieselbe Stellung zu geben. Steht dieses Mißtrauen gegen das Land und diese Ausschließung der Buͤrger von der Wahl ihrer Communal⸗Beamten nicht im geraden Widerspruche mit einem ausgedehnten Wahl⸗Systeme, das in seinen Wir⸗ kungen viel weiter reicht? Unter dem Consulate war freilich das Waͤhlen zu einem inhaltsleeren Worte geworden.
mmsWieknnhheZesss B— auf der Rheinischen Friedrich⸗Wilhelms⸗Universit t Bonn
im Winter⸗Halbjahre 1828 — 29.
Evangelische Theologie. Encyelopädie und Me⸗ thodologie der theologischen Wissenschaften: Prof. Nitzsch. Einleitung in das Alte Testament: Prof. Gieseler. Er⸗ klaͤrung der Genesis, nebst historisch⸗pragmatischer Uebersicht des Pentateuchs: Prof. Augusti. Erklaͤrung des Propheten Hosea: Prof. Sack. Erklaͤrung der katholischen Briefe, in Lateinischer Sprache: Prof. Augusti. Erklärung der beiden Briefe an die Korinther: Prof. Gieseler. Kirchen⸗Ge⸗ schichte, zweiter Theil: Derselbe. Politische und Religions⸗ Geschichte der Hebraͤer: Derselbe. Christliche Dogmen⸗ Geschichte, nach der dritten Ausg. seines Lehrbuchs: Prof. Augusti. Sypstem der christlichen Glaubens⸗ und Sitten⸗ lehre: Prof. Nitzsch. Symbolik oder Darstellung des Lehr⸗ begriffs der christlichen Hauptpartheien: Prof. Sack. Latei⸗ nisches theologisches Disputatorium: Prof. Nitzsch. Uebun⸗ gen der exegetischen und historischen Klasse des theologischen Seminars: die Professoren Augusti und Gieseler. Uebun⸗ gen des homiletisch⸗katechetischen Seminars: die Professoren Nitzsch und Sack.
Katholische Theologie. Schriften des alten und neuen Testaments, biblische und Hermeneutik: Prof. Scholz. Erklärung des Ielazas⸗ Ders. Erklarung der drei ersten Evangelimm; Ders. Das Evangelium des h. Johannes: Dr. Braun. Erklaͤrung der kleineren Paulinischen nee Prof. Ritter. Fürchen Ge⸗ schichte, erster Theil bis P. Gregor VII. Ders. Christliche Alterthuͤmer: Ders. Patrologie, Fortsetzung; Dr. Braun. Aus der Dogmaiit die christliche Lehre uͤber Gott: naͤmlich uͤber Sein Daseyn und Seine Wesenheit; Prof. Hermes. Ueber die aͤußere und innere Wahrheit der Fücher des neuen üͤber die Zuverlaͤssigkeit der ünslichen U⸗eg⸗ abe, und uͤᷓ s ehen des Chrin⸗ Daüber — Moral zweiter Theil: d. i.
ie Let 1 egen die Menschen: Prof. Ach⸗ 4 Plcphstoral Theologie die Liturgik: Der⸗.
Linleit bie heiligen Einleitung in die Ar
ter feldt. Aus der 9 Erelürun des Apologeticus von Teriullian: Prof Rirter⸗ 5 r 2 b .
Lehramts in der Kirche