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mirende, oder dabei interessirte Theil, die us Licht gesetzten Thatsachen vorlaufig zu constatiren haben, damit das verhaftete Individuum in Freiheit gesetzt, oder dem andern Theile ausgeliefert werden koͤnne.
Art. 8. In allen Fallen sind die verhafteten Deserteure den competenten Behoͤrden zu uͤbergeben, die nach den durch diesen Vertrag bestimmten Regeln die Auslieferung zu ver⸗ anstalten haben. Bei derselben werden auch die Waffen, Pferde, Saͤttel, Kleidungsstuͤcke und alle andere Gegenstaͤnde, welche die Deserteure bei sich haben, oder welche zur Zeit ih⸗ rer Verhaftung bei ihnen gefunden sind, mit abgeliefert. Die Auslieferung geschieht außerdem auch unter gleichzeitiger Mittheilung der Protokolle, die uͤber die Verhaftung der betreffenden Individnen und uͤber die von demselben be⸗ standenen Verhoͤre aufgenommen, so wie aller andern Akten⸗ stuͤcke, die zur Constatirung der Desertion nothwendig sind. Eine gleiche Auslieferung findet auch rüͤcksichtlich der Pferde, Waffen und Bekleidungs⸗Gegenstande Statt, welche von denjenigen Individuen mitgebracht werden, die nach der Be⸗ stimmung des Art. 3. der gegenwaͤrtigen Convention von der Auslieferung ausgenommen sind.
Ueber die Bestimmung der Grenzorte, wo die Abliefe⸗ rung der Deserteure Statt haben soll, werden die hohen con⸗ trahirenden Theile sich anderweitig vereinigen.
Art. 9. Vom Tage der Verhaftung an, welcher durch den im Art. 5. erwaͤhnten Auszug der Gefaͤngnißliste auszu⸗ mitteln ist, bis zum Tage der Auslieferung einschließlich, werden die Kdsten, wozu die Verhaftung der Deserteure An⸗
laß gegeben hat, gegenseitig erstattet.
Diese Kosten, worin Verpflegung und Unterhalt der Deserteure und ihrer Pferde mitbegriffen sind, werden zum taͤglichen Betrage von Sechs Silbergroschen Drei Pfenni⸗ gen Preußisch Courant, oder Fuͤnf und Siebenzig Centimen in Franzoͤsischem Gelde, für jeden Mann, und von Acht Silbergroschen Neun Pfennigen Preußisch Courant, oder Einem Franken Sechs Centimen in Franzoͤsischem Gelde, fuͤr jedes Pferd, festgesetzt. Außerdem soll von Seiten des re⸗ quirirenden oder dabei interessirten Theils eine Praͤmie oder Gratification von Sechs Thalern Fuͤnf und Zwanzig Sil⸗ bergroschen FPissic Courant, oder Fuͤnf und Zwanzig Franken in Französischem Gelde, fuͤr jeden Mann, und von Zwei und Dreißig Thalern Vier und Zwanzig Silbergro⸗ schen, oder Ein Hundert und Zwanzig Franken in Fran⸗ zöͤsischem Gelde, fuͤr jedes Pferd mit Sattel und Zeug, zum Vortheile aller derjenigen gezahlt werden, welche ei⸗ nen Deserteur ausfindig gemacht und haben verhaften lassen, oder welche zur Zuruͤckgabe eines Pferdes und des dazu ge⸗ hoͤrigen Geschirrs beigetragen haben.
Art. 10. Die im vorhergehenden Artikel erwaͤhnten Ko⸗
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sten und Prämien werden unmittelbar nach der Auslieferung
entrichtet. 8 Reklamationen, welche in dieser Hinsicht gemacht wer⸗ en koͤnnten, sind erst, nachdem die Zahlung vorlaͤusig gelei⸗ stet ist, naͤher zu eroͤrtern. Art. 11. Die hohen contrahirenden Theile machen sich egenseitig verbindlich, die angemessensten Maaßregeln zur
Abstellung der Desertion und zur Ausfindigmachung der De⸗
serteure zu treffen. Zu diesem Endzwecke werden sie sich al⸗
er Mittel bedienen, welche ihnen die Landes⸗Gesetze darbie⸗ een, und insbesondere sind sie uͤbereingekommen:
1) eine ganz genaue Aufmerksamkeit auf die unbekannten Individuen richten zu lassen, welche, ohne mit einem vorschriftsmäͤßigen Passe versehen zu seyn, uͤber die Grenzen beider Laͤnder kommen;
2) den saͤmmtlichen beiderseitigen Behoͤrden, ohne Unter⸗ schied, strenge zu verbieten, einen Unterthanen des an⸗
sddern der hohen contrahirenden Theile zum Krieges⸗
1 MFrenfa. es sey bei den Land⸗Armeen oder bei der Ma⸗
ine, anzuwerben, oder aufzunehmen, wenn derselbe nicht durch sichere Zeugnisse oder in gehoͤriger Form ausge⸗ stellte Bescheinigungen gesetzlich dargethan haben sollte, daß er vom Militair⸗Dienste in seinem Vaterlande los⸗ gesprochen worden iist.
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Gedruckt bei A. W. Hayn.
nicht hinlanglich
1e..·.“ Dieselbe Maaßregel soll auch in dem Falle zur Anwen⸗
dung kommen, wenn einer von den hohen contrahirenden Theilen einer fremden Macht verstattet haͤtte, in seinen Staaten Werbungen anzustellen.
Art. 12. Die gegenwaäͤrtige Convention ist fuͤr den Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen, nach Ablauf dieses Zeitraums behaͤlt sie Kraft fuͤr die naͤchstfolgenden zwei Jahre und so weiter fuͤr die Folge, in sofern nicht von Seiten des einen der beiden Gouvernements eine entgegengesetzte Erklä⸗ rung erfolgt. 8 1i
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Koͤnigliche Sererhe
Mittwoch, 29. Oct. Im Schauspielhause: Romeo und Julia, Trauerspiel in 5 Abtheilungen, von Shakspeare.
Donnerstag, 30. Oet. Im Schauspielhause, zum Er⸗ stenmale: Das Ritterwort, Lustspiel in 4 Abtheilungen, von
E. Ranpach. Vorher: Trau, schau, wem! Lustspiel in 1 Mittwoch, 29. Oct. Der Wirrwar. (Herr Kirchner: Donnerstag, 30. Oct. Der Mann von vier Frauen.
Aufzug, von Schall. e-, 8 Kooͤnigsstaäͤdtsches Theater.
Fritz Hurlebusch, als letzte Gastrolle.) Hierauf: Das Fest
der Handwerker.
Hierauf: Der Waldfrevel. Zum Beschluß, auf Begehren:
Sieben Maͤdchen in Uniform. 88
.e.. ue an 3 Wmweaerliner 6“ e 22 -
Den 28 OQct. 1828
Amtl. Fonds- und Geld-Cours- Zettel. (Preuss. Cour.)
[2I. Brief. Geld.
St.-Schuld-Sch. 4 91 % 91 12½ sPomm. Pfandbr. 4 [103 ½¼ ½ — Pr. Engl. Anl. 181 5 102 ½/ — skur-u. Neum. do. 4 104 I — Pr. Engl. Anl. 22 5 [102 — sSchlesische do. 4 106 B9,0 b ,1Iin. 2 — 99 [Lemm. Dom. 40 3 — 100 Kurm. Ob. m. I. 8 4 90 89 ½ MaKArk. do. do. 5 — 106 ½ Neum. Int. Sch.do.] 4] 90. 89¾ Ostpr. do. do. 5 106 96 ½ 9 Berlin. Stadt-Ob. 5 102 — [Rückst. C. d. Kmk- — 53 v½ —
dito dito 4 100 ¼ ½do. 40 d.Nmk.— , — Königsbg. do. 4 — 90 ½ [Zins-Sch. d. Kmk. — 54 ½ 84— Elbinger do. 5 — 100 ½ dito d. Nmb. — 54 ½ — Danz. de in Th.z. — 32 ½ — 4. Weatpr. Pfdb. A. 4 95 ½ —
diio dito B. 4 951 —- Holl. vollw. Duc. — — 19 ½ — Grosshz. Pos. do. 4 99 ½ — Friedrichsd'or . — ]13 ¾ 13 ½ 2 Oapr. Pfandbrf. 4] 96 — Diecontöo —— —
nmechsel- und GCeld-Cours Preusa.Cour.;
(Berlin, den 28. Oct.) Briefidela. .“ 250 Fl. [Kurz — [12 Eeeeee 20 Fl 2 Me. — iuz Beenr EEEEbö“ 300 Mk. [Kurz 150v ³⁴ — EEbb 300 Mk. [2 Mr. s149 24% Lnsdeou. .. . 41 184. 9 18⸗ 6 9. ——* ETEö 300 Fr. [2 Ma. — 80 Wim in 20 1½☚̈ oꝙ̈ꝗ⁄ 3..—.. 150 Fl. [2 Mr. — [103 ¾, e“ 150 Fl. [2 Mt. 103⁄ 8 IEIööT111“ 100 Thl. [2 Mr. 99 ¾ 4 EEEE 100 Thl. Uao. qI Frankfurt a. M. WZ. . . . . . . 150 Fl. 2 M1.. [102 ½ — Petersburg. BN . . 100 Rbl. 3 Wch. — 29 ½ * bne n 100 Kbl. 13 Wch.† —]— Auswartige Börsen. X.n2 K. Oesnerr. 58 Metallig. 91. Actien 1295, Pardal- Oblig. 372 ⅛. 82 . —
Engl. Anleihe 84 ½. Russ. Anl. Hamb. Certific. 83 ½.