die Pairschaft bedeutend vermes
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3 Jetzt sind alle Pairschaf
r “ ten erblich, mit Ausnahme der sechzehn Schottischen Pairs, 88 8 welche fuͤr die Dauer des Parlaments durch Wahl ernannt, unnd der 28 Irlaͤndischen Pairs, welche auf Lebenszeit ge⸗ weählt werden. In England wuͤrde es fuͤr eine verfassungs⸗ widrige Lehre gelten, wenn man den erblichen Charakter die⸗ ser Wuͤrde laͤugnen wollte. — In Frankreich hat sich die 4
Pairie mehr modificirt. Urspruͤnglich war sie, wie in Eng⸗ land, eine Folge des Lehns⸗Besitzes. a die Lände⸗ reien weniger getheilt waren, so bestanden die Pairs des Königlichen Hofes nur aus den Inhabern großer Kron⸗ lehen; solche waren die Herzoͤge der Normandie, von Guy⸗ enne, und Bourgogne, die Grafen von Flandern, von Tou⸗ louse und von Champagne. Bretagne, Anfangs ein Hinter⸗ lehen der Normandie, wurde erst unter dem haligen Ludwig . eine Herzogs⸗Pairie. Diesen sechs weltlichen Pairs wurden sechs geistliche hinzugefügt, die fast sämmtlich Suffragan⸗ Beischoͤfe des Erzbischofes von Rheims waren. Die großen ALehen wurden allmählig mit der Krone veremigt, und so wurde dieser erste Ursprung der Pairschaft vernichtet. Alle spaͤteren Pairswürden wurden durch Koͤnigliche Briefe er⸗ tbheilt, und dadurch war diese Wurde im 18 25656 au einem leeren Titel herabgesunken. Die Pairs erschienen noch bei großen Staats⸗Feierlichkeiten, bei den Gerichtsta⸗ gen (lits de justice), aber mehr als eine Zierde der Krone und ohne poüctschen Einsluß. Der Titel blieb dennoch in den Fami⸗ lien erblich. Bei der Zusammenberufung der Generalstaaten war von einer erblichen Kammer die Rede, welche eine Waͤch⸗ terin und Bewahrerin der öffentlichen Freiheiten und ein vermittelndes Element zwischen dem Volke und der Krone seyn sollte. Die beredten Vorträàge von Mounier und Lally⸗Tollendal fuͤr eine Pairs⸗Kammer sind bekannt. Die Pairschaft hat ihre wahre Quelle in der Charte und in der Koͤnigl. — welche die Erblichkeit derselben festsetzt. Nur bei diesem Charakter der Staͤtigkeit kann sie die ihr ange⸗ wiesene Stelle im Staate ausfuͤllen. Die Nothwendigkeit einer Pairskammer wird zugegeben; sie muß sich aber auch von der Wahlkammer unterscheiden. Nur die Erblichkeit kann &. Unabhängigkeit verleihen, wodurch sie zugleich eine tuͤtze des Thrones und eine Beschuͤtzerin der ZesAnang wird. Sie hat mit dem Volke nichts gemein, Ihre Theil⸗ nahme an der gese den Gewalt kommt aus einer an⸗ deren Quelle. In fuͤhle ihrer Stätigkeit und Unabhän⸗ gigkeit kann sie, wenn die Wahlkammer zu servil gegen die Minister ist, einen edelen Widerstand leisten, und im umge⸗ kehrten Falle wuͤrde sie sich einer aufruͤhrerischen Wahlkam⸗ mer gegenüͤber dem Geiste der Erhaltung treu vixn. Man spbpricht von Substitutionen, welche durch unsere Gesetze ver⸗ Soten wuͤrden. Wenn dieselben auch dem Princip der Gleich⸗ heit unter den Volksklassen zuwider seyn moͤgen, sind sie nicht eben darum dem aristokratischen Sinne der Pairskammer angemessen? Betrachtet man ein aristokratisches Element als — nothwendig im Staate, so muß man dasselbe auch mit dem lihm entsprechenden Charakter bekleiden. Durch die Erblich⸗ keit der Pairs⸗Wuͤrde wird die Koͤnigliche Präͤrogative, die 8 auszezeichneten Maͤnner unserer Zeit in die Kammer zu be⸗ rufen, nicht aufgehoben. In England ernennt die Krone bei jeder Parlaments⸗Eroͤffnung eine bestimmte Anzahl erblicher Pairs, und dieser periodische Zuwachs hebt die unbedeuten⸗ 2 den aber unvermeidlichen Uebelstände der Erblichkeit auf. Die Franzoͤsische Regierung wird, wie wir hoffen, diese con⸗ Ktittutionnelle Sitte ——+ und wenn im Uebrigen die Bererbung auf Seiten Linien nicht nach strengem Rechte ist,
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2 kann dieselbe, in gehoͤrigen Gre und vermittelst einer sondern welcher Erkundigungen uͤber den Candidaten fuͤr Pairs⸗Wuͤrde vorangehen müssen,
* vm seyn.“ 8 8
G Der Courrier frangais bemerkt
1 8 Artikel des Messager, daß es ihm nie in BA gekom⸗ men sey, die Erblichfeit Pairs⸗Wuͤrde in gerader Linie anzufechten, sondern nur die Uebertragung derselben auf Seiten Linien, als Schwiegersöhne, Neffen und Vetter, da, wenn eine solche Veeerbung eingefuͤhrt wuͤrde, schwerlich je⸗ ein Pairs⸗Sitz vacant werden moͤchte, und sonach dem te wie dem Staatsdienste einer der mächtigsten Hebel
aua Berteiser entrissen werden wuürde.
as Nournal du Commerce .— te seine Un⸗ eresenz auͤder den der Verwa — 1. heftig⸗ der unbeaneche zu Len elatiennairsten Auszrüͤcken. „Von gph eugen f ven Schwaͤche des Ministeriums“, sagt dasselbe, Kgglich fordert 2,2 — als dessen Unthaͤtigkeit. “ .ens Weil blese aber in den Vorjimmern
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gut aufgenommen werden, so bilden die Minister sich ein,
daß das Publikum sie mit derselben Nachsicht behandeln muͤsse, und sie werden sonach beibehalten. Zwei unbedeutende Maͤnner allein sind entfernt worden, und einer davon r Geuonde) noch dazu, nicht etwa wegen seiner täglichen griffe auf die Minister, nicht etwa weil er sich unter der vo⸗ rigen Verwaltung mit dem Erbe eines beraubten Familien⸗ vaters bereichert hat, sondern weil er ein ehrenvolles Ge⸗ werbe treibt, welches angeblich mit den Functionen eines Mitgliedes des Staats⸗Raths nicht vereinbar ist. Alles dies ist jaͤmmerlich. Wir wollen gleichwohl den Muth nicht sinken lassen. Schwache Ministerien haben auch ö— Gutes; denn da die Kraft sich nothmendig irgendwo befinden muß, so muß sie, wenn sie der Regierung nicht beiwohnt/ nothwen⸗ dig den Kammern zu te tommen. Ein Land wie das unsrige also, welches so ater dem Joche der Verwal⸗ tung geseufzt hat, kann b her Verruͤckung der gesellschaft⸗ lichen Gewalten nur gewinnen. Die Macht, welche die Mi⸗ nister ihren Haͤnden entschluͤpfen lassen, wird ein Eigenthum der Kammern. Sache der Deputirten ist es vorzuͤglich, das Ministerium in die Bahn zuruͤckzufuͤhren, die dem Interesse des Landes zusagt. Der Himmel hat uns eine plan⸗ und willenlose Verwaltung verliehen, wahrscheinlich um die Ge⸗ wandtheit unserer Repraͤsentanten zu erproben. Sollten sich zufällig die Kammern eben so schwach und ungewiß zeigen, als die Minister, so muͤßte allerdings die Macht noch eine Stufe niedriger steigen, um 6 u finden, der dieselbe uͤbernahme. ir wollen dahe⸗ ganz ruhig seyn: es wird dem Sraate an Lenkern nicht fehlen.“
Die Gazette de France hatte gestern die bei mehreren Post⸗Offizianten veranstalteten Haussuchungen als eine Maaß⸗ regel der Willkuͤhr und als eine Art von Inquisition, mit dem Hinzufuͤgen geschildert, daß eine ganze Beam⸗ ten⸗Klasse bei dieser Gelegenheit durch die Haͤnde der Polizei gebrandmarkt und entehrt worden seyv. Hierauf erwiedert der Messager des Chambres: „Wenn der Grundsatz der persoͤnlichen Freiheit heilig ist, so ist die Sicherheit der gesammten Gesellschaft es auch. Um diese u —35 muͤssen die Gesetze jene zuweilen aufopfern.
o aU in der obigen Sache. handelt sich hier bloß darum, ob die gedachten Postbeamten, Kraft der gesetz! Befugniß der richterlichen Behoͤrde, verhört worden „ und da nun hieruͤber kein Zweifel obwaltet, so kann auch nicht mit dem Worte Inquisition einen Act Königl. Procurators belegen, der in dem Interesse der sellschaft gesetzlich erlaubt ist und in seiner Ausdehnung wie in seiner Dauer durch unsere Gesetze genau bestimmt wird. Verlangt man aber außer diesen Rechts⸗Ansichten auch noch moralische Ansichten zu Gunsten der in Rede stehenden Haus⸗ suchungen, so fragen wir Jedermann, ob eine — wo die Ehre gleichsam ein Erbtheil ist, durch eine Un chung, welche die vieljährige Rechtlichkeit aller ihrer lieder außer Zweifel setzt, mehr gefaͤhrdet wird als durch — dumpfen Gerüͤchte, welche ilcehwsenbe seit ein Zeit uͤber die Unredlichkeit derselben verbreitet und absichtlich vergroͤßert hatten. Ja noch mehr, wir : ob das persoͤn⸗ liche Interesse nicht hier mit dem inen zusammen⸗ trifft, damit jene Beschuldigungen endlich ein Ende haben. Uns scheint, daß diese wenigen Bemerkungen eine genuͤgende Widerlegung der Declamatlonen der Gazette enthalten, die, — glecch sentimental, deshalb nicht minder ungegrun⸗
ind.
Der Handels⸗Minister hat abermals eine aus 11 Mit⸗ gliedern bestehende Commission ernannt, welche sich mit einer allgemeinen Revision der bestehenden Gesetze und Reglements uͤber die Erfindungs⸗, 8r und Vervollkommnungs⸗Pa⸗ tente beschaͤftigen soll. as Journal du Commerce fordert das hierbei interessirte Püblikum auf, zu untersuchen, welcher Verbesserungen die Gesetzgehung in dieser Beziehung etwa faͤhig seyn moͤchte, und seine Ansichten daruüͤber der ge⸗ dachten Commission mitzutheilen. An der derselben steht der Rath beim hiesigen Köͤnigl. Gert und De⸗ putirte, Hr. Girod (vom Ain⸗Dept.) — Auch der Großsiegelde⸗ wahrer hat eine Commission niedergesetzt, um von dem ge⸗ ,— Mobiliare der Köͤnigl. — mit Einschluß der Pressen, Typen u. s. w. ein Inventart
r Courrier frangats bezeichnet 4 Beamte, welche vorläufig aus dem Staats⸗Rathe entfernt werden wuͤrden: den —2 Poltzei⸗Director Franchet, den Exr⸗Polizes⸗ Lepae lavau, und die Herren Dudon und von Fre⸗ nilly.
Das Nournal des Debats ist es, welches (wis be⸗ reits 2 gemeldet) nach Briefen aus Marseille vom Asten
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