Monarchen außerhalb drs Staats⸗Rathes zu oͤffentlichen Amts⸗Verrichtungen berufen werden, oder solche Staatsdie⸗
ner, denen der Koͤnig einen jener Titel als Belohnung fuͤr
ihre Dienstleistungen ertheilt, oder solche endlich, denen der Mvnarch, selbst wenn sie nicht mehr activ sind, den von ih⸗
nen gefuͤhrten Titel belaͤßt. Sobald ein Staatsrath, Requè⸗ eceenmeister oder Auditor zu oͤffentlichen Amts⸗Verrichtungen außerhalb des Staats⸗Raths berufen wird, hoͤrt er auf, im ordentlichen Dienste zu seyn. Kein Mitglied des Staats⸗ NRaths kann anders als durch eine, von dem Großsiegelbe⸗ wahrer contrasignirte Koͤnigl. Verordnung entlassen werden. Ist Letzteres der Fall, so behaͤlt der Entlassene resp. den und Titel eines Ehren⸗Staatsraths, Ehren⸗Requèêten⸗ meisters oder Ehren⸗Auditors. — Die Staatsraͤthe, Requs⸗ tenmeister und Auditoren im ordentlichen Dienste werden in 4 Ausschuͤsse getheilt, naͤmlich: 1) der Ausschuß fuͤr Justiz⸗ üunnd Streitsachen; 2) der fuͤr das Kriegs, und Seewesen; 9 der fuͤr innere und Handels⸗Angelegenheiten; 4) der Fi⸗ nanz⸗Ausschuß. Der erstere besteht aus 12 Staatsrathen, 18 Requètenmeistern, 5 Auditoren erster und 7 zweiter Klasse;
2 der zweite, aus 6 Staatsraͤthen, 8 Requétenmeistern, 2 Au⸗ ditoren erster, und 4 zweiter Klasse; der dritte, aus 6 Staats⸗ . 8 Requèstenmeistern, 4 Auditoren erster und 5 zwei⸗ ter Klasse; der vierte, aus 4 Staatsraͤthen, 6 Requêtenmei⸗ stern, 1 Auditor erster und 2 zweiter Klasse. Der Staats⸗ Rath kann nur berathschlagen, wenn die Haͤlfte plus eines von denen Mitgliedern, die eine berathende Stimme haben, zugegen ist. Ein jeder Gesetz⸗ oder Verordnungs⸗Entwurf, welcher die Staats⸗Verwaltung betrifft und in einem der Ausschuͤsse vorbereitet worden ist, muß hernach in einer Ge⸗ naeral⸗Versammlung, in Gegenwart säͤmmtlicher Ausschuͤsse unnd Minister,Staats⸗Secretaire, zur Berathung kommen. Mur sobald dieses geschehen, duͤrfen die Verordnungen im Eingange die Worte: „Nach Anhoͤrung Unsers Staats⸗ Raths“ fuͤhren. Alle Bestimmungen, die durch die gegen⸗ —maͤrtige Verordnung nicht aufgehoben werden, bleiben in Kraft.“ — Dies ist der Haupt⸗Inhalt der ersten Verordnung. Die zweite Verordnung vom 12. Nov. enthält die, in der ersten erwähnte Liste sämmtlicher Mitglieder des Staats⸗ AKaths, und zwar 1) Staatsraͤthe im ordentlichen Dienste: Die Marquis von Saint⸗Géry und von Cambon; die Grafen Bérenger, von Argout, Du Hamel, von Kergariou, von Tournon, von Costlosquet, von Loverdo, von Floirac und Alex. von Laborde; die Bicom⸗ tes Jurien und von Saint⸗Chamans; die Barons von Ballainvilliers, Cuvier, von Gerando, Fa⸗ vpveard de Langlade, Hély d'Oyssel, von Fréville, * Heron de Villefosse und Lepelletier d'Aulnay; die Rit⸗ ter Delamalle, Allent und von Brevannes; die Herren von Blaire und Ferd. von Berthier, der Abbé von la Chapelle und die Herren Jacquinot⸗Pampe⸗ lune, Bertin Devaur, Amyp, Malllard, Salvandy, Billemain und Agier.) 2) Staatsräͤthe im außerordent⸗ lichen Dienste, die an den Arbeiten der Ausschuͤsse und den Berathungen des Staats⸗Raths Theil haben. Es sind deren 88 2 3, unter andern der Erzbischof von Bordeaux, die Bischoͤfe vpon Autun und von Straßburg, die Barons Zangiacomi und Mounier, acht General⸗Directoren, worunter auch der Mar⸗ uis von Vaulchier, ferner der Contre⸗Admiral Halgan,
.
der Graf von Charencey u. A. 3) Staats⸗Räͤthe im außer⸗ ordentlichen Dienste. Es sind deren 78; die bekannteren darunter sind: Der erste Präsident des Cassationshofes, Ba⸗ ron Henrion de Pansey; der Graf Reinhart, Gesandter beim Deutschen Bundestage; der Baron von Mareuil, Ge⸗ saäandter bei den vereinigten Staaten; der Präfekt Graf von Chabrol, der Baron Dudon, die Herren Royer⸗Collard, Ra⸗ —“ Esmangart, Präfekt des Nieder⸗Rheins, Delavau und Franchet, der Marquis von Forbin des Issarts, die Pairs, arons Séguier, von Barante, von Frénilly und Vicomte von Castelbajac, der Fuͤrst von Broglie, Herr von Sy⸗ rieys de Mayrinhac, der Vice⸗Admiral von Rigny, der . Baron Feutrier, und Andere. 4) Requétenmeister im ordent⸗ llichen Dienste; es sind deren 30. 5) Requstenmeister im außerordentlichen Dienste, mit der Befugniß, an den Arbei⸗ een der Ausschuͤsse und den Berathungen des Staats⸗Raths 3 8 Ibeil zu nehmen: 8. 6) Requêtenmeister im außerordentli⸗ — e;P worunter die bekannteren die Pairs, Gra⸗ 1 4 vl- d Anglas, von Gourgues, von Breteuil, von
von Germing und von Tocqueville, der General⸗Ad⸗
Im GGanzen 34 w 8 8 gesverrter Scha „wopon diejenigen 24, deren Namen mit * 2 bem as gedruckt sind, der ersten Berordnung zufolge,
in Pleno
usschü . Iim Berathin 882 Fen sind, die anderen 10 aber nur an
beil nehm
vocat Colomb, etwa 20 PräFfekten u. s. w: 7) Ehren⸗Staats⸗ Raͤthe: 20. 8), Chren⸗Requstenmeister; 19. — Die dritte Verordnung, ebenfalls vom 12. November, verfuͤgt die resp. Versetzung und Entlassung von 25 Präfekten. Pensionirt sind worden: der Praͤfekt des Gard, Hr. Planelli de la Va⸗ lette; der Praͤfekt der Drome, Herr Cotton; der Praͤfekt der Charente, Hr. von Auberjon; der Praͤfekt der Vaucluse, Hr. v. Limairac, und der Praͤfekt des Doubs, Hr. Milon de Mesne. Zu anderen Functionen sind berufen worden: Hr. v. Floirac, Praͤfekt der Aisne; Hr. Locard, Praͤfekt der Indre; Hr. von Freslon, Präfekt der Mayenne; Hr. von Lantivy, Präͤ⸗ fekt der niedern Alpen, und Hr. von Auderic, Prafekt des Var. Neu eingetreten sind: der Deputirte Hr. Dumarhal⸗ lach, als Praͤfekt der Ardennen; der Ex⸗Präfekt, Hr. von Lascours, als Praͤfekt der Drome; der Ex⸗Praͤfekt, Hr. von Talleyrand, als Praͤfekt der Nisvre; der Ex⸗Praͤfekt, Hr. von Lezay, als Praͤfekt des Loir und Cher; der Deputirte, Hr. von Preißac, als Praͤfekt des Gers; der Ex⸗Praͤfekt, Hr. Dumartroy, als Praͤfekt der obern Garonne; Hr. von Lézardiere, als Praͤfekt der Mayenne; der Requstenmeister, Hr. von Fumeron d Ardeuil, als Präͤfekt des Var, und der Er⸗Unterpraͤfekt, Hr. von Lestrade, als Präfekt der Lozère. — Die uͤbrigen vorgegangenen Veränderungen sind bloße Ver⸗ setzungen mehrerer Praͤfekte von einem Departement in das andere. b
Mittelst zweier anderer Verordnungen vom 13ten d. M. wird der Marquis von Vaulchier, bisheriger Gene⸗ ral⸗Post⸗Director, zum General/ Zoll⸗Director, und dagegen der bisherige General⸗Zoll⸗Director, Baron von Villeneuve, an jenes Stelle zum General⸗Post⸗Director ernannt.
Noch enthält der Moniteur eine sechste Verordnung vom 12ten d. M., wodurch bei dem Ministerium des Innern eine Gestuͤt⸗Verwaltungs⸗Commission niedergesetzt wird, die aus 10 Mitgliedern, mit Einschluß des Präͤsidenten, bestehen soll, und deren Verrichtungen unentgeldlich sind. Zum Praͤ⸗ sidenten ist der Pair und General⸗Lieutenant, Herzog von Escars, ernannt worden; die üͤbrigen 9 Mitglieder sollen aus drei Stabs⸗Offizieren, den drei aͤltesten General⸗Gestuͤt⸗ Inspectoren und drei solchen Eigenthuüͤmern bestehen, die sich am meisten mit der Pferde⸗Zucht beschäftigen.
Endlich wird durch eine siebente Verordnung der Staatsrath, Ritter Faure, an die Stelle des verstorbenen Herrn Vallée, zum Rath beim Cassations⸗Hofe ernannt.
Als einen Commentar zu allen diesen Veranderungen enthält der Moniteur einen dem Anscheine nach aus amtli⸗ licher Quelle geflossenen Aufsatz, dessen Mittheilung wir uns auf morgen vorbehalten.
Auch einen dritten und letzten Artikel des Messager des Chambres uͤüber die Schrift des Herrn von Saint⸗ Chamans werden wir nachtraͤglich liefern.
Der gestrige Constitutionnel enthält einen Aufsatz, den man als den Vorlaͤufer jener verschiedenen Verordnun⸗ gen betrachten darf:
„Man hat endlich“, heißt es darin, „der öͤffentlichen Meinung und der Nothwendigkeit nachgegeben. Das Mini⸗ 88 ist entschlossen, nicht länger unthäͤtig zu bleiben.
i dem letzten Minister⸗Rathe hat man sich uͤber die in dem Verwaltungs⸗Personale unumgänglich noͤthigen Aende⸗ rungen endlich geeinigt. Das Ministerium, dessen Zögern und Unentschlossenheit bisher alle Welt in Erstaunen setzte, verdient heute unser ganzes Lob. Moͤge es dasselbe nicht zuruͤckweisen, da es ihm von Freunden der constitutionnellen Monarchie gespendet wird; möͤge es vor Allem den gefaßten Entschluß von der rechten Seite betrachten. Den schen und Beduürfnissen Frankreichs gehorchen, wie die Minister solches thun, heißt nicht nachgeben, sondern handeln.“
Die Gaz. de France bringt dem Koͤnige ihren Dank fuͤr ihre Freisprechung von einer dar, die, wie sie sagt, nur von Denjenigen herruͤhre, welche rend bemuͤht wäͤren, die treuesten Vertheidiger des Köͤnigs zu verlaͤumden und zu be⸗ schuldigen. Im Angesicht der ganzen Welt, fährt sie forr, baengen wir Ewr. Majestaͤt unsre Liebe, und erklären laut und öͤffentlich, daß so lange nur noch ein Hauch des Lebens in uns ist, er zum Dienste des Koͤnigs angewendet werden wird. — Demnäͤchst spricht sie auch ihre Dankbarkeit ge⸗ gen ihre Richter aus, die die Absichten der Gazette zu wür⸗ digen gewußt haͤtten, und eben so dankt sie ihrem beredten Vertheidiger, der alle die Thatsachen, wesche Leidenschaften und Interessen verfälscht und verdunkelt hätten, wieder im rechten Lichte dargestellt habe. — Sie versichert sodann, bei na⸗ Gruünde gefunden zu haben, 92 deshalb zu beloben. 8 e. Tribunal“ (so . 2 „das be. n „ wird das Urtheil, wel uns frei gespre at,
8 8