1828 / 316 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8 angenommen aäͤtten, kaufen oder gebrauchen wolle. Auch sammenstellung desselben mit der Erklaͤrung der andern Pro⸗ . , wenn Jackson die Präͤsidentschaft erhielte, vinzial⸗Staͤnde, die Entschließung vor. ..

—₰ man, da Tarif sogleich aufgehoben werden wuͤrde. Steaaten ruͤhmen dagegen die Vortheile, welche ihnen der⸗

Hiernaͤchst haben 4) Unsere getreuen Staͤnde der Provinz Sachsen, auf den Vorschlag Unsers Ministers der Geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten, die Unterhaltung der bei

Die nördlichen

dauere. Man war offtziell im Staats⸗Departement davon

a schon gewaͤhrt bad⸗ und wuͤnschen sehr, daß er sort⸗

unnterrichtet worden, daß Herr Tudor, der Amerikanische Ge⸗ schaͤftstraͤger in Rio⸗Janeiro, von der Brasilianischen Regie⸗ rung eine Entschäͤdigung von 35,000 Dollars fuͤr die Be⸗ schlagnahme der Brigg „Spark“ erhalten habe, und daß er ein aͤhnliches Gelingen in den uͤbrigen seiner Fuͤhrung an⸗ vertrauten Faͤllen zu gewaͤrtigen haͤtte. Sein Vorgaͤnger, Herr Raynet, hatte es nicht so weit bringen koͤnnen, und ist nach seinem Vaterlande zuruͤckgekehrt.

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1“* 4 eEEIEEEEZ111516“ Landrtags⸗Abschieb füuͤr die Saͤchsischen Provinzial⸗Stände.

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen ꝛc. ꝛc. Entbieten Unsern, zum zweiten Saͤchsischen Provinzial⸗Landtage versammelt gewesenen getreuen Staͤnden Unsern gnaͤdigen Gruß.

Wir haben die von denselben uͤber die, ihnen vorgeleg⸗ ten Gegenstaͤnde abgegebenen Gutachten und die von ihnen angebrachten Bitten Uns vortragen lassen, auch die Thaͤtig⸗ keit, mit welcher sie sich haben angelegen seyn lassen, die ihnen vorgelegten Gegenstaͤnde innerhalb der von Uns vor⸗ geschriebenen Frist zu erledigen, mit Wohlgefallen anerkannt, und ertheilen ihnen auf ihre Erklaͤrungen und Antraͤge fol⸗

gende Resolution: irv.enhetygt deb.J,vn.n- Was , . Asemma 3u;

das im Verfolg des vorigen Landtags abgegebene Gut⸗ achten uͤber die in der Provinz einzurichtenden Anstalten zur Heilung und Versorgung von Irren und zur Unterbringung und Versorgung von Armen und Vagabonden anlangt, so lassen Wir dem Gemeinsinn, welcher sich aus dem Uns vorgelegten um⸗ fassenden Plane kund giebt, Gerechtigkeit wiederfahren. In⸗ dessen hat dieser Plan zu mehreren Erinnerungen Veran⸗ lassung gegeben, wie Wir denn namentlich Bedenken finden muͤssen, die bereits voͤllig eingerichtete Corrections⸗Anstalt zu Zeitz, welche fuͤr die Manufacturen dieser Stadt von mehr⸗ fachem Nutzen ist, und welcher die Manufacturen wieder Gelegenheit zu nüͤtzlicher Beschaͤftigung der Häuslinge * währen, von dort verlegen, und an andern minder schickli⸗ chen Orten, neue Einrichtungen mit bedeutenden Kosten treffen zu lassen. Diese Erinnerungen, und die Vorschläͤge zu den in dem Plane vorzunehmenden Veraͤnderungen, wer⸗ den Unserm Ober⸗Präsidio mitgetheilt, und von diesen, mit den vom Landtage erwaählten Commissarien, deren Ernen⸗ nung Wir genehmigen, in Berathung gezogen werden. Das Resultat wird dann Unser Ober⸗Praͤsidium berichten, und Wir 1.252 Uns vor, demnaͤchst wegen Feststellung des Plans sowohl, als der Verwaltungs⸗Regulative, und wegen der weiteren Mittheilung an den kuͤnftigen Landtag Befehl zu ertheilen, Uns auch wegen der, zu Foͤrderung des Unter⸗ nehmens vom Staate zu gewährenden Unterstuͤtzung zu ent⸗ schließen. Vorlaäͤufig sichern Wir Unsern getreuen Staͤnden die Fortzahlung derjenigen Summen, welche zeither fuͤr die Anstalten zu Halle und Zeitz etatmaͤßig bezahlt worden sind, als Beitrag zu den Unterhaltungs⸗Kosten zu, werden auch ur ersten Einrichtung diejenigen Summen verwilligen, welche ei der Corrections⸗ und Versorgungs⸗Anstalt zu Zeitz zeit⸗ her von der, fuͤr diese Anstalt festgesetzten Etats⸗Summe erspart worden sind. Was demnaͤchst 2

die Unsern getreuen Staͤnden vorgelegten Propositio⸗ nen betrifft, so werden Wir ¹) wegen Aufhebung der fremdherrlichen Gesetzgebung und Wiedereinführung des Allgemeinen Landrechts in Be⸗ nehung auf die Verhältnisse der Dorf⸗Communen und Rit⸗ üe. ee üser in den zum Koͤnigreiche Westphalen gehoͤrig gewe⸗ h Landes⸗Theilen der Provinz Sachsen; nicht minder v dee en einer Ordnung fuͤr die Landgemeinen der Pro⸗ PG 2 Venhe üchehenen orschläge, und die verschiedenen here Erwoͤglag ungen sich kund gegebenen Ansichten in naͤ⸗ 8 Nicht geschmeßang fassen. ; ten Wir 8 3) über ihr Gutachten, wegen 2 Vermeidung der Boden⸗ Zerstuͤckelung zu ergreifenden Maaßregeln, nach Zu⸗

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den Seminarien zu Erfurt und Halberstadt bestehenden, so wie der bei den Seminarien zu Magdeburg und Weißenfels mit naͤch⸗ stem einzurichtenden Taubstummen⸗Lehr⸗Institute in der Art be⸗ reitwillig uͤbernommen, daß jede der genannten Anstalten alljährlich Ein Tausend Thaler erhalten und statt der vorge⸗ schlagenen Fundirung einer bestimmten Zahl von Freistellen, die unvermoͤgenden Zoͤglinge unterstuͤtzt werden sollen. Wir erkennen dies nicht nur mit gnäͤdigstem Wohlgefallen, son⸗ dern genehmigen auch gern, auf die ehrerbietigsten Antraͤge Unserer getreuen Provinzial⸗Staͤnde, daß 3

a. die zur Unterhaltung der Taubstummen⸗Institute, mit jähr⸗ lich Ein Tausend Thalern fuͤr jedes, bewilligten Summen als eine allgemeine Leistung der Provinz auf saͤmmtliche Kreise, nach Verhaͤltniß der Seelen⸗Zahl, vertheilt und von den Kreisstaäͤnden subrapertirt,

dagegen die zur Unterhaltung der unvermoͤgenden Zoͤglinge erforderlichen Kosten von den Kreisen, denen sie angehoͤren, aufgebracht werden moͤgen. Desgleichen wollen Wir

C. den Seminar⸗Direectoren befehlen lassen, fuͤr moͤglichst billige Unterbringung der, auf Kosten der Kreise in den Taubstum⸗ men⸗Anstalten zum Unterricht anzunehmenden, Zoͤglinge zu sorgen und finden es angemessen, daß 2 d

den Staͤnden auf jedem kuͤnftigen Landtage von der obersten Provinzial⸗Behoͤrde uͤber das Bestehen, den Fortgang und das Gedeihen dieser Anstalten, unter Beifuͤgung der revidir⸗ ten Rechnung uͤber die Verwendung der von der Provinz und resp. den Kreisen gewaͤhrten Unterhaltungs⸗Mittel aus⸗ fuͤhrliche Nachricht ertheilt werde, nicht minder den Stän⸗ den die Aeußerung ihrer Bemerkungen, Behufs Abstenw zg etwaniger Maͤngel, freistehen soll. 2

5) Auf die wegen der gegenseitigen Forderungen des Fis⸗ cus und der ehemaligen Saͤchsischen Erblande erhaltenen Antraͤge, naͤmlich: 8₰

A. daß der zu 273,561 Rthlr. 18 Gr. 6 Pf. berechnete Gesammt⸗Betrag fuͤr die Pferde⸗Lieferungen entweder ganz oder doch wenigstens mit einem aus Koͤniglicher Gnade moͤglichst hoch zu bestimmenden aliquoten Theile des Pserde⸗ Taxrwerthes aus Staats⸗Kassen bewilliget, und

B. von der allgemeinen Compensation der uͤbrigen An⸗ spruͤche der Provinz, mit denen des Fiscus nicht nur jeder Anspruch, welcher durch besondere Verhandlungen schon „2. ledigt worden, ausgenommen, sondern diese Ausnahme 5 auf solche Anspruͤche der Institute, namentlich des * Armen⸗ und Land⸗Arbeitshaus⸗Fonds ausgedehnt werde, welche ihre Erledigung bei dergleichen Verhandlungen noch

n wuͤrden und

C. die Regulirung des Schulden⸗Wesens der Stifter Merseburg und Naumdurg⸗Zeitz beschleunigen zu lassen,

eroͤffnen Wir ihnen: . zu A. daß von einer allgemeinen Compensation der ge⸗ genseitigen Forderungen des Fiscus und der ehemaligen Saͤchsischen Erblande, so wie solche in dem, dem Landtage vorgelegten Pro Memoria vom 28. Mai 1827 sproche worden, nicht abzugehen, mithin die in der ständischen, schrift vom 19. o- 1827 nachgesuchte Verguͤtung fuͤr die vom Lande gelieferten Pferde, weder ganz noch zum Theil zu bewilligen ist, .

a) weil die Bewilligung einer diesfallsigen Befriedigung der zu Unserer Monarchie gehoͤrigen ehemals Saͤchsischen Erb⸗ lande nicht nur diejenigen incorporirten Provinzen, bei wel⸗ chen eine allgemeine Compensation der Anspruche des Fis⸗ cus gegen die Anspruͤche der Provinzen mit Unserer Geneh⸗ migung bereits eingetreten ist, präͤgraviren, sondern auch die⸗ jenigen, mit welchen deshalb noch verhandelt wird, zu Exemplificationen veranlassen wuͤrde;

b) weil nach den angelegten Berechnungen uͤber die ge⸗ genseitigen Anspruͤche dem Fiscus noch die bedeutende For⸗ derung von 431,994 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf. an die Staͤnde verbleibt, Fiscus auf diesen Betrag verzichten will, billiger⸗ weise aber nicht verlangt werden kann, daß Fiscus auf der einen Seite seinen Anspruͤchen völlig entsage, auf der an⸗

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