1828 / 316 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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tung Nr.

dern dagegen einzelne Anspruͤche der Provinzen berichti⸗ gen solle; 8 5 weil diejenigen, welchen mehr oder weniger die Liefe⸗ rung der Pferde oblag, auch diejenigen sind, welche mit den extraordinairen Bewilligungen im Ruͤckstande sind, und den Restbetrag der letztern, die Forderungen fuͤr jene Lieferungen bei weitem übersteigt, die Debenten durch die Compensation der gedachten Ruͤckstaͤnde mithin schon eine große Wohlthat erlangt haben. zu B. daß die gewuͤnschte Ausdehnung der hier bemerk⸗

ten Ausnahme von der allgemeinen Compensation hinsichtlich der, durch besondere Verhandlungen bereits abgemachten For⸗ derungen, nicht minder der Anspruͤche der Institute, nament⸗ lich der Land⸗Armen⸗ und Land⸗Arbeitshaus⸗Fonds, kein Be⸗

denken hat, jedoch mit Ausschluß derjenigen Forderungen der

gedachten Institute, welche unter den in der Proposition be⸗

rechneten Anspruͤchen des Landes fuͤr Lieferungen und Leistun⸗ gen schon mit begriffen seyn duͤrften, und - zu C. daß wegen der gewuͤnschten Beschleunigung der Regulirung des Schuldenwesens der Stifter Merseburg und Nanumburg⸗Zeitz das Weitere deshalb bereits eingeleitet wor⸗ den ist und Unsere Entschließung darauf erfolgen wird. 8 6) Was die mg

wegen des den Ständen zu ihren Versammlungen zu üͤber⸗ weisenden Lokals, und 5

wegen der Landtags⸗Kosten anlangt, ö29 299 „. * so koͤnnen Wir 2.,h aer fb; mhen, he eu. dse o h29 durch den Umstand, daß mehrere einzelne Landes⸗Theile des staͤndischen Verbandes sich fruͤher im Besitz von Localien fuͤr ihre Landtags⸗Versammlungen befunden, Uns nicht bewogen n, dem jetzigen Landtage auf Kosten des Staats ein geeignetes Lokal zu verschaffen, und dadurch von dem allge⸗ meinen Grundsatze abzuweichen, daß die Kosten der Provin⸗ ial⸗Stände⸗Versammlungen nach ihrer neuen Organisation Uenthalben von den Provinzen aufgebracht werden muͤssen. daher die Stände das Lokal im Schloßgarten⸗Sa⸗ lon zu Mer nicht auf Kosten der Provinz fuͤr ihre . Zwez: herstellen köͤnnen, muß ihnen die Ausmittelung und Anschassung eines anderen selbst uͤberlassen bleiben. Auch koͤnnen Wir 2

“0) auf das Gesuch Unserer getreuen Staͤnde, denjenigen veil der Steuern, welcher im Herzogthume Sachsen auf Land“⸗ und Stiftstage 7 berechnen ist, den betreffenden Landes⸗Theilen fuͤr die Jahre 1818— 1823 erstatten und zu provinziellen Zwecken verwenden zu lassen, nicht eingehen. Insere getreuen Stände werden bei naͤherer Erwaͤgung selbst finden, daß wenn Ab⸗ und Nachrechnungen dieser Art fuüͤr die Vergangenheit einmal stattfinden sollten, auch der Fiscus aus den im Jahre 1811 geschehenen extraordinairen Bewilli⸗ ingen, wegen der auf die Staats⸗Kasse uͤbernommenen eichenbachischen Anleihe und aus manchen anderen Titeln Anspruüͤche an das Land zu machen berechtigt seyn würde. Penn nun von der Zeit an, da fuͤr den neuen Landtag osten vom Lande aufgebracht werden muͤssen, die fuͤr einen EPnlichen Zweck fruͤher aufgebrachten Steuern abgesetzt wor⸗ den, so ist fuͤr die Staͤnde alle Veraelassunz vorhanden, sich dabei zu beruhigen, ohne eine dergleichen Nachrechnung zu bei welcher, wenn sie gegenseitig seyn sollte, die

„Kasse auf Kosten des Landes nur gewinnen koͤnnte.

b) Was die anderen Landestheile der Provinz anlangt,

so kann die im Landtags⸗Abschiede vom 17. Mai v. J. ent⸗ haltene Resolution nur wiederholt werden; und da, was das Herzogthum Magdeburg betrifft, es sofort einleuchtet, daß das fruͤhere, größtentheils aufgehobene Steuer⸗System, so wie die frühere La s⸗Einrichtung nicht angezogen wer⸗ den konnen, um eine Ausna von der fuͤr alle Provinzen

sichtung, d Landtags⸗Kosten aus eigenen 8— zu begründen, so zeigt sich auch eine wei⸗

tere Erörterung wegen dieses Gegenstandes nicht als noth⸗ eee 1 Antrag gemäß wollen wir genehmi⸗

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2 ition der Kosten fuͤr die ritterschaft⸗ ₰— d E näͤchsten Wahl⸗Versammlungen

der Ritterschaft Enes⸗ gefaßt werde⸗ msaEnn; Uns auch 8 8 2* 11 2 2

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zur Zeit der Entscheidung daruͤber, ob die Kosten fuüͤr diejeni⸗ gen Deputirten, welche zwar von der Gesammtheit der Waͤh⸗ ler eines Bezirks zu erwaͤhlen, jedoch aus den Gutsbesitzern eines gewissen Landestheiles zu entnehmen sind, von den Guͤ⸗ tern in dem letztern allein, oder von denen des ganzen Wahl⸗ Bezirks getragen werden sollen. Wir verhoffen, daß auch uͤber diese streitig gebliebene Frage die zur Wahl⸗Versamm⸗ lung kommenden Gutsbesitzer sich verstaͤndigen werden, und haben fuͤr diesen Fall Unsern Landtags⸗Commissarius autori⸗ sirt, den Beschluß zu bestaͤtigen und auszufuͤhren, wogegen Wir Uns bei nicht erfolgender Verstaͤndigung die Entschlie⸗ ßung vorbehalten.

d) Was die Kosten fuͤr die Deputirten der Städte und Landgemeinen anlangt, so genehmigen Wir, daß die Kosten fuͤr die Deputirten der mit Viril⸗Stimmen versehenen Staͤdte von diesen letzteren selbst aus ihren Kaͤmmereien bezahlt, die Kosten fuͤr die Deputirten der zu einer Collectiv⸗ Stimme verbundenen Städte auf die einzelnen Staͤdte des Verban⸗ des nach der Seelenzahl, die Kosten fuͤr die Deputirten der Landgemeinen aber auf die zum Wahl⸗Bezirke gehoͤrigen Kreise ebenfalls nach der Seelenzahl vertheilt werden mögen, worauf denn den Kreisstaͤnden die weitere Repartition auf die einzelnen Landgemeinen uͤberlassen bleibt. Die Raten der einzelnen Städte und Landgemeinen sind dann aus den Käͤm⸗ merei⸗ und Gemeine⸗Kassen abzuzahlen.

c) Wegen der Kosten fuͤr die Bevollmaͤchtigten der bei⸗ den Dom⸗Capitul, bleibt es letztern uͤberlassen, sich durch einen Corporations⸗Beschluß uͤber die Art der Deckung zu einigen, indem es, wenn kein allgemeiner Fonds dazu vor⸗ handen seyn sollte, unbedenklich ist, sie nach dem Ertrage der Pfruͤnden auf die einzelnen Mitglieder der Dom⸗Capitul zu vertheilen.

Unser Landtags⸗Commissarius ist beauftragt, hiernach bei der Aufbringung zu verfahren, und in so weit noͤthig, nach diesen Grundsaͤtzen auch eine Ausgleichung der bereits auf⸗ gebrachten Kosten zu bewirken. 7) Das uͤber das dem g achten haben Wir genehmigt, das darnach eingericht unterm 6. Mai d. J. 8 und 28 durch die Amtsblaͤtter der Provinz angeordnet.

8) Was die von Unsern getreuen Staͤnden wegen der gesetzmaͤßigen Ausscheidung der Haͤlfte der Landtags⸗Abgeoet⸗ neten getroffenen Veranstaltungen anlangt, so finden Wir dabei nichts zu erinnern, haben auch Unsern Landtags⸗Com⸗ missarius anweisen lassen, wegen der anderweiten Wahlen das Erforderliche einzuleiten.

Mit den Abgeordneten scheiden allenthalben die bei der ersten Wahl fuͤr selbige namentlich ernannten Stellvertreter aus, an deren Statt ebenfalls neue, und zwar eintretenden Falls nach der in unserer Verordnung vom 17. Mai v. . Art. 12. enthaltenen ern zu wäaͤhlen sind.

Die staͤndischen Petitionen A. Gegenstaͤnde der innern Verwaltung.

1) Dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde, die Auf⸗ nahme ausländischer Unterthanen lediglich dem freien Willen der diesseitigen Gemeinen zu uͤüberlassen, koͤnnen Wir nicht entsprechen, da dieser Antrag mit den allgemeinen in der ganzen Monarchie feststehenden Grundsaͤtzen sich nicht ver⸗ einigen laͤßt, eine provinzielle Bestimmung hieruͤber aber un⸗ zulässig ist. Eine moͤgliche Aenderung der diesfallsigen Grund⸗ säͤtze ist daher nur von der allgemeinen Gesetzgebung zu er⸗ warten.

Eben so wenig koͤnnen Wir

2) auf das Gesuch, daß durch Zeitpacht, Herrn⸗ und Gemeine⸗Dienst im Herzogthum Sachsen kein forum domi- cilii constituirt werden moͤge, eingehen, indem die Gegensei⸗ tigkeit der Rechte und Verpflichtungen der Gemeinen des

Landtage vorgelegt gewesene abgegebene zweckmaͤßige Gut⸗

betreffend.

Staats es erfordert, daß in dieser Beziehung die allgemeine

Gesetzgebung fuͤr und gegen die Gemeinen durch ig glei maͤßig 2* Anwendung komme. gängig glecch 3) Auf den Antrag Unserer getreuen Staͤnde, die maͤnner der Ritterguts⸗Besitzerinnen, auch wenn sie ag. zur Ritterschaft des Preußischen Staats gehoͤten, zu der Kreisstandschaft zuzulassen, finden Wir zwar in der Allge⸗ meinheit, in welcher er angebracht worden ist, einzugehen Baxlhn.Alb üEnEiün eine Aufhebung der betref⸗