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— Jedermann hat das Recht, seine Meinungen bekannt zu machen, und ohne vorhergegangene Censur drucken zu lassen, wenn er in den Schranken bleibt, die das Gesetz zur Abwen⸗
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dung des Mißbrauches dieser Freiheit vorgeschrieben hat. —
Alles Eigenthum genießt einer gleichmaͤßigen Unverletzbarkeit, und sollte das allgemeine Beste, in augenscheinlicher und drin⸗ gender Noth, zur Benutzung von Privat⸗Eigenthum gezwungen werden, so darf solches doch nur unter der Bedingung einer ge⸗ rechten Entschaͤdigung geschehen. — Alle Industriezweige stehen den Columbiern offen, diejenigen ausgenommen, deren Betreibung des allgemeinen Besten. wegen beschraͤnkt werden moͤchte. — Die Columbier haben das Recht, Bittschriften einzureichen, wenn sie sich den Verordnungen unterwerfen, welche hier⸗ uͤber erscheinen werden. — Es ist Pflicht der Columbier, der Regierung als Unterthanen zu gehorchen, die Gesetze, De⸗ crete, Verordnungen und Instructionen der obersten Verwal⸗ tung zu befolgen, und üͤber deren Vollziehung zu wachen; die Obrigkeiten zu achten und ihnen gehorsam zu seyn; zu den öffentlichen Ausgaben fuͤr das Beste des Staates, nach Verhaͤltniß ihrer Vermoͤgens⸗Umstaͤnde, beizutragen; jederzeit zur Vertheidigung ihres Vaterlandes bereit zu seyn, und wenn es nöthig seyn sollte, ihm Ruhe, Vermoͤgen und Leben dafür zu opfern; — die Regierung wird die Roͤmisch⸗katho⸗ lische Religion, als die Religion der Columbier, aufrecht hal⸗ ten und beschuͤtzen. — Das gegenwaͤrtige Decret soll als ein constitutionnelles Staats⸗Gesetz promulgirt und befolgt wer⸗ den, bis zu dem Zeitpunkte der (auf den 2. Jan. 1830 zu berusenden) Repraͤsentanten⸗Versammlung, die sich damit be⸗ schäftigen wird, der Republik eine Verfassung zu ertheilen.
Gegeben im Regierungs⸗Pallast in Bogota, den 27sten August 1828, im 18ten Jahr der Unabhaͤngigkeit, und con⸗ trasignirt von den Minister⸗Staatssecretairen.
(unterz.) Simon Bolivar, ☛ der Befreier, Praͤsident der Republik.
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ose Maria Restrepo, Minister des Innern. tanislaus Vergaru, Minister des Auswaͤrtigen. Rafael Urdaneta, Minister des Kriegswesens. MNicolas M. Tanco, Minister der Finanzen. — Die Carthagena⸗Zeitung vom 7. Sept. enthäͤlt eine Bekanntmachung der Regierung, datirt Bogota, den 1. August, in welcher sie, um ihre Verbindlichkeit gegen ihre fremden Glaubiger nach besten Kraͤften zu erfuͤllen, ihre Ab⸗ sicht zu erkennen giebt, die öffentliche Einnahme durch Ver⸗ pachtung der Einkuͤnfte vom Taback zu vermehren. Sie fordert demzufolge diejenigen auf, die Lust haben, den Taback von Varinas zu pachten, ihre versiegelten Gebote binnen einer festgesetzten Frist einzureichen, nach deren Ablauf die Pachtung dem Meistbietenden zugeschlagen werden soll. Im Monat August hatte das Zollhaus von Carthagena eine Ein⸗ nahme von etwa 30,000 ollars. An der Kuͤste der Suͤd⸗ see ist ein neuer Hafen eröffnet worden, der fruͤher Istapa hieß, jetzt aber den Namen: „Hafen der Unabhaͤngigkeit“ bekommen hat; er ist 28 Scemeilen von Neu⸗Guatimala ünen⸗ heißt es in einem Schreiben aus Cartha⸗ gena vom 6. Sept., ist zum Oberhaupt erwaͤhlt worden. Seine Absichten sind gut, und es ist keinem Zweifel unter⸗ worfen, daß das Land in 6 Monaten vollkommen ruhig seyn, und der Handel wieder seinen alten Gang gehen werde. Auf die öffentliche Einnahme ist die groͤßte Aufmerksamkeit gerich⸗ tet, und es sollen naͤchstens entschiedene Maaßregeln genom⸗ men werden, um den Englischen Glaͤubigern zu zeigen, daß man sie nicht vergessen hat. Die Zinsen fuͤr die innere Schuld sollen, wie es heißt, fuͤr 6 Monate im Vollen be⸗ zahlt werden. 2232 das gehofft hatte, Santander wuͤrde den Sieg üͤber Bolivar davon tragen, wird jetzt, da es sich ierin geräuscht sieht, in seinen Plänen gegen Columbien cheitern. Von Seiten Bolivar's ist uͤbrigens der Oberst O'zeary nach Peru —*vn, e. E-, um wo moöglich die alte Differenzen beizulegen. d Sehnen del Gobierno vom 17. September enthält ein von dem General Paez aus seinem Hauprquar⸗ tier Caraccas unterm 9. September an den Intendanten der Provinz Venezuela erlassenes Schreiben, mittels dessen er Leßzterem eine von vielen Buͤrgern unterzeichnete Schrift in Betreff der Aufhebung der Municipal⸗Behoͤrden übersen⸗ der, mit der Anweisung, sie in das Regierungs⸗Blatt auf⸗ —40 lassen. In dieser Schrift heißt es, daß die ge⸗ da hren orden dem Publikum von sehr geringem Nutzen e vesen d0 stentheils aus talentlosen und mit ihren Pcheen — kannten Personen bestanden haͤtten, denen diese Pflichten zur Last geworden, weil sie dadurch genoͤthigt v rden, thre Famillen zu verlassen, und ihre Geschäfte ju vers⸗ und daß es mithin der allgemeine Wunsch sey,
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sie abgeschafft, und durch eine andere gesetzliche Autoritaͤt er⸗ setzt zu sehen, welche die Regierung fuͤr die zweckmäͤßigste halten wuͤrde, um Recht und Gerechtigkeit zu handhaben
— In einer New⸗Yorker Zeitung vom 22. Het⸗ beißt es, in Beziehung auf Columbien, unter andern: „Seit⸗ dem wir in Besitz naͤherer Nachrichten uͤber Columbien sind erscheint uns Bolivar's Proclamation (in Betreff Peru's/ in einem milderen Licht, da wir fruͤher fuͤrchteten, daß 8 Peru zuerst angegriffen haͤtte, und sich jetzt das Gegentheil davon ausweiset. Nach den letzten Nachrichten, die uns zu⸗ gekommen sind, hatte Bolivar sein Land von Peruanischen Truppen gereinigt.“ :
— Laut Nachrichten aus Chili bis zur Mitte Juni sollte der Sitz der Regierung von Santiago nach Valparaiso ver⸗ legt werden. Chili war ruhig. Nur im Suͤden von Penco hatten sich einige Guerilla⸗Partheien gezeigt.
— Nach Briefen aus Lima vom 29. Juni hat der Ge⸗ neral Suecre, der bekanntlich im Arm verwundet worden war, ihn muͤssen abnehmen lassen, und besindet sich in einem sehr bedenklichen Zustande. General Urdanecta, der die Bo⸗ livischen Truppen befehligte, ist vom Peruanischen General Gamarra geschlagen worden, und der größte Theil der Bo⸗ livischen Armee war zu den Peruanern uͤbergegangen.
— Zu den Waaren, deren Einfuhr in Peru vom jsten
anuar an verboten ist, gehoͤren: Schwefel, Salpeter, Schießpulver, Zucker, Taback, Huͤte, Stiefeln, Schuhe, fer⸗ tige Kleider, Branntwein, Seife, Speck, ordinaires Woll n⸗ zeug, gegerbtes Leder oder Felle, Sattler⸗Waaren, Hufeisen, Wachs⸗ und Talglichte, Tische, Sophas, Stuͤhle, und alle See die an Guͤte einer Nordamerikanischen Gattung derselben gleichen, die Tocuyos heißt. 8 Halti.
Port’/ au⸗Prince, 23. Sept. an, wird der Einfuhr⸗Zoll anstatt 16, — 17 ⅛ pCt. seyn. Das Gesetz uͤber zu ertheilende Patente wird in einigen Tagen erwartet. In Betreff der in Halti sich aufhaltenden Ausländer, die dort Commisstons⸗Handel treiben wollen, ist eine Verordnung erschienen, welche in 9 Artikeln die Bedin⸗ gen enthaͤlt, unter welchen sie sich zu diesem Zweck daselbst etabliren duͤrfen. Sie muͤssen, dieser Verordnung zufolge, eine besondere Erlaubniß von dem Praͤsidenten von Halti haben; ferner haben sie einen Consignations⸗Zoll von 1 ⅞ pCt. vom Werth der consignirren Artikel zu zahlen; Eingeborne ahlen nur ½ pCt. Diejenigen, welche ganze oder getheilte badungen consignirt erhalten, um sie zu verkaufen und Ruͤck⸗ ladungen dafuͤr wieder zu kaufen, sollen nur als Commissions⸗ Handel tkeibende Kaufleute angesehen werden. Die consig⸗
nirten Waaren sollen als Sicherheit füͤr die Consignations
Vom 1. Januar 1829
Zoͤlle angesehen werden; diese Zoͤlle werden vom 1. Januar
1829 an gehoben werden. Ia.
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Inland. 22.1.
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Koönigsberg, 24. Nov. Nach dem in der lben
Zeitung enthaltenen Monats⸗Bericht sind im verflossenen Monat in Pillau 42 Schiffe eingegangen und 56 von da ausgelaufen. eben so viel auch ausgegangen. Auf die hiesigen Handlungs⸗ Speicher sind aufgemessen von inlaͤndischem Getreide 160 Last Weizen, 537 L. Roggen, 287 L. Gerste, 758 L. Hafer, 187
L9. weiße und 182 L. graue Erbsen; von ausländischem Ge⸗ treide 150 L. Weizen, 460 L. Roggen und 52 L. Hafer.
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In Memel sind eingekommen 59 Schiffe und
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Abgemessen sind nach dem Inlande 31 L. Weizen, 657 .
Roggen, 417 L. Gerste, 558 L. Hafer und 1 L. graue Erb sen; nach dem Auslande 1027 L. Weizen, 647 L. Roggen,
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21 L. Gerste, 201 L. Hafer, 176 L. weiße und 171 L. graue 1
Erbsen. K .
Laut Nachricht aus Neukrug auf der frischen Nehrung vom 17. Nov. ist der von Danzig mit einer Ladung a u. s. w. auf Pillau bestimmte Bordings⸗Rheder Donner, bei dem Frost der im Anfange dieses Monats herrschte, mit sei-⸗ B nem Fahrzeuge im Haff bei Prebbenau eingefroren gewesen.
Da derselbe trotz einer aufgesetzten Noth⸗Flag e keine Huͤlfe
erhalten, so ist Schiffer Donner mit sechs innlaͤndischen
Matrosen, die er als Passagiere gehabt, auf seinem — u
durchs Eis nach Sukase gefahren, wo er dieselben abgesetzt; bei seiner Ruͤckkehr nach dem Fahrzeuge ist derselbe umge kommen. Seine Frau ist auch dabei umgekommen, und ein ande rer Passagier aus Mitau ebenfalls, dessen Leichnam man a einem Tau am Schiffe befestigt unfern desselben schwimmend gefunden hat; wahrscheinlich hat Letzterer die Erstere aus der Gefahr retten wollen. Ein kleines Kind des Schiffer Don⸗
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