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Blicke auf den Archipel und die Weißen Meeres.
Zu Europa rechnen die Tuͤrken, wie wir von Hammer'’s Staats Verfassung des Osmani wissen, auch alle zwischen diesem Erdtheile und Asten gelege⸗ nen Inseln: sie schließen daher in der Cintheilung des Reichs die Statthalterschaft des Archipel's unmittelbar an die Europaischen Landschaften Rumili und Bosna an; Kan⸗ dien zaͤhlen sie zu Afrika und Cypern zu Asien.
Dieser Eintheilung zufolge bildeten die Inseln des Archipels die dritte, Cypern die vierte und Kandien die letzte der 25 Statthalterschaften oder Provinzen (Ejalet) des Tuͤrkischen Reichs.
Der Besitz der Statthalterschaft der Inseln (Ejaleti Dschesair) oder auch der Provinz des Meeres (Ejaleti Déria) ist bisher stets mit der Wuͤrde des Groß⸗Admirals, Kapudan⸗Pascha, verbunden gewesen.
In Gemaͤßheit einer von dem Groß⸗Admiral Guͤseldsché Ali Pascha getroffenen Einrichtung, wurde die Statthalter⸗ schaft des Archipels in zehn Kreise oder Bezirke (Sandls hak) eingetheilt, naͤmlich: 1) Egribos, Negropont, Euboöag; 2) Ainabachti, Lepanto, das alte Naupaktus; 3) Midilli, Mytilene, Lesbos; 4) Sighadschik; 5) Rhöodos, Rho⸗ dus; 6) Kodscha Jli; 7) Bigha; 8) Sakyz, Chios; 9) Nakscha, Naxos; 10) Andra, Andros. Gallipoli wurde als der Haupt⸗Ort dieser Provinz angesehen.
Die der Wuͤrde des Groß⸗Admirals ebenfalls anklebende Statthalterschaft Cypern (Eja eti Kibris) wurde in steben Sandschak untergetheilt, wo drei auf der Insel selbst gelegen, naͤmlich: Lefkoscha, Nikosia; Baffa, Paphos, und Kerina; die andern vier aber auf dem Astatischen Festlande, naͤmlich: Alajé, Tarßus, Sis, und Itsch Il.
Unter die Botmaßigkeit des Groß⸗Admirals in seiner Eigenschaft als Statthalter der Provinz des Meeres gehoͤr⸗ ten ferner der Regel nach, selten aber in der That, die meist widerspenstigen Befehlshaber (Bege) der Kuͤste von Munte⸗ scha, des neunten der vierzehn Sandschak. aus welchen die Statthalterschaft Klein⸗Asten (Ejaleti Anatoli) besteht, und in gewissen Beziehungen, aber auch mehr dem Namen als der That nach, waren ihm selbst die Regierungen von Al⸗ gier, Tunis und Tripoli untergeordnet.
Kreta oder Kandien (Ejaleti Kirid) war nie voen dem Groß⸗Admiral abhaͤngig, sondern bildete eine eigene Provinz, und wurde in drei Sandschak, namlich Kandia, Sitz des Pascha's oder Statthalters, Kanéa und Retimo cingetheilt.
Auf dem Festlande sowohl, als auf den Inseln, bestan⸗ den die gesetzmaßigen Einkuͤnfte der Statthalter in dem Ge⸗ sammt⸗Ertrage gewisser ihnen angewiesenen Domainen, Kron⸗ und Kammer⸗Guͤter (Chass), aus welchen sie den Gehalt der Beamten und den Sold der Truppen zu bestreiten hat⸗ ten. Suleyman, († 1566), der bei der Feststellung seiner politischen Einrich⸗ tung darauf bedacht war, den zu großen Ueberschuß der Einkuͤnfte, welche bisher in den Privat⸗Schatz des Statt⸗ halters geflossen war, den Staats⸗Kassen zuzuwenden, fuhrte in mehreren Provinzen die Salijané, oder jaͤhrliche Besol⸗ dung, ein, wo die Einkuͤnfte der Kronen⸗ und Kammer⸗ Guͤter nicht mehr unmittelbar dem Statthalter angewiesen waren, sondern fuͤr den Staat verwaltet wurden, der dage⸗ gen von dem Ertrage den Gehalt des Statthalters, die Be⸗ soldung der Beamten und den Sold der Truppen bestritt. Hiernach wurden die nach diesem System verwalteten Pro⸗ vinzen Salijané, jene aber Chass genannt.
In der Statthalterschaft der Inseln, oder der Provinz des Meeres, gehoͤrten die Jandschak Mytilene und Rhodos zu der Klasse der Chass, Chios aber, Naxos und Andros zu
aus Herrn en Reichs
der der Salijané. Auf Cypern gehoͤrten Nikosia zu der er⸗
Paphos und Kerina aber zur zweiten Klasse; in Kandien hingegen Kandia, Kanea und Retimo alle drei zu der ersteren, nur allein die Besatzung der Festung Kandia wurde von den uͤbrigen zum Chass nicht gehoͤrigen und folg⸗ lich fuͤr Rechnung des Staats verwalteten Einkuͤnften be⸗ stritten. “
Von diesen aus fruͤheren Zeiten herruͤhrenden Einthei⸗ lungen und Unter⸗Abtheilungen des Osmanischen Reichs, wie solche in des Hrn. von Hammer's oben erwahnten trefflichem Werke (dem einzigen Leitfaden der Tuͤrkischen Statistik) auf⸗ gefuͤhrt sind, haben sich mehrere nur dem Namen nach noch erhalten, bei andern sind die Grenzen bald verengt bald er⸗ weitert worden, und noch andere sind ganz verschwunden aus der Reihe der Bestandtheile Tuͤrkischer Herrschaft. So hat auch die politische Eintheilung, die Verfassung und Vern al⸗ tung der bis zum Ausbruche der Griechischen Insurrection
steren,
der große Gesetzgeber und Administrator
(1821) unter 828 kischer Botmaäͤßigkeit gestandenen Inseln des Leißen Meeres*) im Verlaufe der Zeit sehr wesentliche Veraͤnderungen erlitten, uͤber deren Eintritt und Umfang
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jevoch bisher eben so wenig als uͤber den dermaligen statisti⸗ schen Zustand des Tuͤrkischen Festland 1 bekannt geworden sind.
In Folge dieser allmaͤhligen Veraͤnderungen ist die Aus⸗ dehnung der noch immer mit der Wuͤrde des Groß verbundenen Statthalterschaft des Archipel's bedeutend be⸗ schrankt worden, wenn gleich das Ansehen des Kapudan⸗Pa⸗ scha faktisch noch immer sehr groß ist und dessen Buyuruldi (Wesir's Befehle) laͤngs allen Kuͤsten der Europaischen und Astatischen Tuͤrkei, auf anderthalb Stunden in’s Land hinein, Gesetzes⸗Kraft haben sollen.
Die zum Osmanischen Reich gezaͤhlten Inseln moͤgen nach der neuern, bis zum Jahre 1821 bestandenen Organi⸗ sation, mit Bezug auf ihre Abhaͤngigkeit von den Tuͤrkischen Behoͤrden, unter sieben Haupt⸗Benennungen gebracht wer⸗ den, namlich: 1) Chass; 2) Voivodalik; 3) Agalik; 4) Beg- lik; 5) Malikiané; 6) Walilik; 7) Kuhassylyk. urtheilung des Zustandes derselben, vom politisch⸗geographi⸗ schen Standpunkte aus betrachtet und mit besonderer Ruͤck⸗ sicht auf ihre Theilnahme an der In rtion, duͤrften sich die nachstehend mmengestellten Nachrichten benutzen lassen, bei welchen die Angaben uͤber die neuern und neuesten Ver⸗ haltnisse, aus zuverlaͤssigen, wenn gleich nicht amtlichen Quel⸗ len geschoͤpft worden sind.
1) Chass, des Groß⸗Admirals, d. h. diejenigen welche unmittelbar dem Kapudan⸗Pascha untergeordnet sind, und die zuletzt anstatt des demselben urspruͤnglich als Apanage (Chass) uͤberwiesenen Gesammt⸗Ertrages aller Einkuͤnfte, ein jahrliches Aversum an die Admiralitaͤt entrichten; solche sind
Eschkiatos Sciathos und Ischkopelos, Scopulos, Skopulo, diese beiden am Eingange des Busens von Volo (Sinus pagasaiecus) gelegenen Inseln, sind die bedeutendsten der im Norden von Negropont befindlichen Gruppe. Ihre Bevoͤlkerung, die sich durchgaͤngig zum Griechischen Ritus bekennt, ist geringe, da die auf Kalidroni, Piperi, und den uͤbrigen kieinen Teufels⸗Inseln hausenden Seeraͤuber den Aufenthalt daselbst von jeher unsicher gemacht haben. Beide Inseln besitzen einen reichen Viehstand und erzeugen Seide und Wein von vorzuͤglicher Guͤte. Die Verwaltung ist einem Munieipal⸗Rathe uͤbertragen, der jaͤhrlich erneuert wird, und aus drei oder mehreren Primaten besteht. Diese Insel⸗Bewohner haben sich gleich vom Anbeginn der Insur⸗ rection durch Grausamkeit und Raͤubereien an den Kauf⸗ fahrtei⸗Schiffen aller Flaggen aus hnet.
Ischkiros St. Georg beyra, Scyros, oͤstlich von
Dzirn 8 Zur Be⸗
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Negropont, stand, bis zur Besitznahme durch die Tuͤrken, un⸗
rzoge von Naxos. Die Bevoͤlkerung tausend Seelen. Der Griechische Ri⸗ Die Insel hat einen Bischof er, von welchen das des heiligen Georg, berühmt dur vunderthaͤtiges Bild, ihr den Na⸗ men verliehen hat. Sie erzeugt vortrefflichen Wein, etwas Getreide, schoͤne Baumwolle, Fruͤchte und Wachs. Die Re⸗ gierung ist in Haͤnden der Primaten, die jaͤhrlich neu ge⸗ wahlt werd Der Cacdi oder Casi, der einzige Tuͤrke auf der Insel, war nur dem Namen nach Richter, hing aber in der That gaͤnzlich von den Griechischen Primaten ab, die
ter der Herrschaft der Her belaͤuft sich kaum auf tus ist und mehrere Moͤn
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„ bei der mindesten Zwistigkeit durch ihren Einfluß in Konstan⸗
tinopel sehr leicht seine Absetzung bewirkten. an der Insurrection Theil genommen. (Fortsetzung folgt.)
Die Insel hat
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Duͤsseldorf, 28. d8 6 1
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Nov. In dem Nuͤrnberger Cor⸗ respondenten ist vor einigen Wochen ein Artikel, angeblich aus Preußen datirt, erschienen, der sich hoͤchst entmuthigend und tadelnd uͤber die Verhaͤltnisse und die Lage des Elber⸗ felder Mexikanischen Bergwerk⸗Vereins auslaͤßt, zugleich aber auch so sehr das Gepraͤge einer gaͤnzlichen Unkunde des Ge⸗ genstandes verraͤth, daß deutlich hervorgeht, der Einsender koͤnne keine andere als die eben nicht sehr lobenswerthe Ab⸗ sicht gehabt haben, in der Eile etwas Haͤmisches, wenn auch
») Unter dieser Benennung begreifen die Tuͤrken nicht nur den Archipel, sondern auch den ganzen Theil des Mittellaͤndi⸗ schen Meeres, der sich fuͤdoͤstlich von der Insel Cerigo bis an die Syrische Kuͤste und langs dem suͤdlichen Ufer von Klein⸗ Asien erstreckt. I“ 1
Festlandes, officielle Angaben
Admirals