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Berlin, Donnerstag den 1sien Januar
13829.
Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages.
Se. Mazestät der Koͤnig haben dem Rittmeister Moliere vom General⸗Stabe and dem Seconde⸗Lieutenant von Reitzenstein des Garde⸗Dragoner⸗Regiments den Militair⸗ Verdienst⸗Orden; so wie dem bei dem Chef des Ingenieur⸗ Corps als Adjutant angestellten Seconde Lieutenant Grafen Bechasn den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen geruhet. Des Kanigs Majestaͤt haben dem, beim Kriegs⸗Ministe⸗ rium stehenden een Registrator Goͤhren den Charak⸗ ter als Kriegs⸗ zu verleihen, und das daruͤber ausgefer⸗ rigte Patent MMerhöchtelgenhendig zu vollziehen geruhet.
Angekommen: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant —2 Inspector der ersten Artillerie⸗Inspection, von or
Abgereist: Se. Excellenz der General⸗Lieutenant und — der vierten Division, von Borcke, nach
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ten Ausland.
8 Frankreich. h. 88 Paris, 25. Dec. Auf den der Reglerung von den
ssemuizchen Blättern oftmals, und noch neuerlich von dem 8 erier francats gemaͤchten Vorwurf, daß sie in kurzer Zeit 5 Unsumme von frommen Vermaͤchtnissen ihre Ein⸗ breß 38 gegeben habe, hemerkt der Messager des Cham⸗ egn gades: „Die Summe der seit der Publication des 82½ enen Meonate Mat 1825 autorisirten Vermaͤchtnisse — sedebs⸗ denen, welche die Lage der Dinge nicht ken⸗ einer einf tlich vorkommen; es bedarf indessen nur ee ee; 2 8ℳ e Sn 12 die eeeseie — 1 aren Zuwachses t zu verschaffen. Vor — 2 Menate Mal 1825, wo eine gewisse An, Gemeinen von dem Gesetze nicht anerkannt desi ten von Rechtswegen kein Grund⸗Eigenthum e pver Lomurden naͤmlich die zur Seiftung oder Er⸗ —4-2 Perszattonen benoͤthtgten unbeweglichen Guͤ⸗ ersenen auf ihren eigenen Namen und lä⸗
stiger Weise
se, aber mit
ltenen Bedingun
b G gungen verlteh, mußten jene “ das Brund, Eigenthum, zu dessen ten. un man nm Namen hergegeben hatten, ausantwor⸗ chen Stiftungen eebedatr, wie viele von jenen geistli⸗ darf man sich üͤter sene euh autorisirt worden sind, so dern. Zu der Anmaͤspeae asse scheinbarer Legare nicht wun⸗ gierung nur in wangen wehner⸗Vermochtnisse hat die Re⸗ errheilt.“ „Uebrigemg* einzelnen Fällen ihre Zustimmung wir bedanern, daß der Cene liest der Messager, „muͤssen diesen Gegenstand seine gewoöͤhesin semen Bemerkungen uͤber
— ch Declamati den habsächtigen Sinn der Geigtichtat und der gabsher güan⸗
orten dem Gelde der gehachten Gemeinen, ten — —2 Gesetz vom Monate Mat den „ aem 8s gationen eine gesetzliche Existenz unter
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zufuͤgt. Die Religion des Staates wird geachtet und geehrt; der fromme Eifer aber, welcher einige bruͤnstige Seelen zu gottseligen Werken oder zu dem beschaulichen Klosterleben fuͤhrt, ist auch eine Freiheit, die man ehren muß. Die Re⸗ gierung darf sich nur den Mißbraͤuchen widersetzen, und in dieser Beziehung haben wir die Ueberzeugung, daß die Minister jede Handlung zuruͤckweisen werden, welche den Frleden der Familien oder die Ticherheit des Staates stoͤren koͤnnte.“
Der Courrier frangçais enthält unter der Ueber⸗ schrift: „Von dem Petitionsrechte in seinen Bezichungen zu den Gesetzen uͤber die Verlaͤumdung,“ eine Antwort auf den (in Nr. 351. der Staats⸗Zeitung mitgetheilten) Aufsatz des Messager des Chambres über diesen Gegenstand: „Ein Pro⸗ eß,“ heißt es darin, „welcher gegenwaͤrtig vor dem hiesigen Hechepdltzeigerichte schwebt, hatte uns zu der Eroͤrterung der Frage Anlaß gegeben, ob die Ausuͤbung des Petitionsrechtes demjenigen, der sich desselben bedient, jemals eine gerichtliche Klage wegen Verläumdung zuzichen koͤnne. Wir bestritten solches. Der Messager des Chambres aber, dieser geborne Ver⸗ theidiger aller Regierungen, versucht es uns zu widerlegen. In⸗ dessen zeugt diese Widerlegung von der vollstandigsten Unkenht⸗ niß der Gesetze uͤber Klagen wegen verlaͤumderischer Angriffe; da sie sich jedoch zugleich auf die oöͤffentliche Moral, auf den den Staatsbeamten gebuüͤhrenden Schutz und auf das Gehäͤssige einer jeden Verunglimpfung uͤberhaupt stuͤtzt, so koͤnnten diese Be⸗ trachtungen vielleicht einige im Rechte nicht hbewanderte Koͤpfe verfuͤhren; wir haben es daher fuͤr noͤthig gehalten, die Wi⸗ derlegung unserer Grundsätze nochmals zu widerlegen. „Von zwei Dingen eins“, meint der Messager, „entweder ist die angefuͤhrte Thatsache falsch, und dann ist es gut, daß das Gericht eine Verläumdung bestrafe; oder sie ist gegruͤn⸗ det, und dann faͤllt die Verlaͤumdung von selbst weg.“ Der Schluß ist in den Angen der Vernunft ganz richtig, nicht
so in den Augen des Gesetzes. Im Gesetze vom 25. März
1822 heißt es ausdruͤcklich: „In keinem Falle ist der Beweis durch Zeugniß zur Bestaͤtigung eines verlaͤumderischen Fac⸗ tums zulässig.“ Durch diese Bestimmung ist absichtlich den Buͤrgern das ihnen fruͤher zugestandene Recht genommen worden, solche Thatsachen, welche dem guten Rufe dieses oder jenes Bramten schaden, vor Gericht zu beweisen. Der obige Schluß faͤllt daher von selbst weg, da in allen Fällen, wo der Urheber einer bei den Kammern eingereichten Bittscheift fuͤr angeblich verläumderische Thatsachen gericht⸗ licht belangt werden moͤchte, derselbe sich in der Unmoͤglich⸗ keit besinden wuͤrde, diese Thatsachen zu beweisen, und sonach unbedenklich condemnirt werden würde, wenn gleich das Ge⸗ richt selbst die Ueberzeugung haben sollte, daß das angefuͤhrte Factum des Beweises fähig waͤre. Sonach wüͤrde ein Bitt⸗ steller, der hona side ware, fuͤr gegruͤndete Thatsachen, die er aher gesetzlich nicht beweisen darf, mit dem Bitrsteller, der inala sido ist, in gleicher Kategorie stehen; und aus diesem Grunde waren und sind wir noch jetzt der Meinung, daß eine gerichtliche Klage wegen Verläumdung gegen den Einsender einer Bittschrift an die Kammern nie und zu keiner Zeit zulaͤssig sey. Wir haben uns hierbei auf das Zeugniß des Hrn. Favard de Langlade berusen. Der Messager meint sedoch, daß dieser Rechtsgelehrte in der angeführten Stelle seines Repertoriums nur geheime Petitionen, die bei den Mintstern eingereicht wuͤrden und keine öffentlich⸗ Discussion ur Jolge haͤtten, im Sinne gehabt habe. Ungluͤcklicherweise den aber, nach unserer und der Meinung des Cassations⸗ ofes, gerade diese zu einer peinlichen gerichtlichen Anklage geeignet, wie die Erfahrung uns bereits gelehrt
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