1829 / 7 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Berlin, Mittwoch den 7ten Januar

Amtliche Nachrichten. Kronik des Tages. Des Koͤnigs Majestaͤt haben Allergnaͤdigst geruhet, den General⸗Intendanten Grafen von Bruͤhl auf sein Ansuchen von der ihm bisher uͤbertragenen Verwaltung der Koͤniglichen

Schauspiele zu entbinden.

Dem Besitzer des Kupfer⸗ und Eisen⸗Vitriol⸗Werks zu —— 8 Linz am Rhein, Christian Rhodius, ist unter dem 28. Nov. 1828 ein Patent

auf seine fuͤr neu und eigenthuͤmlich erkannte, in

einem zu den Acten des Ministeriums des Innern genommenen Aufsatze naͤher beschriebene Methode, Kupfer⸗Vitriol zu bereiten, und auf die dazu ange⸗ wendete Vorrichtung, letztere in ihrer ganzen Zu⸗

sammensetzung,

für den Zeitraum von Acht hintereinander folgenden Jahren und den ganzen Umfang des Preußischen Staats ertheilt worden.

Abgereist: Der Fuͤrst Ludwig von Carolath, nach Dres

Zeitungs⸗Nachrichten . Ausland. an krelch

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Paris, 31. e Die oͤffentlichen Blaͤrrer enthalten das nachstehende Schreiben des Herrn Laffttte 1 s. tischen Abgeordneten, Herrn Saint⸗Macary, voen, 2 * d. M.: „Die Haitische Regierun nach den Bedingungen der von hr gemachten Anleitz er⸗⸗ stens 1,200,000 Fr. fuͤr die dritte Serie des abzutrag deoe⸗ Capitals, und zweitens 828,000 Fr. an halbjaͤhrigen Zinsen à 6 pCt. von den restirenden 27,600,000 Fr. Capital, zusamanen also 2,028,000 Fr. zahlen. Sie wissen, mein Herr, daß ich die Verloosung jener dritten Serie nur im Vertrauen auf ein Abkommen ausgesetzt habe, welches Sie mit der Franzd⸗ sischen Regierung abzuschließen hofften, und daß diese Zah⸗ lung sowohl, als die der halbjaͤhrigen Zinsen entweder von den Bedingungen des gedachten Abkommens oder von dem Eingange der mir von Ihrer Regierung angekuͤndigten Ri⸗ messen abhing. Ich habe aber bis jetzt weder irgend eine Rimesse erhalten, noch weiß ich, wie weit Ihre Unterhand⸗ lung gediehen ist. Mittlerweile ruͤckt der Zahlungs⸗Termin heran, und ich darf daher das Publicum nicht laͤnger in seiner peinlichen Ungewißheit lassen. Unter diesen Umstaͤn⸗ den bitte ich Sie um Auskunft: 1) ob ich zur Verloosung der dritten Serie der Anleihe schreiten soll oder nicht; 2) was fuͤr Maaßregeln Sie getroffen haben, um mich in den Stand zu setzen, die Abtragung dieses Theils des Capitals, so wie die Zahlung der Zinsen zu bewirken. Empfangen Sie ꝛc. Hierauf hat Hr. Saint⸗Macary am 29sten folgendes Ant⸗ wortschreiben erlassen: „Die stets zunehmenden Verluste welche meiner Regierung aus ihren Waaren⸗Sendungen nach Europa entsprangen, und die gegruͤndete Hoffnung —2, Abkommens mit der Franzoͤsischen Regierung, deren mungen vielleicht der sofortigen Liquidation unserer Anleihe günstig seyn moͤchten, haben in der That ihre Rimessen ver⸗ zoͤgert, und mußten Sie veranlassen, die Ziehung der drikten Serie auszusetzen. Jedenfalls hat Ihr großmuͤthiges Ver⸗ trauen zu meiner Regierung, die solches, in welcher Lage sie sich auch befinden möͤge, anzuerkennen wissen wird, derselben nicht zu zweifeln gestattet, daß Sie alle Schwierigkeiten, welche der bevorstehende Zahlungs⸗Termin herbeifuͤhren moͤchte, beseitigen wuͤrden, so fern nur die Unterhandlung, mit der

soll am 31sten ., b

ich beauftragt bin, zu irgend einem Vergleiche zwischen mei⸗ 92 22 Franzoͤsischen Regierung fuͤhrte. In der That

hatten Sie mir dieses Versprechen gegeben. Ungluͤcklicherweise aber ist das Resultat meiner Bemuͤhungen noch lange nicht er⸗ reicht; ja, ich habe vielmehr alle Ursache zu glauben, daß es mir unmoͤglich seyn wird, hier irgend etwas abzuschließen.

Dem sey, wie ihm wolle, die Aussetzung der halbjährigen Zinszahlung und der Einloͤsung der dritten Serie wuͤrde, in sofern Sie Sich nicht vielleicht dazu entschließen wollten, die

Auslage zu machen, immer nur momentan seyn. Als ich von meiner Regierung schied, war dieselbe in der That geneigt, ihre Rimessen mit dem Monat Oetober mit großer Thaͤtigkeit wieder zu beginnen, und aus den Ihnen mitgetheilten De⸗ peschen werden Sie ersehen haben, daß, waͤs auch das Re⸗ sultat der Unterhandlungen mit Frankreich seyn moͤge, meine

Regierung den unerschuͤtterlichen Entschluß gefaßt hat, alle 1*

ihr zu Gebote stehende Huͤlfsquellen vorzugsweise auf die Er⸗ zu verwenden, die sie gegen die Franzoͤsischen Kapitalisten eingegangen ist. habe die Ehre d 2 gegaͤngene . Ioh

Morgen löset der Herzog von Luxemburg den Herzog von Grammont als Hauptmann der Gardes⸗ du⸗Corps ab. Die Compagnieen Luxemburg und Mouchy kommen resp. aus Saint⸗Germain und Versailles hieher, wogegen die Compag⸗ nieen Grammont und Solre von hier dorthin gehen. Das 3te Garde⸗Regiment marschirt nach Saint⸗Denis und das é6te nach Courbevote, wöogegen das 1ste und Ate von dort hie⸗ her kommen. Das 2te Cuirassier⸗ Negiment, welches nach F wird durch das, aus Versailles kom⸗

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das aus Compiègne kommende Dragoner⸗Regiment ersetzt.

Das Bezirks⸗Wahl⸗Collegium zu Dieppe (Departement der niedern Seine) hat, an die Stelle des verstorbenen Gra⸗ fen von Malartic, den constitutionnellen Candidaten, Herrn Basrgnv, mit 210 unter 378 Stimmen zum Deputirten ge⸗ wäͤhlt. 8

Der Courrier francais stellt uͤber das gegen den Geistlichen Dumonteil ergangene Erkeuntniß folgende Be⸗ trachtungen an: „Das Urtheil, welches der hiesige Koͤnigl. Gerichtshof gestern in der Dumonteilschen Sache gefaͤllt hat, beweist, daß unsere Gerichte von dem Principe der Reli⸗ gions⸗Freiheit noch nicht so tief durchdrungen sind, als von dem der politischen Freiheit. Wenn es wahr ist, daß nach dem Geiste der Charte und nach den Preß⸗Gesetzen von 1819 und 1822 die Freiheit des oͤffentlichen Bekennt⸗ nisses einer Glaubens⸗Meinung nicht so ausgedehnt ist, als die Gewissens⸗Freiheit; wenn es wahr ist, daß man sich nicht offen von jedem Glauben lossagen duͤrfe, wie der Koͤ⸗ nigliche Gerichtshof sich ausdruͤckt, so ist eben so gewiß, daß alle religioͤsfen Glaubens⸗Melnungen vor dem Gesetze von gleichem Werthe sind. Die Ehe, welche namentlich von den Protestanten als eine Einrichtung angesehen wird, die es verdiene, mit dem Priesterthum vereinigt zu werden, kann in der Person eines katholischen Priesters nicht verunehrt werden. Jedenfalls waͤre erst zu beweisen, wie Derjenige, der die Bande, die ihn als Priester an den katholischen Cultus knuͤpften, geloͤst hat, auch dann noch unwiderruflich dem Priester⸗Stande angehoͤren muͤsse, wenn er auf alle Vortheile desselben verzichtet? Daß die in Frankreich guͤlti⸗ gen canonischen Bestimmungen fuͤr den Priester in seinen Functionen bindend seyen, unterliegt, dem Concordate zufolge, keinem Zweifel; daß man aber nicht Katholik oder schlecht⸗ weg Christ bleiben koͤnne, wenn man aus dem Priester⸗ Stande austritt, und daß man darum jedem Glauben ent⸗ sage, weil man sich durch die Priesterweihe nicht fuͤr unauf⸗ loͤslich gebunden haͤlt, diese Schlußfolgerung konnte der Koͤ⸗ nigliche Gerichtshof nicht ziehen, ohne unsere Gesetze zu uͤbertreten. Haͤtte Dumonteil seinen fruͤheren Priester⸗Stand verheimlicht, und sich durch die buͤrgerliche Behoͤrde trauen

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