1829 / 8 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Seneg⸗ 1 8 sep, weil man verab⸗

henden Gewaͤsser zu sorgen. ung der umliegenden ste⸗ Niederlande.

Eedit von 18 eaenrn Nummer 90 das Gesetz uͤber einen

Das 8 für die uͤberseeischen Besitzungen. Buchdrucke⸗ htpo ize „Gericht im Haag hatte den dortigen

Zuchdrucker van der Ven wegen Verlaͤumdung eines evan⸗ gelischen Predigers in Scheveningen zu sechsmonatlicher Haft, 600 Fl. Geldstrafe und dem Verkuste gewisser buͤrgerlicher Rechte auf fuͤnf Jahre verurtheilt. Der obere Gerichtshof im Haag, an welchen der Verurtheilte appellirte, hat dieses Urtheil in einer Sitzung vom 29sten v. M. bestaͤtigt.

Bei dem Buchhaͤndler Brest van Kempen ist vor Kur⸗ zem ein Werk uͤber die Verantwortlichkeit der Minister nach Niederlaͤndischem Staats⸗Rechte erschienen. Die Gazette des Pays⸗Bas enthaͤlt in zwei Artikeln eine Beurthei⸗ lung dieses Buches; in dem ersten beleuchtet sie die Gruͤnde, durch welche der Verfasser zu beweisen sucht, daß die Mi⸗ nister nicht in Dingen verantwortlich seyn koͤnnen, welche nach doen 9ten Kapitel der Charte in das Gebiet der Kö⸗ niglichen Präͤrogative fallen. Im zweiten Artikel fuͤhrt das

darthut, daß das Niederlaͤndische Grundgesetz zwar die mi⸗ nisterielle Verantwortlichkeit nicht zulasse, dagegen aber durch

andere Bestimmungen der Koͤniglichen Gewalt enge Graͤnzen setze, und dieselbe mehrerer Prärogative beraube, die nach der allgemeinen Meinung zum Wesen einer constitutionnellen Monarchie gehoͤren. Zu diesen Praͤrogativen rechnet der Ver⸗ fasser folgende; 1) die zweite Kammer der Generalstaaten, die sich jaͤhrlich ihrem dritten Theile nach erneuert, kann von dem Koͤnige in keinem Falle aufgeloͤst werden, wohl aber in England und Frankreich. 2) In allen andern constitution⸗ nellen Staaten kann der Koͤnig nach Gutbefinden die Zahl der Pairs vermehren, waͤhrend die Niederlaͤndische Charte das Maximum fuͤr die erste Kammer auf 60 Mitglieder fest⸗ stellt. 3) In andern repraͤsentativen Staaten werden die Kammern nach dem Willen des Koͤnigs eroͤffnet und geschlos⸗ sen, nach den Niederlaͤndischen Gesetzen versammeln sich die Kammern zu bestimmten Epochen, ohne vorherige Zusam⸗

Zeit nicht aufgeloͤst werden. 4) Nach der Franzoͤsischen Charte kommt die Initiative bei Gesetz⸗Vorschlaͤgen nur dem Koͤnige zu, waͤhrend nach dem 113ten Artikel des Niederlaͤndischen Grund⸗Gesetzes jeder Deputirte das Recht hat, ein Gesetz in Vorschlag zu bringen, und damit in derselben Weise verfah⸗ ren wird, als wenn es der Koͤnig vorgeschlagen haͤtte. 5) In andern Laͤndern werden die Gerichts⸗Beamten unmittel⸗ bar vom Koͤnige ernannt; in den Niederlanden ernennt der

vinzial⸗Gerichte nach einer dreifachen Liste, welche die Gene⸗ ral⸗ und die Provinzial⸗Staaten einreichen u. s. w. Die Gazette des Pays⸗Bas begleitet diese Punkte mit er⸗ loͤuternden Bemerkungen, und schließt dann mit folgenden Worten: „Wir muͤssen anerkennen, daß unser Grund⸗Gesetz die Gewalt des Koͤnigs, die unserer Repraͤsentanten, unserer Richter, kurz aller Koͤrperschaften des Staats bestimmt hat. Unsere beste Garantie beruht aber auf dem sittlichen Charak⸗ ter der Belgier, auf der hohen Stufe ihrer Bildung, auf ihrem Patriotismus, der Treue ihrer Repraͤsentanten, der Unpartheilichkeit der Richter, und vor Allem in der Hochher⸗ zigkeit des erhabenen Geschlechts, das stets unser Schild ge⸗ gen die Tyrannei war, das unsere Ketten gebrochen, sein Zlut und seine Guͤter fuͤr das Gluͤck der Nation geopfert hat, und das die Rechte seiner Krone seiner Nach⸗ kommenschaftunversehrtzuuͤberliefern wissen wird.“ 1 Schweiz.

Zuͤrich, 31. Dec. Heute ist die eidgenoͤssische Kanzlei in ihrem Gesammt⸗Personale, mit dem eidgenoͤssischen Archiv, der Centralkasse ꝛc., unter Bedeckung von Zuͤrich nach Bern abgereist, an welchem letzteren Vorort in der Kehr⸗Ordnung des eidgenoͤssischen Directoriums die Leitung der Bundes⸗ Angelegenheiten fuͤr die Jahre 1829 und 1830 uͤbergeht. Es ist dafuͤr von der Regierung des abtretenden Vororts an den neu eintretenden die Uebergabs⸗Urkunde voroͤrtlicher Befugnisse ausgefertigt und die eidgenoͤssische Kanzlei ist mit dem f. Januar an die Befehle von Bern gestellt worden. Davon hat durch uͤbliche Kreisschreiben die Regierung des Standes Zuͤrich, wie den 8 aller Kantone so auch den Gliedern des diplomatischen Corps und den Schweizeri⸗ schen Geschaͤftstraͤgern und Consuln im Auslande, Kenntniß gegeben. Zu den bei Anlaß des ausgewechselten Vertrages Aber tachbarliche Verhaͤltnisse, von Frankreich an

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enannte Blatt die Beweise auf, mit welchen der Verfasser⸗ 9 2

menberufung, und koͤnnen vor dem Ablaufe einer gewissen

Koͤnig die Mitglieder des Ober Gerichtshofes und der Pro⸗

Frage uͤber Trennung der Gewalten

Schweize⸗

rische Magistrats⸗Personen ertheilten Geschenken und Beeh⸗ rungen gehoͤrt auch das dem Herrn Buͤrgermeister Herzog, vom Aargau, verliehene Commandeurkreuz der Ehren⸗Legion. Der Bernische Schultheiß, Hr. Fischer, hat den Werth der von dem Franzoͤsischen Geschaͤftstraͤger uͤberreichten rillanten⸗Dose mit 4000 Fr. an den Invaliden⸗Fond (der im Jahre 1815 aus Frankreich zuruͤckberufenen capitulirten Regimenter) und den Ueberrest an ein kaͤrglich ausgestatte⸗ tes kleineres Krankenhaus in Bern uͤbergeben und damit, hinsichtlich auf den Koͤnigl. Geber und die Natur des Ge⸗ schenks am zweckmaͤßigsten zu verfahren geglaubt. In den Niederlanden ward mit Anfang dieses Monats die Ausioͤsung der Schweizer⸗Truppen durch Verfuͤgungen des Kriegs⸗

Ministers factisch begonnen. Es sind zu Befoͤrderung derselben Einladungen fuͤr beschleunigten Uebertritt der Schweizer⸗Soldaten in die National⸗, Land⸗ und

Colonial⸗Armee, auch mit Zulassung Cuirasst

und der Artillerie erlassen, und NNENau zu Eingabe von Verzeichnissen derer, die zu diesem Uebertritte geneigt sind, aufgefordert worden. Diese Regiments⸗Chefs bisher ohne Anweisung von den Kantonez, welche ca kanl t E ee das Aufloͤsungs⸗Geschaͤft geblieben, habin r seh 8 2 8- 15 Schweizer⸗Regierungen, 8 oh ntwort auf ihre im August eingerei

e.ease a Lizenzirung betreffenden Veeefnda eeechen⸗ Niederlaͤndischen Snchreiten des Kriegs⸗Departements beim kuͤnftige Schicksal 88 udten Beschwerde gefuͤhrt. Ueber das weit ungleiche Ansichten dentlassenden Truppen walten inso⸗ nehmenden Regierungen, als diezen 8 8 Capitulation theil⸗ lich mit Neapel capitulirt habei⸗ deehae chezeither und neuer⸗ ihrer Angehoͤrigen in diesen meuen und den Uebergang nehmen, waͤhrend die Regierungen der Kann sichern Bedacht Capitulationen nicht eingegangen sind, und . a⸗ neue mehr in der Folge eingehen werden, den freiwicli 2 tritt ihrer Angehoͤrigen in den Hollaͤndischen Narcen 2 die, nun einmal an fremden Kriegsdienst gewoͤhnt 8 gienst, Muͤhe haͤtten, die ihnen angemessene Beschaͤftigung 5 haͤltnisse zu finden, nicht ungerne geschehen lasßen. .

Den 27. December war der große Rath des K

Luzern zur Vornahme der verfassungsmaͤßigen W Fanths sammelt, indem als Folge der, seit einiger Feir aeen ver⸗ Rathe herrschenden großen Sterblichkeit, nach 8 großen im Laufe des Jahrs 1826 sechs neue Mitgttedercher. Fhh werden mußten, sich abermalen sieben Rathsplaͤtze veen fanden, naͤmlich vier von der Stadt und drei von Seir b der Landschaft. Als Schultheiß fuͤr das Jahr 1829 Hr. Joseph Karl Amrhyn mit großer Söimmenmehtheie ee staͤrigt. Nach vollendeten Wahlverhandlungen vertagte 2₰

Jan.

große Rath seine ordentliche Wintersitzung auf den 26 ge⸗

k. J., wo mehrere wichtige Gegenstaände zu J G ir bracht werden sollen, namentlich: der Ee ee 9 fuͤhrung einer ersten Instanz in Kriminalsachen, vee 9' 1 ie . C in 8 und das Gesetz uͤber das Erziehungswesen Berührung steht, Der große Rath des Standes Bern marh 8 ordentliche Wintersitzung am 8. December dur⸗ far seine des Herrn Amtsschultheiß Fischer eroͤffnet, 8 eine Rede innern 88 Eidgenossenschaft sorsehrdbehn es eigenen Kantons und seiner Vern als stellte. valtung umfassend dar⸗ S öu om, 24. December. Der Vicomt⸗ briand hat bei einem Mittagsmahle ee von Chateau⸗ ren, der Director der hiesigen Franzssisch hes, ihm zu Eh⸗ Guérin, kuͤrzlich veranstaltet hatte, die aa alrademe, Herr gegeben, dem beruͤhmten Nikolas Poussin 2 u erkennen Huͤlle hier in der San⸗Lorenzo, Kirche be.0 sterbliche sten ein marmornes Denkmal errichte auf eigene Ko⸗

und den Bildhauern Lemoyne und Desprez, unter e; Guérins oberer Leitung uͤbertragen, und dabei den sinnreich 2 Gedanken gehabt, als eine der Hauptzierden des Monu hen einen Basrelief zu waͤhlen, der das bekannte Gemaͤlde 9 ments die Arkadischen Schaͤfer, welche auf einen Leiche oussins, halb verwischte Inschrift: „et in Arcadia ego* die stellen , 8 8 esen, vor⸗

Florenz, 26. Dec. Der Koͤnigli EWE111 Gesandte am hiesigen Hofe, Lord Smn gich Bresn enl⸗ zem in seinem Hoͤtel eine von ihm selbst 1 8. g ur⸗ „Das Turnier,“ mit vollstaͤndigem Buͤhnen⸗Apparat 5 fuͤhren. Die verschiedenen Parthieen wurden von der 4

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