1829 / 49 p. 8 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ihnen erforderte Gutachten uͤber das Schuldenwesen der De⸗ partements Posen und Bromberg abgegeben, haben auch die

u vollstaͤndiger Regulirung dieser Angelegenheit eroͤffneten Vorschläͤge fast saäͤmmtlich zweckmaͤßig gefunden, und erthei⸗ len ihnen daruͤber folgende Resolutionen:

8* a) Wir genehmigen, daß die jetzigen Bestaͤnde der bei⸗ dden Devpartemental⸗Fonds mit den dazu fernerhin einzuzie⸗ hbhenden Geldern ein Eigenthum derjenigen Landestheile blei⸗

ben, durch deren Beitraͤge die Fonds gebildet worden find, dergestalt, daß jeder dieser Fonds, fuͤr sich abge⸗ sondert, dem an ihn gewiesenen Bezirke zugehoͤren, und dasjenige, was nach Bezahlung der vom Bezirke zu ver⸗ retenden Schulden an Bestaͤnden uͤbrig bleiben duͤrfte, lediglich fuͤr dessen sonstige Beduͤrfnisse verwendet werden sooll. Da aber hiernach die Kreise Kulm und Michelau und sdas Thorner Gebiet Antheil an den Departemental⸗Fonds 8 zu Bromberg haben, und diese in Hinsicht der Administra⸗ tion von dem uͤbrigen Bezirke getrennt sind, gemeinsame Be⸗ daͤrfnisse also nach Abwickelung des Departemental⸗Schulden⸗ Wesens nicht statt finden koͤnnen; so soll zwischen diesen Landestheilen und dem uͤbrigen Bromberger Bezirke, nach vorgaͤngiger Ausmittelung der Verhaͤltnisse, und unter Ver⸗ nehmung, sowohl mit den Kreisstaͤnden der betheiligten Lan⸗ A-* destheile, als mit den Repraͤsentanten des uͤbrigen Bezirks, keeine Auseinandersetzung erfolgen, in deren Verfolg die frag⸗ lichen Westpreußischen Landestheile aus der Gemeinschaft gaͤnzlich ausscheiden werden. Diejenigen Zahlungen, welche instweilen fuͤr besondere Beduͤrfnisse des jetzigen Bromberger Reeggierungs Departements werden geleistet werden, koͤnnen ¹ 8 daher den Westpreußischen Landestheilen nicht zur Last fallen, vielmehr muß denselben deshalb bei der kuͤnftigen Ausein⸗ ute gerech⸗

aandersetzung eine verhaͤltnißmaͤßige Summe zu

3 naet werden.

Was b) die noch ausstehenden Abgaben⸗Ruͤckstände anlangt, 1 so genehmigen Wir 1

deaß die Ruͤckstände von den fuͤr verschiedene Militair⸗Be⸗ hdͤarfnisse ausgeschriebenen Geldbetraͤgen, in so weit sie den Departemental⸗Fonds gehoͤren und nicht durch Anrechnung H auf Forderungen bezahlt werden koͤnnen, mit Ausnahme der ssogenannten Coaäͤquations⸗Gelder⸗Reste niedergeschlagen werden;

* . daß die Einziehung der Coaͤquations⸗Gelder⸗Ruͤckstaͤnde von den Wohlhabenden ohne ferneren Anstand, von Denjenigen aaober, welchen die sofortige Abzahlung beschwerlich werden 8. K koͤnnte, in billigen, ihren Kraͤften angemessenen, hoͤchstens vpierjaͤhrigen, vom 1sten Januar d. J. an zu berechnenden, Cheilzahlungen erfolge, und von Densenigen, welche mit dem 1. November 1829 nicht vollstaͤndige Zahlung geleistet haben, der dann noch verbleibende Ruͤckstand mit Vier vom Hun⸗ dert dem Departemental⸗Fonds verzinset werde;

ddeaß die zu Geld berechneten Natural⸗Lieferungs⸗ n dder von Unseren —— Staͤnden —— 8 vorzuͤglichen Wohlgefallen gereichenden billigen Ruͤcksicht auf hihhre aͤrmeren Mitbuͤrger, in so fern sie bei dienstpflichtigen Gemeinen ausstehen, und durch Compensation nicht getilgt Nngerden koͤnnen, niedergeschlagen werden moͤgen, wogegen die⸗ selben, dem Antrage der Majoritaͤt gemäß, von den Domi⸗ nien und nach Befinden von den Freibauern, in der unter 2 angegebenen Art einzuziehen sind. —8 Dem billigen Ermessen der Departements Bevoll⸗ mzchtigten soll es aber uͤberlassen bleiben, ob nicht die deen dienstpflichtigen Gemeinen bewilligte Niederschlagung überall, wo die Verhaͤltnisse sich dazu eignen, auch den Freibauern und den kleinern ackerbautreibenden Staͤdten zu Gute kommen könne. Unser Ober⸗Präsident ist an⸗ k. gewiesen, hieruͤber mit den gedachten Bevollmaͤchtigten weiter zu verhandeln und in den geeigneten Fällen das dies⸗ fealls Erforderliche einzuleiten. EEEE“ 25 Wir genehmigen endlih daß, dem Gutachten der Staͤnde gemäß, denjenigen, von 8 8 welchen die Ruͤckstaͤnde sub 3 Anccehen sind, ale Rückszaͤnde, aauch die unter 1 niedergeschlagenen an ihren Forderungen ge⸗ gen den Departemental⸗Fonds gekuͤrzt werden duͤrfen, woge⸗ gen eine Anrechnung solcher Reste auf die Forderungen dienst⸗ pflichtiger Gemeinden und anderer, welche die Niederschla⸗ gung der unter 3 angegebenen Art zu statten kommen weird, nur in Beziehung auf die unter 3 erwähnten Beitruͤge statt bee 2 5 8 c) In Beziehung auf diejenigen Anspruͤche, welche den 8 beiden Departemental⸗Fonds * die e der Magazine zustehen, finden Wir ebensalls es fuͤr zweck⸗

genehmigen Wir und wollen geschehen lassen,

maßig, daß dergleichen Defecte, wenn wegen Armuth der Schuldner oder anderer Gruͤnde keine Hoffnung zu einem guͤnstigen Erfolge vorhanden ist, und der Versuch der Ein⸗ treibung nur zwecklose Muͤhe und Kosten verursachen wuͤrde, niedergeschlagen werden moͤgen, gegen die wohlhabenden Be⸗ amten aber zu Beitreibung ihrer Schuld nach Lage der Um⸗ staͤnde im Wege der Administration oder im Rechtswege vorgeschritten, nach Befinden auch dasjenige, was sie an den Staat oder das Departement zu fordern haben moͤchten, in Compensation an Zahlungs statt angenommen werden.

d) Dem Gutachten Unserer getreuen Staͤnde, in Bezie⸗ hung auf die Namens der Departements gegen den Bromm-⸗ berger Resten⸗Fonds liquidirten nach dem 1. Mai 1814 ent⸗ standenen Forderungen, treten Wir ebenfalls bei Mar. z

nehmigen:

daß diejenigen Forderungen, welchen Consumtions⸗AQuittungen zum Grunde gelegen haben, die den Inhabern auf Befehl⸗ der vormaligen Departemental⸗Behoͤrde abgenommen, und gegen welche Vorschuß⸗Bescheinigungen ertheilt worden sind, den Inhabern der letzten vom Departemental⸗Fonds nach denjenigen Saͤtzen, welche der Bromberger Resten⸗Fonds ge⸗ waͤhrt, und in denselben Zahlungsmitteln ausbezahlt werden, sobald die Zahlung des Resten⸗Fonds an den Departemen⸗ tal⸗Fonds erfolgt seyn wird, wogegen 2

die andern Summen fuͤr die uͤbrigen vorstehend nicht be⸗ zeichneten Forderungen, namentlich fuͤr solche, welche die De⸗ partemental⸗Fonds durch Compensation gegen Reste oder auf sonsttne Art erworben haben, nicht minder fuͤr solche, welche auf bloßen Scheurquittungen beruhen, lediglich den Bestaͤn⸗ den der Departemental⸗Fonds zuwachsen.

e) Was die bai Aüüen anlangt, so bemerken Wir

daß Wir in die Niederschlagung derjenigen Forderungen, welche diesseitigen Unterthanen an jetzt Polnische Departe⸗ ments zustehen, insoweit sie nach den diesseits feststehenden und noch festzustellenden Grundseaͤtzen läguidariensfaheg sind, nicht willigen koͤnnen. Auch werden unsere getreuen Staͤnde nach nochmaliger Erwaͤgung der Sache und bei den sonst von ihnen bewiesenen Gesinnungen der Billigkeit, es selbst nicht verlangen, daß einzelne ihrer Mitbuͤrger, durch den Verlust von Forderungen, zu deren Bezahlung der Sehznt cee Ver⸗ pflichtung hat, in Folge allgemeiner V isse leiden sollen. . b Zu Befriedigung dieser Art von Forderungen bieten sich dar, diejenigen Anspruͤche, welche etwa jenseitige Unterthanen an diesseitige Departements haben moͤchten, von deren Be⸗ friedigung aber die letzteren in Folge jener Verhaͤltnisse befreit bleiben; nicht minder die Coäquations⸗Gelder, welche fuͤr das Beduͤrfniß des gesammten Herzogthums Warschau aus⸗ ü eeschrieben worden sind, und sich daher zu Bezahlung dieser rt von Forderungen vollstaͤndig eignen. 8

Wir behalten uns daher vor, wegen Befriedigung der gedachten Glaͤubiger auf diesem Wege die weiteren Ermitte⸗ lungen noch anstellen zu lassen, und das Erforderliche anzu-⸗

ordnen.

2. In gleichem Maaße sollen auch diejenigen Forderungen

befriedigt werden, welche aus Contracten herruͤhren, die zwar

nach dem isten September 1807 vor Errichtung der Praͤfekturen,

jedoch mit legalen eiase abgeschlossen worden sind.

Das Gutachten Unserer getreuen Stände,

Wiesen ⸗Aushuͤtungen vor dem 1. Mai 1814 ——

herruͤhrenden

daß, insofern solche auf Requisitionen vo il⸗ erfolgt sind, von den Interessenten die dem Departemental⸗Fonds zu zahlenden Ruͤckstaͤnde bis zur 2 der Forderungen dagegen compensirt werden duͤrfen. ine andere Verguͤtung, als durch Compensation soll aber 2ö,N Wir alle uͤbrige aus die⸗ em 1 hrende Forderu⸗ auf zeichnung nicht paßt, fuͤr erlose 2 Desgleichen sollen F.vzsa. 8 8. pern 4. 8 B alle Forderungen an die Departemental⸗Fonds fuͤr Militair⸗ Einagnartierung fuüͤr erloschen erachtet 8 In Hinsicht der auf Magazin⸗Vorschuß⸗Bescheinigun⸗ zee getragenen quartierstaäͤndlichen Verpflegung eine Ausnahme iervon statt finden zu lassen, muͤssen Wir Hedenten finden, da in Unserer ganzen Monarchie alle Ausgleichung wegen Einquartierung ohne Ausnahme ausgeschlossen worden ist, und ein hiervon abweichendes Verfahren im Großherzogthum Posen nur Exemplifikationen veranlassen wuͤrde.