1829 / 49 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

jedoch dem kuͤnftigen Landtage noch weitere Beschlußnahme vorbehalten bleibt. Auch wird derselbe sich wegen Aufbrin⸗ gung des sonstigen Bedarfs zu erklaͤren haben. Insoweit dazu Abgaben nothwendig sind, werden auch die Paͤchter und Einsassen Unserer Domainen nach den festzustellenden allge⸗ meinen Grundsaͤtzen dazu beizutragen haben.

Wir lassen nun Unserm Ministerium Befehl zugehen, zu ermitteln, was zur Einrichtung des Franziskaner⸗Klosters fuͤr die Zwecke der Anstalt erforderlich seyn moͤchte, wobei denn, dem geaͤußerten Wunsche gemäß, der von Uns beim ersten Landtage ernannte Stellvertreter des Landtags⸗Marschalls und die beiden Deputirten der Stadt Posen zugezogen wer⸗ den sollen. Die desfallsigen Vorarbeiten sollen demnäͤchst dem kuͤnftigen Landtage zur Erklärung vorgelegt werden. Die mit dem gedachten Pioser etwa verbundenen Fonds koͤnnen aber der Provinz nicht uͤberlassen werden,

sondern muͤssen geistlichen Zwecken gewidmet bleiben. 8

B. Die vom Landtage angebrachten Petitionen be⸗ treffend.

1. Was den Gebrauch der Polnischen Sprache in den oͤffentlichen Verhandlungen innerhalb der Provinz anlangt, so werden Wir, wie Wir den Gebrauch dieser Sprache in solchen Verhandlungen neben der Deutschen, durch Unsere wiederholt und gesetzlich erklarte Willensmeinung angeord⸗ net haben, auch immer darauf halten, daß diesen Vorschrif⸗ ten genuͤgt werde. Daher ist die von Unsern getreuen Staͤn⸗ den bezeichnete Uebertretung dieser Vorschrift in einem ein⸗ zelnen Falle sobald die Sache zur Kenntniß des Ministeriums des Innern gekommen, von letzterem gehoͤrig gerügt worden.

Die Behoͤrden werden um so leichter nach Unsern des⸗ Häfcgen Vorschriften sich achten koͤnnen, als eine hinreichende

nzahl von Beamten die Polnische Sprache in ihrer Ge⸗ walt hat. Sollte aber dessen ungeachtet hierunter den von Behoͤrden gefehlt werden, so bleibt den Betheiligten der Weg der Beschwerde unverschlossen, und es wird zu jeder eit Abhuͤlfe erfolgen. Ein ausschließlicher Gebrauch der olnischen Sprache ist aber nie zugesichert worden, und kann chon um deshalb nicht statt finden, weil ungefaͤhr ein Dritt⸗ theil der Bevöoͤlkerung aus Deutschen bestehet.

Wenn demnaͤchst Unsere getreuen Stände um vorzüg⸗ liche Beruͤcksichtigung der Landes⸗Eingebornen bei Besetzung der Beamtenstellen bitten, so bemerken Wir ihnen, daß be⸗ reits jetzt viele Stellen mit solchen besetzt sind, wie denn namentlich unter saͤmmtlichen Landraͤthen des Regierungs⸗ Bezirks Posen sich nur zwei befinden, welche nicht Einge⸗ borne der Provinz oder von fruͤherer Zeit her mit Landguͤtern darin angesessen sind. Allein es versteht sich von selbst, daß zu den Stellen nur solche Personen zugelassen werden kbn⸗ nen, welche sich uͤber die dazu erlangte Qualifikation ausge⸗

wiesen haben. Nur mit Bedauern koöͤnnen Wir aber ver⸗ nehmen, daß von Seiten der

Provinz, ungeachtet der der Nation inwohnen Faͤhigkei⸗ ten, sich noch keiner zu der höͤheren —1N— einer Anstellung in der Administration gemeldet hat, und daher ein Mangel an Lust zum Staatsdienst dort vorzuherr⸗ schen scheint. Wir werden daher es sehr beifällig anerken⸗ nen, wenn in ßere 1 baren sollte, und werden demnäͤchst nicht nur bei der Be⸗ setzung der Stellen in der Provinz auf die Landes⸗Einge⸗ bornen besondere Ruͤcksicht nehmen, sondern dieselben auch außer der Provinz nach Maaßgabe ihrer Fähigkeiten zu allen Stellen im Staate, gleich den Eingebornen der andern Pro⸗ vinzen, gern befoͤrdern.

Was endlich die Besetzung der Praͤsidenten⸗Stellen bei den Gerichts⸗Collegien durch Eingeborne anlangt, so erfor⸗ dert es eine gute Rechtspflege, daß die Präsidenten bei den Gerichten in einem vorzuͤglichen Grade juristisch ausgebildet seyn müssen. Da nun auch in keiner Provinz bestimmt ist, daß die Praͤsidenten der Gerichtshöfe bloß aus den Einge⸗ bornen der Provinz genommen werden sollen, vielmehr uͤberall die Aualifikation entscheidet, der Zugang zu diesen Stellen aber Jedem aus der Nation, wenn er diese Qualifikation besitzt, offen steht; so haben Wir uns nicht bewogen gefun⸗ den, die in der Cabinets⸗Ordre vom 3. Mai 1815 dem Ju⸗ ir Manges gegebene Weisung, welche nur als Instruction uͤr die Behoͤrde zu betrachten gewesen, in die vom 9. Februar 1817, wegen der Justiz⸗Einrichtungen in dortiger Provinz, aufnehmen zu lassen, vielmehr F. 165. be⸗ stimmt, daß die Qualifikation zu Richterstellen von den all⸗ gemeinen gesetzlichen Bestimmungen abhängig bleiben muß, wobei es auch fuͤr die Zukunft sein Bewenden behäͤlt.

Polnischen Eingebornen der

Zukunft sich eine groͤßere Neigung dazu offen⸗

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2. In Beziehung auf die zwelte Petition, den Gebrauch der Polnischen Sprache auf den oͤffentlichen Schulen der Provinz betreffend, geben Wir, von der Berichtigung abge⸗ sehen, welche die in der Denkschrift angefuͤhrten Thatsachen erfordern duͤrften, Unsern getreuen Staͤnden Folgendes zu erkennen:

So wenig es in Unsern Absichten lag und liegt, die Verbreitung der Deutschen Sprache auf Kosten der Polni⸗ schen eintreten zu lassen, eben so wenig ist in den von Uns bisher unmittelbar getroffenen Anordnungen und in den Maaßnehmungen Unserer Behoͤrden die von den Ständen ausgesprochene Besorgniß wegen Beschraͤnkung der Polnischen Sprache begruͤndet. Es war und ist Unser bestimmter Wille, daß die Polnische Sprache, als ein von den Polnischen Ein⸗ wohnern Unsers Großherzogthums werth gehaltenes Eigen⸗ thum, von Unsern Behoͤrden geschuͤtzt werde. Neben der Polnischen Sprache kann und soll aber auch die Deutsche bestehen, und Wir haben aus der Petition der Stäͤnde gern entnommen, daß sie die Nothwendigkeit einer Verbreitung der Kenntniß der Deutschen Sprache in Unserm Großher⸗ = ,68 p

Zwar koͤnnen Wir der Petition der Stände, die Pol⸗ nische Sprache in allen Schulen Unsers und in allen Klassen als Unterrichtssprache wieder einzufüh⸗ ren, wegen der gerechten und nothwendigen Ruͤcksicht auf die Deutschen Einwohner Unsers Großherzogthums, nicht in der von den Staͤnden gewuͤnschten Ausdehnung willfahren.

Zur Erreichung Unserer landesvͤterlichen Absicht, daß die Polnische Sprache neben der Deutschen in Unserm Groß⸗ herzogthume bestehe und ausgebildet werde, soll aber

a) in den Volksschulen, zu welchen ausschließlich oder vorzugsweise Gemeinen Polnischer Abkunft gehoͤren, das Polnische auch fernerhin, wie bisher, als Unterrichtssprache verbleiben, jedoch auch die Deutsche Sprache zu einem Ge⸗ genstande des öͤffentlichen Unterrichts gemacht werden.

b) Ebenfalls soll in den Gegenden, wo die Deutsche Sprache die allein herrschende, oder die bei weitem .37 schende ist, das Deutsche auch fernerhin die Unterrichtsspra⸗ che, und das Polnische ein Gegenstand des öffentlichen Un⸗ terrichts seyn. Um die Erreichung dieser Unserer landesvaͤ⸗ terlichen Adsicht zu erleichtern, ist es noͤthig,

c) sowohl fuͤr die Pfarr⸗Aemter, als auch fuͤr die Lehr⸗ stellen in den Volksschulen Personen zu gewinnen, welche der Polnischen und der Deutschen Sprache maͤchtig sind, und Wir haben Unser Ministerium der Geistlichen und Unter⸗ richts⸗Angelegenheiten angewiesen, jedes zweckdienliche Mit⸗ tel zu ergreifen, daß fuͤr die Pfarr⸗ und Volksschullehrer⸗ stellen Candidaten, welche die erforderliche Kenntniß der Polnischen und Deutschen Sprache besitzen, in hinreichender

ahl herangezogen werden. Auch sind Wir nicht 2 durch außerordentliche Bewilligungen die bisher zu dürftig dotirten Pfarr⸗ und Volksschullehrerstellen, in so weit es er⸗ forderlich seyn wird, wenn sie durch einen der oben bezeich⸗ neten Candidaten besetzt werden, unter angemessener Mit⸗ wirkung der dazu gesetzlich Verpflichteten so zu verbessern, daß sie einen Gegenstand der Bewerbung fuͤr solche abge⸗ ben koͤnnen.

d) Von den in Unserm Großherzogthume bestehenden Gymnasten ist das zu Bromberg bisher von Schuüͤlern Pol⸗ nischer Abkunft, die nicht zugleich der Deutschen Sprache maͤchtig waren, so wenig besucht worden, und die Bevoͤlke⸗ rung in der Umgegend von Bromberg gehoͤrt so aban. gend einer Deutschen Abkunft an, daß Wir nicht fuͤr noͤthig erachten, in der Verfassung dieses Gymnastums, wo die Polnische Sprache bisher nur einen Gegenstand des öffentli⸗ 8* Unterrichts ausgemacht hat, eine Aenderung treffen zu assen.

Dagegen

e) bei dem Gymnastum in Posen die bereits bestehende Einrichtung der parallelen Coetus fuͤr Polen und in den drei untern Klassen auch noch auf die Tertia, bder vierte Klasse von unten ausgedehnt, und auch diese in einen Deutschen und Polnischen Coetus getheilt werden.

0) Ebenfalls soll bei dem Gymnastum in Lissa, wo die uͤberwiegende Feerc der Schuͤler * n Fge⸗ Zoͤglin⸗ gen besteht, für die Blldung paralleler Coetus fuͤr Polen und Deutsche in den drei und nöthigeitfalls selbst in den vier untern Klassen gesorgt werden, sobald die zu dieser Einrichtung erforderlichen Lokallen beschafft, und quallf⸗ cirte Lehrer in hinreichender Anzahl vorhanden seyn werden.

9) In den belden oberen Klassen der Gymnasten zu Posen und Lissa, in walchen die bis dahln in parallele Cos⸗ tus getheilten Polnischen und Deutschen Schüler 2,— —₰

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