sammentreffen, soll das Deutsche mit dem Polnischen nach
22es g Unsers Provinzial⸗Schul⸗Collegiums, als
[ fernerhin wie bisher, zwar abwech⸗ vre .. . 2 . vermittelst der Deutschen Ga. in dem Umfange fortdauern, als noͤthig ist, um die Polnischen Schuͤler, welche sich dem Stande der Gelehr⸗ ten und dem Staatsdienste widmen wollen, zum Besuche der inländischen Deutschen Universitaͤten zu befaͤhigen.
h) Damit kuͤnftig, Unserer landesvaͤterlichen Absicht ge⸗ maͤß, bei den Gymnasien Unsers Großherzogthums nur solche Lehrer angestellt werden, welche nült der erforderlichen wissenschaftlichen Tuüchtigkeit eine vollstaͤndige Kenntniß der Polnischen und der Deutschen Sprache verdinden, und namnent⸗ lich den Unterricht in den beiden oberen Klassen der Gym⸗ nasten abwechselnd in deutscher und in Polnischer Sprache ertheilen koͤnnen, wollen Wir solche junge Leute, gleichviel ob Deutscher ob Polnischer Abkunft, welche beider Sprachen mächtig sind, und sich dem gelehrten Schulfache in Unserm Großherzogthum zu widmen gedenken, wenn sie sich dazu bestimmt anheischig machen, im Falle ihres Beduͤrfnisses nicht nur auf den Gymnasien unterstuͤtzen, sondern ihnen auch, wenn sie die Gymnasten mit dem Zeugnisse der un⸗ bedingten und bebingten Tuͤchtigkeit verlassen, waͤhrend ihrer Universitaͤts⸗Jahre eine angemessene Beihuͤlfe ge⸗
ren. .
g. 1) Um eine gruͤndliche Erlernung der Deutschen Sprache bei den Polnischen, und der Polnischen Sprache bei den Deut⸗ schen Schuͤlern in den Gymnasien Unsers Großherzogthums nooch mehr zu sichern, soll künftig jeder sich dem Dienste des Staats oder der Kirche widmende Jüngling, welcher eins
der Gymnasien Unsers Großherzogthums besucht hat, in der Regel auch die Abiturienten⸗Pruͤfung bei einem dieser Gym⸗ nasien bestehen, und von den in den Universitätsstädten be⸗ findlichen wissenschaftlichen Pruͤfungs,Commissionen, welche in Folge Unsers Edicts vom 12. October 1812 auf die Kenntniß der Polnischen Sprache bei den Examinanden keine Ruͤcksicht zu nehmen haben, nur dann zur Pruͤfung pro im⸗ matriculatione zugelassen werden, wenn er sich migresss eines Zeugnisses des von ihm besuchten Gymnasiums daruͤber aus⸗ weisen kann, daß er mit vollständiger Kenntniß der Polni⸗ sschen Sprache die Lehr⸗Anstalt verlassen hat. A k) Das von den Ständen in Antrag gebrachte Ephorat it sammtheit der Schulen Unsers roßherzogthums, - erfassung in den üͤbrigen Theilen Unserer Mo⸗
narchie nicht zu vereinbaren und kann daher von genehmiget werden. 1 8 Uns nicht
1) Endlich ist es Unsere landesväterliche, 1 em angedeutete Absicht, daß bei der .. 9. kͤäthe, der Direktoren und Lehrer der Gymnasien und Sch ul⸗ lehrer⸗Gymnasten Unsers Großherzogthums, sobald 88. hinreichende Anzahl hierzu tuͤchtiger andidaten, woran es bis jetzt fehlte, vorhanden seyn wird; nicht nur auf 89 . nuͤgende Kenntniß der Polnischen Sprache, sondern auch bei leicher Qualifikation und vollkommener Kenntniß der Deut⸗ schen Sprache⸗ 8 Eingedorne Unser⸗ Großherzogthums sie moͤgen uͤbrigens Deutschen oder Polnischenürsprungs seyn, vorzuͤgliche Ruͤcksicht genommen werde. 8
3. Die Anstellung von Militair, Invaliden im Civil⸗ dienste erfolgt auf ——— der, von dem üliton, G2l- 8 bome Dehartementaeine,wesche her hnüsteriums ausgeferrigten Cirvil⸗Versorgung — nur Den V denl Versasne Inpallden, Venestefan 2 nen ertheilt wer
; Anspru d t gedient haben. Dergleichen Eiwih Versorgunescheunn 82
den auch den ehemals Polnischen Militair⸗ eersonen, welche sich wegen ihrer Anspruͤche legitimiren, 8618g AnsEhs niccht versagt, und es sollen dann biejenigen, die damit ver⸗ 1 * sind, bei den Civilstellen, zu welchen site nach ihren enntnissen und ihrer moralischen Füͤhrung geeignet sind, schtigt werden.
4. Dle Bitte Unserer getreuen Staͤn 23 einer Praͤclustv⸗Frist zur Anmeldung der d. aen getlebuns lliger Polnischer Militair⸗Personen auf Pensionen Sas9 Wenr durch Unsere Ordre vom 21. Februar 1828 bereits
und da in deren Gemäßheit Unser Staats⸗Mintsteriun, mn⸗ term 9. April die erforderliche Bekanntmachung erlassen hat, so ist hierdurch die Sache erledigt. 2
*
5. Auf die Anträge, welche Unsere getreue Sta Uns in Be⸗ jehang au bie Regultrung der —2 — und baͤuerlichen Verhäͤltnisse vorgelegt **,F Wir
n.
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eit der Lehrgegenstaͤnde und nach dem jedes⸗
— 8
e2 A. F daß Wir bereits auf Anlaß der Antraͤge anderer Provinzial⸗
Staͤnde eine Revision der Geschaͤfts⸗Ordnung bei den Re⸗
gulirungs⸗Commissionen angeordnet haben, wobei au die Vorschlaͤge des Posenschen Landtags werden 89e.chde gezogen werden;
9.
daß Wir eine Pruͤfung der wegen Modifikation des Gesetzes vom 8. April 1823 geschehenen Vorschlaͤge durch die Provin⸗
zial⸗Behoͤrden und das Staats⸗Ministerium angeordnet ha-
ben, und demnaͤchst weitere Entschließung daruͤber fassen werden;
C. daß Wir uͤber die zu Verhuͤtung der Parcellirung der Bauer⸗ hoͤfe erforderlichen Maaßregeln, namentlich uͤber die Frage, welche besondere Grundsaͤtze nach den dortigen provinziellen
Verhaͤltnissen dieses Gegenstandes wegen aufzustellen seyen?n zur An⸗
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und ob nicht gleichzeitig die Feststellung einer Taxe nahme von Bauerhoͤfen bei erbschaftlichen Theilungen erfor⸗ derlich sey? noch weitere Eroͤrterungen anbefohlen haben;
1
d. . daß endlich das Gesuch um Unterstuͤtzung der Gutsbesitzer Be⸗
hufs der Ausfuͤhrung des Gesetzes v. 8. April 182 z nicht gewaährt
werden kann, denselben vielmehr uͤberlassen bleiben muß, sich gleich den Gutsbesitzern anderer Provinzen die noͤthigen Ca⸗ pitalten zu beschaffen, und sich dazu der in setze §. 87. ff. bezeichneten Mittel zu bedienen.
den Mediat⸗Staͤdten sind bereits vor Eingang der Blttschrift Einleitungen getroffen, und die betheiligten Grundherren auf⸗ S worden, ihre Gerechtsame näher anzugeben Nach
eendigung der diesfallsigen Eroͤrterungen werden Wir wei⸗ tere Entschließung fassen, und Unsern getreuen Ständen das Resultat bekannt machen.
7. Auf die wegen Aenderungen in der Einrichtung der dortigen Feuer⸗Socletaͤten geschehenen Antraͤge koͤnnen Wir
zur Zeit keine Entschließung fassen. Denn eines Theils wuͤrde
die Bewilligung der angetragenen Veraͤnderung, in der fuͤr beide Soecletaͤten jetzt gemeinschaftlichen Verwaltungs⸗Be⸗ hoͤrde, den dabei wegen Erreichung einer Kosten⸗Ersparniß vorausgesetzten Erwartungen nicht allein nicht entsprechen, sondern selbst noch eine wenigstens theilweise Erhoͤhung der zur Bestreitung des Administrations⸗Aufwandes aufzubrin⸗ genden Beitraͤge zur Folge haben; anderntheils aber ist auch noch nicht uͤber die kuͤnftig hierunter zu beobachtenden allge⸗ meinen Vorschriften Bestimmung berzoffen⸗ daher Unsere Provinzial⸗Staͤnde zuvoͤrderst die beabsichtigte Verordnung wegen Regulirung des Feuer⸗Socletaͤts⸗Wesens uͤberhaupt, und welche Einleitungen wegen Revision, Verbesserung und Umgestaltung der gegenwaͤrtigen Reglements, so wie welche Uebergangs⸗Maaßregeln zu der neuen Verfassung werden an⸗ geordnet werden, abzuwarten haben.
8. Demnaͤchst koͤnnen Wir auch auf den Antrag, 2
Bewilligung eines fernerweltigen freien Zutritts zu dem Po⸗
senschen landschaftlichen Credit- Vereine in den Fällen, wo
88 72 Amortisatlons⸗Fouds gehoͤrigen Theilzahlungen so⸗ eich
ö,b nicht eingehen, werden aber den Gegenstand zu
seiner Zeit durch die betreffenden Behoöͤrden in nähere Be⸗
rathung ziehen lassen, und behalten Uns den welteren Be⸗
schluß nach Bewandniß der Umstaͤnde vor.
9. Wegen Revision der gewerbepolizeilichen Gesetzgebung haben Wir bereits Anordnungen Ltroffen, in deren Verfolg dem Antrage Unserer getreuen Staͤnde Genuͤge geschehen wird.
10. Den Einkauf der fuͤr die Bekleidung und die ande⸗ ren Beduͤrfnisse Unserer Truppen erforderlichen Gegenstaͤnde werden Unsere Behoͤrden immer am liebsten in der Provinz machen, in welcher die Truppentheile in Garnison stehen, wenn diese Gegenstaͤnde dort in guter Qualttaͤr und für an⸗ gemessene Preise zu haben sind. Und da die Materialien zu den Bekleidungs,Beduͤrfnissen der Truppen in dortiger Pro⸗ vinz in dem Umfange gewonnen werden, daß sie einen — genstand der Exportation ausmachen, die dortigen gher ge⸗ treidenden daher vor den anderen Provinzen in 5 ziehung in sehr guͤnstiger Lage sind, so wird d 2& Absatzes Industrie derselben abhaͤngen, sich des 11.sege Anzeige zu versichern. Was das Tuch anlangt, so i Unsers Kriegs, Ministers zeither bereits vom
gedachtem Gee⸗ F 6. Wegen Feststellung der Rechte der ,
beim Zutritt nachtraͤglich baar entrichtet werden, zwar
Militair dort
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