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mehr eingekauft worden, als fuͤr die in der Provinz stationir⸗
ten Truppen gebraucht wird.
11. Auf den Antrag, wegen Gestattung des Hausir⸗ Handels mit⸗Tuchen, koͤnnen Wir, wegen der in der Beilage sub B. von Unserm Staats⸗Ministerium entwickelten Gruͤnden, nicht eingehen. 1
8 12. Die Schiffbarmachung der Prosna, welche Unsere getreuen Staͤnde in Antrag gebracht haben, unterliegt Schwie⸗ rigkeiten und Bedenken mannigfacher Art, daher die desini⸗ tive Entscheidung hieruͤber, bis nach allseitiger Pruͤfung der statt findenden Verhaͤltnisse, welche wir angeordnet haben, ausgesetzt bleiben muß.
13. Was den in Antrag gebrachten Chaussee⸗Bau in der Provinz anlangt, so ist die Wichtigkeit verbesserter Stra⸗ ßenverbindungen fuͤr das Großherzogthum Posen nicht uner⸗ kannt geblieben, auch sind bereits im Regierungs⸗Bezirk Bromberg bedeutende Chaussee⸗Anlagen ausgefuͤhrt, und im vorigen Jahre mit dem kunstmaͤßigen Bau der Straßen von Posen, einerseits auf Berlin, andrerseits auf Glogau und Breslau, begonnen worden. Auf die Fortsetzung wird in dem Maaße Bedacht genommen werden, als die dazu geeig⸗ neten Fonds es gestatten.
14. Die Kosten der Schutzblattern⸗Impfung in dortiger Provinz auf Staats⸗Kassen zu uͤbernehmen, und damit eine Ausnahme von der bestehenden allgemeinen Regel zu machen, koͤnnen Wir Uns nicht bewogen finden. Da jedoch die zeit⸗ herige Aufbringung dieser Kosten, nach der Offiare und den Rauchfangssteuern allerdings einige Klassen von Eingesessenen odu praͤgraviren scheint, so haben Wir Unser Ministerium 8 der Geistlichen⸗, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelezenheiten angewiesen, solche durch einen Zuschlag zu der Behufs der Unterstuͤtzung der — bestehenden Abgabe bei Hoch⸗ zeiten und Kindtaufen aufbringen zu lassen.
15. Ueber die Grundsätze, nach welchen die Pensions⸗ Ansprüche der ehemals Herzoglich Warschauischen Officiere zu beurtheilen sind, haben Wir allgemeine Bestimmungen getroffen, nach welchen auch der Anspruch des von den Stän⸗ den bezeichneten Officiers wird erledigt werden. Dabei muß aber denselben bemerklich gemacht werden, daß die Verwen⸗ dung fuͤr einen Einzelnen nicht zu dem durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 vorgezeichneten staͤndischen Wirkungskrelse ge⸗ hoͤrt, und nach §. 47 des Gesetzes vom 27. Maͤrz 1824 eine Beschwerde nur dann anzubringen gewesen waͤre, wenn sie auf eine widerrechtliche Bedruͤckung haͤtte begruͤndet werden koͤnnen.
16. Auf das Gesuch, Uns bei der Koͤnigl. Polnischen Regierung wegen Erleichterung der Auswanderung aus dem Koͤnigreiche Polen in das Großherzogthum Posen zu ver⸗ wenden, sinden Wir einzugehen Uns nicht veranlaßt.
b Eben so laͤßt sich
17. der Antrag anf Heruntersetzung der Salzpreise nicht gewaͤhren, da die Ermaͤßigung in einer einzelnen Pro⸗ vinz eine Hemmung des freien Verkehrs zwischen dieser und dem ganzen uͤbrigen Staatskoͤrper nothwendig machen, und somit die Vortheile des gegenseitigen unbeschraͤnkten Ver⸗ kehrs wieder aufheben wuͤrde. Eine allgemeine Ermaͤßigung des Salzpreises wird aber zur Zeit durch die Beduͤrfnisse des Staatshaushalts nicht gestattet. Dagegen hat Unser Finanz⸗Minister hereits Anordnungen getroffen, um dem Wunsche der Stände darin zu genuͤgen, dat in den Salz⸗ Faktoreien das Salz zu jeder Zelt auch in kleinern, als Ton⸗ nen⸗Gebinden, zum Verkauf gestellt werden möge.
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18. Auf die Petition wegen anderer Einrichtung der Verbrauchssteuer von Bier und Brandtwein, erwiedern Wir Unsern getreuen Staͤnden, daß eine Fixation der Steuer, welche sich jetzt nach dem wirklichen Erzeuguisse von den be⸗ steuerten Gegenstaͤnden richtet, zu einer, alles befriedigenden Maaßstabes entbehrenden, mehr oder weniger willkuͤhrlichen Vertheilung fuͤhren, und vielmehr sehr gegründete Beschwer⸗ den veranlassen wuͤrde, als uͤher die dermalige Erhebungs⸗ weise nur e een koͤnnen; daß eine wesentliche Verminderung der nur auf das weirkliche Beduͤrfniß berechneten Controlle⸗Formen nicht statt haben kann, ohne den Ertrag der Steuer zu Gunsten unred⸗ licher, und zum Ruin ehrlicher Fabrikanten bedeutend her⸗ unter zu druͤcken;
daß endlich eine noch mehrere
Begunstigung der laͤnd⸗
ö.—.“]; Huchen, blaß af eigenen Fruchtgew
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nen iunst gegruͤndeten Brenne⸗ reien, als jetzt bereits statt findet, ebenfalls nicht eintreten kann, ohne den groͤßeren fabrikmaͤßigen Betrieb des Brandt⸗ weinbrennerei⸗Gewerbes zu vernichten. 2—
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19. Dem Antrage Unserer getreuen Sraͤnde, wegen Er⸗ leichterung in Erhebung der Tabackssteuer, haben Wir bereits durch Unsere gesetzlich bekannt gemachte Verordnung vom 28. Maͤrz d. J. Genüͤge geleistet. 8
20. Die von dem Landtage bevorwortete Aufhebung der Steigerungssaͤtze, nach welchen die nach Mittelsaͤtzen aufzu⸗ bringende Gewerdesteuer aufgebracht werden muß, ist bereits von den Behöoͤrden wiederholt einer sorgfaͤltigen Pruͤfung unterworfen worden; Wir haben aber, da die gesetzlich an⸗ geordneten Steigerungssaͤtze zu einer angemessenen Besteue⸗ rung hinlaͤnglichen Spielraum gewaͤhren, und so wie sie einerseits das Rechnungswesen erleichtern, andererseits jede in ein unbedeutendes Detail eingehende Nachforschung uͤber den Umfang, in welcher die einzelnen Steuerpflichrigen ihr Gewerbe treiben, verhuͤten, zu der gewuͤnschten Abaͤnderung des Gesetzes keine Veranlassung nehmen koͤnnen. Daß bei der Vertheilung des Betrags an Gewerbesteuern, welche von den gewerbesteuerpflichtigen Handwerkern eines Gewerbestener⸗Bezirks aufgebracht werden soll, noch an⸗ dere und mehrere Individuen, als diejenigen, mit Ruͤck⸗ sicht auf welche der aufzubringende Betrag festgesetzt wor⸗ den, zu einem Beitrag fuͤr denselben angehalten wer⸗ den sollen, wohin jedenfalls der nicht voͤllig deutlich aus⸗ ausgesprochene Antrag der Sraͤnde gerichtet ist — koͤnnen Wir fuͤr zulaͤssig nicht achten. Es sind uͤbrigens bereits Einleitungen getroffen, um die allgemeine Frage zur Bera⸗ thung zu bringen: ob die Grundsaͤtze fuͤr die Besteuerung der Handwerker einer Verbesserung fähig seyen? und wird dabet zugleich beruͤcksichtigt werden, in wiefern eine Erleich⸗ terung der aͤrmeren Handwerker bei der Gewerbesteuer in noch groͤßerem Umfange ausfuͤhrbar ist, als solche schon durch das bestehende Gesetz bewilligt worden.
21. Auf die Antraͤge Unserer getreuen Staͤnde, die Eintragung des geistlichen Zehnten im Hypothekenbuche be⸗ treffend, eroͤffnen Wir denselben, daß, da das hierbei von den Behoöͤrden beobachtete Verfahren durch die bestehenden Gesetze gerechtfertigt ist, Wir Anstand nehmen, die Be⸗ hoͤrden zu hindern, dasselbe ferner zu beobachten. Wenn aber den Besitzern solcher Grundstuͤcke, welche dem Zug⸗ zehnten unterliegen, oder die nach der Verfassung der Provinz von den Behoͤrden fuͤr zugzehntpflichtig angese⸗ hen werden, darum zu thun ist, sich des Zugzehnten durch dessen Verwandlung in eine festbestimmte Natural⸗ oder Geldleistung zu entledigen, so kann solches geschehen, ohne daß es neuer gesetzlicher Bestimmungen daruͤber be⸗ darf, da die Verordnung vom 8. April 1823 im §. 113., in Verbindung mit §. 26 — 30. der Verordnung vom 7. Juni 1821, den Betheiligten die Mittel dargeboten hat, durch welche derselbe Zweck erreicht werden kann.
22. Die in Anregung gebrachte Angelegenheit wegen Abschaffung des Mahl“ und Getränke⸗Zwangs soll mit Be⸗ růͤcksichtigung der sich entgegenstehenden Erklärungen der verschiedenen Staͤnde einer naͤheren Pruüͤfung unterworfen werden.
Was übrigens die Beschwerde anlangt, welche der zweite und dritte Stand der Bersammlung fuͤr die zwange⸗ pflichtigen Mahlgaͤste darin finden wollen, daß der Mahl⸗ gast die Steuer von dem zur Muͤhle gebrachten Getrelde pfandweise niederlegen müͤsse, so ist solche in dieser Allge⸗ ve nicht begruͤndet. Die allgemeine Anweisung zur Erhe dng ane. eene 832 und Schlachtsteuer
25. M 82 im §. 41. f ie vnnerhalb der mahl⸗ und sciachtsenchpfiahote Errsie.a belegenen Muͤhlen die pfandweise Hinterlegung der Steuer⸗ gefaͤlle vom eeessgl. d⸗ Regel vor, besagt aber so⸗ — —1 Pfene svvegch ce darf, wer er, zu dessen Mühle das Getreide geliefert wird, die Verpflichtung uͤbernehmen kann, daß e Mehl wiederum zur Ausverwiegung
Fuͤr die in den Umgebungen der Staͤdte belegenen Muͤhlen aber, welche regelmaͤßiges Landgemahl haben (wo⸗ hin also von selbst alle zwangsberechtigte Muͤhlen gehoͤren) findet nach §. 46, eine solche Pfandsetzung gar nicht statt, W
vielmehr ist vorgeschrieben, daß die Ortsvorstaͤnde der Ge⸗ meinen, aus denen die Absendung des Getreides geschieht, daruͤber Freischeine ausstellen sollen, welche der Muͤller
taͤglich beim Steuer/A
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