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1111““ ,] Kinister, die ihm zu einer Anklage geeignet schienen, und wodurch bereits im vorigen Jahre Hr. Labbey de Pompidres seinen Antrag begruͤndet hatte; er wurde indessen von dem lauten Gesprache, welchem sich der groͤßere Theil der Ver⸗ sammlung uͤberließ, haͤufig unterbrochen, und konnte sich nur mit Muͤhe Gehoͤr verschaffen, woruͤber die Mitglieder der linken Seite sehr betruͤbt schienen; als er endlich zum Schlusse kam, wur⸗ den die Deputirten von den Thuͤrstehern ersucht, ihre Plaͤtze wieder einzunehmen, und der Minister des Innern ver⸗ langte das Wort. Er erklaͤrte zuvoͤrderst, daß er von der eben gehaltenen Rede, namentlich von dem zweiten Theile derselben, des großen Geraͤusches wegen auch nicht ein Wort verstanden habe, weshalb man sich nicht wundern duͤrfe, wenn er auf die etwa darin angefuͤhrten Thatsachen nicht antworte; der erste Theil der Rede enthalte dagegen eine Vorfrage, auf die er nothwendig die Aufmerksamkeit der Versammlung lenken muͤsse. Hr. Salverte verlange naͤmlich, daß man die Anklage da wieder aufnehme, wo sie beim Schlusse der vorjaͤhrigen Sitzung gelassen worden; hier⸗ gegen aber muͤsse er (der Minister) sich vpponiren, weil eine solche Forderung dem Reglement zuwider laufe, und wenn sie Eingang faͤnde, die schlimmsten Folgen haben wuͤrde; sobald eine Sitzung geschlossen, bleibe von deren Verfuͤ⸗ gungen nichts uͤbrig, als was eine voͤllige Erledigung gefun⸗ den habe; wo dies nicht der Fall gewesen, muͤsse der ver⸗ handelte Gegenstand der Kammer neu wieder vorgelegt wer⸗ den; nicht bloß bei Gesetz⸗Entwuͤrfen, sondern auch in Be⸗ treff der bei der Kammer eingegangenen Bittschriften befolge man diesen Gang; diejenigen Petitionen, die in einer Sitzung nicht zum Vortrag gekommen, wuͤrden auch in der naͤchsten nicht weiter zur Sprache gebracht; ja die Commisstonen selbst, die in den Buͤreaux ernannt worden, hoͤrten mit dem Schlusse der Sitzung auf, und schon aus diesem Grunde sey der Vorschlag des Hrn. Salverte unzuläaͤssig, da, wenn man jetzt nach dem An⸗ trage der Commission, die im vergangenen Jahre mit der Pruͤ⸗ fung der Proposition des Hrn. Labbey de Pompidres beschaͤftigt gewesen, verfahren wollte, auch jene Commission jetzt noch fortbestehen muͤßte, damit der Berichterstatter derselben die von der Tribune herab gemachten Einwendungen wider⸗ legen und alle die Aufschluͤsse geben koͤnne, welche die Kam⸗ mer von ihren Commissarien zu verlangen berechtigt sey; man muͤßte sonach die gedachte Commission in dem vorlie⸗ genden Falle fuͤr permanent erklaͤren, welches eine Ausnahme von der Regel seyn wuͤrde, die sich durch nichts rechtfertigen ließe; aus diesem Grunde bliebe der Kammer nichts weiter uͤbrig, als zu erklaͤren, daß dem Antrage des Hrn. Sal⸗ verte keine weitere Folge zu geben sey. — Der Mar⸗ quis von Chauvelin verlangte dagegen, daß man die Pproposition aussetze. Als es daruͤber zur Abstimmung kam, erklaͤrte die Mehrheit der Versammlung, bestehend aus den beiden Sectionen der rechten Seite und einem Theile des linken Centrums sich fuͤr die vorlaͤufige Frage, wonach keine weitere Berathung statt findet. Mehrere Mit⸗ glieder der Kammer stimmten gar nicht mit, und nur einige zwanzig bis dreißig von der linken Seite dagegen. — Hier⸗ auf kam die Reihe an die des Hrn. Labbey de Pompières, nachstehenden Inhalts: „Ich habe die Chre, der Kammer folgenden Vorschlag zu machen: Die Deputir⸗ ten⸗Kammer beschuldigt die Mitglieder des vorigen Ministe⸗ riums der Verbrechen des Verraths und der Erpressung.“ Hr. Labbey de Pompidres erklaͤrte, daß nach dem, was sich so eben zugetragen habe, er seine Proposition unmoͤglich ent⸗ wickeln koͤnne; er wuͤrde dadurch nur das betruͤbende Bild, welches Hr. Salverte von der vorigen Verwaltung entworfen, der Ver⸗ sammlung und ganz Frankreich aufs Neue vor die Angen stellen; doch nehme er seinen Antrag nicht zuruͤck, sondern werde im Laufe der Sitzung wiederholt damit hervortreten; vorlaͤufig ssetze er denselben so lange aus, als die Kammer es wuͤnschen amoͤchte, da sie in diesem Augenblicke zu bewegt sey, um ihn anzuhoͤren. — Die Bemerkung des Praͤsidenten, daß es von einem Deputirten nicht abhaͤnge, eine von ihm gemachte Pproposition auszusetzen oder nicht, und daß er entweder bei derselben beharren odor sie ganz zurucknehmen muͤsse, gab zu einer weitlaͤuftigen Discussion Anlaß. Herr Benjamin CTonstant behauptete das Gegentheil, und berief sich auf eeinen fruͤhern Fall, wo er seldst einen von ihm herruͤhren⸗ den Vorschlag ausgesetzt habe. Der Baron von Mont⸗ bel (ein eifriger Vertheidiger der Villeleschen Verwaltung) erklaͤrte, daß man die vorigen Minister unmöoͤglich laͤnger in ihrer gegenwaͤrtigen ungewissen Lage lassen duͤrfe; man muͤsse — entweder verurtheilen oder freisprechen. Hr. Dupen der Aeltere meinte, daß es jedem Deputirten frei stehe, eine Proposition auszusetzen, um sie etwa noch vervollstaͤndigen u koͤnnen. von la Bourdonnagye bestritt diese 8 “ —2
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Ansicht und berief sich auf das Reglement, von welchem die Kammer niemals abgehen duͤrfe. Herr Ravez theilte seine Meinung. Der Marquis von Cambon aͤußerte, die Kam⸗ mer koͤnne in der Sache selbst noch gar nichts beschließen, da Hr. Labbey de Pompieres seinen Vorschlag nicht entwickelt habe, und solches nach dem Reglement noͤthig sey, um einen Eutschluß zu fassen; es bleibe sonach nichts uͤbrig, als daß Hr. Labbey de Pompières seine Proposition zuruͤcknehme, und sie allen⸗ falls spaͤterhin wieder zur Sprache bringe. Hierzu entschloß sich dieser endlich, so daß von der Versetzung der vorigen Minister in den Anklagestand vor der Hand keine Rede weiter ist. Die Versammlung wollte sich jetzt mit dem Antrage des Hrn. Carl Dupin, eine Commission niederzusetzen, welche die Mittel untersuche, wie die Tabackssteuer am vortheilhaftesten fuͤr den Staat und die Steuerpflichtigen erhoben werden koͤnne, beschaͤftigen; aber Hr. Dupin nahm seine Proposition selbst wieder zuruͤck. Eine vierte Proposition des Hrn. Mar⸗ chal, wesche mit einer fuͤnften des Hrn. J. Lefebvre im ge⸗ nauen Zusammenhange steht, und wonach uͤber Gesetz⸗Ent⸗ wuͤrfe von rein oͤrtlichem Interesse durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt werden soll, wenn die Kugelwahl nicht von 5 Deputirten ausdruͤcklich verlangt wird, fand bei der Kammer Eingang und es wurde beschlossen, vieselbe als einen Nachtrag zum Reglement in Erwaͤgung zu ziehen. Die Sitzung wurde um 5 ½⅞ Uhr aufgehoben, nachdem der Praͤ⸗ sident der Versammlung angezeigt hatte, daß sie sich am fol⸗ genden Tage mit dem obigen Vorschlage des Hrn. J. Lefé⸗ bre und der Wahl eines redigirenden Secretairs an die Stelle des ausgeschiedenen Hrn. Almé Martin zu beschaͤftigen haa- ben werde. . vn Paris, 21. Febr. Der Cardinal, Fuͤrst von Cror Groß⸗Almosenier und Erzbischof von Roöuen, wird sich in Laufe der naͤchsten Woche, in Begleitung zweier Geistlichen zur Papst⸗Wahl nach Rom begeben. Der Cardinal Isoar hat bereits vorgestern die Reise angetreten, und der Tardi nal von Latil wird ihm uͤbermorgen folgen. * Der Messager des Chambres enthaͤlt folgende Bea schreibung der, bei dem Tode und der Bestattung eines Papstes 8
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uͤblichen Formalitaͤten. Sobald der Papst verschieden ist, schreitet der Cardinal Kaͤmmerling, von den Geheimschrei bern begleitet, zur Besichtigung der Leiche und constatirt das Ableben des Papstes, den er zu diesem Zweck dreimal bei seinem Taufnamen ruft. Nachdem er geseben, daß der Todte nicht antwortet und kein Zeichen des Lebens von sich giebt./ laͤßt er durch die apostolischen Protonotarien die Sterbe⸗Ur⸗ kunde aufsetzen. Darauf fordert er von dem Kaͤmmerer öIu“ Papstes den Fischer⸗Ring. Dieser Ring, welcher das n“ liche Siegel ist, besteht aus massivem Golde und traͤgt d8 Bild St. Peters, wie er eine Angelruthe in das Wasser haͤlt; der Ring wird zu den mit rothem 21 ve’'s gebraucht. Der Cardinal Kaͤmmerith zerbricht diesen Ning und giebt die Stuͤcke dem Ceremonienmeister. Der Datarins und die Secretarien, welche die andern Paͤbstlichen Siegel ü. ren, sind gehalten, sie dem Cardinal⸗Kämmerling zu brin⸗ e. gen, der sie gleichfalls zerbricht. Der Cardinal Patron und— die Paͤpstlichen Nepoten sind verpflichtet, den Pallast, wo der⸗ selbe gestorben, zu verlassen. Der Cardinal⸗Kaͤmmerling nimmt im Namen der Apostolischen Kammer von diesem laste Besitz und laͤßt ein Inpentartum von den darin besfindd lichen Mobilien anfertigen. Die Poͤnitentiarien von St. Pe⸗ ter und die Kapelane des Gestorbenen sind darauf beschaͤf⸗ 2 tigt, den Leichnam einbalsamiren zu lassen. Nachden ihm der Bart sorgfaͤltig abgenommen worden, legt man ihm wie⸗ der seine Paͤpstlichen Gewaͤnder an. Dann wird zur Be⸗ stattung eürütten Die große Glocke des Kapitols, die nur bei dem Tode des Papstes gelaͤutet wird, zeigt an, daß der 1 Leichenzug sich in Bewegung setzt. Die St. Peterskirche ist der fuͤr die Beisetzung der Paͤpste bestimmte Ort; sie werden auf einer Bahre getragen, in deren Mitte die Leiche auf ei⸗ nem Paradebette den Blicken des Volkes offen daliegt. Voran marschirt eine Abtheilung Cavallerie mit gedämpften Trom⸗ peten, welche hals mit schwarzem, halb mit violettem Erepp verziert sind. Darauf folgen einige Schweizer⸗Bataillone und hinter diesen vierundzwanzig Stallbediente, welche eben — selter mit schwarzen bis zur Erde herabhaͤngenden 5 Decken fuͤhren; dann kommen zwoͤlf Poͤnitentiarien von Sct. Peter und abermals vierundzwanzig Stallbedienten; eine Compagnie Carabiniers mit einigen Kanonen von vergolde: ter Bronze beschließt den Zug. Die Leiche wird auf einer 5* geheimen Treppe nach der Siytinischen Kapelle gebracht; nach vierundzwanzig Stunden balsamirt man sie ein und traͤgt sie dann nach der St. Peters⸗Kirche, wo sie drei Tage 8 lang auf einem Parade⸗Bette ausgestellt bleibt. . Das Journal du Commerce bemerkt in Betreff
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