bei Eroberung der Festung Kale, fanden die Unsrigen da⸗ selbst noch 3 Fahnen und 9 Kanonen. 8
In beiden Festungen zusammen sind 13 Fahnen und 87 Kanvnen genommen worden. z
Rußland.
8 * St. Petersburg, 28. Febr. Auf die hier eingegan⸗ gene erfreuliche Nachricht von der am 11ten d. M. erfolgten Einnahme der Tuͤrkischen Festung Turno durch unsere sieg⸗ reichen Truppen, wurde vorgestern, um 2 Uhr Nachmittags, in der Hof⸗Kirche des Winter⸗Pallastes, im Beiseyn Ihrer Kaiserlichen Majestaͤten, ein feierliches Dankgebet dargebracht, an dem eine zahlreich versammelte Menge hoffaͤhiger Perso⸗ nen Antheil nahm. Zugleich wurden 101 Kanonen⸗ Schuͤüsse von den Festungs⸗Wäͤllen geloͤst. Abends war die Residenz erleuchtet. 5 b
Der General der Infanterie Graf Langeron ist zum Befehlshaber des Rschaͤskischen Infanterie⸗ Regimentes; der Chef der 1sten Jaͤger⸗Division zu Pferde, General⸗Lieutenant Pagraͤsky l., zum Commandeur der, unter den Befehlen des Corps⸗Commandeurs Grafen Witte I. stehenden Reserve⸗ Cavallerie, und der bei den Militair⸗Colonicen angestellte General⸗Major Loschkareff II., zum Befehlshaber der 1sten Jäger⸗Division zu Pferde ernannt worden.
Se. Majestät haben geruhet, dem dienstthuenden Gene⸗ ral⸗Intendanten des detaschirten Kaukasischen Armee⸗Corps, Wirklichen Staatsrath Schukoffsky, den St. Annen⸗Orden 1ster Klasse zu ertheilen. .
Berichte aus Tiflis, vom 29. Jan. theilen folgende Nachrichten von der Kaukasischen Linie mit: Auf⸗Verfuͤgung des Ober⸗Befehlshabers an der Kaukasischen Linie, Generals der Cavallerie, Emanuel, bemuͤhte sich der Hettmann der Tschernomorschen Truppen, General⸗Major Beskrownoi, in Gemeinschaft mit dem diplomatischen Agenten, Staatsrath Skassi, die an Anapa graͤnzenden Natugaier zur Unterwer⸗ fung unter Russischem Scepter zu bewegen. Der Erfolg dieser Bemuͤhungen war, daß 59 Aulen es nach ihren Ge⸗ braͤuchen feierlich beschworen, sich bis zur Beendigung des Tuͤrkischen Krieges ruhig zu verhalten; als Unterpfand ihrer Treue uͤberlieferten sie 6 der Ihrigen als Geißeln.
Der Reichs⸗Rath hat im Departement der Oekonomie und in der allgemeinen Versammlung die vom Finanzminister ein⸗ gebrachte Bittschrift einiger Russischen Kaufleute gepruͤft, in welcher sie darum ansuchen, daß ihnen erlaubt seyn möge, Hanf und Flachs ungebrakt ins Ausland zu versenden. In Wetracht: „daß dieser Artikel einer der wichtigsten fuͤr die Industrie und den Handel des Reichs ist; daß der directe Vortheil darin besteht, daß man ein allgemeines Vertrauen zu unsern habe; daß wenn wir zu einer guten Brake und
ortirung einiger Waaren gelangt sind, dies unstreitig der Einrichtung fuͤrs Braken zuzuschreiben ist; daß das bloße Geruͤcht von der Erlaubniß, Hanf und Flachs ungebrakt ins Ausland zu versenden, die Nachlaͤssigkeit der Bauern und Eigenthuͤmer rege machen koͤnnte, die, um weniger Muͤhe zu haben, den Hanf und Flachs nicht gehoͤrig bearbei⸗ tet anbringen moͤchten; daß die Folgen davon seyn duͤrf⸗ ten, daß die Kaͤufer, welche dem Russischen Hanf immer den Vorzug gegeben haben, sich zum Ankauf dieser Waare anderwaͤrts hin wenden duͤrften; daß, schließlich, die Veran⸗ staltung zum Braken der Ausfuhr⸗Waaren beim St. Peters⸗ burgschen Hafen nicht zur Schwaͤchung des Brak, Systems getroffen ist, sondern zur zweckmaͤßigen Vervollkommnnung desselben durch strenge Vorschriften“; in Betracht aller die⸗ ser Gruͤnde haͤlt der Reichs⸗Rath dafuͤr, daß die Bitte der Russischen Kaufleute, um Erlaubniß, den Hanf und Flachs ungebrakt ausfuͤhren zu duͤrfen, abzuschlagen sey.
Auf den Antrag des Finanz⸗Ministers uͤber die Er⸗ Pnzung der am 6. Juli 1806 erschienenen Vorschrift, in
etreff der Waaren, die auf Prisenschiffen sich vorfinden, hat der Reichs⸗Rath beschlossen, daß, was die darunter be⸗ griffenen, zur Einfuhr verbotenen Waaren betrifft, der aus dem Verkauf derselben erstandene Erloͤs dem Departement des auswaͤrtigen Handels zum Pensions⸗Capital fuͤr Zoll⸗ Beamte und im Dienste invalid Gewordene zukommen soll; bei den zur Einfuhr erlaubten Waaren aber soll, wenn die davon zu erhebende Abgabe mehr beträgt, als den dritten Theil der ganzen durch deren Verkauf elöͤsten Summe, doch nur ein Drittheil als Zoll⸗Abgabe e werden, die anderen beiden Drittheile aber sollen der Prisen⸗ Commission verbleiben. Dieser Beschluß hat die Kaiserliche Bestaͤtigung erhalten. 1 Frankreich.
8 Paris, 3. Maͤrz. Vorgestern nach der Messe hatten
— die fremden Botschafter und Gesandten die Ehre, Sr. Maj.
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dem Koͤnige und der Koͤnigl. Familie ihre Aufwartung; machen. Se. Maj. praͤsidirten demnaͤchst im Minister⸗Rathe, bei welchem der Dauphin zugegen war.
Das Journal du Commerce will wissen, daß die mit der Pruͤfung des Gesetz⸗Entwurfs uͤber die Bezirks⸗ un Departements⸗Conseils beauftragte Commission mit ihrer Arbeit bereits weit genug vorgeschritten sey, um noch im Laufe dieser Woche thren Bericht daruͤber abstatten zu koͤn⸗ nen; die Commission zur Pruͤfung des Communal⸗Gesetzes sey dagegen mit ihrer Arbeit noch lange nicht fertig, und es lasse sich sonach mit ziemlicher Gewißheit voraussehen, daß, zum großen Mißvergnuͤgen des Ministeriums, das erst erwaͤhnte Gesetz eher als dieses in der Depntirten⸗Kammer zur Berathung kommen werde.
Herr Marchal hat auf das Buͤreau der Deputirten⸗ Kammer funf Bittschriften von Einwohnern der Stadt Nancy niedergelegt, worin diese die Wiederherstellung der National⸗Garde, die Aufhebung des Universitaͤts⸗Monopols, ein Gesetz wegen der Verantwortlichkeit der Minister, und die Zuruͤcknahme der beiden Gesetze wegen der Zusammen⸗ stellung der Deputirten⸗Kammer auf sieben Jahre, und 1 gen des doppelten Abstimmens in den Bezirks⸗ und den De⸗ partements⸗Wahl⸗Collegien verlangen.
Die liberalen Blaͤtter sind im hohen Grade ungehalt daruͤber, daß die Wittwe Bertrand⸗L. Hosdinidre mit ihr Eingabe an die Kammer abgewiesen worden ist. Der Cour⸗ rier⸗frangais aͤußert, daß nach dem Betragen zu urthei⸗ len, welches der Graf von Portalis bei dieser Gelegenheit beobachtet habe, man haͤtte glauben sollen, daß noch der Gra⸗ Peyronnet Großstegelbewahrer sey, so sehr habe er es sich angelegen seyn lassen, den Procurator zu Domfront zu ent schuldigen, und dadurch zu beweisen, daß in seinen Augen d gute Absicht auch die verwerflichsten Mittel heilige. Der Consti tutionnelmeinr, Hr. v. Portalis muͤsse sich selbst die Schuld d Aergernisses beimessen, wozu die Wittwe Bertrand dur ihre Bittschrift Anlaß gegeben habe; im vergangenen Jahre habe naͤmlich der Minister feierlich versprochen gehabt, den Procurator zu Domfront, als Strafe fuͤr seine gewaltebad⸗ tige Handlung, von seinem Posten zu entfernen, und nur weil solches nicht geschehen, habe die Bertrand sich jetzt ver⸗ anlaßt gesehen, ihre Sache vor die Kammer zu bringen.
Der Messager des Chambres enthält unter Ueberschrift: „System des Hrn. v. Tracy uͤber die Todes⸗ strafe“ Folgendes: „Hr. v. Tracy hat von der Rednerbuͤhne herab den unglaublichen Grundsatz verkuͤndigt: der Sta habe nicht das Recht, die Todesstrafe aufzulegen. Der Phi⸗ losoph mag die Frage aufstellen und eroͤrtern, ob es nicht g sey, die Todesstrafe nur in den seltensten Faͤllen eintreten lassen; die Menschenliebe mag sogar den Wunsch in ihm e regen, diese Strafe gaͤnzlich abgeschafft zu sehen; wer ab dem Staate das Recht streitig macht, einen großen Boͤse wicht mit dem Tode zu bestrafen, der bedrohet die ganze sellschaftliche Ordnung, der beunruhigt die Gewissen, macht die Richter zweifelhaft und fuͤhrt ihre Ueberzeugung ir Gluͤcklicher Weise finden die Grundsaͤtze des Hrn. v. Trach in Frankreich keine Anhaͤnger, und die Kammer hat densel ben bereits ihr Recht widerfahren lassen. Eine aͤhnliche Discuf sion erhob sich schon zu Zeiten der constituirenden National⸗V sammlung, und wenn gleich damals die Todesstrafe abgeschafft wurde, so vertheidigten nichtsdestoweniger die Koßen Gesetzes kundigen in jener Versammlung, ein Tronchet, Duport, Le Cha⸗ pellier, die Rechte des Staates in dieser Beziehung, und entschie⸗ den sich nur aus politischen Gruͤnden. Allerdings wuͤrde es a seyn, zu untersuchen, ob unser peinliches Gesetzbuch die To⸗ desstrafe nicht allzuoft in Anwendung bringe; vielleicht ver⸗ diente auch die Bittschrift, die zu der Eröͤrterung Anlaß gab⸗ die besondere Aufmerksamkeit der Regierung; aber es bleibt deshalb nicht minder wahr, daß der Grundsatz des Hrn. v. Tracy jeder gesellschaftlichen Einrichtung den Umsturz droh Die Menschlichkeit und die Philanthropie koͤnnen das Rech das Verbrechen zu bestrafen, nicht in Abrede stellen; sie ko nen nur die Gnade des Monarchen in Anspruch nehmen.“
Welche Ausstellungen gegen das Franzoͤsische Gesetzbuch 8 machen seyen, wollen Franzoͤsische Blaͤtter durch folgenden
all, der sich im Departement der Uiedern Pyrenaͤen zu getragen hat, beweisen. Zwei Spanier und eine Spa nierin naͤmlich, welche sich genöothigt gesehen hatt ihr Vaterland zu verlassen, waren kuͤrzlich auf den Gedanke gerathen, um sich dem schrecklichsten Elende zu entziehen, nige falsche 30 Sousstuͤcke auszugehen; sie erschienen deshale vor einigen Wochen vor dem Geschwornen⸗Gerichte zu Po Haͤtten die Geschwornen sie fuͤr schuldig erklärt, 2 we der Tod ihr Loos gewesen; sie zogen es daher vor, sie f. nicht schuldig zu erkennen, und unter sich eine Collecte. f
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