1829 / 87 p. 12 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Aer zu bewilligen fuͤr gut findet.

8 * 10) die Kosten fuͤr die Anfertigung der Listen und die Ver⸗

sammlungen der Notabeln; 11) die Kosten fuͤr die Befoͤrderung der Verwaltungs⸗Cor⸗ respondenz; 8* 8 12) die Besoldung der Municipal⸗Einnehmer und die ih⸗ nen bewilligte Verguͤtung, so wie die sonstigen Erhe⸗ bungs⸗Kosten. Sollte ein Municipal⸗Conseil sich weigern, einer der obigen Ausgaben zu genuͤgen, oder eine unzureichende Summe dazu bewilligen, so soll der Praͤfekt, naͤchdem er das Municipal⸗Con⸗ seil und die betheiligte Parthei vernommen, im versammelten raͤfektur⸗Rathe einen Beschluß fassen, wonach die betreffende usgabe auf das Budget der Gemeinde gebracht wird. Sonstige Ausgaben koͤnnen den Gemeinden nur durch ein Gesetz aufgebuͤrdet werden. 8 Art. 72. Zu solchen Ausgaben der Gemeinde, die durch hene des Municipal⸗Conseils erst festzusetzen sind, ehbren: 84 1) die Unterhaltung der Thurmuhren, Springbrunnen, Hallen und sonstigen Gemeinde⸗Guͤter; 2) die Unterbaltung der, der Gemeinde zugehbrigen Biblio⸗ theken, Museen, Gaͤrten und öffentlichen Spaziergaͤnge: 3) die Unterhaltung des Pflasters der Straßen und solcher PBlaͤtze, die nicht zu den großen Landstraßen gehoͤren, in den Staͤdten, Flecken und Döorfern, in sofern diese uUunterbaltung nicht nach der oͤrtlichen Verfassung den Bewohnern der Nachbarschaft zur Last fällt; 4) die Anlegung, der Bau und die Unterhaltung der Feld⸗ Bruͤcken, Wasserleitungen und sonstigen Kunst⸗ erke; 5) die Stiftung von Stipendien an den Koͤniglichen und den Communal⸗Gymnasien; 8 6) die Straßenbeleuchtung, die Kosten fuͤr öͤffentliche Feste, und jede andere Ausgabe, die das Municipal⸗Conseil K in dem Interesse der Erhaltung und Verhesserung des 8 Gemeinde⸗Eigenthums, oder zum Besten der Einwoh⸗

B. *

Sectson 2. bne

Von den Einkuͤnften der Gemeinden.

t. 73. Die Communal⸗Ausgaben werden bestritten:

1) aus den Einkuͤnften, Renten, Interessen und jedem son⸗ stigen Ertrage der, den Gemeinden zugehdrigen unbe⸗ weglichen Guͤter und Capitalien;

2) aus dem Ertrage der Vermiethung von Stellen in den Hallen, auf Plaͤtzen, Maͤrkten, in den öͤffentlichen Schlacht⸗ haͤusern und an der offenen Straße, so wie aus den gesetzlich festgestellten Wegegeldern;

3) aus den gesetzlich eingefuührten Wiege⸗, Mess⸗ und Eichungs⸗Geldern; 8

4) aus dem Ertrage der gesetzlich eingefuͤhrten Staͤdte⸗Zoͤlle:

5) aus dem von den Eigenthuͤmern von Vieh fuͤr die Huͤ⸗

tungs⸗Gerechtigkeit auf dem, der Gemeinde gehdrigen

Grund und Boden, zu entrichtenden Zins;

8 6) aus dem Ertrage der, von der Regierun Besten 3 der Gemeinden autorisirten gesetzlichen 48 e;

7) aus dem Ertrage doppelter Ausfertigungen von den Verwaltungs⸗Urkunden und aus den Registern des Per⸗ sonenstandes;

8) aus dem Theile des Ertrages der Patent⸗Ausfertigun⸗ gen, der den Gemeinden uͤberlassen worden ist;

9) aus dem Ertrage der, den Gemeinden zugebilligten

Geldstrafen; 10) aus dem Ertrage der gewoͤhnlichen Centimen, deren

Erhebung die Finanz⸗Gesetze munal⸗Ausgaben ge 288 zur Bestreitung der Com⸗ n Section 3. Von den Anleihen. Art. 74. Wenn ein Municipal⸗Conseil es dem Interesse er Gemeinde angemessen findet, eine Anleihe zu erbffnen, so kann diese Anleihe nur nach einer, durch eine Köͤnigl. Verord⸗ nung gegebenen Zustimmung abgeschlossen che di Ueberstcigt jedoch das Einkommen der Gemeinde, we⸗ 5 8 7— eee 100,000 Fr, so muß jene Zustimmung durch ein Gese olgen. 1 Seetion 4. 8 Von den außerordentlichen Steuern. üurt 75. Wenn die Einkuͤnfte einer Gemeinde zur Bestrei⸗ tung der bendthigten Pusgaben nicht binreichen, so kann das Manietval⸗Consesl in seiner zährlichen Sitzung eine außerordent⸗ ““ Zusatz Centimen zu den gewoͤhnlichen er 5 8 a llj . Umaten Gränte mamGeset lhabrlich de rt. 6 BDie Ertehung der, in Gemaͤßheit des vorher⸗ en Fenels zas. ben hanlag g gfan heith begemen 2 erordentlichen Steuer kann von dem Prafekten bis zur Halfte es festgesiellten Betrages zugestanden werden 1 Zur Erhebung ciner zeden detraͤchtli z Se sen 8 Berordnung .77. Wenn die zu erbebende eußerord⸗ die Besoldung des Feldhüters zum Gegensanhes gtlich⸗ —2 sich nicht auf eingeschlossenes Eigenthum erstrecen. f Art e. In dem Falle, mo ein Munscival. Conseil sich wei⸗ einer gerichtlichen Verurrheilung zu genügen,

cheren außerordentlichen

8 *

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koͤnnen, wenn die Einkuͤnfte der Gemeinde dazu nicht binlaͤng⸗

liche Mittel darbieten, diese Mittel durch eine, vermoͤge einer

Koͤnigl. Verordnung aufzulegende außerordentliche Steuer ber⸗

beigeschafft werden, ohne daß jedoch der jaͤhrliche Betrag dieser

beer nens ePh. araec ehesekgesehte Srün uͤbersteigen darf. rt. 79. Dte Artikel 39. 40. 41. und 42. des Gesetze

15. Mai 1818 sind aufgehoben. Saesss

Section 5.

Von den Tapen und den indirecten Steuern. Art. 80, Als außerordentliche Steuern sind nicht zu be⸗ trachten, und den in der vorigen Scction fesigesetzten Formen nicht unterworfen, die zum Besien der Gemeinden nach den von der Regierung bestatigten Tarifs und in Gemäßheit der beste⸗ henden besonderen Gesetze zu erhebenden Abgaben, oder die Bei⸗ traͤge, die in Gemaͤßheit der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juli 1824 zur Erhaltung der Feldwege ausgeschrieben werden. Art. 81. Eben 8ng sind als außerordentliche Steuern zu betrachten und den in der vorhergehenden Scction bestimmten Formen unterworfen, die Taren, welche zum Gegenstande haben: 1) die Reinigung der Kanale und die Unterhaltung der Pufe es UArbengande, die nach dem Hesetze

vom 14,. Mai 180. oreal des Jahres Eigenthuͤmern zur Last fallen; h 1n) ben 2) die Anlegung und Unterhaltung des Straßen⸗Pflasters, enthuͤmern der

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wo der öve . den an der Straße gelegenen Haͤuser zur Last legr⸗

3) die Taxen, welche als eine Vergeltung füracge fchneee Dienste zu betrachten, oder zur Erhaltung des Com⸗ munal⸗Eigenthums erforderlich sind, wie z. B. dieje⸗ nigen, welche die Entrichtung der durch die Gemeinde⸗ Heerde verursachten Kosten betreffen. die Ausgaben fuͤr die Benutzung des Holzungs⸗Rechtes und alle mit diesem Rechte verbundene Lasten, so wie der fuͤr jedes Stuͤcg Vieh zu leistende Beitrag, wenn die Benutzung der Weiden auf dem Grund und Boden der Gemeinde, einem bestimmten Zins unterworfen ist.

Art. 82. Die Einfuͤhrung der verschiedenen, in den beiden letzten Paragraphen des vorhergehenden Arrikels aufgefuͤhrten Taxen erfolgt, sobald solche von dem Municipal⸗Conseil be⸗ schlosen/ und dieser Beschluß von dem Prafekten bestätigt wor⸗ Art. 83. Die Erhebung der Tapen, die in den im Artikel 81. bemerkten Faͤllen aufgelegt werden, geschieht in der fuͤr die Beitreibung der öffentlichen Steuern angenommenen Form, und der Prafektur⸗Rath entscheidet uͤber die Reclamationen, wozu e und Aufbringung derselben etwa Anlaß geben moe .

Section 6. in. Von der Verrechnung der Gemeinde⸗Gelder.

Art. 84. Das Budget jeder Gemeinde wird von dem Maire vorgeschlagen, von dem Municipal⸗Conseil erörtert, und von dem Prafekten bestaͤtigt.

das Budget solcher Staͤdte jedoch, die ein Einko von mehr als 100,000 Fr. haben, muß desinitiv von dem Aanige K⸗ gestellt werden. . .

Art. 85. Die in Gemaͤßheit des obigen Artikels 72. von dem Municipal⸗Conseil beschlossenen Ausgaben werden mit auf das Budget der Gemeinde gebracht, und muͤssen in derselben Art bestaͤtigt werden

Doch duͤrfen sie weder auf andere Gegenstaͤnde uͤbertragen werden, noch eine Ermaäßigung erleiden.

Art 86. Die Communal⸗Einnahmen und Ausgaben ge⸗ schehen durch einen Rechnungs⸗Beamten, der allein und unter seiner Verantwortlichkeit beauftragt ist, fuͤr den Eingang der der Gemeinde schuldigen Summen 159 zu tragen, und den von dem Maire dis zur Höhe des Betrages jedes einzelnen Artikels des . rAe Zvnr zu genuͤgen. 4 ft. 87. In Gemeinden, deren Sre der Municipal⸗ benna. 19e in

r 3 Candidaten, 3 Conseil j G 8 e ten, die das Conseil ihm vorschläͤgt, gewählt.

.ꝙ 2 1 In den übrigen Gemein b Funclionen des Manieval den verrichtet der Collecteur die

Einnehmers Art. 88. Der Maire hat allein da 5. 2 as Recht, Zahlungs⸗An⸗ weisungen auszustellen. dce⸗ er sich die 85,en ee. rn ten aben anzuweisen, oder verzogert er d. Fee-eceber e im efrümarlte Peifektute⸗ kathe de er Beschlu vertri Ne Feie be zmaesans . 2 Praͤfekten vertritt alsdann Art 87. Dir Rechnungen, die der Maire, dem Art. 68. Eesenegrebige⸗. Gesetes gemaß, zu legen n 7 2ies G deren Einkommen nicht 1007100 Fr. üͤberttei t, von .Aer en solchen Gemeinden aber, deren nfte m nchecnn ö betragen, von dem Minißer des Innern rt. 91. Die Rechnungen der Einnehmer von Gemeinden deren Einkommen nicht 107900 Fe. detr dem Prafektur-Rathe festgestellt ¾½.

Dagegen stellt der Rechnungshof die der Einnehmer solcher

ren und liquidirten Au

Seee, E Einkänfte 10,17) Fr. * en. .91. Da 2 swes Kb⸗ nigliche —— E ”ö.bs

Seetion

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