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wenn sie durch eine Koöͤnigl. Verordnung destnitiv bestatigt
worden sind. B
Art. 68. Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Schwierigkeiten, die sich uͤber solche ..” Bauten, e mehrere Gemeinden gemeinschaftlich detreffen, erheben moͤchten.
Es entscheidet, nach Anhoͤrung des Bezirks⸗Conseils, uͤber den Nutzen jener Bauten, und ordnet die Kosten⸗Vertheilung unter die Gemeinden an. 8
Das Resultat der Berathung kann von dem Praͤfekten nicht veraͤndert werden; aber es bedarf zu deren Vollziehung dessen Zustimmung. 9
Doch soll hierdurch den Bestimmungen des Art 9. des Gesetzes vom 28. Juli 1824, in Betreff der Feldwege, kein Ab⸗ bruch geschehen. 8 8 b
Art. 69. Das General⸗Conseil berathschlagt uͤber die Ver⸗ wendung der Centimen, die in dem jaͤhrlichen Finanz⸗Gesetze zur Bestreitung der dem Devartement zur Last fallenden Aus⸗ gaben, wie solche nachstehend im Art. 77. aufgefuͤhrt sind, fest⸗ gesetzt werden. 8
Art. 70. Auch berathschlagt es uͤber die in dem besondern Departements zu machenden Ausgaben, und uͤber Bestreitung derselben. . 3 Es beratbhschlagt ferner uͤber die Geschaͤfte, die und bewilligt die hierzu besonders
Interesse des die Mittel zur
Art. 71. - sich auf das Kataster beziehen, ausgesetzten Centimen. 2
en 72. Das General⸗Conseil laͤßt sich die Rechnung, die
der Praͤfekt uͤber die Verwendung der in den Budgets des De⸗ —, erbffneten Credite abzustatten hat, vorlegen und pruͤft dieselbe. 8
Dasselbe laͤßt sich gleichmaͤßig die, ehenfalls von dem Praͤ⸗ fekten abzustattende Rechnung uͤber die ruͤcktaͤndigen Fonds, so wie die Rechnung uͤber die Einnahme und Ausgabe fuͤr die Un⸗ terhaltung des Katasters, vorlegen und pruͤft dieselben.
Art. 73. Das General⸗Conseil kann durch die Dazwischen⸗ kunft seines Praͤsidenten seine Meinung uͤber die Lage und die Beduͤrfnisse der verschiedenen Verwaltungs⸗Zweige, die das De⸗ partement zu versehen hat, direct an den Minister des Innern
gelangen lassen. 4 Art. 74. Der Khnig beruft jaͤhrlich die General⸗Conseils zusammen; ihre Sitzung darf nicht laäͤnger als 14 Tage dauern. Art. 75. Der Praͤfekt üͤbergiebt bei der Eröffnung der Siz⸗ zung dem Gencral⸗Conseil die zu seinen Berathungen erforder⸗ lichen Documente. 8 9.
Der Praͤfekt hat Eintritt in das Conseil; es wird ihm Ge⸗ hoͤr geliehen, so oft er solches verlangt; doch darf er nicht ba⸗ gegen seyn, wenn das General⸗Conseil uͤber die Rechnungen be⸗ rathschlagt, die er diesem vorzulegen hat.
Art. 76. Wenn das General⸗Conseil auseinander geht, ohne die Vertheilung der directen Steuern vorgenommen zu ha⸗ ben, so schreitet der Prafekt im versammelten Prafekrur⸗ athe von Amtswegen zu diesem Geschaͤfte.
Kapitel, 3. Von den Lasten und den Einkuͤnften der Deyparte⸗ ments und von dem Deyvartemental⸗Rechnungs⸗
wesen. Art. 77. Die nachstehend aufgefuͤhrten Ausgaben fallen den
Devpartements zur Last, als: 1) die Miethe und die Steuern von den Praͤfcktur⸗Gebaͤu⸗
e. wie die Erhaltung und Erneuerung des Mobi⸗ 2) die gewoͤhnlichen Ausgab Seas ncg ch gaben fuͤr die Departements⸗
gnisse
3) die Ausgaben fuͤr die Armen⸗Depots und Arbe
1 s- wie die Unterstuͤtzungen zur Abstellung dee bassef.
4) die Casernirung der Gensd'’armerie und die Anschaffung der Betten fuͤr dieselbe; 6
5) die Miethe, das Mobiliar und die kleinen Ausgaben 2 die Gerichtsböfe und Tritunaͤle; 1
6) die Instandhaltung der Gebaͤude der Praͤfektur, der
Tribunaͤle, Gefaͤngnisse, 1 Casernen und
onstigen Departements⸗Gebaäude;
7) . nstandhaltung der Departements⸗Straßen und
sonstige, das Beste 8es Departements bezweckende Bau⸗
ten die in dem Budget der Bruͤcken und Chausseen
nicht aufgefuͤhrt sind;
9 vacefa⸗ 1 die Findellinder und verlassenen Linder, undeschadet der Unterstuͤhzungen der milden ; mach Maaßgabe des Art. B. ie à om 31. Juft 1821;
s misden Anstalt Hemeinden;
6 Entschaädigungen 88 den Grund Len und
7 die zu den obigen Zwecken erworden
11) die Ausgaben fuͤr die Ackerbau⸗Gesellschaft, fuͤr die
—
Departements⸗Pepinidren, zur Aufmunterung des Acker⸗
baus und Gewerbfleißes, fuͤr die Hebammen⸗Zoͤglinge, fuͤr den Entbindungs⸗Cursus, und an Unterfütungen 8.
fäur die medicinischen Secundair⸗Schulen, fuͤr die Ver⸗
creitung der Schutz⸗Pocken⸗Impfung und zur Verhuͤ⸗
ns algecender geantteen * WW
12) die Beisteuer zu den Pensionen der ehemaligen Praͤ⸗
fektur⸗Beamten, nach Maaßgabe des i feichenden Regtenenes ßg des im Departement 13) die Praͤmien fuͤr die Ausrottung schaͤdlicher Thiere; 14 . der zesangenen und Vagabunden; 5) die den? nd entlass. 8 S ) vewilligenden Feitgctger., c⸗ Galecren⸗Sclaven zu 16) die Druck⸗ und Publications⸗Kosten der Wahl⸗ und Geschwornen⸗Listen; die Kosten fuͤr die Abhaltung der Wahl⸗Collegien und der Cantons⸗ und Bezirks Ver⸗ 2e een. 899 22 DoeVvartements⸗Rechnungen, die Haͤlfte der Kosten für die zehnjaͤhrigen Register des 8, die er zung und Beleuchtung der Wache des Präfektur⸗ Gebaudes, die Controllirung des Lohnfuhrwerks; 17) Die eintreiblichen Schulden des Departements.
Art. 78. Die Ausgaben, welche den Departements zur Last
fallen, werden besiritten: zwe, 1) aus den Einkuͤnften ihres Eigenthums und aus dem Verkaufs⸗Ertrage der dem Departement gehbrigen be⸗ weglichen und unbeweglichen Guͤter; aus dem Ertrage der Zölle, zu deren Erhebung zum Vortheile des Devartements die Regierung, den Ge⸗ setzen gemaͤß, ihre Einwilligung gegeben hat; aus dem Ertrage der Zusatz⸗Centimen zu den Steuern, wie solche von den Devpartements, nach Maaßgade des jäͤhrlichen Finanz⸗Gesetzes und des nach dem von dem Konige festgestellten und durch die Gesehsammlung be⸗ kannt gemachten Vertheilungs Tablcau, jedem Depar⸗ tement uͤberwiesenen Antheils an der durch dasselbe Gesetz bestimmten Gesammt⸗Summe, zu erhehen sind. „Art 79. Die in den vorhergehenden Artikeln erwaͤhnten Ausgaben und Einnahmen werden in das Budaet aufgenommen, welches der Praͤfekt zu entwerfen, das General⸗Conseil zu erdͤr⸗ tern, und der Konig destnitiv festzustellen hat.
Art. 80. Die, kraft des obigen Art. 70. von dem General⸗ Conseil in dem besonderen Interesse des Departements bewillig⸗ ten Ausgaben werden von dem gedachten Conseil vermittelst, der facultativen Zusatz⸗Centimen zu den Steuern mit der Gench⸗ Fngaug das Konigs und in den von dem Finanz⸗Gesetze alljähr⸗ lich bestimmten Graͤnzen bestritten.
Die gedachten Geldbewilligungen werden d Bestaͤtigung vorgelegt; sie koͤnnen indessen weder aee Wer sar mung veraͤndert, noch ermaͤßigt werden.
Aer’8t. seil es.
Departements fuͤr nothwendig halt, mittelst einer außerordent⸗ lichen Steuer eine Ausgabe zu bestreiten, welche den, in dem ‿ Gesetze festgestellten Betrag der facultativen Centimen
bersteigt, so kann die Erhebung der gedachten außerordentlichen Steuer nur durch ein Gesetz verfuͤgt werden.
Art. 82. In dem Falle, wo das General⸗Conseil es ange⸗ messen sindet, vermittelst einer Anleihe⸗zu einer dem Derarte⸗ ment nuͤtzlichen Ausgabe zu schreiten, kann diese Anleihe nur * einer durch ein Gesetz zu ertheilenden besonderen Er⸗ maͤchtigung eroͤffnet werden. 3
Art. 83. Der mit den Departemental⸗Ausgaben beauftragte Rechnans⸗Becas darf nur auf die Anweisungen des Praͤfck⸗ ten und in den Granzen der im Budget des Departements er⸗ oͤffneten Credite Zahlung leisten. 1
Art. 84. Der Prafekt legt dem General⸗Conseil die Rech⸗ nung uͤber Einnahmt und Ausgabe, wie solche in dem Budget des Hepartements festgestellt worden, ferner die Rechnun 88 die bö Fonds, und die Rechnungen üb nung uͤber bü vera 222 Gelder vor. eer die füͤr das
rt. 85. Diese Rechnungen werden vorl neral⸗Conseil festgestellt un gusig von dem Ge⸗ n vece d sodann dem Könige zur definitiven
er Praͤsident des General⸗Conseils theilt dem Minister des Innern direet seine uͤber die — — Pruͤfung elg. gewesenen Rechnungen mit.
Art 86. Eine Berechnung der Einnahme, — der betreffende Rechnungs⸗Beamte fuͤr das Departement gehabt hat, so w 8 eine der durch den Zahlmeister bestrittenen Ausgaben, werden jährlich dem General⸗Conscil vorgelegt.
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All Art. 87. Hinsi sonderes Gesetz erlaffe
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Druckkosten fuͤr die Budgets und die
Wenn ein General⸗Conseil es zum Besten des..
tlich des Seine Bepartentents n . 1