Allgemeinen
Preußischen Staats⸗Zeitung Nr.
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zug dessen, was von der letzteren Summe zur Abtragun der Staatsschuld verwendet ward, wurden ungefaͤhr 14 Mil⸗ lionen fuͤr innere Verbesserungen ausgegeben. In den vor⸗ hergehenden 4 Jahren betrug die Staats⸗Einnahme 84,728,000 und die Ausgabe 83,979,000 Dollars. — Von der Schiff⸗ fahrt der Vereinigten Staaten ist vorauszusetzen, daß sie in den letzten 4 Jahren im Verhäͤltniß zu dem —2,ö— Han⸗ del und zur vergroͤßerten Einnahme zugenommen habe. Die Berichte uͤber diesen Gegenstand, sind noch nicht vollstaͤndig genug, um in diesem Augenblick etwas Bestimmtes daruͤber sagen zu koͤnnen. Gewiß indessen ist es, daß die gesammte Kauffahrthei⸗Schifffahrt der Union, mit Inbegriff der Kuͤsten⸗ fahrt und Fischerei, und der in fremdem Handel beschaͤftigten Schiffe, gegenwaͤrtig die Tonnenzahl von 1,500,000 üͤbersteigt. England ausgenommen, kann schwerlich eine andere Nation eine groͤßere Tonnenzahl aufweisen. Im Jahre 1818 betrug sie in den Vereinigten Staaten nur etwa 1,200,000; am staͤrksten nahm sie im Jahre 1826 zu. Der Gewinn an Frachten auf einen so großen Tonnen⸗Betrag vermehrt das National⸗Vermoͤgen um ein Bedeutendes, so wie Alles bisher Angefuͤhrte einen Be⸗ weis von dem raschen Vorschreiten der allgemeinen Wohl⸗ fahrt liefert.“ — „Man wird sich erinnern⸗, faͤhrt der Be⸗ richterstatter fort, „daß von 1781 an bis 1815 Epochen statt fanden, wo der auswärtige Handel der Vereinigten Staaten rascher stieg, als in der hier erwaͤhnten Zeit, und wo er an und fuͤr sich bedeutender und also auch dedeutender in Ver⸗ haltniß zur Bevoͤlkerung des Landes war, als in den spaͤteren Jahren. Damals aber herrschten in Europa fast ununter⸗ brochene Kriege, die eine nie vorher und nachher gesehene Frage nach unseren Stapel⸗Erzeugnissen bewirkte, und sie zu enor⸗ men Preisen hinauftrieb. Dieses, und unsere neutrale Stel⸗ lung, die unserem damaligen Handel einen fast unumschraͤnk⸗ ten Spielraum eröffnere, hob auch unsere Aus, und Einfuhr auf emnen kunstlichen Standpunkt, den man nie zum Ver⸗ gleichungs Maaßstab eines unter gewoͤhnlicheren und ruhige⸗ ren Verhaͤltnissen gefuͤhrten Handels annehmen kann. —
as den Tarif von 1828 betrifft, so ist noch nicht Zeit ge⸗ nug vergangen, um uͤber seine Wirkung ein eutschiede⸗
nes Urtheil fällen zu köͤnnen. Bis jetzt scheint kein Grund — — en; der zu der Voraussetzung berechtigte, daß
ne keinem Zucfahr vermindern werde. Es unterliegt uͤbri⸗ ge Zweifel, daß das, was wir ausfuͤhren, am Ende en vv. Maasstab von dem geben —— duehsndee ge en. — Was dee ahlungen bes Schatzamtes
betrifft, so geschahen se in — 9 allen Theilen unseres ausgedehn⸗
— der größ ichkei f der großten Püͤnktlichkeit, wozu die Bra he Ferez Srrin ses bngeteezan hat; entliche Schuld, fuͤr * Zahlungen, fuͤr die öͤf⸗ b Serc⸗ sir die Cchiütat, far b⸗
rmee, fuͤr die Flotte, kur von der Regierung 2u gin e Sfezensände jeder Art, die
elligt; sie ist zugleich das sicher pünktlichste bewerk⸗
I Uffenelichas Gelder, 8 e Soestorium aller einge⸗ mithilft. Von den Banken der verse einziehn sie sogar pfaͤngt sie die im Innern eingetragenen znen Staaten em⸗ und sie der Regierung der Vere fentlichen Gelder gut. Das Vertrauen auf ihr Grund, Capzten Staaten zu daß unsere Mitbüͤrger ihre in andern Län⸗ tal ist so groß, Schulden durch Vermittelung der Bank Win Fontrahirten 21 sie sonst das baare Geld aus bezahlen, e 8* In Hinsi i Lande sen⸗ nahme vund Ausgabe firts eh, Behescenüce er — von n im Bericht:
oll angenommen; vo . 1 21,500, dereien zu 1 Million; den üeknf fentlicher 89 und aus zufaͤlligen Auellen u ungefa nden zu 490,000 mithin die gesammte Jahres⸗Kimeneefübr 150,000 Die säͤhrlichen Ausgaden sind fol worden: fuüͤr die ganze Civil⸗Liste mit schiedenartigen Gegenstände und der 10 M tragung der Staatsschuld, 12,160,000 D 29 ionen zur Ab⸗ mee, und fuͤr * mit ihr in Verbindung snde. 5,060,000 Doll.; und fuͤr die Flotte † enden Gegen⸗ was die gesammte Ausgabe auf 21,610 000 20,000 Doll.; und einen Uleberschuß von 1,800,000 DT. Dollars bringt, 35ö8 5 „Das“, so schließt der —— nachlassen ten; das Resalte vener cs en ea; 8e Beeemn gar Sean
8 g und treut beselgter Gesetze, und
des immer steigenden Geweebfleißes ein — bee⸗ fleiß er unternehmenden in hiesiges Oppositions⸗Blatt theilt die, uͤb 1 sumtive diesjaͤhrige SraatsSianehehe und An⸗ — 5* obigem Bericht aufgestellten Ansschten nicht. —2 naͤmlich, der Einnahme⸗Umsatz wäre auf die, vor dem Erscheinen des neuen Tarifs stattgehabte große Einfuhr be⸗ bübeder g. seiner 2— nach, en veranlaßt worden sey, und in 0 2 rifs sich vermindern werde, dann n ausfallen muͤsse. er Baltimore⸗Zeitung vom ’isten M
war General Jackson krank. 1 den Mäcn anlels⸗
In Washington zeigt man einen, dem neuen Praͤsiden⸗ ten zum Geschenk gemachten, ungewoͤhnlich großen Kaͤse, der 100 Pfund wiegt, und einen, aus mehreren Holz⸗Arten ver⸗ fertigten großen mit Silber verzierten Kelch, auf dem ver⸗ schiedene Allegorien angebracht sind, die sich auf des Gene⸗ ral Jackson's Alter, auf seine Kriegsthaten bei New⸗Orleans, und auf die Praͤsidenten Washingtoͤn und Jefferson beziehen.
Inland.
Berlin, 5. Mal. Es ist den Stadt⸗Gemeinden von des Koͤnigs Majestät die Berechtigung ertheilt worden, auf das Halten der Hunde eine besondere Stener mittelst Ge⸗ meinde⸗Beschlusses einzufuͤhren, wobei nach folgenden Be⸗ stimmungen, welche durch die Amtsblaͤtter zur oͤffentlichen Kenntniß werden gebracht werden, verfahren werden soll:;
8 Der Steuersatz bleibt dem Communal⸗Beschluß mit Ruͤck⸗
sicht auf die Orts⸗Verhaͤltnisse vorbehalten, darf aber in
keinem Falle das Maximum von drei Thalern jäͤhrlich fuͤr jeden an der Mutter nicht mehr saugenden Hund uͤbersteigen.
2) Die Steuer wird mittelst Vorausbezahlung in halbah⸗ rigen Terminen, die in jeder Gemeinde fest zu hestim⸗ men sind, entrichtet. Wer innerhalb des halben einen Hund anschafft, hat die volle Steuer des
dden Termins zu bezahlen.
3) Die Einfuͤhrung der Steuer muß von der Communal⸗ Behoͤrde Acht Wochen zuvor angekündigt werden.
4) Von der Steuer sind die Eigenthuüͤmer solcher Hunde frei, die entweder zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich sind. Bei wem das Beduͤrfniß der Bewa⸗ chung oder des Gewerbes eintritt, 2 e. nach den Orts⸗Verhältnissen im Communal⸗Beschlusse beson⸗ ders ausgesprochen werden. Wenn hieruͤber Differenzien entstehen, so hat an Orten, wo eine besondere Polizei⸗ Behoͤrde, außer dem Magistrat besteht, diese, andernfalls
aber die vorgesetzte Regierung anf die Reclamation des Eigenthuͤmers, ohne weitern Recurs, zu entscheiden.
Zum Gewerbe sind solche Beschäftigungen nicht zu zaͤh⸗
en, die nur, wie z. B. die Jagd, zum Vergnuͤgen ge⸗
trieben werden. 8 ersoͤnliche Exemtionen finden nur fuüͤr die accreditirten
Besandten und Geschaͤftstraͤger auswärtiger Höfe zu
Berlin, und fuͤr diesenigen an den Handelsplaͤtzen fun⸗
girenden Consuln statt, welche nicht Preußische Unter⸗ nen sind.
6) 5 84 durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der Steuer bestraft. Im Falle des Unvermoͤgens tritt ver⸗ haͤltnißmaͤßige Gefaͤngniß⸗Strafe, so wie der Verlust des verheimlichten, der polizeilichen Verfuͤgung zu uͤberlassen⸗ den Hundes ein. Die Bestrafung der Militair⸗Perso⸗ nen wird in solchen Fäͤllen auf den Antrag der TCom⸗ munal⸗ oder Polizei⸗Behörde durch die Milttair⸗Vorge⸗ setzten verfuͤgt.
7) Es haͤngt von dem Beschlusse der Communal, Behöͤrde ab, ob die Steuer zur Orts⸗Armen⸗Kasse fließen, ober. auf Einrichtungen zum allgemeinen Nutzen der Gemein⸗ de⸗Glieder verwendet werden soll. Die Strafen fließen jedenfalls zu den Orts⸗Armen⸗Kassen. Was die Eximir⸗ ten betrifft, so ist bereits fruͤher bestimmt, daß die Bei⸗ traͤge der Militair⸗Personen fuͤr militatrtsche wecke ver⸗ wendet werden sollen, weshalh die Communal⸗Behörde
olche an den Commandanten des Orks abllefern muß. uf verabschiedete Militair⸗Personen und auf die Ctvil⸗
Beamten der Militair⸗Administration findet dies jedoch
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nur durch die Furcht vor
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