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mer um Erlaubniß, uͤber die Eingabe des Herrn Lafontaine vor
der des Obersten Simon Lorisre, an welcher eigentlich die Reihe war, berichten zu duͤrfen. Der Inhalt der ersteren Petition ist folgender: Hr. Lafontaine verlangt wieder in die Listen des Koͤnigl. Generalstabes eingetragen zu werden, von denen er angeblich unge⸗ rechterweise gestrichen worden ist, und fordert sein ruͤckstaͤndiges
Gehalt. Der Berichterstatter ging nun naͤher auf den Thatbe⸗
and ein; „Der Bittsteller“, begann er, „wirft der Regierung vor, hm erdichtete Ver⸗ ehungen Schuld gegeben zu haben, um ihn gfuͤr zu bestrafen, daß er bei der Deputirten⸗Wahl in Dijon im J. 822 nicht fuͤr den ministeriellen Candidaten gestimmt habe. Bei jener
MWahl haben, wie aus dem Zeugnisse der Orts Behorde hervorgeht, in
der genannten Stadt Unruhen stattgefunden; man hat sich Eingriffe in die Wahl⸗Freiheit erlaubt, und das zur Aufrechthaltung der Ordnung anwesende Militair beleidigt. Diese Unordnungen dauerten meh⸗ rere Tage lang, und namentlich wurde Herr Lafontaine unter denen genannt, welche an der Spitze dieser Unruhen gestanden haben sollten. Eine Untersuchung ergab jedoch, daß keine gericht⸗ liche Verfolgung gegen ihn einzuleiten sey. Der damalige Kriegs⸗ Minister, Herzog von Belluno, verhaͤngte nichtsdestoweniger we⸗ gen Theilnahme an jenen Unruhen eine Disciplinar⸗Strafe von zwei Monaten Gefaͤngniß uͤber ihn. Der Bittsteller richtete vom Gefaͤngniß aus eine Petition an die Kammer, welche zu lebhaften Erorterungen Anlaß gab. Der Kriegs⸗Minister vertheidigte sich damals gegen den Vorwurf, den Hauptmann Lafontaine wegen seines Votums bestraft zu haben, und versicherte, dies sey vielmehr nur wegen einiger Disciplinar⸗Vergehungen geschehen. Die Kam⸗ mer schritt am 31. Juli 1822 Uᷓber dessen Bittschrift zur Tages⸗ Ordnung, und von demselben Datum ist die Koͤnigl. Verordnung datirt, durch welche der Hauptmann abgesetzt wurde. Die Kam⸗ mer hat nur zu untersuchen, ob dieser Schritt der Regierung ge⸗ setzlich war. Der Bittsteller spricht dem Koͤnige, obgleich derselbe Oberhaupt des Staates und erster Chef der Armee sey, und alle Aemter zu vergeben habe, das Recht einer so absoluten Absetzung ab, und klagt die Minister, welche fuͤr alle Acte der Regierung allein verantwortlich seyen, wegen dieser Ungerechtigkeit an. Der Koͤnig hat aber zu allen Zeiten uͤber saͤmmtliche Stellen in der Armee verfuͤgt, und wenn bisweilen Conseils fuͤr diesen Zweig der Verwaltung ernannt wurden, so ist dadurch dem Princip der Kd⸗ niglichen Allgewalt kein Abbruch gethan, noch sind dadurch un⸗ abbaͤngige Rechte geschaffen worden. (Lebhafte Unterbrechung zur Linken.) Das Recht der Ernennung schließt das Recht der Ab⸗ setzung in sich; nur die Richter sind davon ausgenommen, und Versuche, um die Unabhsetzbarkeit der Militair⸗Aemter einzufuͤhren, welche hauprscchlich vom Feneral Dupont ausgingen, sind vollig gescheitert. Der Schritt der Regierung, gegen in der Bitt⸗ steller sich beklagt, ist also nicht ungesetlich, aber es duͤrfte dier⸗ bei noch eine andere Ruͤcksicht als die strenge Gesetzlichteit zu neh⸗ men seyn. Dem Staate geleistete Dienste geben ein bestimmtes Recht, ein Eigenthum, welches durch die Gesetze beschuͤtzt werden muß, und welches auch durch die schwersten Vergehungen nicht verloren gehen kaun. Die Stabilitaͤt in den Ofneier⸗Stellen traͤgt dazu bei, den Geist der Treue und Disciplin in dem Heere zu erhalten, und die Koͤnigliche Praͤrogative kann nicht den Sinn ha⸗ ben, ein so theuer erworbenes Eigenthum zu zerstoͤren. Die Commission hat es sich nicht verhehlen koͤnnen, daß man den Bittsteller mit zu großer Strenge behandelt, und eben dadurch zu tadelnswerthen Aeußerungen gereizt hat. Man haͤtte sich gegen einen, durch seine Tapferkeit und Diensttreue ausgezeichneten Officier nachsichtiger zeigen sol⸗ len, und die Commission schlaͤgt Ihnen daher, m. H., vor, die Bittschrift an den Kriegs⸗Minister zu uͤberweisen“ — Der Marquis von Chauvelin trat zur Unterstuͤtzung der Petition auf; er ging in einen umstaͤndlichen Bericht uͤber die Ercignisse hei den Wah⸗ len von Dijon im Jahre 1822 ein, und theilte zwei, den Bitt⸗ steller rechtfertigende Bescheinigungen mit, von denen die eine vom Mairc von Dijon, Marqguis von Courtivron, die andere von dem General⸗Major von Gruͤndler als Befehlshaber der dort ste⸗ henden Truppen ausgestellt war; heide versichern, daß bei den dort statt gefundenen Wahlen weder eine aufruͤbrerische Versammlung noch andere Unordnun vorgefallen seyen, die eine Dazwischen⸗ kunft der bewaffneten Fiache noͤthig gemacht haͤtten. Schlicßlich trat der Redner dem A⸗ e der Commission auf Ueberweisung der Petition an den Kriegs⸗Minister bei. Als jctzt der Graf Lo⸗ bau, General Demargay und andere Mitglieder der linken Seite das Wort verlangten, bestieg der Kriegs⸗Minister die Rednerbuͤhne: „Ich kann bei Ertrterungen nicht schwei⸗ een, welche einen unangenehmen Einfluß auf den Geist und 8 Kriegszucht des Heeres haben moͤchten. Es . ein wichtiger Grund der üllung dieser fortwaͤhrenden Gesuche
bisher im Wege gestanden haben, denn einer der Bittsteller (Hr.
Simon Lorisre) reicht feine — neuntenmale, der An⸗ dere zum zweitenmale ein. Es handelt sich hier nicht von einer thei⸗Sache; es liegt in dieser Angelegenheit etwas, was die Konigl. Praͤrogative betheiligt. Schon im vorigen Jahre hatte ich Gelegenheit, meine Ansicht uͤber diesen Gegenstand auszuspre⸗ een; 24 habe dieselbe seitdem verwirklicht. s von der zmmer hereits angenommene Militair⸗Straf⸗Gesetzbuch, das ich Ihnen gestern vorzulegen die Ehre hatte, enthaͤlt eine Bestim⸗ mung, welche die Absetzung zu einer gerichtlichen Strafe macht. Diese neue Wohlthat, welche der Sristenz der Offciere allen wuün⸗ schenswerthen Schutz gewäͤhrt, werden wir der geschmaͤßigen Mo⸗ naxchie zu verdanken haben. Was den tmann Lafontaine insbesondere betrifft, so win ich die Ereignisse bei den Bahlen in Düon im Jabre 1822 nicht wiederholen aus einer Menge mir
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vorliegender Aectenstuͤcke ergiebt sich, daß damals d nruhen a gebrochen sind, und daß uͤber das persoͤnliche Benehmen des Haupt⸗ manns schwere Klage gefuͤhrt worden ist. Nichtsdestoweniger gebe ich zu, 57 die Strafe einmonatlichen Gefäͤngnisses zu streng war, und daß sie sich hoͤchstens auf 14 Tage häͤtte beschränken mussen. Meiner Ansicht nach hat der Bittsteller durch sein Gesuch gegen die Achtung verstoßen, welche er den e der Armce, so wie den Ministern des Krieges und der Justiz schuldig ist. Ich habe ihn persöͤnlich gesprochen, ihm auf eine bessere Zukunft Aussicht eroͤffnet und ihn uͤber das neue Gesetzbuch unterrichtet; er ver aber die Wiedereinsetzung in seinen Grad und die Auszahlung der Gehaltsruͤckstaͤnde. ie Lebhaftigkeit, mit der diese Forderun⸗ en geschehen, verdiente eine Strafe, die zwar ein Ziel haben un, an deren Stelle jedoch nicht eine so vollstaͤndige Entschaäͤdi⸗ ung treten darf, wie der Bittsteller sie verlangt.“ — Diesem ortrage des Ministers wurde von beiden Centris und von der rechten Seite lebhafter Beifall gezollt. Rachdem noch der Gene⸗ ral Gerard, Herr von Berbis und Herr Moine den Antrag der Commission unterstuͤtzt hatten, zeigte der Kriegs⸗Minister ein Schreiben des Gencral Gruündler vom 17. April d. J. vor, wor⸗ aus erhellt, daß Herr Lafontaine bei dem Generale gewesen sey und ihm ein, zu seinen Gunsten lautendes Zeugniß mit dem Ver⸗ sprechen abgedrungen habe, daß er seine Bittschrift zuruͤcknehmen wolle. Hr. Dupin der Aeltere, welcher hierauf das Wort verlangte, erkannte das Princip des unbedingten Gehorsams der Militairpersonen an, trennte aber im vorliegenden Falle den Officier von dem Waͤhler, und stimmte fuͤr den Antrag der Commisston, welcher darauf von der Kammer einstimmig ommen wurde. Eine Stimme aus dem Centrum rief: Wozu also diese lange Erbrterung! Als der Präsi⸗ dent den Vorschlag machte, den Rest der naͤchsten Sitzung, welche mit der Berathung uͤber einen Gesctz⸗Entwurf von örtlichem In⸗ teresse beginnen wird, auch noch den Petitionen zu widmen, um die Sitzung von Sonnabend zum Theil fuͤr den —,ö Bericht uͤber das Budget zu behalten, eilten die Mitglieder rechten Seite aus dem Saale. Die zuruͤckgebliebenen itglieder, welche dem groͤßten Theile nach den beiden Abtheilungen der lin⸗ ken Seite angehörten, beschlossen, daß der Bericht der Bittschriß⸗ ten⸗Commission in der naͤchsten — fortgesetzt werden solle.
Paris, 23. Mai. Das Bezirks⸗Wahl⸗Collegium zu Narbonne (Depart. des Aude) hat, an die Stelle des aus⸗ geschiedenen Herrn Sernin, den constitutionnellen Candida⸗ ten, Baron von Podenas, Rath beim Koͤnigl. Gerichtshofe zu Toulouse, mit 305 unter 466 Stimmen zum Deputirten gewaͤhlt. Sein Mitbewerber erhielt nur 160 Stimmen.
Der Schweizer⸗Militair⸗Rath trat vor einigen Tagen auf dem Marsfelde zusammen, um uͤber zwei des Diebstahls angeschuldigte Gardisten das Urtheil zu sprechen; der eine derselben wurde zu zwanzigfähriger, der andere minder Schul⸗ dige zu zehnjaͤhriger verurtheilt. Der Mes⸗ sager bemerkt, das anwesende Volk, welches schon auf die Todesstrafe der beiden Angeklagten gefaßt gewesen sey, habe sen We und menschlichen Erkenntnisse laut seinen 82 all gezollt.
Es heißt, daß die beruͤhmte Tänzerin Mlle. Taglioni, deren Contract bei der großen Oper mit dem 1. Jult d. J. zu Ende geht, von der Direktion des Theaters am Thore St. Martin mit einem jaͤhrlichen Gehalte von 30,000 Fr.
engagirt worden fey. : Großbritanien und Irland.
London, 22. Mat. Die Zeitung John Bull enthäaͤlt folgende, die Roͤmisch⸗katholtschen dne9s Zohn, in geecbs betreffende Notizen, die in diesem Augenblick von Interesse seyn duͤrften: 8 1 1 2 .*
Die Roͤmisch⸗katholische Geistlichkeit wird in England von vier Oberen, Apostolische Vicare genannt, regiert, die jeder fuͤr sich in den Bezirken von London, und in dem Westlichen, dem Mittel⸗ und dem Nördlichen Bezirk, praͤsidiren. Die Bischoͤfe sind alle vom Papst beauftragt, üͤben Vicariat⸗ Rechte aus, und koͤnnen nach Belieben abberufen werden. — der That sind sie Bischofe der Roͤmisch katholischen
irche, genleßen aber in Britanien nicht Bischoͤfliche Rechte; ihre Sitze sind nicht viel mehr als nominell oder „in parti- bus.“ 8* Priester hat gleichfalls einen besondern Be⸗ zirk, jedoch kein besonderes Kirchspiel, sondern „eine Mis⸗ sion“ und wird „Missionair“” genannt. Er handelt kraf einer, ihm vom Apostolischen Vicar ertheilten Secena. und kann nach Belleben abberusen werden. In Irland daz. gegen kann kein Bischof auf bloßem Willen des Papstes ab⸗ niee werden, und ehen so wenig ein Priester auf bloßem
illen des Bischofs. Um das zu bewirken, ist ein Canonischer Grund, ein Klaͤger, ein ordentlicher Prozeß, Urtheil und Rati⸗ fication erforderlich. In Irland giebt es 33 kathol. Er⸗ bischoöfe und Bischöͤfe; 52 Diacone und Erzdiacone; ohngefähr 1500 Kirchspielspriester, 3000 Curat⸗Geistliche und 984 Pfruͤnden,
mit g ü jeder, im Durchschultt genom⸗ “
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