1829 / 170 p. 6 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

8

ed armonia) fuͤr die gegenwaͤrtige Untersuchung seyl geruhen wir aus Gnadem zu bewilligen, daß der obgedachte Bittsteller, Herr Dorow, die bei dem Restaurator Depolett und im Palazzo Impe- riale sequestrirten und die andern von unsrer Commission bereits visitirten antiken Gegenstaͤnde ausfuͤhren darf, unter folgenden Bedingungen: 1) Daß diese Ausfuͤhrung nach gesetzlichen Vorschriften geschehe. 2) Daß im Voraus 315 Scudi ge⸗ zahlt werden, damit daruͤber von uns zur Belohnung des Angebers und fuͤr die Gebuͤhren und Kosten der gegenwaͤrti⸗ een Untersuchung verfuͤgt werde. 3) Daß zu unsern Gun⸗ sten umsonst fuͤr die Museen die von den sequestrirten Stuͤk⸗ ken ausgeliefert werden, welche unsere Commission fuͤr diesen Zweck auswaͤhlen wird. (Wir entbinden auch von aller wei⸗ teren Verantwortlichkeit gegen den Fiskus die beiden Haupt⸗ Angeklagten (rei principali) Marsagni und Zolla, indem sie nur fuͤr etwanige Ansorderungen von Dritten verantwortlich bleiben. Eusebio Mesigli endlich wird gegen Buͤrgschaft aus dem Gefaͤngniß entlassen mit den anderen Angeklagten und in die Untersuchung Verwickelten.]

Rom, 4. Juli 1828.

b (Gez.) Card. Galeffi.“

Nach dieser vollstaͤndigen Mittheilung des von Herrn Dorow ungenuͤgend angewandten Actenstuͤcks ist es leicht, die drei Haupt⸗Irrthuͤmer richtig zu beurtheilen, die derselbe in unserem fruͤheren Artikel ruͤgt.

1. Unser Artikel sagte: „Heimliche Ausgrabungen eines seitdem gefluͤchteten Verwalters des Prinzen von Canino bpachten viele Vasen ans Licht, und fielen dem Hofrath Dortw anheim.“

Herr Dorow erwiederte: er habe nie mit einem andern Manne in Canino Geschäfte gemacht, als mit einem Be⸗ vollmächtigten Lucian Bonapartes, Namens Zolla, und dieser Mann sey nie fluͤchtig gewesen, sondern vielmehr zur Beguͤtigung des Prinzen von Canino nach Rom gekommen und noch immer im Kirchenstaat wohnhaft.

Unser Artikel hatte sich aber gar nicht darauf eingelassen, ob Herr Dorow seine Vasen von dem seit seiner Flucht nicht wieder zuruͤckgekehrten Verwalter (ministro) des Prinzen, einem gewissen Marsagni, oder von wem sonst er 9 erhalten habe. Der von ihm genannte Zolla war uͤbrigens Rechnungs⸗ fuͤhrer (compufista) und dem Marsagni beigeordnet, nur noch weniger als dieser zum Ausgraben und Verkaufe jener Vasen bevollmaͤchtigt. im obigen Actenstück 856 Beide vielmehr nebst einem Dritten, dem eigentlichen Graͤber, als Haupt⸗Inquisiten, so wie Herr Dorow als Fuͤrbitter fuͤr die

anze Societaͤt, und in der That waren Beide schuldig, obwohl Jolln nicht wie Marsagni fluͤchtig geworden, sondern unter Buͤrgschaft nach Rom gekommen war, um fuͤr die Schadlos⸗ des Prinzen zu sorgen. Die Sache, deren spe⸗ cielle nämlich folgendermaaßen: Die beiden erwaͤhnten Diener des Prinzen von Caninp hatten schon vor Herrn Dorow's Da⸗ 1 einige ausgezeichnete Stuͤcke zum Vorschein ge⸗ racht, die sie mit dem Vorgeben, dieselben von Leuten des benachbarten Grundstuͤcks der Herren Marianni und Can⸗ dellori gekauft zu haben, dem Stellvertreter des Prinzen Hrn. Boyer zeigten, und dessen Vermittelung zum Verkauf der Stuͤcke nachsuchten. Herr Boyer, der nichts Arges war ihnen sofort durch den Vice- principe zu Rom, Herrn Palagi, behuͤlflich, und eine aus den verkauften Stuͤcken von dem Kunsthaͤndler Vescovali geloͤste Summe ward von Herrn Palagi den mehrerwähnten Dienern des Prinzen zu⸗ gestellt. Indeß bekam die erst unbedeutende Sache durch den Umstand, daß Herr Vescovali fuͤr ein einziges Stuͤck 150 Scudi bezahlt hatte, ein ernsthafteres Ansehen, so daß Herr Boyer auf Anlaß einiger bald darauf erfolgten aͤhnlichen Funde und Verkäufe seinen Dienern strengere Pflege ihres lauer gewordenen Diensteifers anempfahl, und jeden weiteren Handel dieser Art nachdruͤcklich untersagte. Der Erfolg eigte, daß die ungetreuen Diener nicht blos ihren Handel heimlich fortsetzten, sondern eine Ungebuͤhr, an welche Herr Boyer kaum gedacht hatte selbst foͤrmliche Ausgrabungen auf dem Gebiete ihres Herrn unternahmen. Als Hr. Boyer, kurze Zeit nach jenem Verbot zu einer Reise nach Frank⸗ reich genoͤthigt, den Marsagni an seiner Stelle zuruͤckließ, setzten Beide die eintraͤglich befundene Arbeit fort, deren Er⸗ gebnisse nicht durch den, wie der fruͤhere Artikel ganz richtig sagte, spaͤter gefluͤchteten Verwalter, sondern, wie Herr Do⸗ row selbst ergaͤnzt, durch dessen Gehuͤlfen, den Rechnungs⸗ fuͤhrer Zolla, dem Herrn Dorow und zwar diesem allein an⸗ heimfielen; denn auch der Kunsthäͤndler Vescovpali trat, da man die von Hrn. Dorow in Canino selbst aufgekauften om zu schaffen brauchte, seitdem

Basen nun nicht erst R

1 2 *8

rühlung Herr Dorow uns abnoͤthigt, verhielt sich

* 8 2. Unser Artikel sagte ferner, daß „der unbeschraͤnkte Besitz erwaͤhnter (Dorowschen) Sammlung nach angemesse⸗ ner Befriedigung der von Lucian Bonaparte uͤber Unregelmäßigkeit des Ankaufs geführten Be⸗ schwerden fortwährend dem Hrn. Dorow verbleibt.“

Hr. Dorow entgegnet, das (oben abgedruckte) Rescript vom 4. Juli 1828 bekräftige seinen rechtlichen Kauf und erkläre, daß „eine Masse seiner Antiquitaͤten von erlaubten Ausgrabungen herruͤhren oder doch mit Erlaubniß der Re⸗ gierung verhandelt worden sey.“ Wozu diese Bemerkung? Hatte unser Artikel etwa die Rechtlichkeit der zum Theil al⸗ lerdings von unrechtmaͤßigen Besitzern, seinerseits aber ohne Zweifel auf Treu und Glauben gemachten Ankaͤufen des Herrn Dorow bestritten, oder hatte er irgend erwähnt, daß das Paͤpstliche Rescript nur einen Theil seiner Antiquitä⸗ ten fuͤr legitim erworben erklaͤre? Gewiß, weder eines noch das andere; der Artikel hatte vielmehr den unbeschraͤnkten Besitz des Herrn Dorow und wie Herr Dorow denselben durch Befriedigung von Lucian Bonapartes Beschwerden er⸗ hielt, ganz ausdruͤcklich erwaͤhnt. Daß solche Beschwerden vorhanden waren, beweist der gefuͤhrte Prozeß und das obige Actenstuͤck, das ihn beendigte. Ihre verdruͤßliche Erwaͤhnung geschah im fruͤheren Artikel sehr beilaͤufig; gegenwaͤrtig noͤ⸗ thigt uns Herrn Dorow's hart anklagende Empfindlichkeit, auch auf den Schluß des von ihm angezogenen Rescripts hin⸗ zuweisen, daß ihm zu Folge „gnaͤdiger“ Entscheidung die Summe von 315 Scudi zur Belohnung des Angebers und Deckung der vorgefallenen Kosten, so wie die unentgeltliche Einbuße, dreier von der paͤpstlichen Regierung auszulesenden Vasen auferlegt. Desgleichen rechtfertigt sich der von Hrn. Dorow geruͤgte Ausdruck einer dem Prinzen von Canino von Hrn. Dorow und der Societät geschehenen Befriedi⸗ gung durch eine Zahlung von tausend Scudi, in Folge deren der Prinz Hrn. Dorow's Besitz fuͤr vollguͤltig erklärte.

3. Endlich beschwert sich Hr. Dorow noch uͤber folgende Stelle unsers Artikels: „Ueber wichtige Sammlungen zu Corneto kam durch die Herren Kestner und v. Stackelberg gleichzeitig Kunde an Roͤmische Kunstliebhaber, unter denen sich damals Hr. Dorow befand.“ Hr. Dorow versichert, die Notizen, durch welche er sich zu seinen Ankaͤufen veranlaßt fand, von anderer Hand erhalten zu haben; ein Umstand, der fuͤr das Publikum eben so wenig von Belang ist, als er der obigen Aussage zu entgegnen vermag: daß nämlich die ge⸗

nannten Kunstkenner den in Rom anwesenden Forschern und

82

Liebhabern, und unter ihnen auch Hrn. Dorow oder [da von direr⸗

tem Verkehr jener Maͤnner mit Herrn Dorow in obigem Artikel gar nicht die Rede war] den von ihm genannten Gewährsmän⸗ nern mittelbare oder unmittelbare Kunde von ihren Entdeckun⸗ gen, und den sonst in Corneto gefundenen Schaͤtzen gaben; natuͤrlich ohne zu verwehren, daß davon weiter geredet wurde.

Herrn Dorow's Schluß⸗Verheißung, auch uͤber den Werth der von ihm gemachten Entdeckungen die Ansichten des Be⸗ richterstatters zu berichtigen, ist dem Inhalt des fruͤheren Arrikels nicht entsprechender. Der Verfasser desselben hat Herrn Dorow's gewandter Benutzung der waͤhrend seines Rö⸗ mischen Aufenthalts zum Vorschein gekommenen Antiken, so wie den Werth der von ihm angekauften Gegenstaͤnde und dem Einfluß ihres Ankaufs auf die gesteigerte samkeit benachbarter Ausgrabungen seine mnerkennung widerfahren lassen, ohne zu wissen, inwiefern Herr Dorow naͤchst Funden, Ankaͤufen und Geschäften auch von Entdeckungen und For⸗ schungen zu reden, und Literatur, Kunst und Kritik, sammt Etrurien und dem Orient dafuͤr aufzubieten habe.

Nach dieser so unvermeidlichen als verdrießlichen Ab⸗ schweifung uͤber einige Thatsachen und Streitfragen von mehr persoͤnlichem als allgemeinem Interesse, kehren wir zu dem wesentlichen Gegenstand des früͤheren, gegenwärtig, wie wir glauben, gerechtfertigten Artikels, zu einer Darstenuns der merkwuͤrdigsten Entdeckungen zuruͤck, welche man bis zur be⸗ ginnenden heißen ee in den Etruskischen Kuͤstenge⸗ enden von Corneto, Canino und Montalto gefuͤhrt hat. Zur

erknuͤpfung des Folgenden mit den vorhergegangenen

merkungen mag es nochmals betont werden, daß die heimli⸗ chen Nachgrabungen auf Lucian Bonapartes Gebiet, und die Ankaͤufe, zu denen Herr Dorow sich durch jene mehr als durch irgend eine fruͤher bestehende Sammlung gefoͤrdert fand, die Aufmerksamkeit des Prinzen von Canino auf eine aus⸗ han Weise nach sich zogen. Weit entfernt, mit der Klage und enian früherer Ungebüͤhr oder mit der Ausbeute neuer willkuührlichtn Raub⸗Grabungen sich zu begnuüͤ⸗ gen, hat der Prinz seitdem eine so regelm ge, großartige und erfolgreiche Durchsuchung des ihm angeh

antiken Gegenstaͤnden mehr oder weniger ergiebigen Bodens

rigen und an