1829 / 192 p. 4 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

.

1111“

.

Sr. Herzogl. Durchlaucht uͤberall nicht anerkannt worden sey. Die aufgedrungene Landschafts⸗Ordnung vom Jahre 1820 1 v2n im 79sten Artikel die Bedingungen, unter welchen edieselbe, als in anerkannter Wirksamkeit befindlich, zu be⸗ 1 trachten sey. Es naͤmlich der jedesmalige Landesherr pach dem Antritte seiner Regierung die gewoͤhnliche Erbhul⸗ ddigung von den Unterthanen nicht eher verlangen und sich leisten lassen, als bis von Hoͤchstdemselben die Landschafts⸗ böSHrdnung foͤrmlich und buͤndig angenommen und bestaͤtigt, haaauch die hergebrachte Versicherung wegen Aufrechthaltung der über die Primogenitur in dem Fuͤrstlichen Hause Braun⸗ schweig⸗Wolfenbuͤttel bestehenden Vertraͤge und des pacti Hlenrico-Wilhelmiani schriftlich worden. Jenen Bedingungen sey uͤberall kein Genuͤge geleistet, indem Se. eena Durchlaucht die betreffende Landschafts⸗Ordnung

8 8 8 Bundes gestellt worden, und endlich diese Verfassung von 6

-

nicht nur nicht angenommen und bestaͤtigt, sondern so⸗ gar gegen deren Guͤltigkeit auf das Feierlichste protestirt, in⸗ dem Hoͤchstdieselben ferner sich die Erbhuldigung nicht leisten lassen, die bestimmten Reversalien nicht unterschrieben, und indem Sie sogar das uͤbliche, Hoͤchstihnen bei ihrem Regie⸗ rungsantritte offerirte staͤndische Geschenk von 20,000 Rthlr. nicht angenommen. Es sey von den Staͤnden auch nicht leeein einziges coneludentes Factum angefuͤhrt, noch viel weni⸗ geer erwiesen, aus welchem die Agnition der aufgedrungenen Fandschafts⸗rdnun gefolgert werden koͤnne. Eine Verbind⸗ lichkeit Sr. Herz. 8.2 die landschaftliche Urkunde vom J. 1820 annehmen zu muͤssen, sey uͤberall nicht vorhanden, weil einem vormundschaftlichen Regenten, mit Ausnahme eines (etwa vorhandenen Nothstandes, nur Verwaltungsrechte zu⸗ 1. 88 keinesweges aber die Befugniß, uͤber wohlerworbene Reygenten⸗ und Eigenthumsrechte des pflegbefohlenen Fuͤrsten 8. 2*n disponiren. Gegen diese allgemein anerkannten staatsrecht⸗ ichen Grundsaͤtze sey durch die vormundschaftliche Regierung

8

9

8

5* Herjegthume Braunschweig gehandelt, und um nur ein

Beispiel anzufuͤhren, so waͤre den urspruͤnglich landstaͤndischen 11“ Guͤtern Sr. Herz. D. das Stimmrecht auf allgemeinen Land⸗ F6898 widerrechtlicherweise entzogen worden. Es sey nicht zu hüäͤbersehen, das dasjenige, was in der Differenz mit den Stän⸗ —— dem Bunde als Rechts⸗Princip anerkannt werden 1u moͤchte, fuͤr ewige Zeiten dem deutschen Staatsrechte ange⸗ b s65ödre, und als angenommener Grundsatz in den gecigneten 1“ Fällen zur Anwendung gebracht werden muͤsse. Werde es nmitthin anerkannt, daß der vormundschaftliche Regent der Braunschweigschen Staaten die Besugniß gehabt habe, eine neue Landschafts⸗Ordnung einzufuͤhren, durch diesen Grund⸗ vyeertrag die dem wirklichen Regenten fruͤherhin zugestandenen MReechte zu beschraäͤnken und äaufzuheben, so werde in dem gan⸗

ZB1“ zen uͤbrigen Deutschland und zwar ohne Ruͤcksicht auf die * Groͤße des Staats, in einem gleichen Falle, der vormundschaft⸗ (icche NMegent eine gleiche Befugniß in Anspruch nehmen koͤnnen. Aebrigens staͤnde aber auch den reclamirenden stäͤndischen 1 Corporationen, abgesehen von dem Wesen der Sache, kein formelles Klagerecht zu. Wenn naͤmlich nach dem 5ten §. Mr. 2 des in dem Bundestags⸗Protokolle vom 12. Juni 8. „& 1817 enthaltenen commissarischen Gutachtens, betreffend die Competenz der Bundes⸗Versammlung, einzelnen Individuen, so wie ganzen Corporationen und Klassen, die Befugniß ein⸗ gerraͤumt worden, sich an die Bundes⸗Versammlung wenden se duͤrfen, wenn die in der Bundes⸗Acte bestimmte Gerecht⸗

sfsame oder solche, welche ihnen in derselben ausdruͤcklich ein⸗

geeraͤumt worden, ohne erst einer naͤhern Entwickelung zu be⸗ Aearfen, verletzt worden, so sey es augenfaͤllig, daß sich fuͤr d(die von den Staͤnden des Herzogthums Braunschweig erho⸗ ev„ene Reclamation, im Sinne der Bundes⸗Gesetzgebung, kein Klagerecht fundirt befinde. Die weitlaͤuftigen Darstellungen deer Landstaͤnde, insbesondere aber der Umstand, daß in den⸗ selben beinahe Alles auf Raisonnement hinaus lause, lieferten keaeinen schlagenden Beweis, daß die von den Staͤnden in An⸗ sppruch genommenen Gerechtsame erst noch einer naͤhern Ent⸗ wickelung beduͤrften, und dieses sey um so mehr der Fall, als von Seiten der Herzoglich Braunschweigschen Regierung nachgewiesen worden, daß fuͤr die Anerkennung der aufge⸗ SFdrungenen Landschafts⸗Oroͤnung vom Jahre 1820 weder ein rceechtlicher, noch vernuͤnftiger Grund vorhanden sey.“ Fulda, 5. Juli. Das Unternehmen, dem Deutschen Appostel Winfried Bonifazius in der Nähe unserer Stadt kkeen Monument zu setzen, nähert sich immer mehr seiner Vollendung. Durch die reichlichen Beiträͤge, welche hiezu

wurden allein 2200 Fl. dazu bestimmt) bewilligten, so wie

durch die erheblichen Ertraͤge der durch das ganze Koͤnigreich

Baiern und an mehreren anderen Orten veranstalteten Samm⸗ Unternehmer nun 8

hochherzige edle Deutsche fuͤrstliche Personen (von dreien

selbe in Erz und kolossal anfertigen lassen * koͤnnen. geschickte Bildhauer Werner Henschel in

EEZEEEEEZ““ »

1u.“ 8 SZür

Der assel hat bereits

eine Zeichnung uͤber das zu fertigende Standbild entworfen, und wird dessen Ausfuͤhrung uͤbernehmen.

Dasselbe soll auf einen Wuͤrfel und dieser auf einen durch Basaltkeulen gebildeten Felsen gestellt werden.

Stuttgart, 6. Juli.

Die auf den Heilbronner Markt gebrachte Wolle ist schnell nach einander verkauft wor⸗

21

Die Preise hielten sich von 40 bis 66 Fl. Nur wenige fei⸗ nere Parthieen sind noch vorraͤthig, welche die Schafhalter fu den gegenwaͤrtigen geringeren Preisen nicht abgeben wol⸗ len. Ein großer Theil der verkauften Wolle wird in das Ausland verfuͤhrt.

Aus dem Tauberthale wird unterm 1. ——

det: Die meisten Trauben haben verbluͤht und die

rigen

werden in wenigen Tagen die Bluͤthe vollenden. Der Fut⸗ terkraͤuter erster Schnitt ist vorzuͤglich gediehen. Der Rog⸗ gen wird bei fortdauernd guͤnstiger Witterung in der zweiten Haͤlfte des Juli reifen, und der gegenwaͤrtige Stand der uͤbrigen Feldfruͤchte begruͤndet die schoͤnsten Hoffnungen.

Schweiz. uͤrich, 4. Juli. Der Bernische Huͤlfsverein fuͤr die Griechen hat im Juni, bei seiner nunmehrigen Aufloͤsung, eine dritte und Schlußrechnung im Druck ausgegeben 8* S. 8.) Sie erstreckt sich vom 1. Juli 1824 bis 31. Decem⸗ ber 1828, und befaßt eine Einnahme von 19,782 Fr. 5 Batz., wozu ungefähr alle Gegenden des Cantons durch ihre Ga⸗ ben beitrugen, gegenuͤber die Ausgabe von 19,671 Fr. 4 22

3

meist in

aarsendungen an den Centralverein in Genf

stehend. Die Summe aller drei Rechnungen vom Juli 1820 bis auf jetzt, oder waͤhrend des Bestandes von dem Berner Griechenverein, steigt auf 30,683 Fr. Angehangt ist der dritten Rechnung ein lesenswerther Brief des Philhellenen Hahn in Bern, der seit 1825 in Griechenland fuͤr die Un⸗ abhängigkeit der Griechen kaͤmpfen hilft, aus Nauplia im October 1828 geschrieben.

Der zweite und letzte Band

schichte der Schweizerische Meyer von Knonau,

des „Handbuchs der Ge⸗

n Eidgenossenschaft von Ludwig Rathsherrn in Zuͤrich“ (Zuͤrich bei

Orell, Fuͤßli und Comp.) ist gegenwaͤrtig erschienen. Os EWarro⸗ch⸗ 82 Wien, 7. Juli. Ueber das Gefecht im Maroccanischen

Leln von Larasch und die uͤber demselben vorangegangenen reignisse enthaͤlt der Oesterreichische Beobachter Fol⸗

gendes

„Schon im Jahre 1783 war ein Friedens⸗ und Han⸗ gels⸗Tractat zwischen dem Kaiserl. Koͤnigl. Oesterreichischen Hofe und der Regierung von Marocco abgeschlossen worden. Dieser Tractat wurde im Jahre 1805 feierlich erneuert, und

auf ewige Zeiten bestaͤtiget.

Keine Klage, kein Mißverstaͤnd⸗

niß truͤbte in dem Laufe dieses langen Zeitraums die beider⸗ Eintracht. Um so befremdender mußte natuͤrlich die Nachricht seyn, daß die mit einer reichen Ladung von Triest nach Brasilten segelnde Oesterreichische Handels⸗Brigantine „Veloce“¹, Capitain Blasinich, zu Anfange des verslossenen Monats August, von einem Maroccanischen Kriegs⸗Fahrzeuge in der Naͤhe von Cadix aufgebracht, und nach dem Hafen von Rabat abgefuͤhrt worden sey. Die aus obbesagtem Schiffs⸗ hauptmann und 12 Matrosen bestehende Mannschaft hatte sowohl

seitige

bei Gelege

durch

auf Verw

Consu

77

Angriff von

sonder

zugefuͤ

verlangen, zugleich aber die Freun

nheit der Wegnahme, als auch waͤhrend ihrem Zuge

die Maroeccanischen Staaten viele, selbst mit Lebensge⸗ fahr verbundene Mißhandlungen zu erleiden, bis sie zuletzt,

endung der zu Tanger befindlichen auswaäͤrtigen

late, in besagte Hafenstadt abgefuͤhrt und daselbst unter die Obhut der erstern gesetzt wurde.“ c. K. K. Majestaͤt fanden sich durch diesen ganz un⸗ erwarteten Vorgang bewogen, eine Abtheilung Allerhöͤchst⸗ Ihrer Marine, unter den Befehlen des Corvetten⸗Capitain Bandiera, in die Meerenge von Gibraltar abzusenden, um nicht nur die Oesterreichischen Kauffahrer jeden weitern

beiten der Marroccanischen

reuzer zu schuͤtzen,

n auch im Wege der Guͤte eine angemessene Genug, thuung fuͤr die, bei obigem Anlaß, der Oesterreichischen Flagge gte schimpfliche Beleidigung, so wie die Zuruͤckgabe der mitten im Frieden, ohne alle vorlaͤufige Erklarung, ja sel

ohne allen, auch nur scheinbaren rechtlichen Grund enom⸗ menen Brigantine sammt Ladung und Schaden⸗Ersatz zu

dschafts⸗Verhaͤltnisse zwi⸗

schen beiden Regierungen auf den Fuß von 1805 wieder herzu⸗ In dieser Absicht wurde

stellen.

dem Divisions⸗Comman⸗