1829 / 202 p. 5 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Preußischen Staats⸗Z

E ihrer Sendung zu entsprechen. Hauptsaͤch⸗ 8 8 E Kenntniß des Inhalts des Akermaner Tractats und der Anwendung desselben erforderlich. Bucharest, den 29. Juni 1829. e. Unterz. Soltuschin.““" „Ferner war zu Bucharest in Betreff der Organisation ines Corps von Panduren in der großen Wallachei Folgen⸗ ees bekannt gemacht worden: „Der Ober⸗Befehlshaber der weiten Armee (General Diebitsch) hat den Befehlshaber der ruppen auf dem linken Donau⸗Ufer, General⸗Adsutanten Kisseleff, beauftragt, in der großen Wallachei vier Infanterie⸗ Bataillons Panduren in folgender Art zu organisiren: In Betracht der Geschicklichkeit der Panduren in Handhabung des Kleingewehrs, sollen sie zur Vertheidigung der auf dem linken Donau⸗Ufer aufgeworfenen Verschanzungen, und des Fuͤrstenthums der Wallachei gegen einen Einfall 9en Seiten des Feindes dienen. Jedes Bataillon soll einen Chef, unter dem Titel: Bataillons Chef, erhalten. Das Bataillon soll aus vier Compagnieen, und jede Compagnie aus 100 Gemei⸗ nen, 10 Korporalen, 1 Hauptmann und 1 Lieutenant beste⸗ hen; zusammen also 1600 Gemeine, 160 Korporale, 16 Haupt⸗ leute und 16 Lieutenants, in Allem 1792 Mann. Der Sold eines gemeinen Panduren betraͤgt monatlich 5 Piaster, eines Korporals 10, eines Lieutenants 40, eines Hauptmanns 80 und eines Bataillons⸗Chefs 160 Piaster. All welche in diesen Dienst treten, sind von jeder Abgabe befreit⸗ Die Officiere werden aus den Panduren g die beste Auffuͤhrung haben, und am faͤhigsten sind.

der Sold der von dem General⸗Adjutanten Baron Geismar

1 kleinen Wallachei, bestritten. Nahrung und Unterhalt werden ihnen von der Regierung geliefert. Zur Bewaffnung werden ihnen Gewehre vom be⸗ rittenen Jäͤger⸗Regiment der lsten Division Patronen und Flintensteine werden ihnen von geliefert.““

„Einer weiteren Bekanntmachung zufolge soll dem Corps der Panduren eine Compagnie Arbeiter, wie nachstehend or⸗ ganisirt, beigegeben werden: „„Der Stand dieser Compagnie ist 250 Mann, wovon 25 Korporale und 225 gemeine Arbei⸗ ter; Unter Letzteren 5 Wagner, 50 Zimmerleute, einige leute, Kaͤrrner, Faßbinder, ꝛc. diejenigen, welche in

Nahrung geliefert. Das H 8 der Regierung verabfolgt. Im Falle der E der Kranke ins Spital gebracht und unentgeltlich behandelt. Der Sold eines gemeinen Arbeiters ist monatlich 5, ei Korporals 10 und des Chefs 80 Piaster. Dies⸗ pagnie steht unter der Leitung eines Chefs, welcher den Na⸗ men Hauptmann der Compagmie fuüͤhrt, und die Bef⸗

den Bataillons⸗Chefs der Panduren empfaͤngt.“"7

verabfolgt. der Reglerung

Nachrichten aus Griechenland.

jetzt bekanntlich zu Aegina erscheinende) Courrier .ee. 8 Juni enthaͤlt nachstehendes Deeret, kraft dessen der National⸗Congreß auf den 13. Juli nach Argos einberufen wird. „Der Praͤsident von Griechenland. Da die Versammlung des vierten National⸗Congresses durch ver⸗ chiedene Umstände uͤber die, in unserem fruͤheren Decret an⸗ gegebene Frist hinaus rt worden ist, und die Beweg, grüͤnde, welche Uns p hatten, von den die zahl ihrer Deputirten instaͤndigst zu —— 2 . 45 schtig und dringend sind, als sie es im April⸗ vorigen Jahres waren, so decretiren Wir nach verno Me nung des Panhellenions: Art. 1. Die ußerordent 8 1uu] Commissaire und die provisorischen Gouverneure in den 825 schiedenen Provinzen des Staats werden sich nach 82* 8 gegenwärtigen Decret angehaͤngten Instructionen 8 2 demzufolge im E mit den respectiven 5 ronten alle diejenigen 9 egeln treffen, * ü 82 orderlich erachten duͤrften, damit die Wahlen der bevollm . Fputirten ohne weiteren Verzug vorgenommen —2

der *,2. Der National Congreß wird sich am 13. Juli

gt.

der Stadt Ar os ammeln. Die ollmaͤchtigten 1 am 7. Jank Ter eingefunden haben. Art. 3.

Session des Con resses aufschlagen. egina, 7. Capodistrias,

Die Regierung wird waͤhrend der ihre Residenz in gedachter Stadt am 28. Mai 1829. Der Praͤsident Der Staats⸗Seecretair: N. Spilladis.“ Nachstehendes ist der Inhalt des in obigem Decret er⸗ waͤhnten Circulars an die außerordentlichen ommissaire und „Aegina, am 28. Mai Fübdo. er zur Versammlung des vierten National⸗Congresser 20. beraumte Tag ist verflossen, und die Deputirten der Provin⸗ erwaͤhlt. ir haben die Gruͤnde dieser Zoͤgerung gemerkt, und kein Uns zu Gebote stehendes Mittel vernachlaͤssigt, um sie zu beseitigen. Wir haben Uns i den Provinzen, die Wir zu besuchen das Vergnuͤgen genossen, ohne Unterlaß damit beschaͤftigt, den zahlreichen Buͤrgern, die Uns umringten, die Gruͤnde zu entwickeln, die Uns be⸗ wogen, die schleunige und regelmaͤßige Wahl ihrer Deputir⸗ ten dringend von ihnen zu begehren. ir 8 1 sonnenklar dargethan zu haben, daß sie die * Sicherheit, derer sie gegenwaͤrtig genießen, nur dem Aufhö⸗ ren der Unordnung verdanken, deren Opfer sie so lange eit gewesen sind, daß aber die positive Begruͤndung es Ordnung Institutionen erheische, daß die Institutionen nur dann dauerhaft seyn koͤnnen, insofern sie auf einer gesetzlichen Basis beruhen, und daß die Aufstellung dieser Basis aus⸗ schließlich einem National⸗Congreß zusteht. D Uns dieser Pflicht nicht muͤndlich waren, bestrebten Wir Uns, sie mittelst Unserer amtlichen und confidentiellen Schreiben zu erfuͤllen. Unsere Anstren⸗. gungen sind bei den Provinzen, die Uns ihre Vollmachten verliehen haben, fruchtlos gewesen *). Andere sind zur Er⸗ waͤhlung ihrer Bevollmaͤchtigten geschritten, und Wir haben Uns beeilt, die Praͤsidenten dieser Collegien unverzuüͤglich z3zu ernennen. Andere endlich sind noch jetzt mit den Wahl⸗Ope⸗ 8 8

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rationen beschaͤftiget. Wir wüßten Unsere Dankbarkeit gegen die Provinzen, welche, ihr ganzes Vertrauen auf Uns 822 setzend, Uns ihre Vollmachten verliehen haben, nicht besser an den Tag zu legen, als indem Wir sie auss instaͤndigste auffordern, ohne weiteren Verzu zur Wahl ihrer Bevoll⸗ maͤchtigten zu schreiten. Dasselbe Begehren richten Wir 1 auch diejenigen Provinzen, welche die Waͤhler bereits er⸗ nannt haben, so wie an diejenigen, welche noch mit den Wahl⸗HOperationen beschaͤftiget sind. 8 Wir haben in Un⸗ serer Proclamation vom 16. Maͤrz und in den derselben an⸗ eeschlossenen Acten erklaͤrt, daß es, beim Mangel an positiven .egen⸗ Unsere Pflicht sey, Alles, was von Uns abhängt, aufzubieten, damit die Regelmäͤßigkeit der Wahlen durch schuͤtzende Formen sichergestellt werden. f erhaltenen Angaben scheint es jedoch, daß mehrere von den Provinzen, welche Uns ihre Vollmachten uͤbertragen haben, wenn sie ihre Bevollmaͤchtigten unmittelbar und ohne sich erst Formen der Ernennung der Waͤhler befassen den waͤhlen koͤnnen, vielleicht weniger Schwierigkeiten bei dieser Wahl finden buͤrften; vielleicht wuͤrden andere Pro⸗ vinzen ebenfalls sich fuͤr diese Methode entscheiden, und sol⸗ chergestalt die Wahl⸗Operartionen abkuͤr Ein sol⸗ cher Entschluß ist zulaͤssig, weil er dem zuwider⸗ laͤuft, und die Dringlichkeit des Augenblicks ihn rechtfertiget. ist jedoch nur unter der einzigen Bedingung zulaͤssig, wenn er die Wahl derjenigen Bevollmaͤchtigten, welche mit Re t Vertrauen des Volkes genießen, zum unverzuͤglichen Re⸗ sultate hat. Wir tragen Ihnen daher auf, gegenwaͤrtige Erklaͤrung zur Kenntniß der Provinzen der unter Ihrer Verwaltung stehenden Departements zu bringen. Sie wer⸗ den sich zu diesem Ende mit den respectiven Demogeronten ins Vernehmen setzen, damit die Wahl der Deputirten so schleunig als moͤglich vorgenommen werde. Sie werden der ersammlung, die Sie zu diesem Behufe zusammenberufen werden, beiwohnen, und zur baldmoͤglichsten Beschleunigung dieses Resultats, nach denjenigen Provinzen, wohin Sie sich nicht persoͤnlich begeben koͤnnen, einen Delegirten absenden. Sie werden die Wa l⸗Aecten contrasigniren, und Uns eine bschrift davon zufertigen; die Originalien aber in den Haͤn⸗ den der Bevollmaͤchtigten lassen. Dort wo die Wahlen zu⸗ *) Sehr viele den Gra Capodistrias selbst da⸗ gresse gewaͤhlt. 1

Provinzen hatten naͤmlich zu ihrem Repraͤsentanten i

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