1829 / 262 p. 2 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

11““ * 23 n die Unabhaͤngigkeit der Wahl⸗Kammer damit zu brechen; sie

beriesen sich dabei auf den Gebrauch Englands. Man ver⸗ gißt aber, daß sich das Drittheil einer Versammlung nie er⸗ kaufen laͤßt, und daß man nur diejenigen kauft, die schon verkauft sind. Bei richtiger Berechnung wird sich ergeben, kein oͤffentliches oder geheimes Mittel dem jetzigen Mi⸗ isterium die Stimmen⸗Mehrheit in der Kammer verschaffen wuͤrde. Nicht einmal die ganze Minoritaͤt wird auf seiner Seite seyn. Haͤtte man der rechten Seite voͤllig freie Wahl gelassen, so wuͤrde sie nicht das Ministerium in seiner jetzigen Zusammensetzung gewaͤhlt, Herr von Labourdonnaye wuͤrde 50 Stimmen, General Bourmont aber nicht eine einzige fuͤr sich gehabt haben. Dennoch darf man nicht uͤbersehen, daß man bisweilen auch diejenigen emporhebt, die man selbst nicht gewaͤhlt haben wuͤrde; die Minister sind immer Minister, und dieses Wort uͤbt eine magische Gewalt auf die Schwachen und Furchtsamen. Wir glauben daher auch, daß das Mi⸗ nisterium, wenn die Kammer morgen eroͤffnet wuͤrde, ein Viertheil der Kammer auf seine Seite bringen koͤnnte; es wuͤrde freilich die Bluͤthe der Congregation, der Kern der Dorfjunker, kurz ein wahres Eliten⸗Corps seyn, das aber ge⸗ wiß nicht hinreichen wuͤrde, um damit zu regieren. Das Repraͤsentativ⸗System hat zu seinem Wahlspruche das Wort Turenne'’s: „Die Vorsehung ist auf Seiten der großen Ba⸗ taillone.“ Maͤnner, welche die Kammer genau kennen, ver⸗ sichern, daß dieselbe, wenn sie kein anderes Mittel sehe, die Minister zu entfernen, das Budget verwerfen werde. So viel ist gewiß, daß das jetzige Ministertum in der gegenwaͤrti⸗ gen Kammer kein einziges Gesetzdurchsetzen kann, oder mit andern Worten, daß die Verwaltung uͤberhaupt unmoͤglich ist. Hier tritt also der Fall einer constitutionnellen Aufloͤsung ein, durch welche an das Land appellirt und dieses zum Richter zwischen dem Ministerium und der Kammer bestellt wird. Werden die gesetzlichen Formen dieses Urtheilsspruches geach⸗ tet, so laͤßt sich leicht voraussehen, wer den Prozeß gewin⸗ nen wird. Was ist die Minorität der Kammer gegen die ganze Nation? Vielleicht wäre es fuͤr das Ministerium besser, die Kammern sogleich aufzulösen und dadurch zu erklaͤren, daß es gekommen sey, um Neuerungen zu machen. Obgleich dasselbe zur Verwegenheit wenig geschaffen ist, so ist diese doch der einzige Weg, der e uͤbrig bleibt. Wenn eine Ver⸗ waltung nicht aus der Verfassung hervorgegangen, son⸗ dern von dem Hofe in den Kreis der Rational⸗Insti⸗ tutionen hingestellt ist, so kann sie sich auch nur durch den Machtspruch halten, dem sie ihr Entstehen verdankt. Die natuͤrliche Aufgabe des Ministeriums ist daher, die Kam⸗ mer durch einen Staatsstreich aufzuloͤsen, und sich durch Ver⸗ ordnungen des Monarchen nach Belieben einen andern zu bil⸗ den. Dieser Plan ist mehr als gewagt, wenn man an die damit verbundene Gefahr denkt; in Hinsicht auf die Lage des Mi⸗ nisteriums ist er aber der einzig vernuͤnftige. Schon dadurch, daß die Minister die Verpflichtung uͤbernommen haben, gegen die Majoritaät der Kammern und des Volkes zu regieren, - e sich fuͤr eine gewaltthaͤtige Verwaltung erklärt. as Problem, welches die jetzige Lage der Regierung darbie⸗ tet, kann nur auf eine einzige Weise geloͤst werden, und diese ist, daß die Minister abdanken; durch ihren Ruͤckzug wuͤrden sie bekennen, daß sie sich geirrt haben, und ihge per⸗ soͤnliche Rechtlichkeit und Uneigennuͤtzigkeit darthun.“

Außer der Gazette de France geben nachtraͤglich auch noch die uͤbrigen wegen Nachdrucks des im Journal du Com⸗ merce erschienenen Aufsatzes consiseirten Zeitungen, naͤmlich das Journal des Doehats, der Courrier frangais und der Constitutionnel ihr Mißfallen uͤber diese Maaßregel zu er⸗ kennen. Das erstere Blatt ist der Meinung, daß wenn es der Regierung blos darum zu thun gewesen waͤre, die Verbreitung des gedachten Aufsatzes zu verhindern, sie sol⸗ ches weit leichter dadurch hätte bewirken koͤnnen, daß sie die übrigen Zeitungs⸗Redactoren von der Beschlagnahme der betreffenden Nummer des Journal du Commerce innerhalb der naͤchsten 24 Stunden denachrichtigt und sie dadurch ge⸗ warnt haͤtte, den incriminirten Aufsatz zu reproduciren; so aber gaͤben die Minister deutlich zu erkennen, daß sie es nicht sowohl auf die Unterdruͤckung jenes Artikels, als vielmehr darauf abgesehen gehabt haͤtten, ihrem Hasse gegen die Preß⸗ freiheit Luft zu machen. Der Courrier frangais klagt uͤber bie Partheilichkeit der General⸗Procuratoren; als naͤm⸗ lich das Reglement der „Bruͤderschaft zur 1 des Glaubens“, welche die Unterstuͤtzung der Misstons⸗Prediger herausgegeben worden, sey ihnen nicht in den Sinn gekommen, Beschlag darauf zu legen; eben so wenig häͤtten sie die „Bruͤderschaft zur Vertheidigung der achekichen Religion“ dem Gerichtshof bezeichnet, obgleich durch beide Veräne die durch die Charte verheißene Religions Freiheit

gehen, sondern eine patriotische Hanblang.”

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u1e11““; W 85 mehr oder weniger gefaͤhrdet werde; auch die vorjäͤhrigen Protestationen der Bischoͤfe gegen die Verordnungen wegen der kleinen Seminarien haͤtten, obgleich sie eine offenbare Auflehnung wider die Gesetze gewesen, nicht das kleinste ge⸗ richtliche Verfahren gegen die Urheber derselben veranlaßt; ein Verein hingegen, dessen alleinige Absicht sey, der Will⸗ kuͤhr gesetzliche Mittel entgegen zu stellen, nehme heute den ganzen Eifer der Procuratoren in Anspruch. Der Con⸗ stitutionnel erklaͤrt ganz kurz, seine Leser koͤnnten sich dar⸗ auf verlassen, daß die mehrerwaähnte Beschlagnahme seinen Eifer in der Vertheidigung des verfassungsmäͤßigen Thrones . der Volksfreiheiten keinen Augenblick erkalten lassen werde. .

Das Project, welches das Journal du Commerce durch seinen Aufsatz zur Kenntniß des Publikums bringen wollte, besteht wesentlich in Folgendem: Die Einwohner der ehemaligen Bretagne oder der jetzigen Departements der niedern Loire, der Ille und Vilaine, der Nordkuüͤsten, des Finisterre und des Morbihan, derselben, die sich den willkuͤhrlichen Maaßsregeln der alten Regierung zuerst ernstlich widersetzten, beabsichtigen naͤmlich, einen Bund gegen das jetzige Ministe⸗ rium zu stiften, und namentlich eine Subseription zu eroͤff⸗ nen, aus deren Fonds diejenigen Subscribenten, welche sich weigern, gesetzwidrig aufgelegte Steuern Esey es ohne die Mitwirkung der Kammern oder unter der Mitwirkung ver⸗ fassungswidrig gebildeter Kammern) zu entrichten, fuͤr die Unkosten, die sie sich durch eine solche Weigerung etwa zu⸗ ziehen moͤchten, entschaͤdigt werden sollen. Die AQuoti⸗ dienne und die Gazette de France betrachten einen sol⸗ chen Plan als einen Verstoß gegen die Charte und als eine Beleidigung gegen den Koͤnig und die Regie⸗ rung, weil sie es gar nicht einmal fuͤr denkbar hal⸗ ten, daß diese jemals Maaßregeln, welche gegen die Charte und die Gesetze verstoßen, mithin auch eine willkuͤhr⸗ liche Steuer⸗Erhebung, verfuͤgen sollten. Hierauf bemerkt das Journal des Debats, eine Vorsichtsmaaßregel, wie die von den Einwohnern der Bretagne getroffene, sey aller⸗ dings ein schlimmes Vorzeichen; daß aber der Fall, dem da⸗ durch vorgebeugt werden solle, nicht unmoͤglich sey, ergebe sich aus allen Budjets seit 1817; in diesen laute der 8te Ar⸗ tikel folgendermaaßen: „Alle directen oder indireecten Steuern, außer den durch gegenwaärtiges Gesetz genehmigten, sind, un⸗ ter welcher Benennung sie auch erhöben werden moͤchten, soͤrmlich untersagt, widrigenfalls die Behoͤrden, welche die⸗ selben anordnen, die Beamten, welche die Rollen und Tariss anfertigen, so wie diejenigen, welche solche Steuern beitrei⸗ ben, als Gelderpresser gerichtlich belangt werden sollen, ohne daß es dazu einer vorherigen Autorisation bedarf.“ „Was anders,“ faͤhrt das genannte Blatt fort, „will man aus diesem Artikel folgern, als daß ber Gesetzgeber es fuͤr moͤg⸗ lich gehalten hat, daß durch irgend einen Mißbrauch, durch Verordnungen oder auf einem andern Wege der Versuch ge⸗ macht wuͤrde, ungesetzliche Abgaben zu erheben, und daß er fuͤr diesen Fall den Buͤrgern die Verfolgung vor den Gerich⸗ ten zur Waffe gegeben hat. Dergleichen Garantieen, welche in Cngland fuͤr alle Fälle existiren, sind bei uns noch selten. Wir haben bei der Feststellung der duͤrgerlichen Rechte ge⸗ wöhnlich vergessen, jedem Rechte auch ein gerichtliches Ver⸗ fahren als Garantie hinzuzufuͤgen. Nur im gegenwärtigen Falle jst dies nicht vergessen worden, weil man erkannte, daß es sich hier um die Lebensfrage des Repraͤsentativ, Staates handele. Aus diesem Grunde hat man die fruͤhere Unverletzlichkeit der Verwaltungs⸗Beamten in dem vorllegenden Falle aufgehoben. Diese Vorsicht, welche das jetzige Ministerium gern als das Thun einer Parthei darstellen moͤchte, ist alljaͤhrig von der Kammer beobachtet worden. Höchst monarchisch und frled⸗ lich gesinnte Maͤnner, wie der Graf Roy, haben wiederholt auf die Nothwendigkeit einer solchen Bestimmung aufmert⸗ sam gemacht. Sie ruhte nur bisher, gleich einer verrosteten Waffe, im Arsenale unserer Gesetze. Zieht man sie heute daraus hervor und hält sie drohend dem Ministerium entge⸗ gen, wer anders ist Schuld daran, als dieses Ministerium selbst, das üͤberall Unruhe ercegt, weil es weder mit unserer Deputirten⸗Kammer, noch mit unseren Wahl⸗Collegien und der Charte zusammen bestehen kann?

Das 3 du Commerce beschuldigt die Ga⸗ zette de France, daß sie durch den Commentar, den sie zu seinem Aufsatze geliefert, die Beschlagnahme der betreffen den⸗Nummer seines Blattes allein veranlaßt habe. Buͤrger“, fuͤgt das gedachte Journal hinzu, „werden sich uͤbrigens durch die Drohungen des Ministeriums nicht eina schuͤchtern lassen. Wer der Willkuͤhr und der Usurparien durch gesetzliche Mittel Widerstand leistet, begeht kein Ver⸗

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