hieruͤber bestehenden Anordnungen unterworfen leibt; 2 alle Gegenstaͤnde, von welchen bei der Erzeugung oder Be⸗ recitung im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Das freie PVerkehr mit diesen Gegenstaͤnden aus einem Gebiete in das andere findet nur mit der Einschraͤnkung statt, daß diesel⸗ ben, wenn sie in das Gebiet des andern eontrabirenden Theils eingebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche
X 5* berzenj en gleichkommt, womit die cigenen inlaͤndischen Er⸗ 1.“ veugniße derselben Art belastet sind.
8 Artikel 6.
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den
Heerzoglich⸗Sachsen⸗Meiningenschen Landen, sowohl was den Ein⸗ * 8 gang als die Durchfuhr anlangt, sollen vom 1. October d. J. an * ie beiderseitigen Unterthanen dergestalt gleich behandelt werden, daß einerseits die Unterthanen der Herzoglichen Lande in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Beguͤnstigungen genießen, welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Laͤndkreises Erfurt und der Kreise Schleusingen und Ziegenruͤck daselbst zustehen, ande⸗ rerseits aber auch den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Her⸗ zoglich⸗Sachsen⸗Meiningenschen Landen alle die Vortheile und eguͤnstigungen zu statten kommen, worauf die Einwohner der gedachten Preußischen Kreise nach Art. 4. und 5. in jenen Landen
Anspruch machen können. Artikel 7.
“ Zwischen den bstlichen Preußischen Provinzen, valchs inner⸗ healb einer geschlossenen Zolllinie liegen, und den Herzoglich⸗Sach⸗ sen ⸗Meiningenschen Landen soll das gegenseitige Verkehr vom 1. October d. JF. an in folgender Art erleichtert werden: — 1. freien Eingang in die bstlichen Preußischen Provinzen sollen 1 8* —8 sofern es eigene Erzeugnisse der —
Sachsen⸗Meiningenschen ande sind:
1 a) in unbestimmter Quantitaͤt, außer denjenigen Gegenstaͤnden, A welche nach der Preußischen Verordnung wegen Erhebung “ der Eingangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben vom
30. October 1827 jetzo keiner Abgabe unterworfen sind, 1) er örden aller Art. (Preußische Erhebungsrolle Ko. 4.
—
itt. f.) 2) Flachs, Werg, Heede. (Preußische Erhebungsrolle No. 8) 3) Samereien und Beeren, mit Ausnahme von Anis und Kuͤm⸗
mel, Oelsaat, als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter oder Do⸗ 3 der, Mohnsaamen, Raps oder Ruͤbsaat, ) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif aufgefuͤhrten Saͤmereien. (Preußische Erhebungsrolle No. 9 b. 2. und 3.) 4) Kalk 82 Gips, gebrannter. (Preußische Erhebungsrolle No. 16. 8 8. 5) Schiefertafeln und Schieferstifte (Griffel); b) in bestimmten Quantitaͤten fuͤr das Jahr⸗ 5 1) grobe Siebmacherwaaren (Preußische Erhebungsrolle No. 4.) 1 . 200 Centner. 2) Eisenvitriol, gruͤner (Preußische Erhebungsrolle No. 5. e. . — 400 3) graue Packleinwand und Segeltuch (Preußische Erhehungsrolle No. 22. c.) c 50 ⸗ 4) zwillich 8 Drillich (Preuß. Erhebungsrolle 8 No. 22. d. 8 5) Theer und Pech (Preußische Erhebumgsrolle,⸗ No. 37) 8 6) Wollen⸗Garn (Preußische Erhebungsrolle No. 85 41. b. 7) grobe Hiticher. und Drechsler⸗, Korbflechter⸗, Pischler⸗ und alle rohe oder blos gehobelte Holz⸗ 8 1— wagren, Wagner⸗Arbeiten und Maschinen von Solz (Preußische Erhebungsrolle No. 12. h. An⸗ merkung.) 600 8) kurze grobe Waaren Preußische Shabseese )
.„ ee 8
1814A** 2
eee— 8
[4
—
8
No. 20. ⸗ &
9) Se oder weißes Fayence oder Steingut. (Preußtsche Erhebungsrolle No 38. c.) 1 . Wenn der Fall der Einfuhr der vorstehend genaunten Waa⸗ ren auch umgekehrt aus den bsstlichen Preußischen Provinzen in die Herzoglich⸗Sachsen⸗Meinin enschen Lande vorkommen sollte, so sollen dieselben in gleicher Art, wie oben bestimmt worden ist, freei von Ahgaben eingelassen werden. 2 II1. Was den Durchgang betrifft, so sollen Erzeugnisse der — Sachsen⸗Meiningenschen Lande, welche entweder nach der Ver⸗ ordnung vom 30. October 1827 dermalen keiner —— unterliegen, jedoch mit Ausnahme von Wolle, rohen Häuten und Lumpen, oder füͤr welche durch die vorangehende Bestimmung des Art. . der Eingang frei gegeben ist, auch frei von allem Land⸗ und Wasserzoll auf der Straße von Langensalza uͤber Magdeburg ins Ausland durchgefuͤhrt werden koͤnnen. Fuͤr Waaren, bei wel⸗ chen der freie Eingang nur auf eine bestimmte Quantitaͤt zuge⸗ lassen ist, findet die Befreiung von Durchgangs⸗Abgaben auch nur auf eine gleiche Quantttaͤt, wie der 85 Eingang, statt. Dieser Beschraͤnkung auf eine Quantitaͤt sind jedoch die sogenannten Sonnenberger Waaren im Durchgange nicht unterwoörfen, insofern sie zu den groben kurzen Waaren gehbren, und auf der Straße von Langensalza uͤber Maodeburg ins Ausland durchgefuͤhrt werden. Ferner wird den Herzo lichen Unterthanen von allen Waaren ohne Unterschied, auslaͤndischen wie inlaͤndischen, welche dieselben auf der Elde uͤber Magdehurg ausfuͤhren oder einfuͤhren, der
9
Elbzoll ebenso, wie dies dem inlaͤndischen Handel zugestanden ist, völlig erlassen.
III. Wenn, außer den unter I. und II. gemachten Zuge⸗ staͤndnissen, wegen irgend eines Gegenstandes von einem der con⸗ trahirenden Theile fuͤr die Unterthanen eines dritten Staates,— außer dem Falle besonderer Handels⸗Vertraͤge, guͤnstigere Bestim⸗ mungen getroffen werden, als im allgemeinen Tarif sich vorfin⸗ den, so sollen dieselben auch den Unterthanen des andern contra⸗ hirenden Theils zu statten kommen. Dagegen wird keiner der contrahirenden Theile irgend ein Erzeugniß der Natur und des Gewerbfleißes aus den Landen des andern contrahirenden Theils mit einer oͤhern Abgabe belegen, als in dem allgemeinen Tarif dafuͤr festgesetzt ist. *E
tike
kel 8.
Vom 1. October d. J. an soll, ohne Beschraͤnkung auf be⸗ sondere Landestheile und Provinzen, von Koͤniglich Preußischen und Herzoglich⸗Sachsen⸗Meiningenschen Unterthanen, welche in dem Gebiet des andern contrahirenden Theils Handel und Ge⸗ werbe treiben oder Arheit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. Dies soll auch insbesondere von solchen Han⸗ dels⸗ und Gewerbsleuten gelten, welche die Maͤrkte des Handels
besuchen. b Artikel 9.
So weit es bei dem Inhalte der Art. 3—8, zur Erleichterung des Graͤnz⸗Verkehrs noch einiger Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern Verabredung der betreffenden Verwaltungs⸗ F innerhalb der gesetzlich bestehenden Grundsaͤtze, vorbe⸗
alten
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der
ursprungszeugnisse, von welchen die Waarensendungen begleitet
seyn muͤssen, wenn dafuͤr die in vorstehenden Artikeln zugestande⸗
nen Beguͤnstigungen in aer. werden sollen. rtikel 10.
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Einnahmen an Ein⸗ gangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben wollen sich beide contrahirende Theile gegenseitig unterstuͤtzen. Daher wollen auch Se. Herzogliche Surchlancht der Herzog von Sachsen⸗Meiningen gestatten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur begangener Unterschleife in das Herzogliche Gebiet verfolgen und sich mit Z⸗ ziehung der Orts⸗Obrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen hinsichtlich der Beeintraͤchtigung der Herzoglich Meiningschen Gefälle den Herzoglichen Beamten eine gleiche Befugniß in dem
reußischen Gebiete zugestanden wird. Nicht weniger sollen die choͤrden den, fuͤr die Aufrechthaltung der beiderseitigen Zollge⸗ setze ergehenden Requisitionen gegenseitig unverzuͤglich nachkom⸗ men, und auf desfallsigen Antrag die von Unterthanen des einen Theils gegen die Zollgesetze des andern Theils veruͤbten Unter⸗ schleife eben so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die eigenen Eüver begangen worden waͤren. rtikel 11.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird bis zum zt. December 1834 festgesetzt, und wenn derselbe in den ersten 3 Mo⸗ naten des letzten Jahres von der einen oder der andern Seite nicht aufgekuͤndigt werden sollte, so wird er auf fernere 3 Jahre und sofort stets auf 3 Jahre * angesehen.
rtikel 12.
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll unverzuͤglich zur e 1 und Hoͤchsten Raristcation vorgelegt und die Auswechselung de Ratisications⸗Urkunden spaͤtestens binnen sechs Wochen in Verlin bewirkt werden.
Dieser, unterm 3. Juli abgeschlossene Vertrag, welcher demnäͤchst von Sr. Majestaͤt dem Koͤnige am 29. Aug. und von Sr. Herzoglichen Durchlaucht von Sachsen⸗Meiningen am 14. Aug. atificirt worden, ist unterzeichnet von den bei⸗ derseitigen Bevollmäͤchtigten, naͤmlich; Preußischer Seits von dem Koͤnigl. Geheimen Legationsrath Ritter ꝛc. Hr. Eicka horn, und Sachsen Meiningenscher Seits von dem Herzog,. lichen Minister⸗Residenten am Koͤnigl. ofe, Kammerherrn und Ritter des Rothen Adler⸗Ordens, Hrn. von Rebeutr und von dem Herzoglichen Ministeriai⸗Rath, Ritter des K. Saͤchsischen Civil⸗Verdienst⸗Ordens Hr. von Fischern.
— Die Artikel des (ebenmaͤßig im neuesten Blatte der Gesetz⸗Sammlung enthaltenen) Vertrags zwischen Sr. Ma⸗ jestäͤt dem Koͤnige und Sr. Herzogl. Durchl. dem Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, wegen gegenseitiger Erleichterung des Verkehrs zwischen Ihren Unterthanen, lauten wie folgt:
rtikel 1.
Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preußen und Seine Herzog⸗ liche Durchlaucht der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, wollen eine Kunststraße in der Richtung von Langensalza uͤber Gotha, Ohrdruff, Zelle, von hier in einer zwiefachen Richtung nach Benshausen und Suhl, von dem letztgenannten Orte uͤber Schleusingen, Hildburghausen, Rodach, Koburg nach Lichtensels, soweit solche durch Ihre Lande zu fuͤhren und nicht bereits voll⸗ endet ist, ein jeder Jontrabirende Theil auf seinem Gebicte, in einen fuͤr Frachtfuhrwerk voͤllig brauchbaren Zustand herstellen und in solchem auch erhalten lassen.
Artikel 2. . Wegen gleichfoͤrmiger Bestimmung der Chaussee⸗, Wege⸗, Bruͤcken⸗ un 8 astergelder auf den Straßen, weiche zur Un⸗ terhaltung des
ertehrs zwischen den Koͤniglich⸗Preußischen 3