Gothaischen Landen dienen, w vorbehalten. In Absicht der Hoͤhe schon festgesetzt, daß es auf keinen 28. April 1828 uͤber⸗
Heerrzoglich⸗Sachsen⸗Koburg eeine besondere Ueveremtnaft IA8 1 Artikel 3.
Auf der im Art. 1. bezeichneten Straße soll das Chaussee⸗
8 oben werden:
8 8⸗ 1old nich, hm und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des 2 Aniglichen und des Herzoglichen Hauses, ingleichen den lan⸗ seesherrlichen Gestuͤten gehbren; .
8 2) von öffentlichen Beamten, ohne Unterschied, ob es Militair⸗,
Civil⸗ oder kirchliche Beamten sind, auf Dienstreisen, wenn
sie sich durch Freikarten ihrer vorgesetzten Behoͤrden legitimi⸗
ren, ingleichen von Officiers zu Pferde und in Dienst⸗Uniform;
3) von Transporten, welche unmittelbar für Rechnung 95 ½
fes oder der Reghessg, deX h Theile geschehen. rt
ikel, 4. erkehr moͤg⸗ 8 amit diese Kunststraße auch fuͤr Handel und V nich Jen 2— werden koͤnne, soll von aüen von 27 52— nach Lichtenfels, oder umgekehrt, von Lichtenfels 8 angen⸗ salza durchgehenden Waaren ohne Unterschied, 91 — anzen Strecke von der Preußisch⸗Gothaischen bis zur Baierisch⸗Ko⸗ burgschen Graͤnze, vom 1. October d. J. ab, keine Durchgangs⸗ Abgabe, unter welchem Namen es auch sen, erhoben werden.
83 .
Feasge vandestheilen als lgenden Preußischen „ gls: 3 Sgt ü Lenn Erfurt,
— —
2 dem Kreise Schleustugen, “ reise Ziegenruͤ nersets, den fhcrnetsnen Koburg⸗Gothaischen Landen ande⸗ rerscits, soll vom 1. October d. J. ab dergestalt ein freier gegen⸗ eeitiger Verkehr belchen, daß die von den beiderseitigen Ünter⸗ kkbhanen innerhalb jener Lande und Landestheile zu verfuͤhrenden Waaren aller Art, üͤberall in Ruͤcksicht auf Eingangs⸗ und Aus⸗ angs⸗Abgaden den eigenen inlaͤndischen Waaren vollig gleich 8 bebendelt werden, auch nirgends einem Binnenzoll, es mag die⸗
sfer unter dem Namen Geleit oder unter einem andern Ramen 83 s dahin bestanden haben, ferner unterliegen sollen.
reiheit des Ver⸗
kehrs sin
1 1) Salz und Spielkarten, indem der Verkehr mit diesen Wag⸗ 8 ren den, in dem Lande eines jeden der contrahirenden Theile bieruͤber bestehenden Anordnungen unterworfen bleibt;
alle Gegenstaͤnde, von welchen bei der Erzeugung oder Berei⸗ tung im Inlande eine Abgabe erhoben wird. Das freie Ver⸗ kehr mit diesen Gegenstaͤnden aus einem Gebiete in das an⸗ — dere, fnta nur mit der Einschraͤnkung statt, daß dieselben, woenn sie in das Gebiet des andern kontrahirenden Theils ein⸗ gebracht werden, daselbst einer Abgabe unterliegen, welche der⸗
r.
Ausgenommen von dieser gegenseitigen
2. 2)
jenigen gleich kommt, womit die eigenen inlaͤndischen Erzeug⸗ nißs 1 eelben Art kelste fin. * zeug ike 6.
In Absicht des Verkehrs zwischen der Stadt Erfurt und den Herzogl. Sachsen Koburg⸗Gothaischen Landen, sowohl was den
ang als die Durchführ anlangt, sollen vom 1. Oct. d. J. an
1 m Fleich behandelt werden, daß einerscits die Unterthanen der Herzoglichen Lande in der Stadt Erfurt dieselben Vortheile und Begunstigungen genießen, welche den eigenen Preußischen Unterthanen des Landkreises Erfurt und 8 der Kreise Schleusingen und Ziegenruͤck daselbst zustehen, anderer⸗ seits aber auch den Einwohnern der Stadt Erfurt in den Herzogl. Sachsen⸗Koburg⸗Gothaischen Landen alle die Vortheile und Be⸗
üͤnstigungen zu statten kommen, worauf die Einwohner der ge⸗ bögre Zeengiichen Kreise nach Art. 4. und 5. in jenen Lanben b Anspruch machen manee etitel 7.
wischen den dstlichen Preußischen Provinzen, welche inner⸗ ₰ EEb 2,-r2n liegen, und den Herzogli 8. Sachsen⸗Koburg⸗Gothaischen Landen, soll das gegenseitige Verkehr vem 1. Oktober d. J. an, in folgender Art erleichtert werden: 8 I. Freien Eingang in die östlichen Preußischen Provinzen — haben, sofern es eigene Erzeugnisse der Koburg⸗Gothaischen ande sind h 8) 3.e Quantitaͤt, außer denjenigen Gegenstaͤn⸗ den, welche nach der Preußischen Verordnung wegen Erhe bung der Eingangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben vom 30. Oktober 1847, jetzo keiner Abgabe unterworfen sind, aller Art (Preußische Erhebungsrolle No. 8 . Hitt. f. · 2) Flachs, Werg, Heede (Preußische Erhebungsrolle No. 8) 8 2 — 8 Veac⸗ mit Ausnahme von Anis und mme 2* Dealagt als: Hanfsaat, Leinsaat und Leindotter 98
in 8. 8. die deiderseitigen Unterthanen dergestalt
”
2
₰
Doder, Mohnsaamen, Raps oder Ruͤbsaat;
b) Kleesaat und alle nicht namentlich im Tarif auf⸗
Mührtfn (Preußische Erhebungsrolle
No. 9. b. 2. und 3.
4) S Gips, gebrannter (Preußische Erhebungsrolle No. 8 5) Thoͤnerne Brunnenxobren. 8 ¹) In beslimmter Auantitäͤt für das Jahr:r
e Siehm aaren (Preußische Erhebungsrolle
.. .100 Zentner.
8.*
ird
1 EE11“ 88 8 22 — 2
1 h Vund Wau (Preuß. Erhebungsrolle 8— 2 0. N. S.)....öbbbböb1.““ 9) Terpentin, Terxpentindl, Kiehnoͤl auch 8 Kiehnruß (Preuß. Erhebungsrolle No. 5. p.) 600 —5) Anis (Preuß. Erhebungsrolle No. 9. b. I.) 860]) grobe Boͤttcher⸗ und Drechsler⸗, Korb⸗ 8 flechter⸗, Tischler⸗ und alle rohe oder blos gehobelte Holzwaaren, Wagner⸗Arbeiten und Maschinen von Holz (Preuß. Erhe⸗ bungsrolle No. 12. h. Anmerkung.) 600 7] kurze grobe Waaren (Preuß. Erhebungs⸗ rohe ITT“ 8) Zwillich und Drillich (Preuß Erhebungs⸗ rolle No 2. 150
Wenn der Fall der Einfuhr der vorstehend genannten Waa- ren guch umgekehrt aus den östlichen vreußischen Provinzen in die Herzoglich⸗Sachsen⸗Koburg⸗Gothaischen Lande vorkommen sollte, so sollen dieselben in gleicher Art, wie oben bestimmt wor⸗ den ist, frei eingelassen werden.
II. Was den Durchgang betrifft, so sollen Erzeugnisse der Koburg⸗Gothaischen Lande, welche entweder nach der Verordnung vom 30. Oktober 1827 dermasen keiner Eingangs⸗Abgabe unter⸗ liegen, jedoch mit Ausnahme von Wolle, rohen Haͤuten und Lum⸗ pen, oder fuͤr welche durch die vorangehende Bestimmung des Art. (I.) der Eingang frei gegeben ist, auch frei von allen Land⸗ und Wasser⸗Zoͤllen auf der Straße von Langensalza uͤber Magde⸗ burg ins Ausland durchgefuͤhrt werden koͤnnen. Fuͤr Waaren, bei welchen der freie Eingang nur auf eine bestimmte Quantitaͤt zugelassen ist, findet die Befreiung von Durchgangs⸗Abgaben auch nur auf eine gleiche Quantitaͤt, wie der freie Eingang, statt.
Ferner wird den ’ Unterthanen von allen Wagren ohne Unterschied, auslaͤndischen wie inlaͤndischen, welche dieselben auf der Elbe uͤber Magdeburg ausfuͤhren oder einfuͤhren, der Elb⸗ zoll eben so, wie dies dem inlaͤndischen Handel zugestanden ist,
voͤllig erlassen.
.1II. Wenn, außer den unter I. und II. gemachten Zugestäͤnd⸗ nissen, wegen irgend eines Gegensäandes von einem der kontra⸗ hirenden Theile fuͤr die Unterthanen eines dritten Staates, außer dem Falle besonderer Handels⸗Vertraͤge, Lunsiger⸗ Bestimmungen garoften werden, als im allgemeinen Tarif sich vorfinden, so. ollen dieselben auch den Unterthanen des andern kontrahirenden Theils zu statten kommen. Dagegen wird keiner der kontrahi⸗ renden Theile irgend ein Erzeugniß der Natur oder des Gewerh⸗ fleißes aus den Landen des andern kontrahirenden Theils mit einer hoͤheren Abgabe belegen, als in dem allgemeinen Tarif
dafuͤr festgesetzt ist. 6 Artikel 8.
Vom isten Oectober d. J. an soll, ohne Beschraͤnkung auf be⸗ sondere Landestheile und Provinzen, von Koͤniglich⸗Preußischen und Herzoglich⸗Koburg⸗Gothaischen Unterthanen, welche in dem Gebiete des andern kontrahirenden Theils Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmaͤßig die eigenen Unterthanen derselben Art unterworfen sind. Dies soll auch insbesondere von solchen Handel⸗ und Gewerbe⸗ treibenden gelten, welche 8 v2 des Handels wegen besuchen.
rtikel 9. *
So weit es bei dem Inhalt der Art. 4 — 8. zur Erleichterung des Grenz⸗Verkehrs noch eigener Anordnungen bedarf, bleiben diese der besondern Verabredung der betreffenden Verwaltungs⸗Be⸗ hoͤrden, innerhalb der gesetzlich bestehenden Grundsaͤtze, vorbehalten.
Dies gilt auch wegen der Art und Weise der Ausstellung der Ursprungs⸗Zeugnisse, von welchen die Waaren⸗Sendungen begleitet seyn muͤssen, wenn dafür die in vorstehenden Artikeln zugestandenen Beguͤnstigungen in Anspruch genommeu werden sollen.
Artikel 10. 1
Zur Sicherung Ihrer landesherrlichen Gefaͤlle an Eingangs⸗, Durchgangs⸗ und Ausgangs⸗Abgaben, wollen sich beide kontrahirende Theile gegenseitig unterstuͤtzen. Insbesondere wollen Seine Her⸗ zogliche Durchlaucht, der Herzog von Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, ge⸗ statten, daß die Preußischen Zollbeamten die Spur begangener Un⸗ terschleife in das Gothaische Gebiet verfolgen und sich mit Zuzie⸗ hung der. Ortsobrigkeit des Thatbestandes versichern, wogegen hin⸗ sichtlich der Beeintraͤchtigung Gothaischer Gefaͤlle den Gothaischen Beamten eine gleiche Besugniß in dem Preußischen Gebiete zuge⸗ standen wird. Nicht weniger sollen die beiderseitigen Behoͤrde den fuͤr die Aufrechthaltung der beiderseitigen Zollgesetze ; Requisitionen unverzüglich nachkommen, und auf desfallsigen An⸗ trag die von Unterthanen des einen hohen kontrahirenden Theils gegen die Zollgesetze des andern Theils veruͤbten Unterschleife eben so zur Untersuchung und Strafe ziehen, als wenn sie gegen die ei⸗ genen inlaͤndischen Gesetze begangen waͤren.
.Artikel 11.
Die Dauer des gegenwaͤrtigen Vertrages wird bis zum 31sten Dezember 1834 fesigesetzt, und wenn derselbe in den ersten drei Monaten dez letzten Jahres von der einen oöder der andern Seite nicht aufgekuüͤndigt werden sollte, so wird er auf fernere drei Jahre, und sofort stets auf drei Iohre, 8 verlaͤngert angesehen.
rtikel 12. 8
Der gegenwaͤrtige Vertrag soll unverzuͤglich zur Allerhöchsten und Hoͤchsten Ratisication vorgelegt und die Ausmechselung der Ra⸗ tificattons⸗Urkunden spaͤtestens binnen 6 Wochen in Berlin bewirkt werden.
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