Bruͤcken⸗Gelder ꝛc., welche die Niederlaͤndischen Schiffer entrich⸗ en, unterworfen werden. 2 „Die naͤmlichen Bestimmungen, sowohl hinsichtlich der festbe⸗ immten Abgabe, als in Betreff der Befahrung Niederländischer Gewaͤsser, Fluͤsse und Kanaͤle, ünden auf Patrone oder Fuͤhrer olcher, den Unterthanen der Ufer⸗Stnaten zustehender und ber heinschifffahrt gehoͤriger Schiffe Anwendung, welche, von der kommend, Waaren geladen haben, die zur Durchfuhr nach sem Rheine, eine der Staͤdte Rotterdam, Dordrecht, Amsterdam der Antwerpen vorbei, bestimmt sind, und daselbst ausladen, sey s, um dort Waaren in Riederlagen zu lagern, oder solche zum innern Verhrauche abzuliefern, oder sey es auch, um ihre Ladung zu vervollstaͤndigen, und demnaͤchst, um sich an den Ort ihrer Be⸗ süimmung zu begeben, nach dem Rheine fahren wollen.
Art. 6. Eden so wird fuͤr alle, Rheinabwaͤrts uͤber See aus⸗ zufuͤhrende, oder von der See her auf dem Rheine nach Deutsch⸗ land einzufuͤhrende Waaren, wenn sie fuͤr die Hafen von Rot⸗ terdam, Dordrecht, Amsterdam oder Antwerpen bestimmt sind, um in den, in besagten Haͤfen errichteten Zoll⸗Niederlagen auf laͤn⸗ gere oder kuͤrzere Zeit gelagert zu werden, Befreiung von den ge⸗ woͤhnlichen Transtto⸗Gebuͤhren zugestanden. In diesem Falle tritt die durch Art. a. und den ihm beigefuͤgten Tarif festbestimmte Abgabe an die Stelle der Transtto⸗Gebuͤhren, gleichviecl, welcher unter den oͤben benannten Handels⸗Plätzen auch zum Orte der Niederlage gewahlt werden mag, jedoch imit Vorbehalte der durch die allgemeine Miederlaͤndische Gesetzgebung als Schutzwehr gegen Unterschleife vorgeschriebenen Zoll⸗Formalitaten der Lokal⸗Verord⸗ nungen uͤber Hafenpolizei und der Zablung der gewhonlichen Wasserwege⸗Gelder, Schleusen⸗ und Bruͤcken⸗Gelder auf Flussen, „Gewaͤssern und Kanaͤlen, die nicht zu den im Art, 3. bezeichneten
direkten Rheinstraßen gehdren.
Die, auf die obendesagte Weise in Niederlagen zu lagernden Waaren zahlen, als zum Rheinbandel der Unterthancu von Ufer⸗ staaten gehoͤrig, an Magazin⸗, Bohlwerks⸗, Krahn⸗ und Waage⸗ Gebuͤhren, sofern dabei von dergleichen Anlagen Gebrauch gemacht wird, uͤberhaupt nur die, im nachfolgenden Art. 69. als Mazimum angegebenen Betraͤge.
Art. 7. Um bei den, im vorhergehenden Artikel erwaͤhnten Riederlaͤndischen Niederlagen die Vorthrile der Befpeiung von des gewohnlichen Transito⸗Gebüͤhren zu genießen, muͤssen die aus Deutschland kommenden Waareu auf Schiffen, die der Rheinschiff⸗ fahrt angehdren, hin Ipacht worden seyn; in welchem Falle sie, ohne Unterschied der Flagge, unter welcher sie weiter verladen werden, anstatt jeder andern Zoll⸗Gebühr die im aten Artikel fest⸗ bestimmte Abgabe in dem Augenbligke erst zu entrichten baben, wenn sie zur Ausfuhr uͤber See deklarirt worden sind.
Waaren bingegen, die von der offenen See konmen, — gleich⸗ viel, welcher Nation das Fahrzeng, worauf sie gebracht werden, angehoren mag, — sollen nach ihrer Austadung in Niederlaͤndi⸗ schen Haͤfen die festbestimmte Abgabe, anstatt der Eingangs⸗, Aus⸗ gangs⸗ oder Durchgangs⸗Abgaben, wozu rine andre Bestimmung derselben etwa Veranlassung geben könnte, alsdann erst zu entrich⸗ ten haben, wenn sie zur Ausfuhr auf dem Rheine nach Deutsch⸗ land deklarirt, und zu diesem Eude an Bord eines zur Rheiu⸗ schifffahrt gehoͤrigen und einent Unterthau der Uferstaaten zuste⸗ kenden Fahrzeuges verladen worden sind.
Waaken nur bis zu der, dem Orte, wo sie den Rbhein vecl⸗ oder auch von der dem Orte, wo sie in diesen Strom einlaufen, am naͤchsten belegenen Zollstelle an der Zablung der gewoͤhnlichen Rheinschifffahrts⸗Gebuͤhr unterworfen, wovon in den folgenden Titeln die Rede seyn wird. 1 Art. 8. Den Sce⸗Tonnen⸗Geldern, so wie den Leuchtthurms⸗ Geldern, Lootsen⸗Geldern und andern dergleichen Abgaben, die jedes Sceschiff beim Eingange und Ausgange uͤber See in den Riederlanden zu entrichten hat, und deren Erhebung sich nach der dortigen gewöhnlichen Landes Geschgebung richter, geschieht durch die vorsebenben Artikel in keiner Axt Eintrag, wober jedoch die Bestimmung des nachfolgenden Art. 12 zu beobnchten ist.
Art. 9. Die hohen Regierungen der Uferstaaten machen sich ur Erwiecherung der ihnen guͤustigen, in den vporstehenden Arti⸗ enn enthaltenen Stipulationen dazu verbindlich, die dercits durch ng Lauf des Rheins verab⸗
die Wiener Congreß⸗Acte fuͤr den 8 5 2 ransito⸗Gebuͤhr zu Gunsten
redete allgemeine Befrciung von der Niederlaͤndischen Schiffe auf den Wasser Tranzport Waaxren auszudehnen, welche den Rbein verlaßsen und in Kanale oder andere EEI“ Wege des Inlandes einlaufen, um sodann durch die gedachten Staaten zu transitiren, in soweit letzteres ohue Vertauschung des Wasscr⸗Transportes mit einem Land- Transporte geschehen kann.
Wo dieser Fall ciner Vertauschung des Wasser⸗Transportes Anordnungen der albeldchan Gesetzgebung jener respectiven Re⸗ ierungen. Die S. un schiffbarer Verbindungs⸗Wege im Innern der Uferstaaten u bedienen, haben sich in alen Fällen den daselost zur Verhin⸗ erung von Unterschleifen hinsichtlich des Transits bestehenden
Formalitaͤten, so wie der st angeordneten Wasser⸗ wege⸗Gelder, Bruͤcken⸗ und S zelder u. s. w. und zwar auf demselben Fuße, wie ahnliche F ge der resp. Uferstaaten,
zu unterwerfen. Art. 10. Die hohen Regierungen der ührigen Ufersaaten machen sich anch ihrerseits dazu anheischig, daß sjede von ihnen,
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In dem einen, wie in dem andern Falle sind die fegtchen. assen
olcher
mit einem Land⸗Transporte eintritt, unterliegen die Wagren den chiffer, welche den Rhein verlassen, um sich
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dung, wenn bei einer, dem
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eine oder mehrere Staͤdte laͤngs des Rhein⸗Ufers zu Freihaͤfen fuͤr den Rheinhandel erklaͤren weche, namentlich: eea. die Preußische Regierung, die Staͤdte Koͤln und Duͤsseldorf, in⸗ dem sie sich zugleich bereit erklaͤrt, die Zahl der Preußischen reihaͤfen in der Folge, wenn das Beduͤrfniß oder die Um⸗ 1 es erfordern sollten, noch zu vermehren; die Nassauische Regierung ꝛc. die Hessische ꝛc.
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die Badensche ꝛc. 7. 12728%
die Baicrische ꝛc. 11 ö th 1umuun—
die Franzoͤsischeꝛc.. ZII 2₰ solchergestalt, daß die aus dem Koͤnigreiche der Niederlande kom⸗
menden oder zum Transporte dahin bestimmten Waaren, welche auf Riederlaͤndischen oder auf allen andern, den Unterthanen der Rhein⸗ ufer⸗Staaten gehbrigen Schiffen nach jenen Freihaͤfen gebracht wer⸗ den, auf laͤngere ee Zeit daselbst in Niederlagen gelagert, und demnaͤchst zum ferneren Transitiren auf dem Rheine oder auf den an⸗ dern, im Art. 9. bezeichneten inneren schiffbaren Verhindungs⸗Wegen mit der Bestimmung nach dem Innern von Dentschland oder nach der Schweiz durch die Gebiete der Uferstaaten weiter beför⸗ dert werden konnen, ohne in einem dieser beiden Fälle irgend einer Eingangs⸗, Ausgangs⸗ und Durchgangs⸗Gebuͤhr unterwor⸗ fen zu seyn, jedoch mit dem Vorbehalte, zur Zeit ihrer Lagerung die in den betreffenden Freihafen allgemeen festgesetzten Magazin, Bohlwerks⸗, Krahn⸗ oder Waage⸗Gebuͤhren entrichten zu muͤssen, welche aber in keinem Falle die durch den Art. 69 der gegenwär⸗ tigen Oednung fixirten Saͤtze befstesgen duͤrfen. Uebrigens versteht es sich, daß Waaren, welche in den oben⸗ vorgesehenen Faͤllen die im Art. 3 bezeichnete Rhrinstraße, oder die mit dem Rheine zusammen fließenden, und einer v Verwaltungs⸗Drdnung, wie dieser Strom unterworfenen Fluͤsse verlassen, um auf andern schiffbaren Wasserwegen durch die Ufer⸗ staaten zu transitiren, den durch die bestehende Gesetzgebung in besagten Staaten zur Controllirung und Beaufsichtigung der Zoll⸗ und Steuer⸗Gehuͤhren vorgeschriebenen Formalitaͤten, 8 wie der n. von Wasserwege Geldern, Varrsere⸗, Bruͤgken⸗, Schleu⸗ sen⸗Geldern und andern Abgaben dieser Art unterliegen können, ohne daß jedoch die Niederlaͤndischen Schiffe oder die Wanren, welche aus den Niederlanden kommen oder dahin gehen, auf eine weniger vortheilhafte Art, als die Schiffe oder Waaren derjeni b28 aaten, durch deren Gebiet sie passiren, behandelt c üͤrften. Art. 11. Den Regicrungen der Uferstaaten des Mains, des Neckars und anderer in den Rhein fallender Fluͤsse soll fuͤr ihre Wagren in den Niederlaͤndischen, so wie in den am Rheine zu ecrichtenden Freihafen der G enuß derselben Verrechte, wie solche in den vorstehenden Artikeln bewilligt sind, von dem Zeitpunkte an verstattet seyn, wo sie in ihren resp. Gebieten und an den Ufern besagter Fluͤsse aͤhnliche Freihaͤfen unter den im vorstehen⸗ den Artikel erwaͤhnten Stipulationen errichtet haben werden. Art. 12. Als Gegenleistung dafuͤr, daß die dem Niederlaͤn⸗ dischen Rheinhandel angehhrigen, aus Deutschland kommenden oder dahin gehenden Waaren, welche auf schiffbaren Wasserwegen durch die Uferstaaten gefuͤhrt werden, von aller Transtto⸗ oder sonst felbestinmten Abgabe befreit sind, gewaͤhren Seine Maestaͤt
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der Koͤnig der Riederlande ferner noch den zum Rheinhandel ge⸗ hhrigen Schiffen der Rhein⸗Uferstaaten, wenn dieselben zugleich
f1 die Seefahrt bestimmt sind, Gleichstellung ihrer Flagge mit ter Niederlaändischen Flagge, in Bezug auf Tonnengelder⸗, Loot⸗ sen⸗, Leuchtthurm⸗ und andere dergleichen Gebuͤhren.
Um den Vortheil dieser Gleichstellung zu genießen, haben die Schiffspatrone und Fuͤbrer nichts weiter zu thun, denen mit Erhebung besagger Gebuͤhren beauftragten Beamten in den Nie⸗ derlaͤndischen Haͤfen das ihnen in ihrer Hezerschac als Rhein⸗ schiffer, dem nachstehenden Art. 78. gemäͤß ausgestellte Patent vor⸗
zuzeigen.
Art. 13. Ereignet sich der Fall, daß ffe, welche der Rheinschifffahrt angehbrig und Eigenthum der Unterthanen der Uferstaaten sind, wegen eintretenden Bebuͤrfnisses einer Unterbce⸗ chung ihrer Fahrt oder des Ueberwinterns halber in einen Nie⸗ derläͤndischen Hafen cinzulaufen und daselbst durch hohere Ge⸗ walt theilweise oder gaͤntlich 2—— gendthigt sind, so sollen ste alles des Schutzes und aller der Voribeile zu genießen haben, welche durch die im fraglichen Königreiche bestehende Zoll⸗Gesetz⸗ gebung den Schiffen aller andern Rationen zugesichert sind, wor bei sie sich jedoch den durch dieselbe Geschgevdung gegen den Un⸗ terschleif vorgeschriebenen Vorsichts⸗Maaßregeln u nteczichen muͤssen. Es mwird hierbei ausdruchlich bevorworier, daß der A B von Kheinschiffen in Niederlandischen Seehafen, wenn burnch die im gegenwärtigen Artikel ausgedruckren Ursachon igeführt wird, zu keinem hieraus abzuleitenden Ansorucht auf Einaangs⸗, dnegen „ oder Durchgangs⸗Abgaben irgend einer Arr assung ge ¹ „
Diese naͤmliche Bestimmung kommt auch alsdann zur Anmen, en Art. 4. gemaß, statrfindend Verbleiung oder Versegetung der Luken oder der zur Waaren⸗Nie derlage dienenden Raͤume, die Patrone oder Fuͤhter von Schisse welche von Krimpen vder Goreum bis in die offene See oder um-⸗ gekehrt durch das Miederlaͤndische Gebiet passiren, wegen Wasser. mangels oder anderer außerordentlicher Umsäͤnde halber zu lichten oder einige Waaren uͤberzuladen gen 12 sind, ehne daß sie in ir⸗ gend einen Hafen einlaufen; nur mses sie sich vorher — abse⸗ sehen von den in den nachfolgenden Art. 2 d 39. benen . 1212— †