Ibre Vertheilung geschieht in der Art, daß zu jedem Tau⸗ eend Francs rankreich. . . 112 Franes
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Großberzogtbum Hessen 100 ⸗
Nassau ☛‿ë—‧ 45. ⸗
Preußen .. . . 345 „
Die Riederlande. 1v
1000 Francs
beitragen.
Ie Zahlungen geschehen vierteljaͤhrlich zum Voraus, spaͤte⸗ stens am Austen December, Zasten Maͤrz, 24sten Juni und Lasten September jedes Jahres fuͤr das folgende Quartal
Die Mitglieder der Central⸗Commission besorgen, daß der Antheil ibrer Allerhoͤchsten und Hoͤchsten Committenten zu gehd⸗ riger Zeit an die gemeinschaftliche Kasse zu Mainz kostenfrei ab⸗
eliefert werde; der Ober⸗Aufseher empfangt hieraus seine Be⸗ soldung und bestreitet aus dem Ueberschusse die bei der Versamm⸗ lung der Central⸗Commifsion aufgegangenen Canzleikosten.
Art. 97. Die Besoldung des Ober⸗Aufsehers besteht in 12,000 Francs jährlich mit Einschluß seiner eigenen Buͤreau⸗ Kosten. 8—* wird in Dienstsachen die Portofreiheit gestattet.
Art. 98. Er hat seinen Wohnsih in Mainz, und correspon⸗ dirt mit den Aufsehern und mit den ersten Civil⸗Behörden jedes am Rheinufer liegenden Departements oder Provinzial⸗Bezirkes. Seine Hauptpflicht ist, dafür zu sorgen, daß gegruͤndeten Be⸗ sywerden, welche die Auffeher, die Handelzleute oder die Schiffs⸗ vatrone und Fuͤhrer in Angelegenbeiten der Rheinschifffahrt bei ihm anbringen, schleunig abgebolfen werde. 8
Sollten in irgend einem Hafen Unordnungen und Miß⸗ hräͤuche sich einschleichen, an einem Orte auf dem Rheinstrome zum Nachtheile der Rheinschifffahrt, unter welchem Vorwande es immer sey, neue Abgaden eingefuͤhrt, die bier festgestellten erhoͤ⸗ het, oder sonst der Rheinschifffahrt neue Lasten aufgebuͤrdet wer⸗ den, so steht es Jedem, der sich hierdurch verletzt glaubt, frei, sich an die betreffende Orrts⸗ oder Bezirksbehoͤrde, oder auch an den Aufseher der Rbeinschifffahrt, in dessen Bezirke sich der Vor⸗ fall ereignet bat, und wenn hierauf den Beschwerden nicht ab⸗ geholfen wird, an den Ober-Auffeher zu wenden.
Letzterer kann zur Erdrterung der ihm angezeigten Maͤngel und Beschwerden den Aufsehern und den Rhein⸗Zollbeamten Auftrag ertheilen.
Wenn derselbe die Angaben oder Klagen fuͤr beeace haͤlt, hat er solche der betreffenden ersten Deyartemental⸗ oder Pro⸗ vinzial⸗Behhrde bekannt zu machen, und auf Abhuüͤlfe anzutragen.
Erfolgt die Abstellung nicht, so sind solche Beschwerden von hm der Central⸗Commtssion vorzulegen, und bleibt deren weitere Entschliehang abzuwarten.
Damit diese ohne Aufschub gefaßt werden kann, muß der Ueehes die Departementat⸗ oder Provinzial⸗Behoͤrde auch davon in Kenntniß setzen, daß der streitige Gegenstand vor die Central⸗Commisston gelangen werde.
Jener Bcherde liegt es alsdann ob, zu veranlassen, daß der Bevöllmächtigte des betreffenden Staates mit der erforderli⸗ chen Instruction zeitig versehen werde. — 5 1
Even dieses Verfabren hat Statt, wenn Hindernisse, die im Flußdekte entstehen und die Rheinschifffahrt beschwerlicher machen, nicht zu der ersten gelegenen Zeit aus dem Wege gerdumt; wenn die an dem Rbeinufer und dem Leinpfade erforderlichen Repa⸗ raturen vernachlaͤßigt werden: wenn die Rhein⸗Zollbeamten durch ihr Benehmen zu gegründeten Klagen Anlaß geben, oder die Steuerveamten, der gegenwaͤrtigen Drdnung zuwider, die Frei⸗ heit der Rheinschifffahrt verletzen sollten.
Vor der jährlichen Versammlung der Central⸗Commission haͤlt der Ober⸗Aufscher alle Materialien bereit, die dazu beitragen Uonnen, jhre vrbenen erleichtern, sie uͤber den Zustand der Rheinschiffahrt, ihre Maͤngel und Beduͤrfnisse gründlich zu un⸗ terrichten und ihr nuͤtzliche läͤge zu machen.
Art. 99. Der Ober⸗ r legt seinen Amts⸗Eid vor der Central⸗Commission in die des Praͤsidenten ab, und ver⸗ soricht, alle in der 8genne Ordnung ihm auferlegte Pflich⸗ ten treu und u erfuͤllen.
e.* ☛ 10,8nv.n nnr “ 2 — er⸗Aufseher inem ten zu entfernen, ann sie na⸗ Bescha 1 n daruͤber berathschlagen, ob er ledig⸗
lich en „oder ob er vor Gericht gezogen werden soll.
Im Ifien Fall erhäͤlt der Ober⸗Aufseber, wenn er noch nicht zehn Jahr gedtent hat, die „sonst aber — Drittel seiner bisherigen Besoldung als — Eben dies geschieht, wenn er in Rubesanch deswegen versetzt wird, weil ihm sein Ge⸗ sandgenees; nicht ciau — zu dienen. Mase, &r
Die cwilligte 7 iese Weise, wie die Besoldung n. 8 42 wird auf cben diese V
Im zweiten Falle entscheidet die isston in einer nach Vorschrift des 17. Arrikels een — vorgenom⸗ menen Berathschlagung, und also Mehrheit der
nach absoluter Stimmen, welche Gerichte in erster und 8 ihn rich⸗ ten sollen, und er wird n nach Seenge 721 aungesproche⸗
nen Urtheile behandelt
Ueber die 05b der Ober⸗Aufse erden soll wird von der Een Seen der⸗ auf Heeereege; c bei Er⸗
nennung dieses Beamten (Art. 94), abgestimmt. Er verliert je⸗
n 2. ** doch seine Stelle nicht, wenn er nicht wenigstens zwei Dritttell
der im Art. 95. bestimmten Anzahl von Art. 101. h wird, bis zum Ansflusse der Lauter; der zweite von dort bis Ausflusse der Nahe; der dritte von der Nahe bis zur Frebüsr sum 2₰ — dischen Grenze, und der vierte auf den uͤbrigen Theil des Stro- mes im Niederlaͤndischen Gebiete bis ins Meer. 1 Fuͤr jeden dieser Bezirke wird ein besonderer Aufseher fuͤr die Rbeinschifffahrt auf Lebenszeit ernannt. 8 ernennen den ersten; Baiern, Großher den zweiten; Preußen den dritten, Ieder Aufseher erhaͤlt seine Besoldung und seine etwanige . von den Staaten, welche ihn ernannt haben. Von die⸗ sen wird ihm auch sein Wohnsitz in einer Rheinischen Handels⸗ nee .8.eg. angewiesen. In Dienstsachen wird den Aufsehern in allen Rhein⸗Staaten die Portofreiheit gestattet. ffe⸗ 3,½⅔ Art. 102. Das Amt des Aufsehers, welcher dazu von den Stagten, die ihn ernannt haben, auf die gegenwaͤrtige Ordnung 8 verpflichtet wird, besteht darin, den ihm angewiesenen Bezirk zwei⸗ 2 mal im Jahre zu bereisen, die in dem Flusse entstandenen Schifsf⸗ fahrts⸗Hindernisse zu untersuchen, den Zustand des Leinpfads in 5 Augenschein zu nehmen, und hieruber sowohl, wie uͤber alle der gegenwaͤrtigen Ordnung zuwider laufende Maͤngel, die er ent⸗ weder auf seinen Reisen entdeckt oder durch eingezogene Berichte vernimmt, seine Regierung durch genaue Berichte zu benachrich⸗ 8 tigen, oder, sofern er von ihr dazu crmaͤchtigt ist, diese Maͤngel sogleich abzustellen. Ueber den Erfolg seiner Bemuͤhungen und Vorschlaͤge benachrichtigt er den Ober⸗Aufseher. — Die Aufseher duͤrfen wegen der bei ihnen angebrachten Be⸗ schwerden keine Sporteln annehmen. Art. 103. Jeder Staat ernennt selbst die an den Zollstellen seines Gehietes zum regelmäaͤßigen Dienste und zur schnellen Ab- fertigung der Schiffs⸗Patrone oder Fuͤhrer erforderlichen Zolle Beamten, und verpflichtet sie eidlich auf die gegenwaͤrtige Ordnung. Die Bestimmung ihrer Besoldungen und ihrer Pensionen, wenn sie in Ruhestand versetzt werden, bleibt ebenfalls dem Gutt. befinden des Landesherrn einzig anheim gestellt. “ Reben-Emolumente, wozu der Schifs⸗Patron oder Führer etwas 2v in keinem 2₰ eingefuͤhrt werden. Wo der Rheinzoll fuͤr gemeinschaftliche Rechnung mehrerer Rhein⸗Staaten erhoben wird, bleibt es den betreffenden Regie-. rungen uͤberlassen, sich uͤber ihre gegenseitige Concurrenz zu den 8 Ernennungen zu vereinigen. 89 Art. 104. Die Rheinschifffahrts⸗Beamten, zu welcher Klasse sie immer gehoͤren, duͤrfen weder 8 Handel treiben, noch sich mit einer Handlung verbinden; selbst nicht als Commandit⸗Gesellae schafter oder Theilhaber. Coneussion oder Bestechung, zu welcher letzteren Klasse auch jede Annahme eines Geschenkes von Zollpflichtigen oder fuͤr deren Rechnung gehöort, ziehen auf jeden Fall, vorbehaltlich der uͤbrigen gesetzlichen Strafen, die Dienst⸗Entsetzung nach sich. * Art. 105. Alle Rhein⸗Zollbeamten sind He ihren Dienst in eigener Person zu versehen. Wuͤnschen sie auf bestimmte Zeit K. Urlaub zu erhalten, so haben sie sich deshalb an ihren unmittell baren Vorgesetzten zu wenden, welcher alsdann durch zweckdien-⸗ liche Maaßregeln fuͤr die regelmaͤßige Fortsetzung des dem abwe-⸗ senden Zoll⸗Beamten obliegenden Dienstes Sorge traͤgt. ESt. Die Aufseher wenden sich zu diesem Behufe an die compe⸗ tente Behorde ihrer resp. Regierung, muͤssen aber auch dem Ober-⸗ Aufseher davon Kenntniß geben. 8 Art. 106. Alle Lokal⸗Lasten, wozu auch die Gehälter und ensionen der Zoll⸗Beamten zu rechnen, sind ausschließlich fuͤr bechnung der Staaten, welchen die — gehdren.
Stimmen gegen sich ht.
Der Rhein wird in vier Aufsichts⸗Bezirke
ggtbum Hessen und Nassau
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Art. 107. Jeder Regierung der Üferstaaten bleibt es üͤbera-⸗ lassen, welche Untform sie ihren Rhein⸗Zollbeamten geben will. 2 Eine allgemeine Uniform füͤr saͤmmtliche Rhein⸗Zollbeamte wird nicht eingefuͤhrt. b 4
Die Schisse und Rachen der Rhein⸗Zollverwaltung fuͤhren die Flagge desjenigen Staates, welchem sie angehoͤren; jedoch zur 1 Bezeichnung ibrer veamanaß fe⸗ die Rhetn⸗Zollverwaltung 81 *
it de les Wortes: „Rhenus. 111““] mit 5 ear zwischen einem ober dem andern Rhein⸗ Uferstaate (was Gott verhuͤten wolle, ein Kriegszustand eintreren, so dauert die freie Erhebung der Rbein⸗Zollabgaben fort, ohne daß derselben von einem oder dem andern Theile Hindernisse ilt den Weg gelegt werden duͤrften. 3 8
Den im Verwaltungsdienst der Rhein⸗Zollabgaben verwende:⸗: ten Schiffen und angestellten Personen kommen alle Vorrechte der Neutralitaͤt zu Statten; auch werden Schutzwachen (Sauvegardes) fuͤr die Rhein⸗Zollstellen und Kassen bewilligt. 1“
Zehnter Titel. „Von der Vollzichung vorstehender Bestimmungen. 8* 0 Art. 109. Diese Rheinschifffahrts⸗Ordnung gilt als ein Ver..
trag, der nur mit allseitiger den kann.
Die von den Staaten des Rheins genehmigten und mit ö.
Bewilligung eine Abaäͤnderung erlei⸗
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Ratiscation versehenen Urkunden desselben werden läͤngstens in — Monaten, vom ¹ 2838 ausgewechselt. 1. en ein und dreißigsten Tag nach erfolgter augnecseagmgx.
wird die Ordnung in Vallzug gesetzt. Alle auf der Nheinschifff. 85 bis jetzt haftende Lasten, welche darin nicht ausdruͤcklich bei- ehalten sind, sind von eben diesem Tage an abgeschafft. “
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und die Niederlande den vierten.
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Tage der Unterzeichnung an zu rechnen, 2 1 4
Frankreich und Baͤhen8
K⸗ 3 Der erste erstreckt sich von da, wo der Strom schiffbar 8 53
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