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z ur Allgemeinen Preußischen Staats⸗Zeitung Nr. 1 — -—
vom 26. und 29. Juli zu schreiten. Diese Section ist dem⸗ gemäß mit denjenigen Arbeiten beauftragt, die sich auf die Finanzen des Staats und auf die dem Principe nach vom National⸗Congresse beschlossenen Entschaͤdtgungen beziehen. Art. 7. Jede der beiden Sectionen hat in ihrer Mitte ei⸗ nen aus 5 Mitgliedern bestehenden Ausschuß, von denen et⸗ nes die Functionen des Berichterstatters versieht. In der Folge sollen in den Sectionen andere Ausschuͤsse ernannt werden, je nachdem die Menge und die Natur ee. nat anvertrauten Arbeiten es verlangt. Art. 8. Die Aus⸗ schüsse erörtern die ihnen üͤbergebenen Angelegenheiten und erstatten ihren Bericht darüber an den Senat, der 8 Stimmen⸗Mehrheit daruͤber 218g Fall der Gleich⸗ eit der Stimmen, giebt die des Proͤstdeinter En. 9. Der Sns versammelt sich am Montag und Don⸗ nerstag jeder Woche. Die Tages Ordnung wird Tages zu⸗ Peüldenten, den Berichterstattern
vor in einem, aus dem Präͤsidenten, d 5 —9 der Ausschuͤsse und dem Senars⸗Secretatr zusammengesetzten Conseil bestimmt. Art. 10. Der Praͤsident wacht uͤber die genaue Beobachtung der Tages Ordnung und der Reihefolge, nach welcher die der Berathung des Senats untergelegten Angelegenheiten erörtert werden sollen. Auf die Aufforderung der Regierung beruft der Praͤsident den Senat auch außer⸗ ordentlich zusammen. Art. 11. Der Seeretair des Senats faßt die Sitzungs⸗Protocolle und die Correspondenz ab. Al⸗ les wird vom Peäsidenten unterzeichnet und contrasignirt. Art. 12. Die Secretatr⸗Adjuncten werden in den Ausschuͤs⸗ sen beschaͤftigt werden und den Senats⸗Sitzungen als Audi⸗ toren beiwohnen. Die Regierung wird dieselben unter den jungen Hellenen wäͤhlen, von denen man glauden darf, daß sie sich mit Erfolg der Staats⸗Verwaltung widmen koͤnnen. Art. 13. Der Archivarius ist verantwortlicher Bewahrer aller Aeten der fruͤheren Verwaltungen. Die Secretaire, denen das Panhellenion dies Depositum anvertraut hatte, einerseits und andererseits der Staats⸗Secretair werden ihm gleichfalls die gegenwärtig in ihrem Verwahrsam befindlichen Documente zustellen. Diese Uehergabe wird mittelst eines Protocolls und unter den Au⸗ gen der Berichterstatter der Ausschuͤsse und des Staats⸗Se⸗ crerairs geschehen. In dem Maaße, als die Abfertigung der laufenden Geschäͤfte es erlauben wird, wird die Regierung im auch die Archive ihrer Verwaltung üͤbergeben lassen. Art. 14. Die Berichterstatter der Ausschüsse, der Secretair Senats und der Archivarius werden der Regierung die Organisation ihrer respeetiven Büͤreaux in Gemäaͤßheit der estimmungen, welche die Büͤreaux des Staats⸗Ministeriums
reffen, vorschlagen. 8*
Titel II. Organisation des Staats⸗Ministe⸗ riums. Art. 15. Das Staats⸗Ministerium zerfällt in folgende sechs Departements: 1) des Inneren; 2) der aus⸗ wäͤrtigen Angelegenheiten und der Handels⸗Marine; 3) der wanzen und des Handels; 4) der Justtz; 5) des öffent⸗ ichen Unterrichts und der geistlichen Angelegenheiten; 6) das ommissariat des Krieges und der Kriegs⸗Marine. Art. 16. Departement des Innern wird durch einen Staats⸗ ecretair geleitet. Die Departements der auswaͤrtigen An⸗ Felegenheiten und der Handels⸗Marine, der Justiz und des entlichen Unterrichts und der geistlichen Angelegenheiten vede ebenfalls jedes durch einen Decretair geleitet. Diese „De Breamten fuhren den Titel, Staats⸗ Secretaire. Das neartement der Finanzen steht unter einer aus drei Mit⸗ flledern bestehenden Commission. Die gegenwäaͤrtige Organi,⸗ b Kriegs, und Marine⸗Commissariats wird einstwei⸗ halren. Art. 17. Die Geschafte der Finanz⸗Com⸗ selgender Weise unter die drei Mitglieder as eine wacht insdesondere und unter sei keit ützer Alles, was die Bank, die Muͤnze,
und en betrifft. Ein an⸗ SHeunseweg Verantwortlich⸗
die Buchhastun bes Mitglie keit über eeh acht gleichfalls unker seiner afen, und Qr nahme der sadggecten Steuern, naͤmlich der Zoll⸗ 8 . & Ptarantamne, Gelder Eden so wacht dasselbe uͤber ierur 8 andel uns die Bezahlung der von der Re⸗ 2 enen Anweisungen 22 den Schatz Bezug . are ne wacht ebensalls unter eigner Ver⸗ — 1 2 er die Verwaltung der directen Steuern, von dde Rättenal’ Sasheoße von den Domainen 299 1 9 B Wum üb rt. 18. Die nanh Eemmission erstattet eenmna dengt. an, und zwar 2 vensag⸗ und Sonnabends, ihrr Berichte an die Regierung.
ten den Ausschlag.
bis zum Schlusse des laufenden Monats revidiren. 2* Sie wird die Reviston der Rechnungen uͤber die Staats⸗ 718 ℳ
Diese Berichte bestehen aus den Nachweisungen,
der Mitglieder zu geben beauftragt ist, so wie aus den An⸗
traͤgen, welche es fuͤr die ihm anvertraute Parthie der Re⸗
gierung machen zu muͤssen glaubt. Die Antworken der letz⸗ teren werden an die genannte Commission gerichtet, damit sie das Beschlossene zur Vollziehung bringe. Art. 19. Die Secretaire fuͤr die auswaͤrtigen Angelegenheiten, fuͤr die Ju⸗ stiz und fuͤr den oͤffentlichen Unterricht und die geistlichen
Angelegenheiten werden jeder Begmten, mit dem Titel Asesf
soren erster und zweiter Klasse, neben sich haben. Der Staats⸗ 8 Ein oder mehrere Eleven werden zuge⸗ lassen, um in den Buͤreaur der verschiedenen Departements des Ministeriums zu arbeiten. Die Finanz⸗Commission und
das Commissariat werden der Regierung die Liste ihrer Be⸗
amten einreichen, damit ihre Buͤreaurx denen der andern De⸗ partements äͤhnlich organisirt werden. Art. 20. Das Com⸗ missariat wird einstweilen seine gegenwärtige Organisation behalten, und fortfahren mit der Regierung nach den beste⸗ henden Formen zu correspondiren. Art. 21. Eine Verord⸗
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nung wird die Regeln feststellen, nach denen die Secretair⸗,
Adjuncten des Senats, die Assessoren erster und zweiter
Klasse, so wie die den verschiedenen Ministerten beigegebe,,
nen Eleven zu hoͤheren Aemtern in der Staats⸗Verwaltung befoͤrdert werden sollen. Art. 22. Der Staats, Seeretair, die Regierungs⸗Secretaire, die Finanz⸗Commisston und das Commissariat sind mit der Revision der Rechnungen über alle in ihren resp. Departements gemachten Ausgaben beauftragt. Auf den Bericht, den jede dieser Behoͤrden erstatten wird, wird die Regierung der Finanz⸗Commission Besehl ertheilen,
2
welche jedes
Secretatr hat deren vier unter sich, zwei der ersten und zwei B1 der zweiten Klasse.
die Rechnungen zu erledigen, oder die Fonds fuͤr die verschie⸗ b. 5
denen Dienstzweige anzuweisen. Die Finanz⸗Commission
wird die Rechnungen unmittelbar nach ihrer Bezahlung mit allen begleitenden Belegen an die Rechnungs⸗ und Controlle« Kammer senden. Alle Beamten, welche Staatsgelder unter
Haͤnden haben, sind fuͤr die von ihnen verwalteten Fonds verantwortlich, bis die Rechnungs Kammer ihre Geschäfts⸗ füͤhrung ratificirt und gebilligt hat.
Titel III. Organisirung der Rechnungs⸗ und Controll⸗Kammer. Art. 23. Die Rechnungs“ und Con⸗ troll⸗Kamwer besteht ans drei von der Regterung ernannten Mitgliedern. Die Regierung ernennt gleichfalls die in den Buͤreaux der Kammer angestellren Beamten der ersten und weiten Klasse nach dem Organisations⸗Plane, den sie vor⸗ 58 wird. Art. 24. mer ist unabhängig von dem Staats⸗Ministerium und steht mit dem Staats⸗Oberhaupte in directer Verbindung. Art. 25.
Die Rechnungs⸗ und Controll⸗Kam⸗ b
Dem 1. Art. des 3. Decrets des National⸗Congresses vom 8
26. Juli gemäß wird die Rechnungs⸗ und Controll⸗Kammer
die Rechnungen der Staats⸗Verwaltung vom 18. Jan. 1828 “ 2
Art. 26.
Einkuͤnfte und deren Verwendung vom 1. Oct. an fortsetzen. Art. 27. Endlich wird sie darüͤber wachen, daß die Ver⸗
wendung der Staatsfonds den bestehenden Gesetzen und Ver..—
ordnungen gemaͤß geschehe, und daß dabet weder Unterschleif noch Mißbrauch statt finde. Art. 28. Zu dem Ende wird
die Kammer mit außerordentlichen Vollmaͤchten versehen wer—
den, kraft deren sie, so oft es ihr dienlich scheint, Inspectionen anstellen oder anordnen und die Ober⸗ und Unterbeamten vorladen kann, um von ihnen Ausweisungen üͤber die Be⸗ wahrheitung der abgelegten Rechnungen oder über jeden an⸗ deren in ihrem Bereich liegenden Gegenstand zu fordern. Art. 29. Die Finanz⸗ missartat werden ihre Archebe zur Verfuͤgung der Rechnungs⸗ Uund Controll⸗Kammer stellen, damit dieselbe sich des im Art. 24. gegenwaͤrtigen Deerers ihr aufgetragenen Geschaͤfts entledigen koͤnne. Art. 30. Vom 1. Oct. an wird die Fi⸗
nanz⸗Kammer in Vollziehung der Bestimmungen des Art. 9
21. gegenwaͤrtigen Deecrets der Kammer alle von ihr saldirten Rechnungen nebst den betref⸗ fenden Belegen einreichen. Art. 31. monatlich eine detaillirte und erlaͤuternde Liste der in die Staatskasse eingegangenen und von ihr ausgegebenen Sum⸗ men zufertigen.
bei der Kammer Art. 32.
Rechnungs, und Controll⸗
Commission und das General⸗Com⸗
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Eben so wird sie ihlh
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Der General Schatzmeister wird seinerseits 84 monatlich die Kassen Bilanz einsenden. In Vollziehung des Art. 21. wird dir Rechnungs.
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und Controll⸗Kammer jedem Verwaltungs⸗Chef, dessen Rech⸗ 12 *