1829 / 358 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

Pparis, 18. Dec. Der Moniteur enthält nunmehr

christliche Gl

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die Königliche Verordnung, wodurch der bisherige Vice⸗Kanz⸗ ler, Marquis von Pastoret, an die Stelle des verstorbenen Herrn Damdrag zum Kanzler von Frankreich ernannt wird; dem Fuͤrsten von

sie ist vom 17ten d. M. datirt und von

Polianac contrasignirt. Was die Ernennung des Herrn Syrieys de Mayrinhac und des Beamten⸗Per⸗

zum Direktor der allgemeinen? olizei . t sonals im ☛‿ tes Heee⸗ angeht, so glaubt die Gazette de France, daß dle betreffende Koͤnigliche Ver⸗ ordnung uͤbermorgen im Moniteur erscheinen werde. Das gedachte Blatt bemerkt uͤbrigens im Voraus, diese Ernen⸗ nung werde den Beifall aller oyalisten, so wie aller der Mäͤnner erhalten, welche die Geradheit des Herzens, die b 1 heit der Gesinnungen, und jenen politischen Muth zu w 2 digen wüßten, der heutiges Tages so selten sey/ in Föant reich ader bisher noch immer Anerkennung gefunden ha e. Die Oppositions⸗ Blaͤrter dagegen stellen bittere Betrach⸗ tungen über jene Ernennung an. So aͤußert . 6 25 Journal des Débars, es sey nicht fuͤglich moͤglich, mit dem Geiste einer Regierung⸗ deren Grundsatz dahin gehe, die ersten Staatsaͤmter nur den gewiegtesten Maͤnnern anzu⸗ vertrauen, offener sein Spiel zu treiben. Der Courrier francais meint, die Anstellung eines so eifrigen Anhaͤngers des Hrn. von Vinele als Hrn. Syricys de Mayrinhac be⸗ kunde lauter die wahren Gesinhungen des jetzigen Ministe⸗ riums als dessen Handlungen es nur immer vermocht haͤtten; die Kammer könne sich inzwischen zu dergleichen Wahlen nur Gluüͤck wuüͤnschen, denn sie jerne daraus, was man von den politischen Glaubensbekenntnissen einer scheinheiligen Verwal⸗ tung zu halten habe. Der Constitution nel kuͤndigt die Wie⸗ deranstellung des Hrn. Syrieys in folgenden Worten an: „Der Mann des innigsten Vertrauens der deklagenswerthen Verwal⸗ tung, der hartnoͤckigste Lobredner des Hru. v. Villèle, der Beamte, von dem die beruͤhmten Worte herruͤhren, daß der Ackerbau zu viel erzeuge, der Deputirte, der in der letzten Session ur Ordnung verwiesen wurde, weil er gesagt, der Koöͤnig abe in Frankreich viel Feinde, Herr Syricys de May⸗ rinhac mit einem Worte ist zum Direktor im Ministerium des Innern ernannt worden. Dadurch, daß Herr v. Mont⸗

bel, ein Freund und Nachahmer der Herren von Villele und

von Corbiore, sich ein Werkzeug dieser Minister zugesellte,

beging er nach dem Dictionnaire de 1

seguente Handlung, aber er machre einen consequenten)

Feyler nach dem Woͤrterbuche des Herrn Sykbieye. 8 ean wird sich erin nern, daß der Courrter frangais

im Monate Mai d. J. cine kritische Beurthetlung des gro⸗

zen Gérardschen Bildes: „Die Saldung Karls X. in

mns“ enthielt, worin unter Anderm folgende Stelle vor⸗ Aer noch jetzt, waͤre es auch nur auf Au⸗ genblicke und wenn der Pinsel des Malers und dazu auffor⸗ dert, das Knie vor den frommen Bildern, welche unsere Vorfahren begeisterten; Raphaels Madonnen sind noch immer aortlichen Ursprunges, odgleich ihre Altäre schon halb in Truͤmmern liegen. Das unsterbliche Gemaͤlde des Abend⸗ mahls, die Transsiguration und die Communion des heiligen Hierorymus werden Meisterstuͤcke bleiben, selbst wenn der 6 aube voͤitig untergegangen ist, insofern rechlicher Stoff 8 behus vüp. Wegen s zerung wurde der Geschäͤftsfuͤhrer des ourrier 52 Chöͤtelain, damals vor das Zuchtpolizei⸗ Gericht geladen, des Vergehens der Beschimpfung der Reli⸗ gion fuͤr schuldig erkannt und demgemaͤß zu dreimonatlicher Haft, so wie zu einer Geldbuße von 600 Fr. verurtheilt. Die erste Cwil⸗Kammer des Königl. Gerichtshofes, und die des Zuchtpolizei⸗ Gerichts, beide

naͤmlich ihr zerb

1 1 mer nch 2 des Präsidenten Herr Amy ver⸗ 1..r bestaͤtigten das Urtheil. Hr. Chaͤtelain aber

4 p und gestern wurde demge⸗

appeiltrt elben maß ba⸗ n. —— vor dem Pleno des hiesigen Königl. Gerichtshofes Lunter dem Vorsitze des ersten Praäͤsi⸗ denten Herrn Seauter verhandelt. Der Advokat Hr. Mé⸗ rilhon führte die Vertheidigung des Herrn Chaͤtelain. Er suchte vorerst zu beweisen, daß die beregte Stelle sich nur bedingungsweise uͤber die Dauer des christlichen Glaubens ausspreche; ware dies aber auch nicht der Fall, meinte er, und mwuürde jene Dauer auch bestimmt geleugnet, so waͤre

vielung Mayrinh

*) Eine Anspielung darauf, daß Herr Syriens de Mayrinhac 8ch 7) Ennt dar lebten Sthungen der Kammer falschich dez an tes conseéquent (folgenrecht) fuͤr de conssuence (wichtig/ erheblich)

1'Académie eine con⸗

eine solche Behauptung immer noch in den lichen Gesetzes voͤllig unschuldig. Herr es eeen 2 Ansicht vornaͤmlich darauf, daß das Pruüͤfungs Recht in re⸗ ligiösen, politischen und moralischen Dingen ein Naturrecht des Menschen sey, indem der Schepfer dem Mensche in der Absicht die Vernunft verlichen habe, daß 24 nur Wuͤrdigung und Ergruͤndung dessen, was ihem d.gssn sey, gebrauche; ferner, daß die Charte in ihrem gren He⸗ unbedingt das Recht jedes Franzosen, seine Meinungen er. den Druck bekannt zu machen, anerkenne, auch im 5ten A tikel ausdruͤcklich festsetze, daß jeder Franzose fuͤr seinen Glau⸗ ben gleiche Freiheit und gleichen Schutz genießen solle. Nach⸗ dem noch, nach Hrn. Mérilhon, Hr. Chatelain seine Sache selbst verfochten, der Koͤnigl. Advocat die Anklage unterstuͤtzt und Hr. Mérilhon replicirt hatte, zogen die Mitglieder des Ge⸗ richtshofes sich in die Raths Kammer zuruͤck, und sprachen nach ei⸗ ner zweistuͤndigen Ber athuna folgendes Urtheil: „In Erwaͤgung daß aus dem durch die Charte geheiligten Staatsrechte der Franzosen fuͤr Jedermann die Befuaniß hervorgeht, seine Meinungen bekannt machen und drucken zu lassen, so wie auch diesenige, seine Religion mit voͤlliger Freiheit auszuuͤben, unter der einzigen Bedinqung, daß er die zur Unterdruͤckung des Mißbrauchs jener Befugnisse bestehenden Gesetze beob⸗ achte; in Erwaͤgung, daß die uͤber einen religtoͤsen Glauben oͤffentlich ausgesprochene Meinung, wonach dieser Glaube in Zweifel gezogen wird, in den Augen der Glaͤubigen wohl als ein Ungluͤck erscheinen mag, aber nur dann zu ahnden seyn wuͤrde, wenn sie in Beleidigungen und Beschimpfun⸗ gen, sey es gegen jenen Glauben selbst oder gegen diejenigen, die sich zu demselben bekennen, ausattete; in Betracht, daß Chaͤtelain, bei der Voraussicht eines an sich unmoͤglichen Ereignisses, sich nicht solcher Ausdruͤcke bedient, nicht solche Betrachtungen und Anspielungen sich erlaubt hat, welche als eine Beleidigung oder als ein Schimpf fuͤr die christliche Re⸗ ligion zu betrachten waͤren; erklärt das Gericht das (ge⸗ ben Chatelain gefällte) Urtheil fuͤr null und nichtig, uͤber⸗ ebt den Chaͤtelain der uͤber ihn verhaͤngten Strafen und spricht ihn von aller Anklage frei.“

Die Oppositions⸗Bläͤtter sprechen ihre Zufriedenheit mit diesem Erkenntnisse aus. Das Journal des Débats be⸗ merkt, das Recht der freien Discussion in Religions⸗Sachen werde dadurch fuͤr immer festgestellt. „Gewiß“, fuͤgt das⸗ selbe hinzu, „wird Niemand die religiösen Gesinnungen des Koͤniglichen Gerichtshofes in Zweifel ziehen; das von ihm gefaͤllte Urtheil muß vielmehr alle Glaͤubigen zufrieden stellen; es achtet das Dogma; es beklagt den Irrthum; aber es er⸗ kennt in diesem Irrthume nichts, als die Ausüͤbung eines legirimen Rechts, und es vertheidigt daher dieses Recht ge⸗ gen die Angriffe eines uͤbertriebenen Eifers.“ Das Jour⸗ nal du Commerce aͤußert: „Der Koͤnigliche Gerichtshof hat durch sein merkwuͤrdiges Urtheil die Beschuldigung der Ketzerei, welche der Verfolaungsgeist in unsere Gesetzbuͤcher einfüͤhren wollte, und der wir bereits das Sacrile giums⸗Ge⸗ setz verdanken, verworfen. Dieses Urtheil wird fuͤr immer als ein Denkmal der Weisheit und Maͤßigung unserer Gerichtshoͤfe und als ein schoͤner Commentar zu einer der wich⸗ tigsten Bestimmungen der Charte bestehen.“ Der Cour⸗ rier frangais benutzt die Gelegenheit, um zugleich dem General⸗Advocaten eine Lobrede zu halten. „Die Anklaze“ sagt derselbe, „ist von Seiten des öͤffentlichen, Ministerinms so behauptet worden, wie es in ähnlichen Fällen stets gesche⸗ hen sollte. Waͤhrend, der General⸗Advocat die Straffaͤlligkeit des incriminirten Artikels darzuthun sich bemuͤhte, verleug⸗ nete derselbe doch keinen Augenblick die Sprache der Wuͤrde und Mäͤßigung, die von einem Amte, wie das seinige, stets unzertrennlich segn sollten. Er hat bewiesen, daß, um seinen Meinungen Eingang zu verschaffen, es leidenschaftlicher und beleidigender Bemerkungen nicht bedürfe; er hat den Substituten des Zuchtpolizei⸗Gerichts ein ehrenvolles Beispiel gegeben.“ Den Beschluß des Artikels macht eine Danksagung Jan Herrn Mérilhou fuͤr seine eloquente Vertheidigungs⸗Rehe.

Das Journal des Débats enthaͤlt einen Aufsatz, worin es seine Ausicht dahin ausspricht, daß aus dem Chaos der gegenwärtigen politischen Lage Frankreichs zwei unbestreit⸗ bare Wahrheiten hervorleuchteten, nämlich: 1) daß die An⸗ wendung von Staatsstreichen, selbst als ein eventuelles Huͤlfs⸗ mittel, dem Koͤnige nie in den Sinn gekommen sey; und 2) daß dem Ministerium uͤber kurz oder lang zu seiner Er⸗ haltung kein anderer Ausweg uͤbrlg bleibe, 9G eben die An⸗ wendung solcher Gewaltschritte. Die Gazette de France bemerkt hierauf, es sey abgeschmackt, den? Kinistern den Wunsch nach Staatsstreichen beizumessen und der Ausfuͤhrung bieses Wunsches den Willen des Köͤnigs entgegenzustellen; denn von zwei Dingen eins: entweder wuüͤrden die Minister, wenn sie